Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 1301/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 41/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Versagung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 19. November 2003 bis zum 30. April 2004.
Die geborene Klägerin absolvierte nach dem Abbruch eines Studiums der evangelischen Theologie von 1994 bis Ende Mai 1997 eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation. Anschließend war sie jeweils kurzzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Nach einer Tätigkeit bei der Firma MGmbH P meldete sie sich am 31. Januar 2002 mit Wirkung zum 1. Februar 2002 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 27. März 2002 ab dem 2. Februar 2002 für die Dauer von 245 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von 154,49 EUR wöchentlich (22,07 EUR täglich) unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 390 EUR wöchentlich, der Leistungsgruppe A und eines allgemeinen Leistungssatzes. Das Arbeitslosengeld bezog die Klägerin bis zum 4. Oktober 2002 (Erlöschen des Anspruchs).
Am 27. September 2002 beantragte die Klägerin für den anschließenden Zeitraum Arbeitslosenhilfe. Die Frage nach bestehenden Freistellungsaufträgen (Ziff. 8.2 des Antragsformulars) verneinte sie. Auf die Frage nach Vermögen gab sie ein Girokontoguthaben in Höhe von 1345,14 EUR und Bargeld in Höhe von 160,00 EUR an (Ziff. 8.3 des Antragsformulars). Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 Arbeitslosenhilfe ab dem 5. Oktober 2002 bis zum 4. Oktober 2003 in Höhe von 127,75 EUR wöchentlich (18,25 EUR täglich) unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 355 EUR wöchentlich, der Leistungsgruppe A und eines allgemeinen Leistungssatzes.
Mit Schreiben vom 21. August 2003 teilte das Zentralamt der Beklagten das Ergebnis eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen mit. Nach diesem Datenabgleich verfügte die Klägerin 2002 über insgesamt drei Freistellungsaufträge. Sie erzielte hiernach im Jahre 2002 bei drei Kreditinstituten Kapitalerträge, und zwar bei der Postbank Zentrale in Höhe von 41 EUR, bei der A PB AG einen Kapitalertrag in Höhe von 445 EUR und bei der B B einen Kapitalertrag in Höhe von 140 EUR. Die Beklagte ersuchte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2003 im Hinblick auf die Mitteilung der drei Freistellungsaufträge unter Fristsetzung bis zum 30. September 2003 um Auskunft zu ihrem Vermögen und wies darauf hin, dass ansonsten die Leistung nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) versagt werden könne. Auf dieses Ersuchen reagierte die Klägerin nicht.
Im Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosenhilfe vom 1. September 2003 verneinte die Klägerin ebenfalls die Frage nach Freistellungsaufträgen (Ziff. 7.2) und gab als Girokontoguthaben 552,14 EUR an. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den 5. und 6. Oktober 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 124,67 EUR (täglicher Zahlbetrag 17,81 EUR) unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 345 EUR wöchentlich, der Leistungsgruppe A und eines allgemeinen Leistungssatzes.
Vom 7. Oktober 2003 bis zum 18. November 2003 befand sich die Klägerin in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und erhielt Übergangsgeld von der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Am 20. November 2003 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Wiederum verneinte sie die Frage nach Freistellungsaufträgen und gab als Girokontoguthaben nunmehr 394,83 EUR an. Sie wurde daraufhin erneut um die Vorlage von Nachweisen für die Geldanlagen und die Freistellungsaufträge ersucht. Auch diesem Ersuchen kam die Klägerin nicht nach, sondern übersandte lediglich eine Kopie ihres Bewilligungsbescheides für den 5. und 6. Oktober 2003 und verwies auf diese Bewilligung.
Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Januar 2004 nochmals unter Fristsetzung bis zum 20. Februar 2004 und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 66 SGB I um Auskunft zu insbesondere den Freistellungsaufträgen auf. Weiter erbat sie mit Schreiben vom gleichen Tage (6. Januar 2004) Auskunft von der P Z, der A P B AG und der B B. Letztere teilte auf diese Anfrage mit Schreiben vom 13. Januar 2004 mit, dass zum Zeitpunkt der Anfrage keine Konten oder Wertpapierdepots bei dem Institut hätten ermittelt werden können. Die A P B AG teilte der Beklagten mit, dass am 20. November 2003 dort ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 3489,95 EUR und am 5. Oktober 2002 Guthaben von 3382,74 EUR vorhanden gewesen sei. Die P gab keine Auskunft.
In einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Berlin - S 60 AL 1386/04 ER- wurde die Beklagte mit Beschluss vom 7. Juni 2004 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Mai 2004 vorläufig Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 bewilligte die Beklagte daraufhin in Umsetzung dieses Beschlusses Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Mai 2004 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts (4. Oktober 2004) nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 345 EUR in Höhe eines wöchentlichen Zahlbetrages von 127,40 EUR vorläufig. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin weiter Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 5. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004.
Im Anschluss hieran bewilligte das JobCenter Spandau der Klägerin mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
In einem weiteren Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin, Az. S 60 AL 1386/04, verpflichtete sich die Beklagte mit Vergleich vom 27. Januar 2005 schließlich, der Klägerin einen Bescheid über den Antrag auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab dem 19. November 2003 zu erteilen.
In Umsetzung des Vergleiches vom 27. Januar 2005 versagte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2005 Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 20. November 2003 bis zum 30. April 2004 mangels Mitwirkung der Klägerin nach § 66 SGB I.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 18. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, da diese die entscheidungserheblichen Unterlagen nicht vorgelegt habe.
Die Klägerin hat behauptet, die Angaben im Datenabgleich seien unzutreffend. Bereits aus diesem Grunde sei im Anschluss an die Kur - und Heilbehandlungsmaßnahmen ab dem 19. November 2003 Arbeitslosenhilfe zu zahlen. Im Übrigen gelte das Bankgeheimnis. Weiter habe es sich bei der Rehabilitationsmaßnahme letztlich um einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit von weniger als 6 Wochen gehandelt, so dass gemäß § 126 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) im Anschluss an die Kur - und Heilbehandlungsmaßnahmen der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ohne Neuantrag bestanden habe. Schließlich sei ihr mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 die Leistung auf ihren Antrag schon für den 5. und 6. Oktober 2003 bewilligt worden. Aufgrund dieser Bewilligung existiere auch ein Anspruch für den streitigen Zeitraum. Einer erneuten Arbeitslosmeldung und Antragstellung habe es nicht bedurft.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 19. November 2003 bis zum 30. April 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der ehemalige Bewilligungszeitraum der Arbeitslosenhilfe sei am 4. Oktober 2003 abgelaufen. Vom 7. Oktober 2003 bis zum 18. November 2003 habe sich die Klägerin in einer Kur befunden. Daher sei mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 zunächst nur über den 5. und 6. Oktober 2003 (die Tage zwischen dem Ende des Bewilligungszeitraums und dem Kurantritt) entschieden worden. Nachdem die Klägerin sich nach der Kur zurückgemeldet habe, sei im Rahmen der Entscheidung einer Leistungsbewilligung ab dem 19. November 2003 auch das Schreiben aufgrund des Datenabgleich vom 21. August 2003 berücksichtigt worden. Da die Klägerin sich weigere ihr Vermögen offen zulegen, könne nicht geklärt werden, ob sie bedürftig sei.
Mit Urteil vom 13. Februar 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 9. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 sei rechtmäßig, da nicht zu erkennen sei, dass die Klägerin bedürftig sei. Sie komme ihrer Mitwirkungspflicht nach §§ 60,66 SGB I nicht nach. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Klägerin über Vermögen verfüge, welches den Freibetrag von 6.800 EUR (34 Lebensjahre x 200 EUR) übersteige.
Gegen das der Klägerin am 6. März 2006 zugestellte Urteil hat sie am 20. März 2006 ein von ihr als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Sie ist der Ansicht, aus dem Beschluss der 60. Kammer vom 7. Juni 2004 - S 60 AL 1368/04 ER – gehe hervor, dass ihr vermeintlich vorhandenes Sparguthaben unterhalb der Freigrenze von 6.800 EUR liege und daher für die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe unbedeutend sei. Es sei unwahrscheinlich, dass sie bei ihrem vorzuweisenden Lebenslauf, insbesondere bei der Vielzahl der Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse, über ein Kapitalvermögen verfüge, welches über dem Freibetrag liege. Dies gelte umso mehr, als sie bei dem bestehenden niedrigen Zinsniveau lediglich einen Kapitalertrag in Höhe von 626 EUR erhalten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Aktenzeichen 1BvR 1550/03,1 BvR 2357/04,1 BvR 603/05) sei die Datenabfrage unzulässig gewesen. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 23/04 - sei ihr zudem ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 19. November 2003 bis zum 30. April 2004 zu zuerkennen. Nach diesem Urteil habe es einer erneuten Arbeitslosmeldung im Anschluss an die Heilbehandlung am 20. November 2003 nicht bedurft. Erst bei Überschreiten der Sechs-Wochen-Frist des § 126 SGB III sei ein neuer Antrag erforderlich. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus einem Bewilligungsbescheid vom 22. Oktober 2003. Einen solchen Bescheid habe sie zwar nicht erhalten, sie sei jedoch vom Gericht auf einen entsprechenden Bescheidentwurf aufmerksam gemacht worden, der sich in den Verwaltungsakten befinde. Auch wenn ihr ein solcher Bescheid niemals bekannt gegeben worden sei, sei die Beklagte entsprechend dieses Entwurfes verpflichtet, Arbeitslosenhilfe auch im streitigen Zeitraum zu zahlen.
Die Klägerin beantragt ausdrücklich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 aufzuheben und wegen Fortwirkung des Antrags auf Arbeitslosenhilfe vom 05. September 2003 entsprechend des § 126 SGB III Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab dem 19. November 2003 bis zum 30. April 2004 fortzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Kundennummer , 3 Bände) sowie der Gerichtsakten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L. 30 AL 93/07 ER) und des Sozialgerichts Berlin (S 60 AL 1386/04 und S 60 AL 1386/04 ER), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Nach § 123 SGG war das Begehren der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie mit ihrer als "Beschwerde" bezeichneten Schrift das zulässige Rechtsmittel der Berufung einlegen wollte. Erkennbar ist die Klägerin mit dem Urteil des Sozialgerichts vom 13. Februar 2006 nicht einverstanden und begehrt eine Aufhebung dieser Entscheidung.
Streitgegenstand ist einzig der Bescheid vom 9. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. September 2005 und damit die Versagung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 20. November 2003 bis zum 30. April 2004.
Zwar wurde vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass bei einer Leistungsversagung von Arbeitslosenhilfe Streitgegenstand nicht nur entsprechend der Regelung des § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III der Zeitraum von einem Jahr, sondern auch die gesamte Folgezeit ist (vgl. u.a. Bundessozialgericht - BSG-, Urteil vom 27. Januar 2005, B 7a/7 AL 34/04 R - zitiert nach Juris). Dies gilt jedoch nur dann, wenn weder der Kläger noch das Sozialgericht die Klage zeitlich beschränkt haben (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 73/04 R - zitiert nach Juris). Nur wenn eine solche Beschränkung nicht stattgefunden hat, kann der gesamte Zeitraum ab Versagung der Leistung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Landessozialgericht Streitgegenstand sein.
Vorliegend führt diese Rechtsprechung nicht dazu, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den gesamten Zeitraum ab dem 19. November 2003 im Streit ist. Die Beklagte hat mit streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Februar 2005 nicht Arbeitslosenhilfe generell für den Zeitraum ab dem 19. November 2003 versagt, sondern die Versagung erfolgte lediglich für den Zeitraum vom 20. November 2003 bis zum 30. April 2004. Sie trug damit dem Umstand Rechnung, dass bereits mit Bescheid vom 18. Juni 2004 eine (vorläufige) Leistungsbewilligung ab dem 1. Mai 2004 (bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 4. Oktober 2004) erfolgt war. Dementsprechend hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag auf den Zeitraum vom 19. November 2003 (Folgetag nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme) bis zum 30. April 2004 (letzter Tag vor Bewilligung ab 1. Mai 2004) beschränkt. Entsprechend dieses Antrages erfolgte die Entscheidung durch das Sozialgericht auch nur über diesen Zeitraum (19. November 2003 bis 30. April 2004), sodass nur insoweit eine überprüfbare Entscheidung im Sinne von § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt.
Die so verstandene Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die von der Klägerin am 18. April 2005 erhobene Klage gegen den Versagungsbescheid vom 9. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 ist zulässig. Zwar war der Versagungsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 2005 zu diesem Zeitpunkt wegen Ablaufs der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG bereits bestandskräftig. Außerdem erhob die Klägerin am 18. April 2005 die Klage in unzulässiger Weise ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens direkt gegen den Versagungsbescheid vom 9. Februar 2005 (§ 78 SGG). In der Klage liegt jedoch gleichzeitig die Einlegung des Widerspruchs, sodass nur noch das Vorverfahren durchgeführt werden muss (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8.Aufl., § 78 Rz. 3b m.w.N., § 84 Rz. 2). In Folge einer Form- oder Fristverletzung kann die Behörde den Widerspruch als unzulässig behandeln, sie kann aber auch durch Widerspruchsbescheid - wie hier - sachlich entscheiden, wodurch dann in der Regel die Form- und Fristverletzung geheilt und im weiteren Verfahren die Zulässigkeit des Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr geprüft werden kann (Leitherer, a.a.O., § 84 Rz. 7 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, insbesondere BSGE 49, 85). Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides während des laufenden Klageverfahrens am 28. September 2005, mit dem die Beklagte in der Sache entschieden hat, war somit sowohl die Zulässigkeit des Widerspruchs nicht mehr zu prüfen und der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 2005 mithin auch nicht als bindend anzusehen; zudem lagen nach der Durchführung des Vorverfahrens auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 78 SGG vor.
Die Klage ist auch nicht dadurch unzulässig, dass die Klägerin gegen den Versagungsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 2005 nicht nur die isolierte Anfechtungsklage erhoben hat, sondern zugleich mit einer Leistungsklage auch die Verurteilung zur Leistung in Form von Arbeitslosenhilfe begehrt.
Zwar ist bei einem reinen Versagungsbescheid, wie er vorliegend gegeben ist, eine Leistungsklage grundsätzlich unzulässig. § 54 Abs. 4 SGG findet hierbei grundsätzlich keine Anwendung, da eine Leistungsklage allgemein voraussetzt, dass die Verwaltung gerade über die begehrte Leistung entschieden hat, also über die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Bundessozialgericht- BSG - Urteil vom 25. Oktober 1988,7 RAr 70/87, zit. nach Juris, in SozR 1200 § 66 Nr. 13 m.w.N.). Davon kann indes keine Rede sein, wenn die Verwaltung gemäß § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung eine Leistung versagt, weil der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Eine solche Entscheidung setzt nämlich nicht voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Sozialleistung nicht erfüllt sind. Der § 66 Abs. 1 SGB I erlaubt es dem Leistungsträger gerade ohne weitere Ermittlungen, also ohne abschließende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bis zur Nachholung der Mitwirkung, die Leistung zu versagen. Maßgeblich ist allein, ob die in § 66 SGB I geregelten Voraussetzungen bei dem Erlass des Versagungsbescheides gegeben waren. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung einer Versagung grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden kann, die Versagung vielmehr allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, so dass sich die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken pflegt (BSG, a.a.O., m.w.N.).
Eine kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage ist jedoch auch bei einem reinen Versagungsbescheid nicht bereits unzulässig, wenn nicht nur die Voraussetzungen für eine Versagung bestritten, sondern auch das Vorliegen aller Leistungsvoraussetzungen behauptet wird (BSG, Urteil vom 14. November 1987, 3 RK 11/87, zit. nach Juris). Eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Daraus folgt, dass der Versicherungsträger die Leistung nicht wegen mangelnder Mitwirkung des Versicherten bei der Aufklärung des Sachverhalts versagen darf, wenn bereits alle Leistungsvoraussetzungen nachgewiesen sind. In solchen Fällen wäre es aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll und aus Rechtsschutzgründen nicht vertretbar, lediglich die Versagung aufzuheben - mit der Begründung, die Leistungsvoraussetzungen seien nachgewiesen - und den Versicherten im übrigen auf ein neu in Gang zu setzendes Verfahren zu verweisen (BSG a.a.O.).
Vorliegend hat die Klägerin behauptet, der geltend gemachte Anspruch bestehe bereits deshalb, weil mit einem Entwurf vom 22. Oktober 2003 eine entsprechende Leistungsbewilligung vorgesehen gewesen sei. Zudem bestehe ein Anspruch aufgrund der Leistungsbewilligung vom 24. Oktober 2003 auch für den Zeitraum nach dem 6. Oktober 2003.
Danach ist die Klage sowohl als Anfechtungsklage als auch als Leistungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet; der angegriffene Versagungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Leistung versagt, da insbesondere die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung setzt ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe insbesondere die Bedürftigkeit des Arbeitnehmers voraus. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III in bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung).
Nach § 206 Nr. 1 SGB III in bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann.
Gemäß § 1 Abs. 1 der in bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (AlhiV 2002 – BGBl. I S. 3734), geändert durch Art. 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), ist zu berücksichtigen das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner), soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Als Freibetrag sieht § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit Wirkung ab 1. Januar 2003 schließlich einen Betrag von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners vor; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jedoch jeweils 13.000 EUR nicht übersteigen.
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, sobald die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind (§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB I).
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Nach § 65 Abs. 1 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihre Erstattung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I).
Vorliegend kommt die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I nicht nach, indem sie sich weigert, Angaben über ihr Vermögen für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 19. November 2003 bis zum 30. April 2004 gegenüber der Beklagten zu machen. Zu diesen Angaben ist sie jedoch verpflichtet, weil vorhandenes Vermögen nach § 193 Abs. 2 SGB III im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung anzurechnen ist und einem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entgegenstehen kann. Durch diese Weigerung wird die Aufklärung des Sachverhalts zumindest erheblich erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Denn aufgrund der Weigerung ist die Beklagte nicht in der Lage zu ermitteln, ob die Klägerin bedürftig im Sinne von § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III ist. Zu Gunsten der Klägerin lässt sich weder einwenden, dass die geforderte Angabe des Vermögens in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Arbeitslosenhilfe steht (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), noch, dass der Klägerin aus einem wichtigen Grunde die Angaben nicht zugemutet werden können (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) oder dass sich der Leistungsträger durch einen geringeren Aufwand selbst die erforderlichen Kenntnisse beschaffen konnte (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Leistungsversagung vorliegend auch nicht der Nachweis der Voraussetzungen für die Leistung entgegen. Denn es konnte nicht ermittelt werden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat.
Insoweit kann dahinstehen, ob am 19. November 2003 nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich war oder mangels einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit die Wirkung der Meldung nicht erloschen war (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Selbst wenn sowohl die Arbeitslosmeldung als auch die Beantragung von Arbeitslosenhilfe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 73/04 R - zitiert nach Juris) auch am 19. November 2003 nach der Antragstellung vom 27. September 2002 als fortbestehend angesehen würde, ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Bedürftigkeit nicht ersichtlich.
Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 19. November 2003 bis zum 30. April 2004 bedürftig im Sinne von §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 SGB III war.
Eine Bedürftigkeit im Sinne dieser Regelungen ist nur dann zu bejahen, wenn die Klägerin in diesem Zeitraum nicht über verwertbares Vermögen verfügen konnte, welches den Freibetrag überstieg. Als Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 ist vorliegend unter Zugrundelegung des Lebensalters der Klägerin von 34 Lebensjahren und eines Betrages von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr von einem Betrag in Höhe von 6.800 EUR auszugehen. Eine Erhöhung dieses Freibetrages im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Regelungen der AlhiV 2002 (vgl. insb. Urteil des 7. Senates vom 17. März 2005,B 7a/7 AL 68/04 R und des 11. Senates, Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 71/04 R - zit. nach Juris) erscheint nicht geboten.
Nach dieser Rechtsprechung des BSG wäre im streitigen Zeitraum nach der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein weiterer Freibetrag von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr anzunehmen, wenn im Vermögen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, vorhanden sind. Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher Ansprüche sind jedoch nicht ersichtlich, weil die Klägerin sich weigert, Auskünfte über ihre Vermögenssituation zu erteilen. Da deshalb nicht einmal die Höhe des Vermögens ermittelt werden kann, kann erst recht nicht ermittelt werden, in welchem Umfang dieses Vermögen der Altersvorsorge dient.
Dass das Vermögen der Klägerin unter dem Freibetrag von 6.800 EUR liegt, ist nicht ersichtlich. Zweifel hieran sind bereits im Hinblick auf die Angaben der Klägerin bei ihren Antragstellungen angebracht. Bereits bei der Antragstellung am 27. September 2002 beantwortete die Klägerin die Fragen nach ihrer Vermögenssituation nachweislich unrichtig. Damals bestanden drei Freistellungsaufträge, die sie verschwieg, außerdem verfügte die Klägerin bei mindestens drei Banken über Guthaben, wobei sie gegenüber der Beklagten nur ein Girokonto angab. Auch im Antragsformular vom August 2003 gab die Klägerin unzutreffend an, sie verfüge lediglich noch über ein Vermögen auf Girokonten in Höhe von 552,14 EUR. Die weiteren Fragen nach Bargeld, Sparbüchern und Wertpapieren u. a. verneinte sie jeweils. Diese Angaben der Klägerin stehen jedoch in Widerspruch zu den Ermittlungen der Beklagten. So verfügte die Klägerin nach Auskunft der AP B AG vom Januar 2004 allein dort am 20. November 2003 über ein Geldguthaben in Höhe von 3489,95 EUR. Da am 5. Oktober 2002 bereits ein Guthaben von 3382,74 EUR vorhanden war, ist davon auszugehen, dass die Klägerin durchgängig (und damit auch im Zeitpunkt beider Antragstellungen) über ein Guthaben bei der A P B AG verfügen konnte.
Aufgrund der Feststellungen aus dem Datenabgleich vom 21. August 2003 ist es demgegenüber sehr wahrscheinlich, dass die Klägerin über erhebliches Vermögen verfügen konnte.
Zwar bezieht sich die Mitteilung zum Datenabgleich vom 21. August 2003 auf das Steuerjahr 2002 und betrifft somit nicht den streitgegenständlichen Zeitraum vom 19. November 2003 bis zum 30. April 2004. Insoweit ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum über Vermögen verfügte, welches über dem Freibetrag liegt. Nach dem Datenabgleich ist jedoch als nachgewiesen anzusehen, dass die Klägerin immerhin im Jahre 2002 bei drei Banken über ein Vermögen verfügte, welches zu Kapitalerträgen in Höhe von 626 EUR führte.
Ist jedoch im Jahr vor dem streitigen Zeitraum von einem erheblichen Vermögen auszugehen, so sind für den streitigen Zeitraum begründete Zweifel angebracht, ob von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, wenn der Verbleib des Vermögens ungewiss ist. Weil die Klägerin sich weigert, Angaben zu ihrem Vermögen vorzunehmen, kann weder die Höhe des Vermögens noch dessen Verbleib geklärt werden. Daher ist nicht auszuschließen, dass auch im streitigen Zeitraum noch ein erhebliches Vermögen der Klägerin vorhanden war.
Dieses könnte auch zum Fehlen der Bedürftigkeit führen. Ausgehend von den bescheinigten Kapitalerträgen in Höhe von 626 EUR im Jahr 2002 und unter Annahme eines realistischen Zinssatzes von rund 5% ergäbe sich ein Guthaben in Höhe von 12.520 EUR. Bei einem ebenfalls realistischen Zinssatz von 3% würde das Guthaben sogar 20.866,66 EUR betragen. Solche Beträge sind auch unter Berücksichtigung der jeweils nur kurzen Erwerbszeiträumen der Klägerin nicht auszuschließen, da keinerlei Erkenntnisse darüber vorliegen, woher das Vermögen resultiert; es muss nicht von der Klägerin erwirtschaftet sein, sondern kann ihr auf andere Weise (beispielsweise durch Erbschaft oder Schenkung) zugeflossen seien. Beide Beträge würden erheblich über dem Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 von 6.800 EUR liegen. Dieser Betrag (von 6.800 EUR) wird erst dann nicht erreicht, wenn die bescheinigten Kapitalerträge (626 EUR) aus einem Vermögen mit Zinssatz von mindestens rund 9,2% herrühren. Solche Zinssätze erscheinen dem Senat jedoch gerade unter Berücksichtigung des Hinweises der Klägerin, es habe ein niedriges Zinsniveau bestanden, bei einer Geldanlage im Jahre 2002 eher als unwahrscheinlich. Anzumerken ist hierzu, dass nach der Bescheinigung der A P B AG vom Januar 2004 die Klägerin dort am 5. Oktober 2002 über ein Geldguthaben in Höhe von 3382,74 EUR verfügte. Nach dem Ergebnis des Datenabgleiches erhielt sie für das Jahr 2002 von der A B AG einen Kapitalertrag in Höhe von 445 EUR. Bezogen auf das bescheinigte Guthaben - 3382,74 EUR - entspräche dies einem Zinssatz von rund 13,15%, der gerade unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin als unwahrscheinlich erscheint. Weil jedoch nur der Betrag am Stichtag 5. Oktober 2002 angegeben wurde, ist nicht auszuschließen, dass das Guthaben der Klägerin zuvor (oder danach) erheblich höher war und hieraus der Kapitalertrag herrührte. Insgesamt ist somit festzustellen, dass nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nicht nachgewiesen sind. Insbesondere ist zweifelhaft, über welches Vermögen die Klägerin im streitigen Zeitraum verfügen konnte und ob sie als bedürftig im Sinne von § 193 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angesehen werden kann.
Schließlich wurde die Klägerin von der Beklagten sowohl mit Schreiben vom 8. September 2003 (Fristsetzung zum 30. September 2003) als auch mit Schreiben vom 6. Januar 2004 (Fristsetzung zum 20. Februar2004) schriftlich unter Fristsetzung auf ihre Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit einer Leistungsversagung im Falle der Weigerung nach § 66 SGB I hingewiesen.
Der angegriffene Versagungsbescheid ist danach nicht zu beanstanden und der Anfechtungsklage musste der Erfolg versagt bleiben.
Aus den dargelegten Gründen konnte auch die Leistungsklage keinen Erfolg haben.
Wie bereits dargestellt, sind die Voraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen. Ist jedoch ein Nachweis nicht möglich, so stellt sich die Frage nach der Beweislast. Allgemein gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zulasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, B 11a AL 7/05 R m.w.N.- zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Streit. Die Klägerin trägt hierbei die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenhilfe; mithin auch für ihre Bedürftigkeit. Ist diese nicht aufklärbar, so geht das zu Lasten der Klägerin.
Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die Frage der Bedürftigkeit im Rahmen der Beweislastverteilung der Beklagten zuzuordnen wäre. Denn die Frage nach vorhandenem Vermögen betrifft Vorgänge, die in der persönlichen Sphäre bzw. der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzeln und bei der eine besondere Beweisnähe zum Arbeitslosen vorliegen. Sind solche Voraussetzungen gegeben, so wäre eine Beweislastumkehr gerechtfertigt (BSG, a.a.O.). Auch hier geht im Ergebnis die Nichtaufklärbarkeit zu Lasten der Klägerin, wenn sie, wie vorliegend der Fall, jegliche Auskunft über ihr Vermögen und ihre Mitwirkung zur Ermittlung ihres Vermögens verweigert.
Weiter führt auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 13. Juni 2007 (1 BvR 1550/03,1 BvR 2357/04,1 BvR 603/05) über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 93 Abs. 8 Abgabenordnung vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928) zu entscheiden. Es hat in seiner Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass grundsätzlich die Erhebung gespeicherter Daten im automatisierten Verfahren nicht zu beanstanden sei. Das Mittel des automatisierten Stammdatenabrufes sei erforderlich, um die Gesetzeszwecke zu erreichen. Für sozialbehördliche Ermittlungen könnten Abrufe von Kontostammdaten bezwecken, die Angaben eines Antragstellers über seine Vermögensverhältnisse und damit seine Leistungsberechtigung zu überprüfen. Auch wenn das BVerfG die Regelung des § 93 Abs. 8 Abgabenordnung allein aufgrund eines Bestimmtheitsmangels als verfassungswidrig ansah, hat es gleichwohl wegen der Bedeutung für das Sozialrecht die Norm als Regelung für eine Übergangszeit fortbestehen lassen und eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Mai 2008 gesetzt.
An der grundsätzlichen Zulässigkeit und Notwendigkeit eines Datenabgleiches im Sozialrecht bestehen für den Senat nach den Ausführungen des BVerfG, denen sich der Senat anschließt, daher keine Zweifel. Davon abgesehen erfolgte der Datenabgleich im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 23. Dezember 2003 und damit vor dem Wirksamwerden der vom BVerfG überprüften Norm. Insgesamt vermag der Senat daher nicht zu erkennen, dass der Datenabgleich unzulässig war und die gewonnenen Daten keine Verwendung finden können.
Ob die Daten, wie von der Klägerin gerügt, unzutreffend sind, kann mangels ihrer Mitwirkung nicht geklärt werden. Wie bereits dargestellt, gehen diese Unklarheiten zu ihren Lasten.
Weiter führt der Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2003 nicht zu einer anderen Einschätzung. Mit diesem Bescheid wurde lediglich über den 5. und 6. Oktober 2003 entschieden; eine Regelung für den streitigen Zeitraum enthält dieser Bescheid nicht.
Gleiches gilt für den Entwurf eines Bewilligungsbescheides vom 22.Oktober 2003. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ursprünglich entsprechend dieses Entwurfes eine Leistungsbewilligung für den streitigen Zeitraum vorsah. Eine solche Bewilligung erfolgte jedenfalls nicht, da ein Bescheid hierzu niemals erging. Ein Verwaltungsakt mit dieser Regelung wurde mangels Bekanntgabe an die Klägerin niemals wirksam (vgl. § 39 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch- SGB X-). Aus dem Entwurf eines Bescheides kann die Klägerin jedoch mangels rechtlicher Wirksamkeit keine Ansprüche herleiten.
Schließlich kann die Klägerin einen Leistungsanspruch auch nicht aus § 126 SGB III herleiten. Ein solcher Leistungsanspruch für den streitigen Zeitraum ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht arbeitsunfähig war. Darüber hinaus besteht nach § 126 SGB III höchstens für die Dauer bis zu sechs Wochen ein Leistungsfortzahlungsanspruch. Vorliegend sind jedoch rund fünfeinhalb Monate im Streit. Soweit die Klägerin § 126 SGB III als Rechtsgrundlage für ihre Ansicht annimmt, es habe keiner erneuten Arbeitslosmeldung ihrerseits nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme bedurft, befindet sie sich auch insoweit im Irrtum. Denn hierzu enthält § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III die gesetzliche Regelung. Wie bereits dargestellt, verhilft ihr jedoch auch diese Regelung nicht zu dem begehrten Leistungsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Versagung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 19. November 2003 bis zum 30. April 2004.
Die geborene Klägerin absolvierte nach dem Abbruch eines Studiums der evangelischen Theologie von 1994 bis Ende Mai 1997 eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation. Anschließend war sie jeweils kurzzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Nach einer Tätigkeit bei der Firma MGmbH P meldete sie sich am 31. Januar 2002 mit Wirkung zum 1. Februar 2002 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 27. März 2002 ab dem 2. Februar 2002 für die Dauer von 245 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von 154,49 EUR wöchentlich (22,07 EUR täglich) unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 390 EUR wöchentlich, der Leistungsgruppe A und eines allgemeinen Leistungssatzes. Das Arbeitslosengeld bezog die Klägerin bis zum 4. Oktober 2002 (Erlöschen des Anspruchs).
Am 27. September 2002 beantragte die Klägerin für den anschließenden Zeitraum Arbeitslosenhilfe. Die Frage nach bestehenden Freistellungsaufträgen (Ziff. 8.2 des Antragsformulars) verneinte sie. Auf die Frage nach Vermögen gab sie ein Girokontoguthaben in Höhe von 1345,14 EUR und Bargeld in Höhe von 160,00 EUR an (Ziff. 8.3 des Antragsformulars). Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 Arbeitslosenhilfe ab dem 5. Oktober 2002 bis zum 4. Oktober 2003 in Höhe von 127,75 EUR wöchentlich (18,25 EUR täglich) unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 355 EUR wöchentlich, der Leistungsgruppe A und eines allgemeinen Leistungssatzes.
Mit Schreiben vom 21. August 2003 teilte das Zentralamt der Beklagten das Ergebnis eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen mit. Nach diesem Datenabgleich verfügte die Klägerin 2002 über insgesamt drei Freistellungsaufträge. Sie erzielte hiernach im Jahre 2002 bei drei Kreditinstituten Kapitalerträge, und zwar bei der Postbank Zentrale in Höhe von 41 EUR, bei der A PB AG einen Kapitalertrag in Höhe von 445 EUR und bei der B B einen Kapitalertrag in Höhe von 140 EUR. Die Beklagte ersuchte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2003 im Hinblick auf die Mitteilung der drei Freistellungsaufträge unter Fristsetzung bis zum 30. September 2003 um Auskunft zu ihrem Vermögen und wies darauf hin, dass ansonsten die Leistung nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) versagt werden könne. Auf dieses Ersuchen reagierte die Klägerin nicht.
Im Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosenhilfe vom 1. September 2003 verneinte die Klägerin ebenfalls die Frage nach Freistellungsaufträgen (Ziff. 7.2) und gab als Girokontoguthaben 552,14 EUR an. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den 5. und 6. Oktober 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 124,67 EUR (täglicher Zahlbetrag 17,81 EUR) unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 345 EUR wöchentlich, der Leistungsgruppe A und eines allgemeinen Leistungssatzes.
Vom 7. Oktober 2003 bis zum 18. November 2003 befand sich die Klägerin in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und erhielt Übergangsgeld von der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Am 20. November 2003 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Wiederum verneinte sie die Frage nach Freistellungsaufträgen und gab als Girokontoguthaben nunmehr 394,83 EUR an. Sie wurde daraufhin erneut um die Vorlage von Nachweisen für die Geldanlagen und die Freistellungsaufträge ersucht. Auch diesem Ersuchen kam die Klägerin nicht nach, sondern übersandte lediglich eine Kopie ihres Bewilligungsbescheides für den 5. und 6. Oktober 2003 und verwies auf diese Bewilligung.
Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Januar 2004 nochmals unter Fristsetzung bis zum 20. Februar 2004 und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 66 SGB I um Auskunft zu insbesondere den Freistellungsaufträgen auf. Weiter erbat sie mit Schreiben vom gleichen Tage (6. Januar 2004) Auskunft von der P Z, der A P B AG und der B B. Letztere teilte auf diese Anfrage mit Schreiben vom 13. Januar 2004 mit, dass zum Zeitpunkt der Anfrage keine Konten oder Wertpapierdepots bei dem Institut hätten ermittelt werden können. Die A P B AG teilte der Beklagten mit, dass am 20. November 2003 dort ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 3489,95 EUR und am 5. Oktober 2002 Guthaben von 3382,74 EUR vorhanden gewesen sei. Die P gab keine Auskunft.
In einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Berlin - S 60 AL 1386/04 ER- wurde die Beklagte mit Beschluss vom 7. Juni 2004 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Mai 2004 vorläufig Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 bewilligte die Beklagte daraufhin in Umsetzung dieses Beschlusses Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Mai 2004 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts (4. Oktober 2004) nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 345 EUR in Höhe eines wöchentlichen Zahlbetrages von 127,40 EUR vorläufig. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin weiter Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 5. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004.
Im Anschluss hieran bewilligte das JobCenter Spandau der Klägerin mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
In einem weiteren Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin, Az. S 60 AL 1386/04, verpflichtete sich die Beklagte mit Vergleich vom 27. Januar 2005 schließlich, der Klägerin einen Bescheid über den Antrag auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab dem 19. November 2003 zu erteilen.
In Umsetzung des Vergleiches vom 27. Januar 2005 versagte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2005 Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 20. November 2003 bis zum 30. April 2004 mangels Mitwirkung der Klägerin nach § 66 SGB I.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 18. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, da diese die entscheidungserheblichen Unterlagen nicht vorgelegt habe.
Die Klägerin hat behauptet, die Angaben im Datenabgleich seien unzutreffend. Bereits aus diesem Grunde sei im Anschluss an die Kur - und Heilbehandlungsmaßnahmen ab dem 19. November 2003 Arbeitslosenhilfe zu zahlen. Im Übrigen gelte das Bankgeheimnis. Weiter habe es sich bei der Rehabilitationsmaßnahme letztlich um einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit von weniger als 6 Wochen gehandelt, so dass gemäß § 126 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) im Anschluss an die Kur - und Heilbehandlungsmaßnahmen der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ohne Neuantrag bestanden habe. Schließlich sei ihr mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 die Leistung auf ihren Antrag schon für den 5. und 6. Oktober 2003 bewilligt worden. Aufgrund dieser Bewilligung existiere auch ein Anspruch für den streitigen Zeitraum. Einer erneuten Arbeitslosmeldung und Antragstellung habe es nicht bedurft.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 19. November 2003 bis zum 30. April 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der ehemalige Bewilligungszeitraum der Arbeitslosenhilfe sei am 4. Oktober 2003 abgelaufen. Vom 7. Oktober 2003 bis zum 18. November 2003 habe sich die Klägerin in einer Kur befunden. Daher sei mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 zunächst nur über den 5. und 6. Oktober 2003 (die Tage zwischen dem Ende des Bewilligungszeitraums und dem Kurantritt) entschieden worden. Nachdem die Klägerin sich nach der Kur zurückgemeldet habe, sei im Rahmen der Entscheidung einer Leistungsbewilligung ab dem 19. November 2003 auch das Schreiben aufgrund des Datenabgleich vom 21. August 2003 berücksichtigt worden. Da die Klägerin sich weigere ihr Vermögen offen zulegen, könne nicht geklärt werden, ob sie bedürftig sei.
Mit Urteil vom 13. Februar 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 9. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 sei rechtmäßig, da nicht zu erkennen sei, dass die Klägerin bedürftig sei. Sie komme ihrer Mitwirkungspflicht nach §§ 60,66 SGB I nicht nach. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Klägerin über Vermögen verfüge, welches den Freibetrag von 6.800 EUR (34 Lebensjahre x 200 EUR) übersteige.
Gegen das der Klägerin am 6. März 2006 zugestellte Urteil hat sie am 20. März 2006 ein von ihr als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Sie ist der Ansicht, aus dem Beschluss der 60. Kammer vom 7. Juni 2004 - S 60 AL 1368/04 ER – gehe hervor, dass ihr vermeintlich vorhandenes Sparguthaben unterhalb der Freigrenze von 6.800 EUR liege und daher für die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe unbedeutend sei. Es sei unwahrscheinlich, dass sie bei ihrem vorzuweisenden Lebenslauf, insbesondere bei der Vielzahl der Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse, über ein Kapitalvermögen verfüge, welches über dem Freibetrag liege. Dies gelte umso mehr, als sie bei dem bestehenden niedrigen Zinsniveau lediglich einen Kapitalertrag in Höhe von 626 EUR erhalten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Aktenzeichen 1BvR 1550/03,1 BvR 2357/04,1 BvR 603/05) sei die Datenabfrage unzulässig gewesen. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 23/04 - sei ihr zudem ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 19. November 2003 bis zum 30. April 2004 zu zuerkennen. Nach diesem Urteil habe es einer erneuten Arbeitslosmeldung im Anschluss an die Heilbehandlung am 20. November 2003 nicht bedurft. Erst bei Überschreiten der Sechs-Wochen-Frist des § 126 SGB III sei ein neuer Antrag erforderlich. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus einem Bewilligungsbescheid vom 22. Oktober 2003. Einen solchen Bescheid habe sie zwar nicht erhalten, sie sei jedoch vom Gericht auf einen entsprechenden Bescheidentwurf aufmerksam gemacht worden, der sich in den Verwaltungsakten befinde. Auch wenn ihr ein solcher Bescheid niemals bekannt gegeben worden sei, sei die Beklagte entsprechend dieses Entwurfes verpflichtet, Arbeitslosenhilfe auch im streitigen Zeitraum zu zahlen.
Die Klägerin beantragt ausdrücklich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 aufzuheben und wegen Fortwirkung des Antrags auf Arbeitslosenhilfe vom 05. September 2003 entsprechend des § 126 SGB III Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab dem 19. November 2003 bis zum 30. April 2004 fortzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Kundennummer , 3 Bände) sowie der Gerichtsakten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L. 30 AL 93/07 ER) und des Sozialgerichts Berlin (S 60 AL 1386/04 und S 60 AL 1386/04 ER), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Nach § 123 SGG war das Begehren der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie mit ihrer als "Beschwerde" bezeichneten Schrift das zulässige Rechtsmittel der Berufung einlegen wollte. Erkennbar ist die Klägerin mit dem Urteil des Sozialgerichts vom 13. Februar 2006 nicht einverstanden und begehrt eine Aufhebung dieser Entscheidung.
Streitgegenstand ist einzig der Bescheid vom 9. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. September 2005 und damit die Versagung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 20. November 2003 bis zum 30. April 2004.
Zwar wurde vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass bei einer Leistungsversagung von Arbeitslosenhilfe Streitgegenstand nicht nur entsprechend der Regelung des § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III der Zeitraum von einem Jahr, sondern auch die gesamte Folgezeit ist (vgl. u.a. Bundessozialgericht - BSG-, Urteil vom 27. Januar 2005, B 7a/7 AL 34/04 R - zitiert nach Juris). Dies gilt jedoch nur dann, wenn weder der Kläger noch das Sozialgericht die Klage zeitlich beschränkt haben (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 73/04 R - zitiert nach Juris). Nur wenn eine solche Beschränkung nicht stattgefunden hat, kann der gesamte Zeitraum ab Versagung der Leistung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Landessozialgericht Streitgegenstand sein.
Vorliegend führt diese Rechtsprechung nicht dazu, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den gesamten Zeitraum ab dem 19. November 2003 im Streit ist. Die Beklagte hat mit streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Februar 2005 nicht Arbeitslosenhilfe generell für den Zeitraum ab dem 19. November 2003 versagt, sondern die Versagung erfolgte lediglich für den Zeitraum vom 20. November 2003 bis zum 30. April 2004. Sie trug damit dem Umstand Rechnung, dass bereits mit Bescheid vom 18. Juni 2004 eine (vorläufige) Leistungsbewilligung ab dem 1. Mai 2004 (bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 4. Oktober 2004) erfolgt war. Dementsprechend hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag auf den Zeitraum vom 19. November 2003 (Folgetag nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme) bis zum 30. April 2004 (letzter Tag vor Bewilligung ab 1. Mai 2004) beschränkt. Entsprechend dieses Antrages erfolgte die Entscheidung durch das Sozialgericht auch nur über diesen Zeitraum (19. November 2003 bis 30. April 2004), sodass nur insoweit eine überprüfbare Entscheidung im Sinne von § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt.
Die so verstandene Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die von der Klägerin am 18. April 2005 erhobene Klage gegen den Versagungsbescheid vom 9. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 ist zulässig. Zwar war der Versagungsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 2005 zu diesem Zeitpunkt wegen Ablaufs der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG bereits bestandskräftig. Außerdem erhob die Klägerin am 18. April 2005 die Klage in unzulässiger Weise ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens direkt gegen den Versagungsbescheid vom 9. Februar 2005 (§ 78 SGG). In der Klage liegt jedoch gleichzeitig die Einlegung des Widerspruchs, sodass nur noch das Vorverfahren durchgeführt werden muss (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8.Aufl., § 78 Rz. 3b m.w.N., § 84 Rz. 2). In Folge einer Form- oder Fristverletzung kann die Behörde den Widerspruch als unzulässig behandeln, sie kann aber auch durch Widerspruchsbescheid - wie hier - sachlich entscheiden, wodurch dann in der Regel die Form- und Fristverletzung geheilt und im weiteren Verfahren die Zulässigkeit des Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr geprüft werden kann (Leitherer, a.a.O., § 84 Rz. 7 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, insbesondere BSGE 49, 85). Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides während des laufenden Klageverfahrens am 28. September 2005, mit dem die Beklagte in der Sache entschieden hat, war somit sowohl die Zulässigkeit des Widerspruchs nicht mehr zu prüfen und der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 2005 mithin auch nicht als bindend anzusehen; zudem lagen nach der Durchführung des Vorverfahrens auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 78 SGG vor.
Die Klage ist auch nicht dadurch unzulässig, dass die Klägerin gegen den Versagungsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 2005 nicht nur die isolierte Anfechtungsklage erhoben hat, sondern zugleich mit einer Leistungsklage auch die Verurteilung zur Leistung in Form von Arbeitslosenhilfe begehrt.
Zwar ist bei einem reinen Versagungsbescheid, wie er vorliegend gegeben ist, eine Leistungsklage grundsätzlich unzulässig. § 54 Abs. 4 SGG findet hierbei grundsätzlich keine Anwendung, da eine Leistungsklage allgemein voraussetzt, dass die Verwaltung gerade über die begehrte Leistung entschieden hat, also über die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Bundessozialgericht- BSG - Urteil vom 25. Oktober 1988,7 RAr 70/87, zit. nach Juris, in SozR 1200 § 66 Nr. 13 m.w.N.). Davon kann indes keine Rede sein, wenn die Verwaltung gemäß § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung eine Leistung versagt, weil der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Eine solche Entscheidung setzt nämlich nicht voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Sozialleistung nicht erfüllt sind. Der § 66 Abs. 1 SGB I erlaubt es dem Leistungsträger gerade ohne weitere Ermittlungen, also ohne abschließende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bis zur Nachholung der Mitwirkung, die Leistung zu versagen. Maßgeblich ist allein, ob die in § 66 SGB I geregelten Voraussetzungen bei dem Erlass des Versagungsbescheides gegeben waren. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung einer Versagung grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden kann, die Versagung vielmehr allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, so dass sich die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken pflegt (BSG, a.a.O., m.w.N.).
Eine kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage ist jedoch auch bei einem reinen Versagungsbescheid nicht bereits unzulässig, wenn nicht nur die Voraussetzungen für eine Versagung bestritten, sondern auch das Vorliegen aller Leistungsvoraussetzungen behauptet wird (BSG, Urteil vom 14. November 1987, 3 RK 11/87, zit. nach Juris). Eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Daraus folgt, dass der Versicherungsträger die Leistung nicht wegen mangelnder Mitwirkung des Versicherten bei der Aufklärung des Sachverhalts versagen darf, wenn bereits alle Leistungsvoraussetzungen nachgewiesen sind. In solchen Fällen wäre es aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll und aus Rechtsschutzgründen nicht vertretbar, lediglich die Versagung aufzuheben - mit der Begründung, die Leistungsvoraussetzungen seien nachgewiesen - und den Versicherten im übrigen auf ein neu in Gang zu setzendes Verfahren zu verweisen (BSG a.a.O.).
Vorliegend hat die Klägerin behauptet, der geltend gemachte Anspruch bestehe bereits deshalb, weil mit einem Entwurf vom 22. Oktober 2003 eine entsprechende Leistungsbewilligung vorgesehen gewesen sei. Zudem bestehe ein Anspruch aufgrund der Leistungsbewilligung vom 24. Oktober 2003 auch für den Zeitraum nach dem 6. Oktober 2003.
Danach ist die Klage sowohl als Anfechtungsklage als auch als Leistungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet; der angegriffene Versagungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Leistung versagt, da insbesondere die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung setzt ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe insbesondere die Bedürftigkeit des Arbeitnehmers voraus. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III in bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung).
Nach § 206 Nr. 1 SGB III in bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann.
Gemäß § 1 Abs. 1 der in bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (AlhiV 2002 – BGBl. I S. 3734), geändert durch Art. 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), ist zu berücksichtigen das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner), soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Als Freibetrag sieht § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit Wirkung ab 1. Januar 2003 schließlich einen Betrag von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners vor; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jedoch jeweils 13.000 EUR nicht übersteigen.
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, sobald die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind (§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB I).
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Nach § 65 Abs. 1 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihre Erstattung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I).
Vorliegend kommt die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I nicht nach, indem sie sich weigert, Angaben über ihr Vermögen für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 19. November 2003 bis zum 30. April 2004 gegenüber der Beklagten zu machen. Zu diesen Angaben ist sie jedoch verpflichtet, weil vorhandenes Vermögen nach § 193 Abs. 2 SGB III im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung anzurechnen ist und einem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entgegenstehen kann. Durch diese Weigerung wird die Aufklärung des Sachverhalts zumindest erheblich erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Denn aufgrund der Weigerung ist die Beklagte nicht in der Lage zu ermitteln, ob die Klägerin bedürftig im Sinne von § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III ist. Zu Gunsten der Klägerin lässt sich weder einwenden, dass die geforderte Angabe des Vermögens in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Arbeitslosenhilfe steht (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), noch, dass der Klägerin aus einem wichtigen Grunde die Angaben nicht zugemutet werden können (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) oder dass sich der Leistungsträger durch einen geringeren Aufwand selbst die erforderlichen Kenntnisse beschaffen konnte (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Leistungsversagung vorliegend auch nicht der Nachweis der Voraussetzungen für die Leistung entgegen. Denn es konnte nicht ermittelt werden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat.
Insoweit kann dahinstehen, ob am 19. November 2003 nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich war oder mangels einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit die Wirkung der Meldung nicht erloschen war (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Selbst wenn sowohl die Arbeitslosmeldung als auch die Beantragung von Arbeitslosenhilfe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 73/04 R - zitiert nach Juris) auch am 19. November 2003 nach der Antragstellung vom 27. September 2002 als fortbestehend angesehen würde, ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Bedürftigkeit nicht ersichtlich.
Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 19. November 2003 bis zum 30. April 2004 bedürftig im Sinne von §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 SGB III war.
Eine Bedürftigkeit im Sinne dieser Regelungen ist nur dann zu bejahen, wenn die Klägerin in diesem Zeitraum nicht über verwertbares Vermögen verfügen konnte, welches den Freibetrag überstieg. Als Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 ist vorliegend unter Zugrundelegung des Lebensalters der Klägerin von 34 Lebensjahren und eines Betrages von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr von einem Betrag in Höhe von 6.800 EUR auszugehen. Eine Erhöhung dieses Freibetrages im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Regelungen der AlhiV 2002 (vgl. insb. Urteil des 7. Senates vom 17. März 2005,B 7a/7 AL 68/04 R und des 11. Senates, Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 71/04 R - zit. nach Juris) erscheint nicht geboten.
Nach dieser Rechtsprechung des BSG wäre im streitigen Zeitraum nach der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein weiterer Freibetrag von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr anzunehmen, wenn im Vermögen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, vorhanden sind. Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher Ansprüche sind jedoch nicht ersichtlich, weil die Klägerin sich weigert, Auskünfte über ihre Vermögenssituation zu erteilen. Da deshalb nicht einmal die Höhe des Vermögens ermittelt werden kann, kann erst recht nicht ermittelt werden, in welchem Umfang dieses Vermögen der Altersvorsorge dient.
Dass das Vermögen der Klägerin unter dem Freibetrag von 6.800 EUR liegt, ist nicht ersichtlich. Zweifel hieran sind bereits im Hinblick auf die Angaben der Klägerin bei ihren Antragstellungen angebracht. Bereits bei der Antragstellung am 27. September 2002 beantwortete die Klägerin die Fragen nach ihrer Vermögenssituation nachweislich unrichtig. Damals bestanden drei Freistellungsaufträge, die sie verschwieg, außerdem verfügte die Klägerin bei mindestens drei Banken über Guthaben, wobei sie gegenüber der Beklagten nur ein Girokonto angab. Auch im Antragsformular vom August 2003 gab die Klägerin unzutreffend an, sie verfüge lediglich noch über ein Vermögen auf Girokonten in Höhe von 552,14 EUR. Die weiteren Fragen nach Bargeld, Sparbüchern und Wertpapieren u. a. verneinte sie jeweils. Diese Angaben der Klägerin stehen jedoch in Widerspruch zu den Ermittlungen der Beklagten. So verfügte die Klägerin nach Auskunft der AP B AG vom Januar 2004 allein dort am 20. November 2003 über ein Geldguthaben in Höhe von 3489,95 EUR. Da am 5. Oktober 2002 bereits ein Guthaben von 3382,74 EUR vorhanden war, ist davon auszugehen, dass die Klägerin durchgängig (und damit auch im Zeitpunkt beider Antragstellungen) über ein Guthaben bei der A P B AG verfügen konnte.
Aufgrund der Feststellungen aus dem Datenabgleich vom 21. August 2003 ist es demgegenüber sehr wahrscheinlich, dass die Klägerin über erhebliches Vermögen verfügen konnte.
Zwar bezieht sich die Mitteilung zum Datenabgleich vom 21. August 2003 auf das Steuerjahr 2002 und betrifft somit nicht den streitgegenständlichen Zeitraum vom 19. November 2003 bis zum 30. April 2004. Insoweit ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum über Vermögen verfügte, welches über dem Freibetrag liegt. Nach dem Datenabgleich ist jedoch als nachgewiesen anzusehen, dass die Klägerin immerhin im Jahre 2002 bei drei Banken über ein Vermögen verfügte, welches zu Kapitalerträgen in Höhe von 626 EUR führte.
Ist jedoch im Jahr vor dem streitigen Zeitraum von einem erheblichen Vermögen auszugehen, so sind für den streitigen Zeitraum begründete Zweifel angebracht, ob von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, wenn der Verbleib des Vermögens ungewiss ist. Weil die Klägerin sich weigert, Angaben zu ihrem Vermögen vorzunehmen, kann weder die Höhe des Vermögens noch dessen Verbleib geklärt werden. Daher ist nicht auszuschließen, dass auch im streitigen Zeitraum noch ein erhebliches Vermögen der Klägerin vorhanden war.
Dieses könnte auch zum Fehlen der Bedürftigkeit führen. Ausgehend von den bescheinigten Kapitalerträgen in Höhe von 626 EUR im Jahr 2002 und unter Annahme eines realistischen Zinssatzes von rund 5% ergäbe sich ein Guthaben in Höhe von 12.520 EUR. Bei einem ebenfalls realistischen Zinssatz von 3% würde das Guthaben sogar 20.866,66 EUR betragen. Solche Beträge sind auch unter Berücksichtigung der jeweils nur kurzen Erwerbszeiträumen der Klägerin nicht auszuschließen, da keinerlei Erkenntnisse darüber vorliegen, woher das Vermögen resultiert; es muss nicht von der Klägerin erwirtschaftet sein, sondern kann ihr auf andere Weise (beispielsweise durch Erbschaft oder Schenkung) zugeflossen seien. Beide Beträge würden erheblich über dem Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 von 6.800 EUR liegen. Dieser Betrag (von 6.800 EUR) wird erst dann nicht erreicht, wenn die bescheinigten Kapitalerträge (626 EUR) aus einem Vermögen mit Zinssatz von mindestens rund 9,2% herrühren. Solche Zinssätze erscheinen dem Senat jedoch gerade unter Berücksichtigung des Hinweises der Klägerin, es habe ein niedriges Zinsniveau bestanden, bei einer Geldanlage im Jahre 2002 eher als unwahrscheinlich. Anzumerken ist hierzu, dass nach der Bescheinigung der A P B AG vom Januar 2004 die Klägerin dort am 5. Oktober 2002 über ein Geldguthaben in Höhe von 3382,74 EUR verfügte. Nach dem Ergebnis des Datenabgleiches erhielt sie für das Jahr 2002 von der A B AG einen Kapitalertrag in Höhe von 445 EUR. Bezogen auf das bescheinigte Guthaben - 3382,74 EUR - entspräche dies einem Zinssatz von rund 13,15%, der gerade unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin als unwahrscheinlich erscheint. Weil jedoch nur der Betrag am Stichtag 5. Oktober 2002 angegeben wurde, ist nicht auszuschließen, dass das Guthaben der Klägerin zuvor (oder danach) erheblich höher war und hieraus der Kapitalertrag herrührte. Insgesamt ist somit festzustellen, dass nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nicht nachgewiesen sind. Insbesondere ist zweifelhaft, über welches Vermögen die Klägerin im streitigen Zeitraum verfügen konnte und ob sie als bedürftig im Sinne von § 193 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angesehen werden kann.
Schließlich wurde die Klägerin von der Beklagten sowohl mit Schreiben vom 8. September 2003 (Fristsetzung zum 30. September 2003) als auch mit Schreiben vom 6. Januar 2004 (Fristsetzung zum 20. Februar2004) schriftlich unter Fristsetzung auf ihre Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit einer Leistungsversagung im Falle der Weigerung nach § 66 SGB I hingewiesen.
Der angegriffene Versagungsbescheid ist danach nicht zu beanstanden und der Anfechtungsklage musste der Erfolg versagt bleiben.
Aus den dargelegten Gründen konnte auch die Leistungsklage keinen Erfolg haben.
Wie bereits dargestellt, sind die Voraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen. Ist jedoch ein Nachweis nicht möglich, so stellt sich die Frage nach der Beweislast. Allgemein gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zulasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, B 11a AL 7/05 R m.w.N.- zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Streit. Die Klägerin trägt hierbei die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenhilfe; mithin auch für ihre Bedürftigkeit. Ist diese nicht aufklärbar, so geht das zu Lasten der Klägerin.
Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die Frage der Bedürftigkeit im Rahmen der Beweislastverteilung der Beklagten zuzuordnen wäre. Denn die Frage nach vorhandenem Vermögen betrifft Vorgänge, die in der persönlichen Sphäre bzw. der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzeln und bei der eine besondere Beweisnähe zum Arbeitslosen vorliegen. Sind solche Voraussetzungen gegeben, so wäre eine Beweislastumkehr gerechtfertigt (BSG, a.a.O.). Auch hier geht im Ergebnis die Nichtaufklärbarkeit zu Lasten der Klägerin, wenn sie, wie vorliegend der Fall, jegliche Auskunft über ihr Vermögen und ihre Mitwirkung zur Ermittlung ihres Vermögens verweigert.
Weiter führt auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 13. Juni 2007 (1 BvR 1550/03,1 BvR 2357/04,1 BvR 603/05) über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 93 Abs. 8 Abgabenordnung vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928) zu entscheiden. Es hat in seiner Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass grundsätzlich die Erhebung gespeicherter Daten im automatisierten Verfahren nicht zu beanstanden sei. Das Mittel des automatisierten Stammdatenabrufes sei erforderlich, um die Gesetzeszwecke zu erreichen. Für sozialbehördliche Ermittlungen könnten Abrufe von Kontostammdaten bezwecken, die Angaben eines Antragstellers über seine Vermögensverhältnisse und damit seine Leistungsberechtigung zu überprüfen. Auch wenn das BVerfG die Regelung des § 93 Abs. 8 Abgabenordnung allein aufgrund eines Bestimmtheitsmangels als verfassungswidrig ansah, hat es gleichwohl wegen der Bedeutung für das Sozialrecht die Norm als Regelung für eine Übergangszeit fortbestehen lassen und eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Mai 2008 gesetzt.
An der grundsätzlichen Zulässigkeit und Notwendigkeit eines Datenabgleiches im Sozialrecht bestehen für den Senat nach den Ausführungen des BVerfG, denen sich der Senat anschließt, daher keine Zweifel. Davon abgesehen erfolgte der Datenabgleich im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 23. Dezember 2003 und damit vor dem Wirksamwerden der vom BVerfG überprüften Norm. Insgesamt vermag der Senat daher nicht zu erkennen, dass der Datenabgleich unzulässig war und die gewonnenen Daten keine Verwendung finden können.
Ob die Daten, wie von der Klägerin gerügt, unzutreffend sind, kann mangels ihrer Mitwirkung nicht geklärt werden. Wie bereits dargestellt, gehen diese Unklarheiten zu ihren Lasten.
Weiter führt der Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2003 nicht zu einer anderen Einschätzung. Mit diesem Bescheid wurde lediglich über den 5. und 6. Oktober 2003 entschieden; eine Regelung für den streitigen Zeitraum enthält dieser Bescheid nicht.
Gleiches gilt für den Entwurf eines Bewilligungsbescheides vom 22.Oktober 2003. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ursprünglich entsprechend dieses Entwurfes eine Leistungsbewilligung für den streitigen Zeitraum vorsah. Eine solche Bewilligung erfolgte jedenfalls nicht, da ein Bescheid hierzu niemals erging. Ein Verwaltungsakt mit dieser Regelung wurde mangels Bekanntgabe an die Klägerin niemals wirksam (vgl. § 39 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch- SGB X-). Aus dem Entwurf eines Bescheides kann die Klägerin jedoch mangels rechtlicher Wirksamkeit keine Ansprüche herleiten.
Schließlich kann die Klägerin einen Leistungsanspruch auch nicht aus § 126 SGB III herleiten. Ein solcher Leistungsanspruch für den streitigen Zeitraum ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht arbeitsunfähig war. Darüber hinaus besteht nach § 126 SGB III höchstens für die Dauer bis zu sechs Wochen ein Leistungsfortzahlungsanspruch. Vorliegend sind jedoch rund fünfeinhalb Monate im Streit. Soweit die Klägerin § 126 SGB III als Rechtsgrundlage für ihre Ansicht annimmt, es habe keiner erneuten Arbeitslosmeldung ihrerseits nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme bedurft, befindet sie sich auch insoweit im Irrtum. Denn hierzu enthält § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III die gesetzliche Regelung. Wie bereits dargestellt, verhilft ihr jedoch auch diese Regelung nicht zu dem begehrten Leistungsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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