L 18 B 1713/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 245/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1713/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

Die vom Sozialgericht (SG) in dem angefochtenen Beschluss nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) getroffene Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen. Zur Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG (Seite 2 2. Absatz Zeile 1 bis Seite 3 1. Absatz letzte Zeile) Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte mit der Erteilung des begehrten Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2007 die Sperrfrist von drei Monaten gemäß § 88 Abs. 2 SGG nur geringfügig überschritten hat und zudem der rechtskundig vertretenen Klägerin die seinerzeit und auch noch derzeit immense Arbeitsbelastung der mit den Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) befassten Leistungsträger nicht zuletzt schon deshalb bekannt gewesen sein muss, weil sie selbst zahlreiche gerichtliche Verfahren gegen die Beklagte geführt hat und führt. Im Übrigen hat die Beklagte in ihrer Eingangsbestätigung vom 6. November 2006 bereits darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. September 2006 "jedoch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen" werde. Eine (nur) hälftige Kostentragung der Beklagten erscheint danach angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved