Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 1270/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 347/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 44/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Arbeitslosengeld II; Studium der Rechtswissenschaft; Förderungshöchstdauer; Härtefall
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 4. Oktober 2005 bis 07. Februar 2006 verur- teilt hat. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 03. August 2007 wird abgewiesen. Der Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1976 in Berlin geborene Kläger, der mit seiner Mutter A V und seinem Bruder A V in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ist seit 01. April 2001 Student der Rechtswissenschaften an der H zu B (HUB) und absolvierte bis März 2007 zwölf Fachsemester; im Sommersemester 2007 befand er sich in einem Beurlaubungssemester. Der Kläger bezog bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer von neun Semestern, also bis 30. September 2005, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung ab 01. Oktober 2005 lehnte das S B mit Bescheid vom 07. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2006 ab.
Nachdem im Jahr 2003 die Berliner Juristenausbildung reformiert worden und an die Stelle eines Staatsexamens eine Prüfung mit universitärem und staatlichem Teil getreten war, wurde Studierenden, die – wie der Kläger – ihr Studium vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen hatten, die Wahl eingeräumt, sich nach altem oder neuem Recht prüfen zu lassen. Bei einer Entscheidung für das neue Recht durfte eine Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung (SPP) allerdings erst nach dem 01. Juli 2006 erfolgen. Der Kläger entschied sich trotz der hiermit verbundenen Überschreitung der Förderungshöchstdauer für eine Prüfung nach neuem Recht und wurde von der HUB am 30. Mai 2005 zur Universitären Schwerpunktprüfung (USP) zugelassen, und zwar zu den Teilprüfungen mündliche Prüfung, Klausur und Studienarbeit. Die mündliche Prüfung absolvierte der Kläger im Jahr 2005, die Klausur schrieb er am 20. Februar 2006 und die Studienarbeit, deren Bearbeitungszeit sechs Wochen beträgt, fertigte er in der Zeit von März bis Juni 2006 an. Ausweislich des Zeugnisses vom 27. Juni 2006 bestand er die USP und erfüllte damit sämtliche Voraussetzungen für das Ablegen der SPP (Bescheinigung des Gemeinsamen juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg vom 11. Oktober 2006). Eine Anmeldung des Klägers zur SPP ist bislang nicht erfolgt.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vom 04. Oktober 2005 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 ab mit der Begründung, der Kläger sei Student und daher bestehe wegen der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Während des Klageverfahrens bewilligte der Beklagte auf einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 27. März 2006 (S 104 AS 1270/06 ER) hin dem Kläger für die Zeit vom 08. Februar 2006 bis 31. August 2006 Arbeitslosengeld (Alg) II als Darlehen, und zwar für die Zeit vom 08. Februar 2006 bis 28. Februar 2006 in Höhe von 344,17 EUR und für die Zeit vom 01. März 2006 bis 31. August 2006 in Höhe von 491,68 EUR monatlich (Regelleistungen von 241,50 EUR bzw. 345,- EUR und anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung von 102,67 EUR bzw. 146,68 EUR). Mit Bescheid vom 19. Mai 2006 hob der Beklagte die Bewilligung von Alg II ab 01. Juni 2006 "ganz" auf, nachdem das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 05. Mai 2006 (L 18 B 341/06 AS ER) den Beschluss des SG vom 27. März 2006 aufgehoben hatte. In einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ordnete das SG Berlin mit – rechtskräftigem – Beschluss vom 28. Juli 2006 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 an (S 104 1270/06 ER I – L 18 B 796/06 AS ER).
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erneut ab. Im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem SG am 19. Dezember 2006 hat der Kläger zuletzt beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 sowie des Bescheides vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 zur Gewährung von Alg II in Höhe von monatlich 491,68 EUR für die Zeit vom 04. Oktober 2005 bis 07. Februar 2006 und vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 auf Darlehensbasis zu verurteilen.
Das SG hat mit Urteil vom 19. Dezember 2006 den Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 sowie den Bescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 04. Oktober 2005 bis 07. Februar 2006 Alg II in Höhe von monatlich 491,68 EUR als Darlehen zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger habe gegen den Beklagten für die Zeit vom 04. Oktober 2005 bis 31. August 2006 einen Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Alg II in der bezeichneten Höhe, wobei von einer Reduzierung des Ermessens der Beklagten auf "Null" auszugehen sei. Aus diesem Grunde sei auch der Aufhebungsbescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 rechtswidrig. Denn der Bewilligungsbescheid vom 09. Mai 2006 für die Zeit vom 08. Februar 2006 bis 31. August 2006 sei rechtmäßig. Der Kläger sei – unstreitig – erwerbsfähig und hilfebedürftig und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 15. Lebensjahr vollendet bzw. das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ein Leistungsausschluss folge auch nicht aus § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Denn es sei vorliegend von einem besonderen Härtefall i. S. von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II auszugehen. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur inhaltsgleichen früheren Vorschrift des § 26 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verhalte es sich hier so, dass sich der Kläger in der akuten Examensphase befinde, in der die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß dessen hinausgehen würden, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden sei. Durch die Zulassung zur USP befinde sich der Kläger bereits in dieser akuten Prüfungsphase, in der es ihm nicht zuzumuten sei, seinen finanziellen Bedarf beispielsweise durch Annahme von Gelegenheitsjobs zu decken. Der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung stelle sich bei dem recht jungen und ungelernten Kläger als die einzig erkennbare und Erfolg versprechende Maßnahme dar, ihn auf Dauer in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und ihn von dem Bezug von Alg II unabhängig zu machen. Soweit der Kläger allerdings auch für die Zeit vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Alg II auf Darlehensbasis begehre, sei die Klage unzulässig. Denn dieser Leistungszeitraum könne nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein.
Mit ihren Berufungen wenden sich der Kläger und der Beklagte gegen dieses Urteil.
Der Kläger trägt ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des SG sei die Klage auch hinsichtlich des begehrten Leistungszeitraumes vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 zulässig. Denn bei Anfechtung eines Bescheides, mit dem – wie hier – die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden sei, sei Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens – je nach Klageantrag – die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Der Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2006 sei daher in unmittelbarer Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden und habe den früheren Ablehnungsbescheid für den nachfolgenden Zeitraum ersetzt (Verweis auf BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7 b AS 14/06 – veröffentlicht in juris). Auch für diesen Zeitraum sei entsprechend der Rechtsauffassung des SG von einem besonderen Härtefall auszugehen.
Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 03. August 2007 den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2006 zurückgewiesen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 und des Bescheides vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2007 zu verurteilen, ihm auf Darlehensbasis Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 491,68 EUR auch für die Zeit vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 zu gewähren sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte, der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2007 seine Berufung zurückgenommen hat, soweit das SG den Bescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 aufgehoben hat, beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 zu ändern und die Klage auch abzuweisen, soweit der Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 04. Oktober 2005 bis 07. Februar 2006 zu gewähren, und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er trägt vor: Leistungen an den Kläger seien gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht zu gewähren. Ein besonderer Härtefall i.S. von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liege nicht vor. Die akute Examensphase beginne erst mit der Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung bzw. zur SPP. Eine Anschlussförderung nach dem BAföG sei dem Kläger nicht bewilligt worden. Die Leistungen nach dem SGB II könnten keine Ausbildungsförderung auf "zweiten Ebene" eröffnen. Im Ergebnis hätte der Kläger nämlich dann bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer Leistungen nach dem BAföG erhalten, anschließend Leistungen nach dem SGB II und mit Zulassung zur SPP wieder die vorrangigen Leistungen nach § 15 Abs. 3a i.V. mit § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG. In solchen Fällen wäre der jeweilige Student nicht gezwungen, sein Studium im Rahmen der Regelstudienzeit abschließen zu müssen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Alg II-Akte der Beklagten, die Akten des SG Berlin S 104 AS 1270/06 ER – L 18 B 341/06 AS ER -, S 104 AS 1270/06 ER I – L 18 B 796/06 AS ER – und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang begründet; die Berufung des Klägers ist nicht begründet und war zurückzuweisen. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2007 ist, soweit diese Bescheide der Überprüfung des Senats unterlagen, unbegründet und war abzuweisen.
Gegenstand des Verfahrens sind (nur) Klagen des Klägers, nicht der übrigen mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Denn der Kläger hatte während des noch streitgegenständlichen Leistungszeitraums vom 04. Oktober 2005 bis 07. Februar 2006 und vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 bereits das 18. bzw. 25. Lebensjahr vollendet und lebt mit seinem Bruder und seiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft. Mit diesen Personen kann er aber auf Grund seines Lebensalters in den in Rede stehenden Zeiträumen keine Bedarfsgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 SGB II gebildet haben (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 4 SGB II in den bis 30. Juni 2006 bzw. ab 1. Juli 2006 geltenden Fassungen).
Die von dem Kläger erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) ist entgegen der Auffassung des SG auch für den geltend gemachten Leistungszeitraum vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 zulässig. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01. September 2006 bis zum Zugang des Bescheides vom 20. Oktober 2006 am 24. Oktober 2006 gilt dies schon deshalb, weil dieser Zeitraum noch vom Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheides vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 erfasst wird. Der weitere Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2006 hat für den späteren Leistungszeitraum, der hier von dem Kläger ausdrücklich auf die Zeit bis zum 28. Februar 2007 begrenzt worden ist, den früheren Ablehnungsbescheid ersetzt und ist insoweit in unmittelbarer Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Gleiches gilt insoweit für den Widerspruchsbescheid vom 03. August 2007 (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7 b AS 14/06 R – veröffentlicht in juris). Über beide Bescheide hatte der Senat erstinstanzlich kraft Klage zu befinden, weil das SG hinsichtlich des Bescheides vom 20. Oktober 2006 keine Entscheidung getroffen hat und über den im Verlauf des Berufungsverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid vom 03. August 2007 ohnehin erstinstanzlich durch das Berufungsgericht zu entscheiden war. Dies gilt im Rahmen des streitigen Verfahrensstandes selbst dann, wenn einer der Beteiligten dem widerspricht (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr 4 m.w. Nachw.)
Die insgesamt zulässige Klage ist in dem noch zur Prüfung stehenden Umfang (Gewährung von Alg II auf Darlehensbasis für die Zeit vom 04. Oktober 2005 bis 07. Februar 2006 und vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007) jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten für die Zeiten vom 04. Oktober 2005 bis 7. Februar 2006 und vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 keinen Anspruch auf Alg II als Darlehensleistung.
Zwar erfüllte der Kläger in den genannten Zeiträumen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die Kriterien des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Er war auch hilfebedürftig i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist u.a. hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Ein gesicherter Lebensunterhalt setzt insoweit voraus, dass dem Kläger die Beträge zur Verfügung gestanden hätten, für die er anderenfalls Alg II erhalten würde: Die Regelleistung gemäß § 20 SGB II (= monatlich 345,- EUR) und die – auch nach Auffassung der Beklagten – angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Daraus ergab sich in den streitigen Zeiträumen ein monatlicher Bedarf des Klägers von 491,68 EUR, der durch ein erzieltes Einkommen des Klägers nicht gedeckt war.
Dem Kläger standen aber als Auszubildenden, dessen Ausbildung dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderungsfähig ist, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Das von dem Kläger betriebene Studium der Rechtswissenschaft ist dem Grunde nach gemäß dem BAföG förderungsfähig, weil es sich insoweit um eine Ausbildung an einer Hochschule handelt (vgl. zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II: Pressemitteilungen des BSG zu den Urteilen vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 36/06 R – und – B 14/7b AS 28/06 R -). Bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer von neun Semestern bezog der Kläger auch entsprechende BAföG-Leistungen. Einer der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II, die wiederum eine Rückausnahme zu dem in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsausschluss darstellen, ist in der Person des Klägers nicht erfüllt.
Auch die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II kommt als Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrten Leistungen nicht in Betracht, und zwar ungeachtet dessen, dass diese Norm dem Beklagten auf der Rechtsfolgenseite einen Ermessensspielraum einräumt, den der Kläger für derart eingeschränkt hält, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Gewährung von Alg II als Darlehen, hätte treffen dürfen (sog. Ermessensreduktion auf "Null"). Es mangelt aber bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine derartige Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Denn ein Fall besonderer Härte i. S. von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II lag in den hier streitigen Zeiträumen nicht vor.
Die sachgerechte Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte, der der vollen Nachprüfung durch das Gericht unterliegt, setzt voraus, die Funktion des Härtefalltatbestandes im Regelungszusammenhang zu bestimmen. § 7 Abs. 5 SGB II erweist sich ebenso wie § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) - abgesehen von der Rechtsfolge bei Vorliegen der besonderen Härte - als inhaltsgleiche Übertragung der in § 26 BSHG enthalten gewesenen Regelung zur (Nicht-)Leistung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in das nunmehr geltende Leistungsrecht des SGB II und des SGB XII (Eicher/Spellbrink, SGB II, Rz. 40 zu § 7; vgl. auch die Ausschussbegründung in BT-Drucks. 15/1749 S. 31 und die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/1514 S. 57). § 26 BSHG ist durchweg dahingehend verstanden worden, dass es Zweck der Vorschrift war, ausgehend von einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung im BAföG und im Arbeitsförderungsgesetz (später SGB III) die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung frei zu halten (BVerwGE 94, 224, 228) und zu verhindern, dass Leistungen der Sozialhilfe eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene werden. Demjenigen, der sich – wie vorliegend der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen – in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befand, der aber konkret aufgrund eines Leistungsausschlusses nicht gefördert wird, und der hilfebedürftig i. S. von § 9 SGB II ist, werden damit Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestellt, d. h. es ist der aus dem Zusammenhang der Bestimmungen folgende Regelfall, dass die Ausbildung wegen der fehlenden Existenzsicherung nicht aufgenommen werden kann bzw. unterbrochen oder abgebrochen werden muss. Dies bestimmt wesentlich das Verständnis der Härteklausel. Sie mildert lediglich die Konsequenzen des Leistungsausschlusses dahingehend, dass die Folgen des Leistungsausschlusses für die Annahme einer besonderen Härte über das Maß dessen hinausgehen müssen, was als regelmäßige Belastung mit der Schaffung des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Allein die im Regelfall für jeden hilfebedürftigen Auszubildenden typische Konsequenz, die Ausbildung nicht zu beginnen oder nicht fortsetzen zu können bzw. gegebenenfalls unterbrechen zu müssen, kann danach eine besondere Härte nicht begründen; es bedarf vielmehr einer ungewöhnlichen Belastungssituation im Einzelfall, die durch eine übermäßige und über den regelmäßig zugemuteten Umfang hinausgehende Betroffenheit des hilfebedürftigen Auszubildenden durch den Ausschluss der Existenzsicherung gekennzeichnet ist. Ein derartiger Sachverhalt lag bei dem Kläger in der Zeit vom 04. Oktober 2005 bis 07. Februar 2006 und vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 nicht vor.
Zwar ist mit Ablauf der Förderungshöchstdauer am 30. September 2005 die finanzielle Grundlage für die Ausbildung des Klägers entfallen. Allein hieraus folgt jedoch – wie dargelegt – keine besondere Härte. Durch die Reformierung der Berliner Juristenausbildung im Jahr 2003 wurde Studierenden, die – wie der Kläger – ihr Studium vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen hatten, die Möglichkeit eingeräumt, sich nach altem oder neuem Recht prüfen zu lassen. Bei einer Entscheidung für das neue Recht durfte eine Anmeldung zur SPP allerdings erst nach dem 01. Juli 2006 erfolgen (vgl. § 25 des Gesetzes über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin vom 23. Juni 2003 – GVBl. S. 232 -;JAG 2003). Der Kläger hatte sich trotz der damit verbundenen und frühzeitig absehbaren Überschreitung der Förderungshöchstdauer für eine Prüfung nach neuem Recht entschieden und damit letztlich in Kauf genommen, dass schon weit vor der möglichen Zulassung zur letzten Prüfungsphase die finanzielle Grundlage für sein Studium entfallen würde. Bei einer Prüfung nach altem Recht hätte er hingegen, zumal Verzögerungsgründe weder vorgetragen wurden noch im Übrigen ersichtlich sind, sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer bzw. der nach § 15 Abs. 3a BAföG möglichen Studienabschlussförderungsphase von höchstens zwölf Monaten abschließen können. Auch aus dem tatsächlichen Studien- und bisherigen Prüfungsverlauf folgt indes keine andere Beurteilung. Der Kläger hatte im Rahmen der USP die mündliche Prüfung spätestens bis Oktober 2005 abgelegt. Die Anfertigung der Klausur erfolgte am 20. Februar 2006 und die Studienarbeit, deren Bearbeitungszeit sechs Wochen betrug, fertigte der Kläger in der Zeit von März bis Juni 2006 an. Im Verlauf der hier streitigen Zeiträume hatte der Kläger somit Prüfungsleistungen gar nicht zu erbringen. Für die Zeit vom 8. Februar 2006 bis 31. August 2006 hat der Beklagte hingegen – zwischenzeitlich bestandskräftig – Leistungen bewilligt. Folgt schon hieraus, dass eine zeitliche Belastung durch die USP zumindest in dem Umfang, der einer ergänzenden Erwerbstätigkeit entgegenstünde, in den in Rede stehenden Zeiträumen gar nicht bestanden haben kann, fehlte und fehlt es im Übrigen noch immer an einer Zulassung des Klägers zur SPP. Von einer "akuten" Examensphase, in der bei einer Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Abbruch oder ein Scheitern des Studiums zu besorgen wäre, kann daher in den vorliegend streitbefangenen Zeiträumen nicht ausgegangen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass das Ergebnis der USP mit einem Anteil von 30% in die Note der Ersten Juristischen Prüfung einfließt. Hierfür spricht auch, dass der Kläger im Sommersemester 2007 ein Beurlaubungssemester absolviert hat und eine Anmeldung zur SPP noch immer nicht erfolgt ist. Nachvollziehbare Gründe hierfür hat der Kläger auch auf Nachfrage des Gerichts nicht mitgeteilt. Er hat (Schriftsatz vom 15. August 2007) lediglich darauf verwiesen, dass er sich aus nicht näher bezeichneten "persönlichen" Gründen noch nicht zur SPP angemeldet habe. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war, hat er sich diesbezüglich nicht eingelassen.
Die bislang nicht erfolgte Anmeldung zur SPP ist auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger einen besonderen Härtefall geltend macht, um so weniger nachvollziehbar, als diesem bei einer Anmeldung zur SPP vor dem Gemeinsamen Justizprüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg die Möglichkeit einer Förderung nach § 15 Abs. 3a BAföG eröffnet würde. Nach dieser Bestimmung setzt eine solche Studienabschlussförderung bei Studiengängen, die – wie hier - mit einer Abschlussprüfung enden, u. a. die Zulassung zu dieser Prüfung voraus. Die hier heranzuziehenden Bestimmungen des JAG 2003 (vgl. § 1 Abs. 2, §§ 4 und 6 JAG 2003) sehen eine erste juristische Prüfung vor, die aus zwei selbständigen Teilen, nämlich der USP und der SPP, besteht, von denen jede eine eigene Zulassungsentscheidung der jeweils zuständigen Prüfungsstelle erfordert. Eine Zulassung zur Abschlussprüfung i. S. von § 15 Abs. 3a BAföG liegt aber erst dann vor, wenn der Auszubildende zum letzten Prüfungsteil zugelassen worden ist. Hat ein Studierender der Rechtswissenschaften – wie der Kläger – zunächst die USP abgelegt, kommt es für die Zulassung zur Abschlussprüfung mithin auf die Zulassung zur SPP an (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2007 – 7 S 38.06 – veröffentlicht in juris). Dass bei einer Zulassung des Klägers zur SPP die Voraussetzungen einer höchstens zwölfmonatigen Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG erfüllt werden, hat im Übrigen bereits das S B in seinem Widerspruchsbescheid vom 05. Januar 2006 bejaht. Von einem besonderen Härtefall nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II kann aber von vornherein nicht ausgegangen werden, wenn der Betreffende nicht die ihm nach dem BAföG eingeräumten Förderungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt. Im Übrigen gilt allgemein, dass die Leistungsausschlüsse des BAföG regelmäßig an ausbildungsimmanente Gesichtspunkte anknüpfen (z. B. Ausbildungswechsel: § 7 Abs. 3 BAföG; Höchstdauer: § 15a BAföG). Grundsätzlich hat der Ausbildungswillige und hatte auch der Kläger die Möglichkeit, solche Nachteile zu vermeiden. Er muss sich daher zurechnen lassen, wenn dies nicht geschieht. Nachvollziehbare und zur Begründung einer besonderen Härte begrifflich geeignete Gründe sind mit Ausnahme der Entscheidung des Klägers, das Studium nach neuem Recht abschließen zu wollen, nicht feststellbar. Eine andere Beurteilung hätte die vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollte Folge, dass ein Studierender bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer Leistungen nach dem BAföG erhalten würde, er anschließend Leistungen nach dem SGB II beziehen könnte und mit Zulassung zur SPP wieder die vorrangigen Leistungen nach § 15 Abs. 3a BAföG i. V. mit § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG. Damit wäre kein Studierender gehalten, sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abzuschließen und die Leistungen nach dem SGB II würden zu einer - vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossenen – Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Beklagte mit – zwischenzeitlich – bestandskräftigem Bescheid vom 09. Mai 2006 dem Kläger Alg II für die Zeit vom 08. Februar 2006 bis 31. August 2006 als Darlehen bewilligt hat. Der Senat hält insoweit in Anbetracht des geltend gemachten Gesamtzeitraumes eine Kostentragungspflicht des Beklagten in Umfang von einem Drittel für angemessen.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen im Hinblick darauf, dass das Bundessozialgericht zwischenzeitlich den grundsätzlichen Ausschluss von SGB II-Leistungen bei einer dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähigen Studiums nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bestätigt hat (vgl. Pressemitteilungen des BSG zu den Urteilen vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 36/06 R – und – B 14/7b AS 28/06 R –), nicht vor.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1976 in Berlin geborene Kläger, der mit seiner Mutter A V und seinem Bruder A V in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ist seit 01. April 2001 Student der Rechtswissenschaften an der H zu B (HUB) und absolvierte bis März 2007 zwölf Fachsemester; im Sommersemester 2007 befand er sich in einem Beurlaubungssemester. Der Kläger bezog bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer von neun Semestern, also bis 30. September 2005, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung ab 01. Oktober 2005 lehnte das S B mit Bescheid vom 07. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2006 ab.
Nachdem im Jahr 2003 die Berliner Juristenausbildung reformiert worden und an die Stelle eines Staatsexamens eine Prüfung mit universitärem und staatlichem Teil getreten war, wurde Studierenden, die – wie der Kläger – ihr Studium vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen hatten, die Wahl eingeräumt, sich nach altem oder neuem Recht prüfen zu lassen. Bei einer Entscheidung für das neue Recht durfte eine Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung (SPP) allerdings erst nach dem 01. Juli 2006 erfolgen. Der Kläger entschied sich trotz der hiermit verbundenen Überschreitung der Förderungshöchstdauer für eine Prüfung nach neuem Recht und wurde von der HUB am 30. Mai 2005 zur Universitären Schwerpunktprüfung (USP) zugelassen, und zwar zu den Teilprüfungen mündliche Prüfung, Klausur und Studienarbeit. Die mündliche Prüfung absolvierte der Kläger im Jahr 2005, die Klausur schrieb er am 20. Februar 2006 und die Studienarbeit, deren Bearbeitungszeit sechs Wochen beträgt, fertigte er in der Zeit von März bis Juni 2006 an. Ausweislich des Zeugnisses vom 27. Juni 2006 bestand er die USP und erfüllte damit sämtliche Voraussetzungen für das Ablegen der SPP (Bescheinigung des Gemeinsamen juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg vom 11. Oktober 2006). Eine Anmeldung des Klägers zur SPP ist bislang nicht erfolgt.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vom 04. Oktober 2005 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 ab mit der Begründung, der Kläger sei Student und daher bestehe wegen der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Während des Klageverfahrens bewilligte der Beklagte auf einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 27. März 2006 (S 104 AS 1270/06 ER) hin dem Kläger für die Zeit vom 08. Februar 2006 bis 31. August 2006 Arbeitslosengeld (Alg) II als Darlehen, und zwar für die Zeit vom 08. Februar 2006 bis 28. Februar 2006 in Höhe von 344,17 EUR und für die Zeit vom 01. März 2006 bis 31. August 2006 in Höhe von 491,68 EUR monatlich (Regelleistungen von 241,50 EUR bzw. 345,- EUR und anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung von 102,67 EUR bzw. 146,68 EUR). Mit Bescheid vom 19. Mai 2006 hob der Beklagte die Bewilligung von Alg II ab 01. Juni 2006 "ganz" auf, nachdem das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 05. Mai 2006 (L 18 B 341/06 AS ER) den Beschluss des SG vom 27. März 2006 aufgehoben hatte. In einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ordnete das SG Berlin mit – rechtskräftigem – Beschluss vom 28. Juli 2006 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 an (S 104 1270/06 ER I – L 18 B 796/06 AS ER).
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erneut ab. Im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem SG am 19. Dezember 2006 hat der Kläger zuletzt beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 sowie des Bescheides vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 zur Gewährung von Alg II in Höhe von monatlich 491,68 EUR für die Zeit vom 04. Oktober 2005 bis 07. Februar 2006 und vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 auf Darlehensbasis zu verurteilen.
Das SG hat mit Urteil vom 19. Dezember 2006 den Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 sowie den Bescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 04. Oktober 2005 bis 07. Februar 2006 Alg II in Höhe von monatlich 491,68 EUR als Darlehen zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger habe gegen den Beklagten für die Zeit vom 04. Oktober 2005 bis 31. August 2006 einen Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Alg II in der bezeichneten Höhe, wobei von einer Reduzierung des Ermessens der Beklagten auf "Null" auszugehen sei. Aus diesem Grunde sei auch der Aufhebungsbescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 rechtswidrig. Denn der Bewilligungsbescheid vom 09. Mai 2006 für die Zeit vom 08. Februar 2006 bis 31. August 2006 sei rechtmäßig. Der Kläger sei – unstreitig – erwerbsfähig und hilfebedürftig und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 15. Lebensjahr vollendet bzw. das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ein Leistungsausschluss folge auch nicht aus § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Denn es sei vorliegend von einem besonderen Härtefall i. S. von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II auszugehen. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur inhaltsgleichen früheren Vorschrift des § 26 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verhalte es sich hier so, dass sich der Kläger in der akuten Examensphase befinde, in der die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß dessen hinausgehen würden, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden sei. Durch die Zulassung zur USP befinde sich der Kläger bereits in dieser akuten Prüfungsphase, in der es ihm nicht zuzumuten sei, seinen finanziellen Bedarf beispielsweise durch Annahme von Gelegenheitsjobs zu decken. Der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung stelle sich bei dem recht jungen und ungelernten Kläger als die einzig erkennbare und Erfolg versprechende Maßnahme dar, ihn auf Dauer in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und ihn von dem Bezug von Alg II unabhängig zu machen. Soweit der Kläger allerdings auch für die Zeit vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Alg II auf Darlehensbasis begehre, sei die Klage unzulässig. Denn dieser Leistungszeitraum könne nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein.
Mit ihren Berufungen wenden sich der Kläger und der Beklagte gegen dieses Urteil.
Der Kläger trägt ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des SG sei die Klage auch hinsichtlich des begehrten Leistungszeitraumes vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 zulässig. Denn bei Anfechtung eines Bescheides, mit dem – wie hier – die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden sei, sei Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens – je nach Klageantrag – die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Der Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2006 sei daher in unmittelbarer Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden und habe den früheren Ablehnungsbescheid für den nachfolgenden Zeitraum ersetzt (Verweis auf BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7 b AS 14/06 – veröffentlicht in juris). Auch für diesen Zeitraum sei entsprechend der Rechtsauffassung des SG von einem besonderen Härtefall auszugehen.
Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 03. August 2007 den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2006 zurückgewiesen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 und des Bescheides vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2007 zu verurteilen, ihm auf Darlehensbasis Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 491,68 EUR auch für die Zeit vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 zu gewähren sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte, der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2007 seine Berufung zurückgenommen hat, soweit das SG den Bescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 aufgehoben hat, beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 zu ändern und die Klage auch abzuweisen, soweit der Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 04. Oktober 2005 bis 07. Februar 2006 zu gewähren, und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er trägt vor: Leistungen an den Kläger seien gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht zu gewähren. Ein besonderer Härtefall i.S. von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liege nicht vor. Die akute Examensphase beginne erst mit der Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung bzw. zur SPP. Eine Anschlussförderung nach dem BAföG sei dem Kläger nicht bewilligt worden. Die Leistungen nach dem SGB II könnten keine Ausbildungsförderung auf "zweiten Ebene" eröffnen. Im Ergebnis hätte der Kläger nämlich dann bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer Leistungen nach dem BAföG erhalten, anschließend Leistungen nach dem SGB II und mit Zulassung zur SPP wieder die vorrangigen Leistungen nach § 15 Abs. 3a i.V. mit § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG. In solchen Fällen wäre der jeweilige Student nicht gezwungen, sein Studium im Rahmen der Regelstudienzeit abschließen zu müssen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Alg II-Akte der Beklagten, die Akten des SG Berlin S 104 AS 1270/06 ER – L 18 B 341/06 AS ER -, S 104 AS 1270/06 ER I – L 18 B 796/06 AS ER – und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang begründet; die Berufung des Klägers ist nicht begründet und war zurückzuweisen. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2007 ist, soweit diese Bescheide der Überprüfung des Senats unterlagen, unbegründet und war abzuweisen.
Gegenstand des Verfahrens sind (nur) Klagen des Klägers, nicht der übrigen mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Denn der Kläger hatte während des noch streitgegenständlichen Leistungszeitraums vom 04. Oktober 2005 bis 07. Februar 2006 und vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 bereits das 18. bzw. 25. Lebensjahr vollendet und lebt mit seinem Bruder und seiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft. Mit diesen Personen kann er aber auf Grund seines Lebensalters in den in Rede stehenden Zeiträumen keine Bedarfsgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 SGB II gebildet haben (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 4 SGB II in den bis 30. Juni 2006 bzw. ab 1. Juli 2006 geltenden Fassungen).
Die von dem Kläger erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) ist entgegen der Auffassung des SG auch für den geltend gemachten Leistungszeitraum vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 zulässig. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01. September 2006 bis zum Zugang des Bescheides vom 20. Oktober 2006 am 24. Oktober 2006 gilt dies schon deshalb, weil dieser Zeitraum noch vom Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheides vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 erfasst wird. Der weitere Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2006 hat für den späteren Leistungszeitraum, der hier von dem Kläger ausdrücklich auf die Zeit bis zum 28. Februar 2007 begrenzt worden ist, den früheren Ablehnungsbescheid ersetzt und ist insoweit in unmittelbarer Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Gleiches gilt insoweit für den Widerspruchsbescheid vom 03. August 2007 (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7 b AS 14/06 R – veröffentlicht in juris). Über beide Bescheide hatte der Senat erstinstanzlich kraft Klage zu befinden, weil das SG hinsichtlich des Bescheides vom 20. Oktober 2006 keine Entscheidung getroffen hat und über den im Verlauf des Berufungsverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid vom 03. August 2007 ohnehin erstinstanzlich durch das Berufungsgericht zu entscheiden war. Dies gilt im Rahmen des streitigen Verfahrensstandes selbst dann, wenn einer der Beteiligten dem widerspricht (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr 4 m.w. Nachw.)
Die insgesamt zulässige Klage ist in dem noch zur Prüfung stehenden Umfang (Gewährung von Alg II auf Darlehensbasis für die Zeit vom 04. Oktober 2005 bis 07. Februar 2006 und vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007) jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten für die Zeiten vom 04. Oktober 2005 bis 7. Februar 2006 und vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 keinen Anspruch auf Alg II als Darlehensleistung.
Zwar erfüllte der Kläger in den genannten Zeiträumen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die Kriterien des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Er war auch hilfebedürftig i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist u.a. hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Ein gesicherter Lebensunterhalt setzt insoweit voraus, dass dem Kläger die Beträge zur Verfügung gestanden hätten, für die er anderenfalls Alg II erhalten würde: Die Regelleistung gemäß § 20 SGB II (= monatlich 345,- EUR) und die – auch nach Auffassung der Beklagten – angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Daraus ergab sich in den streitigen Zeiträumen ein monatlicher Bedarf des Klägers von 491,68 EUR, der durch ein erzieltes Einkommen des Klägers nicht gedeckt war.
Dem Kläger standen aber als Auszubildenden, dessen Ausbildung dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderungsfähig ist, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Das von dem Kläger betriebene Studium der Rechtswissenschaft ist dem Grunde nach gemäß dem BAföG förderungsfähig, weil es sich insoweit um eine Ausbildung an einer Hochschule handelt (vgl. zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II: Pressemitteilungen des BSG zu den Urteilen vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 36/06 R – und – B 14/7b AS 28/06 R -). Bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer von neun Semestern bezog der Kläger auch entsprechende BAföG-Leistungen. Einer der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II, die wiederum eine Rückausnahme zu dem in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsausschluss darstellen, ist in der Person des Klägers nicht erfüllt.
Auch die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II kommt als Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrten Leistungen nicht in Betracht, und zwar ungeachtet dessen, dass diese Norm dem Beklagten auf der Rechtsfolgenseite einen Ermessensspielraum einräumt, den der Kläger für derart eingeschränkt hält, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Gewährung von Alg II als Darlehen, hätte treffen dürfen (sog. Ermessensreduktion auf "Null"). Es mangelt aber bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine derartige Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Denn ein Fall besonderer Härte i. S. von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II lag in den hier streitigen Zeiträumen nicht vor.
Die sachgerechte Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte, der der vollen Nachprüfung durch das Gericht unterliegt, setzt voraus, die Funktion des Härtefalltatbestandes im Regelungszusammenhang zu bestimmen. § 7 Abs. 5 SGB II erweist sich ebenso wie § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) - abgesehen von der Rechtsfolge bei Vorliegen der besonderen Härte - als inhaltsgleiche Übertragung der in § 26 BSHG enthalten gewesenen Regelung zur (Nicht-)Leistung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in das nunmehr geltende Leistungsrecht des SGB II und des SGB XII (Eicher/Spellbrink, SGB II, Rz. 40 zu § 7; vgl. auch die Ausschussbegründung in BT-Drucks. 15/1749 S. 31 und die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/1514 S. 57). § 26 BSHG ist durchweg dahingehend verstanden worden, dass es Zweck der Vorschrift war, ausgehend von einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung im BAföG und im Arbeitsförderungsgesetz (später SGB III) die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung frei zu halten (BVerwGE 94, 224, 228) und zu verhindern, dass Leistungen der Sozialhilfe eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene werden. Demjenigen, der sich – wie vorliegend der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen – in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befand, der aber konkret aufgrund eines Leistungsausschlusses nicht gefördert wird, und der hilfebedürftig i. S. von § 9 SGB II ist, werden damit Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestellt, d. h. es ist der aus dem Zusammenhang der Bestimmungen folgende Regelfall, dass die Ausbildung wegen der fehlenden Existenzsicherung nicht aufgenommen werden kann bzw. unterbrochen oder abgebrochen werden muss. Dies bestimmt wesentlich das Verständnis der Härteklausel. Sie mildert lediglich die Konsequenzen des Leistungsausschlusses dahingehend, dass die Folgen des Leistungsausschlusses für die Annahme einer besonderen Härte über das Maß dessen hinausgehen müssen, was als regelmäßige Belastung mit der Schaffung des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Allein die im Regelfall für jeden hilfebedürftigen Auszubildenden typische Konsequenz, die Ausbildung nicht zu beginnen oder nicht fortsetzen zu können bzw. gegebenenfalls unterbrechen zu müssen, kann danach eine besondere Härte nicht begründen; es bedarf vielmehr einer ungewöhnlichen Belastungssituation im Einzelfall, die durch eine übermäßige und über den regelmäßig zugemuteten Umfang hinausgehende Betroffenheit des hilfebedürftigen Auszubildenden durch den Ausschluss der Existenzsicherung gekennzeichnet ist. Ein derartiger Sachverhalt lag bei dem Kläger in der Zeit vom 04. Oktober 2005 bis 07. Februar 2006 und vom 01. September 2006 bis 28. Februar 2007 nicht vor.
Zwar ist mit Ablauf der Förderungshöchstdauer am 30. September 2005 die finanzielle Grundlage für die Ausbildung des Klägers entfallen. Allein hieraus folgt jedoch – wie dargelegt – keine besondere Härte. Durch die Reformierung der Berliner Juristenausbildung im Jahr 2003 wurde Studierenden, die – wie der Kläger – ihr Studium vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen hatten, die Möglichkeit eingeräumt, sich nach altem oder neuem Recht prüfen zu lassen. Bei einer Entscheidung für das neue Recht durfte eine Anmeldung zur SPP allerdings erst nach dem 01. Juli 2006 erfolgen (vgl. § 25 des Gesetzes über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin vom 23. Juni 2003 – GVBl. S. 232 -;JAG 2003). Der Kläger hatte sich trotz der damit verbundenen und frühzeitig absehbaren Überschreitung der Förderungshöchstdauer für eine Prüfung nach neuem Recht entschieden und damit letztlich in Kauf genommen, dass schon weit vor der möglichen Zulassung zur letzten Prüfungsphase die finanzielle Grundlage für sein Studium entfallen würde. Bei einer Prüfung nach altem Recht hätte er hingegen, zumal Verzögerungsgründe weder vorgetragen wurden noch im Übrigen ersichtlich sind, sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer bzw. der nach § 15 Abs. 3a BAföG möglichen Studienabschlussförderungsphase von höchstens zwölf Monaten abschließen können. Auch aus dem tatsächlichen Studien- und bisherigen Prüfungsverlauf folgt indes keine andere Beurteilung. Der Kläger hatte im Rahmen der USP die mündliche Prüfung spätestens bis Oktober 2005 abgelegt. Die Anfertigung der Klausur erfolgte am 20. Februar 2006 und die Studienarbeit, deren Bearbeitungszeit sechs Wochen betrug, fertigte der Kläger in der Zeit von März bis Juni 2006 an. Im Verlauf der hier streitigen Zeiträume hatte der Kläger somit Prüfungsleistungen gar nicht zu erbringen. Für die Zeit vom 8. Februar 2006 bis 31. August 2006 hat der Beklagte hingegen – zwischenzeitlich bestandskräftig – Leistungen bewilligt. Folgt schon hieraus, dass eine zeitliche Belastung durch die USP zumindest in dem Umfang, der einer ergänzenden Erwerbstätigkeit entgegenstünde, in den in Rede stehenden Zeiträumen gar nicht bestanden haben kann, fehlte und fehlt es im Übrigen noch immer an einer Zulassung des Klägers zur SPP. Von einer "akuten" Examensphase, in der bei einer Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Abbruch oder ein Scheitern des Studiums zu besorgen wäre, kann daher in den vorliegend streitbefangenen Zeiträumen nicht ausgegangen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass das Ergebnis der USP mit einem Anteil von 30% in die Note der Ersten Juristischen Prüfung einfließt. Hierfür spricht auch, dass der Kläger im Sommersemester 2007 ein Beurlaubungssemester absolviert hat und eine Anmeldung zur SPP noch immer nicht erfolgt ist. Nachvollziehbare Gründe hierfür hat der Kläger auch auf Nachfrage des Gerichts nicht mitgeteilt. Er hat (Schriftsatz vom 15. August 2007) lediglich darauf verwiesen, dass er sich aus nicht näher bezeichneten "persönlichen" Gründen noch nicht zur SPP angemeldet habe. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war, hat er sich diesbezüglich nicht eingelassen.
Die bislang nicht erfolgte Anmeldung zur SPP ist auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger einen besonderen Härtefall geltend macht, um so weniger nachvollziehbar, als diesem bei einer Anmeldung zur SPP vor dem Gemeinsamen Justizprüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg die Möglichkeit einer Förderung nach § 15 Abs. 3a BAföG eröffnet würde. Nach dieser Bestimmung setzt eine solche Studienabschlussförderung bei Studiengängen, die – wie hier - mit einer Abschlussprüfung enden, u. a. die Zulassung zu dieser Prüfung voraus. Die hier heranzuziehenden Bestimmungen des JAG 2003 (vgl. § 1 Abs. 2, §§ 4 und 6 JAG 2003) sehen eine erste juristische Prüfung vor, die aus zwei selbständigen Teilen, nämlich der USP und der SPP, besteht, von denen jede eine eigene Zulassungsentscheidung der jeweils zuständigen Prüfungsstelle erfordert. Eine Zulassung zur Abschlussprüfung i. S. von § 15 Abs. 3a BAföG liegt aber erst dann vor, wenn der Auszubildende zum letzten Prüfungsteil zugelassen worden ist. Hat ein Studierender der Rechtswissenschaften – wie der Kläger – zunächst die USP abgelegt, kommt es für die Zulassung zur Abschlussprüfung mithin auf die Zulassung zur SPP an (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2007 – 7 S 38.06 – veröffentlicht in juris). Dass bei einer Zulassung des Klägers zur SPP die Voraussetzungen einer höchstens zwölfmonatigen Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG erfüllt werden, hat im Übrigen bereits das S B in seinem Widerspruchsbescheid vom 05. Januar 2006 bejaht. Von einem besonderen Härtefall nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II kann aber von vornherein nicht ausgegangen werden, wenn der Betreffende nicht die ihm nach dem BAföG eingeräumten Förderungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt. Im Übrigen gilt allgemein, dass die Leistungsausschlüsse des BAföG regelmäßig an ausbildungsimmanente Gesichtspunkte anknüpfen (z. B. Ausbildungswechsel: § 7 Abs. 3 BAföG; Höchstdauer: § 15a BAföG). Grundsätzlich hat der Ausbildungswillige und hatte auch der Kläger die Möglichkeit, solche Nachteile zu vermeiden. Er muss sich daher zurechnen lassen, wenn dies nicht geschieht. Nachvollziehbare und zur Begründung einer besonderen Härte begrifflich geeignete Gründe sind mit Ausnahme der Entscheidung des Klägers, das Studium nach neuem Recht abschließen zu wollen, nicht feststellbar. Eine andere Beurteilung hätte die vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollte Folge, dass ein Studierender bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer Leistungen nach dem BAföG erhalten würde, er anschließend Leistungen nach dem SGB II beziehen könnte und mit Zulassung zur SPP wieder die vorrangigen Leistungen nach § 15 Abs. 3a BAföG i. V. mit § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG. Damit wäre kein Studierender gehalten, sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abzuschließen und die Leistungen nach dem SGB II würden zu einer - vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossenen – Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Beklagte mit – zwischenzeitlich – bestandskräftigem Bescheid vom 09. Mai 2006 dem Kläger Alg II für die Zeit vom 08. Februar 2006 bis 31. August 2006 als Darlehen bewilligt hat. Der Senat hält insoweit in Anbetracht des geltend gemachten Gesamtzeitraumes eine Kostentragungspflicht des Beklagten in Umfang von einem Drittel für angemessen.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen im Hinblick darauf, dass das Bundessozialgericht zwischenzeitlich den grundsätzlichen Ausschluss von SGB II-Leistungen bei einer dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähigen Studiums nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bestätigt hat (vgl. Pressemitteilungen des BSG zu den Urteilen vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 36/06 R – und – B 14/7b AS 28/06 R –), nicht vor.
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