Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 179/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 244/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung von anteiligem Kindergeld eines Pflegekindes als Einkommen sowie ohne Berücksichtigung der auf dieses Pflegekind entfallenden Kosten der Unterkunft.
Der 1942 geborene Kläger zu 1) sowie dessen 1952 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), bezogen bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Die Kläger sind Eigentümer eines selbstgenutzten Grundstückes mit einer Größe von 601 m², auf dem sie ein Haus mit einer Wohnfläche von insgesamt 62 m² bewohnen. In der Zeit vom 01. Oktober 2003 bis zum 31. Januar 2006 hatten die Kläger die 1993 geborene M B als Pflegekind bei sich aufgenommen.
Am 20. September 2004 beantragte der Kläger zu 1) bei dem Beklagten für sich, die Klägerin zu 2) und das Pflegekind M B Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit dem am 23. September 2004 unterzeichneten Formantrag belegte er durch Vorlage des Bescheides des Landkreises Havelland Jugendamt vom 19. November 2002 den mit Wirkung zum 01. Oktober 2003 zur Sicherstellung des Unterhaltes des Pflegekindes M BfestgesetztenErhalt eines monatlichen Pflegegeldes in Höhe von 450,00 EUR, eines monatlichen Erziehungsbeitrages in Höhe von 180,00 EUR sowie eines anteiligen monatlichen Kindergeldes in Höhe von 77,00 EUR. Ebenso belegte der Kläger zu 1) u. a. Wohnkosten und den Besuch seines Pflegekindes in der Kooperationsschule F. Wegen des Inhalts dieser Unterlagen im Einzelnen wird auf Bl. 7 bis 39 der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 08. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte ihm und der Klägerin zu 2) für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 625,56 EUR. Ausweislich des diesem Bescheid als Anlage beigefügten Berechnungsbogens legte der Beklagte hierbei für die Kläger einen Regelbedarf in Höhe von jeweils 298,00 EUR, insgesamt 596,00 EUR monatlich, und zu übernehmende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 239,07 EUR monatlich mit einem daraus resultierenden Gesamtbedarf in Höhe von 835,67 EUR monatlich zugrunde. Diesen Gesamtbedarf verrechnete er mit Einkommen aus Kindergeld (77,- EUR monatlich) und dem Erziehungsbetrag (180,- EUR monatlich) unter Beachtung einer aus der Berücksichtigung einer Versicherungspauschale und Beiträgen zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung herrührenden sog. "Einkommensbereinigung" in Höhe von 46,89 EUR monatlich.
Hiergegen legte der Kläger zu 1) am 21. Dezember 2004 u. a. mit der Begründung Widerspruch ein, die Berechnung für Unterkunft und Heizung sei nicht korrekt, die Bedarfsgemeinschaft sei "nicht richtig formuliert", weshalb Abzug von privilegiertem Einkommen erfolgt sei; im Übrigen wandte er sich gegen den "Abzug von Kindergeld". In einem weiteren Schreiben vom 24. Januar 2005 machte der Kläger zu 1) darüber hinaus geltend, eine mit ihm nach § 428 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) abgeschlossene Vereinbarung sei bei Bescheiderteilung nicht berücksichtigt worden.
Mit Änderungsbescheid vom 19. April 2005 berücksichtigte der Beklagte den Umstand, dass die Warmwasserzubereitung der Kläger durch einen Durchlauferhitzer erfolgt, weshalb ein 18 prozentiger Abzug von den Heizkosten außer Acht zu bleiben habe, und bewilligte für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 Leistungen in Höhe von 638,76 EUR monatlich, denen sie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von nunmehr 252,87 EUR monatlich zu Grunde legte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), nicht jedoch das Pflegekind. Das berücksichtigungsfähige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft betrage 210,11 EUR, sich zusammensetzend aus dem anteiligen Kindergeld in Höhe von 77 EUR für das Pflegekind sowie dem Erziehungsbeitrag in Höhe von 180 EUR, unter Abzug einer Versicherungspauschale von 30 EUR sowie eines Beitrages zur Kfz Haftpflichtversicherung von 16,89 EUR. Das Pflegegeld nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) setze sich aus Pflegegeld (Entgelt für tatsächliche Ausgaben für das Kind oder im Zusammenhang mit der Tagespflege) und Erziehungsgeld (Ankerkennungsbeitrag für den erzieherischen Einsatz) zusammen. Bei dem Erziehungsgeld handele es sich um Einnahmen der Pflegeperson. Sie seien daher grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Das Erziehungsgeld sei zwar eine zweckgebundene Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II, jedoch habe dieses die hälftige Regelleistung überstiegen und sei daher anzurechnen. Nach der Intention des § 39 SGB VIII sei durch das Pflegegeld der gesamte wiederkehrende Bedarf des Kindes gedeckt. Weil daher das Kindergeld nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes benötigt werde, sei es dem Kindergeldberechtigten zuzuordnen. Berücksichtigt werde jedoch nur der Betrag, der tatsächlich zufließe. Das Kindergeld werde zum Teil auf das Pflegegeld angerechnet. Der Anrechnungsbeitrag umfasse beim ersten Kind die Hälfte, nämlich 77,00 EUR monatlich, die somit - mit der anderen Hälfte - als Einkommen anzurechnen gewesen seien.
Mit weiterem Bescheid vom 26. April 2005 bewilligte der Beklagte erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 in Höhe von 638,76 EUR monatlich.
Am 04. Mai 2005 hat der Kläger zu 1) Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Es sei bei den Berechnungen des Beklagten nicht berücksichtigt worden, dass zu seiner Bedarfsgemeinschaft nicht nur seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), sondern auch das Pflegekind gehöre. Daher seien die Wohn- und Wohnnebenkosten nur zu 2/3 erbracht worden. Überdies würden das Erziehungsgeld und das Kindergeld zu Unrecht als Einkommen der Klägerin zu 2) berücksichtigt.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11. Mai 2005 Leistungen für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 in Höhe von 818,76 EUR monatlich bewilligt. Dem bereits festgestellten Gesamtbedarf in Höhe von 848,87 EUR monatlich stellte er nunmehr nur noch Einnahmen aus Kindergeld in Höhe von 77,00 EUR monatlich unter Abzug einer Einkommensbereinigung in Höhe von 46,89 EUR monatlich entgegen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit einem auf den 14. Februar 2005 datierten Gerichtsbescheid (richtig 14. Februar 2006) abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Gegen den ihm am 22. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger zu 1) am 16. März 2006 bei dem Sozialgericht Potsdam Berufung zum Landessozialgericht Berlin- Brandenburg eingelegt. Er und die Klägerin zu 2) seien seit dem 01. Februar 2006 nicht mehr Pflegeeltern der M B. In Folge der Verfahrensweise des Beklagten habe das Pflegekind aber mit seinem sehr wenigen Pflegegeld (anteilig Kindergeld, Unterkunft und Heizkosten) zu dem Unterhalt der Kläger sorgen müssen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 26. September 2007 hat der Kläger zu 1) wörtlich erklärt:
"Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 428 SGB III verfolge ich mein Begehren auf Gewährung höherer Leistungen ab 01. Januar 2005 diesbezüglich, d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen des § 428 SGB III nicht mehr weiter."
Die Kläger zu 1) und 2) haben in der mündlichen Verhandlung vom 26. September darüber hinaus erklärt: "Gegenstand des Rechtsstreits sind aber weiterhin die Unterkunftskosten in Höhe von 126,44 EUR monatlich, die anteilig für das Pflegekind berücksichtigt worden sind, sowie die anteilige Berücksichtigung von Kindergeld von 30,11 EUR monatlich."
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2006 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 08. Dezember 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 und die Bescheide vom 26. April 2005 und 11. Mai 2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen ab 01. Januar 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid als mit dem Recht übereinstimmend. Insbesondere sei das Kindergeld als Einkommen anzurechnen sowie das Pflegekind bei den Kosten der Unterkunft als weitere Person zu berücksichtigen.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2007 hat der Kläger zu 1) am 11. Mai 2007 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine weitere Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2007 erhoben und beantragt, diese Klage mit dem vorliegenden Verfahren vor dem Senat zu verbinden.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten zur Nr. der Bedarfsgemeinschaft verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR übersteigt. Die Beschränkung des Berufungsantrages durch die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2007 war insoweit unmaßgeblich. Eine zunächst zulässige Berufung kann unzulässig werden, wenn im Laufe des Verfahrens der Berufungsantrag willkürlich eingeschränkt wird (BSG Urteil vom 07. Dezember 1983 - 7 RAr 65/82 -, SozR 1500 § 144 Nr. 24). Die Kläger machen für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis um 30. April 2005 aber die Nichtanrechnung von Kindergeld in Höhe von monatlich 77,00 EUR sowie die Übernahme der Kosten der Unterkunft auch des Pflegekindes von monatlich ca. 130,00 EUR geltend. Hieraus errechnet sich eine Berufungssumme von mehr als 500 EUR, so dass die Berufung auch unter Berücksichtigung der Antragseinschränkung keiner Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG bedurfte.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 08. Dezember 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 sowie der Bescheid vom 26. April 2005 und der Änderungsbescheid vom 11. Mai 2005. Damit ist – zuletzt - lediglich die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 im Streit. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II erfolgt nämlich nicht. Eine Einbeziehung der Folgebescheide in laufende Verfahren widerspräche einer sinnvollen Prozessökonomie. Denn beim Alg II entsteht schon durch seine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der sog. Bedarfsgemeinschaft und durch die Einbeziehung von Kosten der Unterkunft und Heizung für jeden Bescheid ein neuer Überprüfungsaufwand, der dem Interesse an einem schnellen und zweckmäßigen Verfahren entgegensteht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beteiligten den Rechtsstreit auf bestimmte Rechtsfragen konzentrieren können, denn das Gericht muss bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage den geltend gemachten Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüfen. (BSG, Urteile vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R – in SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; B 7b AS 14/06 R – in SozR 4 – 4200 § 20 Nr. 1, und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R – in SozR 4 – 4300 § 428 Nr. 3).
Weiterhin ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht nur eine Klage und eine Berufung des Klägers zu 1), sondern auch der Klägerin zu 2). Wie den im Verwaltungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht überreichten Schriftsätzen hinreichend deutlich zu entnehmen ist, ging und geht es im vorliegenden Rechtsstreit immer um die Ansprüche beider Ehepartner, nicht nur um einen Anspruch des Klägers zu 1). Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl. hierzu nur: BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11 S. 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S. 47 m.w.N.; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 Rn. 16) hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) gilt dies nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrages einer Person, sondern diese Grundsätze sind für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007, innerhalb der ein Klageantrag gestellt worden ist, auch für die Auslegung heranzuziehen, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt, ist hierfür maßgeblich, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.
Für die vor diesem Hintergrund durchzuführende Auslegung des vom Kläger zu 1) allein und innerhalb der o.g. Übergangszeit gestellten Klageantrages vom 04. Mai 2005 ist materiell-rechtlich maßgeblich, dass die Bedarfsgemeinschaft selbst mangels eigener rechtlichen Identität nicht Subjekt einer Leistungszuweisung, also nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Anspruchsinhaber ist immer das einzelne Mitglied der Gemeinschaft. Daraus folgt, dass das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen kann (vgl. zum ganzen BSG a.a.O.). Um dem Klagebegehren gerecht zu werden, nämlich insgesamt höhere Leistungen sowohl für den Kläger zu 1) als auch für die Klägerin zu 2) zu erhalten, ist sowohl der Klageantrag wie auch der insoweit immer noch "rechtzeitige", weil innerhalb der o.g. Übergangszeit liegende Berufungsantrag vom 18. März 2006 dahingehend auszulegen, dass diese auch von der Klägerin zu 2) gestellt worden sind. Beide Personen bilden die hier maßgebliche Bedarfsgemeinschaft. Nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehört das von den Klägern betreute und bei ihnen im maßgeblichen Zeitraum wohnende Pflegekind , weil Pflegekinder keiner der in den Nrn. 1 bis 4 des § 7 Abs. 3 SGB II genannten Fallgruppen zuzuordnen sind und daher mit ihren Pflegeeltern keine Bedarfsgemeinschaft bilden (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R – in SozR 4 – 4200 § 11 Nr. 3).
Für die Auslegung des Antrages vom 18. März 2006 dahingehend, dass beide Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2007 Berufung einlegen wollen, ist ohne Bedeutung, dass die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung nur gegenüber dem Kläger zu 1) ergangen ist, denn in einer solchen Fallkonstellation wie dieser werden alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowohl von den entsprechenden prozessualen Anträgen als auch von den Gerichtsentscheidungen erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R – zitiert nach Juris).
Der Senat hat dagegen nicht über die vom Kläger zu 1) am 11. Mai 2007 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobene Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2007 zu entscheiden, denn diese ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Rechtsweg unmittelbar zum Landessozialgericht ist nicht eröffnet, vgl. §§ 51, 143 SGG. Die Klage ist auch nicht im Wege einer Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zum Einen hat die Beklagte ihre Zustimmung hierzu ausdrücklich verweigert, zum Anderen hat der Senat eine solche Klageänderung auch nicht für sachdienlich gehalten.
Ebenso wenig hat der Senat über die Berufung des Klägers zu 1) entscheiden, soweit sie sich gegen die Leistungsgewährung ohne Beachtung einer zwischen ihm und der an diesem Verfahren unbeteiligten Bundesagentur für Arbeit nach § 428 SGB III geschlossenen Vereinbarung gerichtet hat. Denn der Kläger zu 1) hat seine Berufung diesbezüglich mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. September 2007 zurückgenommen.
Die insoweit zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung – im Ergebnis- zu Recht die Klage auf Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 08. Dezember 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 und sowie der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2005 und der Änderungsbescheid vom 11. Mai 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wovon auch der Beklagte ausgeht. Beide Kläger waren hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, u.a. auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten hier die beiden verheirateten Kläger gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, nicht aber das Pflegekind (vgl. oben).
Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs der beiden Kläger einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln (zur Berechnung vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R – in SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; zu den Berechnungsschritten Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, SGB II, § 9 Rn. 100 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rn. 33 ff).
Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger umfasst - von dem Beklagten insoweit zutreffend festgestellt -, die Regelleistungen für die Kläger in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Höhe von je 298 EUR monatlich, und damit in Höhe von insgesamt 596 EUR monatlich, sowie den von der Beklagten zu erbringenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Sonderbedarfe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
Der Beklagte hat nach den Berechnungen des Senates für den streitbefangenen Zeitraum Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 387,58 EUR monatlich zu erbringen. Diese setzen sich zusammen aus Nebenkosten von monatlich 59,58 EUR, Heizkosten von monatlich 110 EUR sowie Sollzinsen für zwei Finanzierungskredite des im Eigentum der Kläger stehende Grundstückes in der Gemeinde K (Grundbuches des Amtsgerichts Rathenow, Grundbuchblattes Nr. 361) bei der zu den Kontonummern und in Höhe von monatlich 108,94 EUR und monatlich 107,53 EUR zuzüglich Kontoführungsgebühren von monatlich 1,53 EUR. Etwaige Tilgungsleistungen, die sich aus der Differenz der im Zusatzblatt 3 des Formantrages vom 23. September 2004 vom Kläger zu 1) mit 258,90 EUR angegebenen monatlichen Belastungen und den von der bescheinigten Sollzinsen ergeben könnten, sind dagegen nicht zu berücksichtigen, weil Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 a.a.O.; BVerwGE 48, 182, 185; Rothkegel, in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II Rn. 17, Stand Dezember 2005; vgl. auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 Rn. 47 ff, Stand August 2006; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 Rn. 14, Stand November 2004; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 42, Stand Oktober 2006).
Diese Kosten für Unterkunft und Heizung waren zur Bestimmung des individuellen Bedarfs der Kläger auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, zu der auch das Pflegekind gehörte, zu verteilen.
Bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen ist für die individuelle Zuordnung des Bedarfes eine Aufteilung der Unterkunftskosten vorzunehmen. Dies erfolgt grundsätzlich nach Kopfzahlen der tatsächlich die Unterkunft nutzenden Personen, und zwar auch dann, wenn sich darunter solche befinden, die, wie hier das Pflegekind, nicht hilfebedürftig sind (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn 24 m.w.N.). Ein durch eine zusätzliche, der Bedarfsgemeinschaft nicht zugehörige Person verursachter Mehrbedarf als Bezugspunkt einer differenzierten Betrachtungsweise ist nach Auffassung des Senats dagegen ungeeignet, den individuellen Bedarf einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, weil Gemeinschaftsanteile der Unterkunft, wie Bad, Küche, Flur, von allen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft genutzt werden und sich eine unterschiedliche Kostenverteilung nicht zuverlässig bestimmen lässt (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2006 - L 8 AS 307/05 -, zitiert nach Juris; Berlit a.a.O.)
Zweifel an dieser Art der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl werden neuerdings in der Literatur im Hinblick auf die Regelung des § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geäußert. Mit § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG habe der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt, die festlege, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen seien, welches sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergebe (Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 29 SGB XII Rn. 4). Diese in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG enthaltene Regelung über die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung ist jedoch auf das Leistungsrecht nach dem SGB II nicht übertragbar. Denn die fragliche Vorschrift des § 6a BKGG wurde als Teil eines Gesamtkonzepts als dessen Art. 46 ebenso wie das SGB II als dessen Art. 1 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, in Kraft ab 1. Januar 2005, geändert durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004) geschaffen und trat damit zum selben Zeitpunkt wie das SGB II in Kraft. Hätte eine Kostenverteilung wie in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG auch im SGB II erfolgen sollen, hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, diese Regelung auch in das SGB II zu übernehmen. Dies gilt umso mehr angesichts langjähriger Praxis im Bereich der Sozialhilfe, wonach die Unterkunftskosten nach Kopfzahl aufzuteilen waren.
Dies wird durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) gestützt, die weiterhin eine Kopfteilregelung enthält. Hiernach bleibt die Miete für der Gewährung von Wohngeld insoweit außer Betracht, als sie auf Personen entfällt, die den Wohnraum des Antragsberechtigten mit bewohnen, jedoch nicht zu seinen Familienangehörigen i.S.d. § 4 WoGG zählen und nicht selbst nach § 3 Abs. 1 WoGG für einen Mietzuschuss antragsberechtigt sind; zu berücksichtigen ist in derartigen Fällen nur der Anteil der Miete oder Belastung, der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. Die Miete wird demgemäß nach Köpfen aufgeteilt und nach diesem Verhältnis verringert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 1994 - 8 C 28/93 - NJW 1995, 1569; OVG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 1998 - Bf I 22/96 - DVBl 1998, 1142).
Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG keinen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringen wollte, sondern hiermit eine spezialgesetzliche Regelung getroffen hat, die sich nicht auf andere Regelungsbereiche übertragen lässt.
Nichts anderes kann vor dem Hintergrund geleisteten Pflegegeldes gelten.
Nach § 39 Abs. 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen vom 01. Juli 2001 bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung ist, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt wird, auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung.
Nach § 39 Abs. 2 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 SGB VIII und des § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33 SGB) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
Nach § 39 Abs. 4 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind.
Aus der Bezugnahme der genannten Regelungen auf den gesamten Bedarf des Pflegekindes sowie auf die tatsächlichen Kosten ist zu schließen, dass bei der Bestimmung der Höhe des Pflegegelder auch Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind. Anderenfalls müsste von Pflegeeltern erwartet werden, die durch die Nutzung entsprechenden Wohnraums durch Pflegekinder entstehende zusätzliche Kosten selbst zu tragen. Dies ist aber offensichtlich nicht Intention der Regelungen des § 39 SGB VIII. Daraus ergibt sich, dass das Pflegegeld Kosten der Unterkunft für das Pflegekind umfasst und die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizungskosten nach Kopfteilen im SGB II auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Haushalt lebende Pflegekinder Leistungen nach dem SGB VIII erhalten (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2006 - L 3 AS 24/06 -, zitiert nach juris).
Die anfallenden und berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 387,58 EUR monatlich waren somit auf die Köpfe der Haushaltsgemeinschaft, und damit unter Berücksichtigung des Pflegekindes, zu verteilen. Dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) waren daher für den hier maßgeblichen Zeitraum Kosten der Unterkunft in Höhe von 258,39 EUR monatlich (= gesamte Kosten der Unterkunft von 387,58 EUR monatlich geteilt durch 3 (Personen = Kläger zu 1], Klägerin zu 2], Pflegekind) multipliziert mit 2 (Kläger zu 1] und Klägerin zu 2])) zu gewähren.
Hieraus ergibt sich ein aus Leistungen für Unterkunft und Heizung und Regelleistung zusammensetzender Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 854,39 EUR monatlich. Weitere besondere Mehrbedarfe sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.
Dieser Bedarf war nicht durch das Einkommen der Kläger gedeckt.
Zunächst war das Einkommen der Kläger ohne Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags als Bestandteil des Pflegegeldes zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007, a.a.O., auch für die Zeit vor dem 01. Januar 2007), wie auch der Beklagte mit ihrem Änderungsbescheid vom 11. Mai 2005 anerkannt hat. Richtig aber hat der Beklagte das anteilige Kindergeld in Höhe von 77 EUR monatlich als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt.
Die Höhe des den Klägern verbleibenden Kindergeldes ergibt sich aus § 39 Abs. 6 SGB VIII. Danach ist, wenn das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des EStG für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist. Ausweislich des Bescheides des Landkreises Havelland vom 25. September 2003 sowie der Bescheinigung vom 17. August 2004 sind die Kläger für das nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähige Pflegekind Anspruchsberechtigte nach § 62 EStG. Entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII vereinnahmt das Jugendamt des Landkreises Havelland von dem von der Familienkasse gewährten Kindergeld 77 EUR monatlich, so dass weiter 77 EUR monatlich zur Auszahlung kamen.
Dieses Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Es ist also bei jedem Kind festzustellen, ob sein Unterhaltsbedarf durch sonstiges Einkommen und das Kindergeld gedeckt wird. Übersteigt das Kindergeld die zum Lebensunterhalt eines Kindes benötigten Mittel, so ist der überschießende Teil dem Kindergeldberechtigten als sein Einkommen zuzurechnen (vgl. Brühl in LPK SGB II, 2. Aufl., § 11 Rn 20 m. w. N.). Anzumerken ist, dass durch § 11 Abs. 1 Satz 3 - wie auch des Satzes 2 - SGB II im Gegensatz zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht der Begriff des Einkommens als solcher näher bestimmt wird. Vielmehr enthalten die Sätze 2 und 3 Regeln für die Zuordnung des Kinderzuschlags nach § 6 a BKGG und des Kindergeldes zu den Personen einer Bedarfgemeinschaft (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rn. 52 f).
Nichts anderes ergibt sich für ein nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes minderjähriges Pflegekind. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II Verordnung (Alg II V) in der ab dem 01. Oktober 2005 geltenden Fassung darf das Kindergeld, welches für ein volljähriges Kind bezogen wird, nicht einem hilfebedürftigen kindergeldberechtigten Elternteil zugerechnet werden, wenn dieser es nachweislich an das im eigenen Haushalt lebende Kind weiterleitet und dieses somit bei ihm anzurechnen wäre. Auf den hier maßgeblichen Zeitraum ist diese Regelung nach der Übergangsregelung des § 6 Alg II-V in der o.g. Fassung nicht anwendbar, weil danach die Regelungen des § 1 bis 3 Alg II-V in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01. Oktober 2005 beginnen, weiterhin anzuwenden sind. Jedoch ergibt sich aus dem Umkehrschluss dieser Regelung sowie ihrer Eigenschaft als Ausnahmevorschrift, dass der Gesetzgeber von dem Leitbild eines als Einkommen des Elternteils zu betrachtenden Kindergeldes ausgeht. Dies gilt erst Recht vor Änderung der Alg II-V mit Wirkung zum 01. Oktober 2005, weil für die Zeit davor eine Ausnahme von diesem Grundsatz offensichtlich nicht vorgesehen war.
Das Kindergeld kann danach nur insoweit als Einkommen des Kindes zugerechnet werden, wie im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Pflegekindes benötigt wird. Wird der Unterhaltsbedarf eines Pflegekindes durch das Pflegekinderunterhaltsgeld gedeckt, so muss nicht mehr dafür benötigtes Kindergeld dem Kindergeldberechtigten, hier den Klägern, angerechnet werden (so auch der vom Kläger selbst zur Gerichtsakte gereichte Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 24. Februar 2005 S 25 AS 6/05 ER – zitiert nach Juris).
Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus dem steuerrechtlichen Sinn und Zweck des Kindergeldes (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2005 - L 8 AS 118/05 ER – zitiert nach Juris). Danach wird Kindergeld demjenigen als Einkommen zugerechnet, der nach dem EStG anspruchsberechtigt ist (vgl. zur parallelen Problematik im BSHG: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00-, BVerwGE 114, 339-341, NVwZ 2002, 96-97). Nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 62 ff. EStG fällt wegen eines Kindes in Höhe des Kindergeldes weniger Steuer an oder ist das Kindergeld eine Leistung zur Förderung der Familie und fließt in dieser Höhe Einkommen zu. Zweck des Kindergeldes ist also, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (vgl. § 31 EStG). Mit diesem Zweck wird Kindergeld nicht dem Kind selbst als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibt der Teil des Einkommens des Anspruchsberechtigten steuerfrei, den dieser zur Existenzsicherung des Kindes benötigt. Eine Steuerfreistellung kann zu einem höheren Nettoeinkommen des Anspruchsberechtigten, nicht dagegen zu Einkommen des Kindes selbst führen, für das Kindergeld gewährt wird. Darüber hinaus dient das Kindergeld, soweit es für den Zweck der steuerlichen Freistellung nicht erforderlich ist, "der Förderung der Familie" und nicht etwa allein oder vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird (vgl. BVerwG a.a.O.).
Dies ist auch für die Anrechnung von Kindergeld nach dem SGB II maßgebend, weil der Gesetzgeber durch die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zum Ausdruck gebracht hat, dass Kindergeld als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen ist und durch den genannten Satz 3 eine Bestimmung dahin getroffen hat, dass das Einkommen nicht dem Kindergeldberechtigten, sondern dem minderjährigen Kind zuzurechnen ist.
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das geleistete Kindergeld bei den Kindergeldberechtigten, also hier den Klägern, als Einkommen anzurechnen ist. Dem hat der Beklagte zu Recht Rechnung getragen.
Dem ermittelten monatlichen Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft von 854,39 EUR war ein monatliches Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von 77 EUR gegenüberzustellen, von dem der Beklagte zutreffend nach § 3 ALG II-V eine monatliche Versicherungspauschale von 30 EUR sowie monatliche Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 16,89 EUR (vgl. zum Verhältnis Versicherungspauschale und gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge für die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens nach § 11 SGB II: BSG, Urteile vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - und vom 23.November 2006 - B 11b AS 3/06 -, beide zitiert nach juris) abgezogen hat. Somit ergibt sich ein Gesamtbedarf der Kläger als Bedarfsgemeinschaft für den streitigen Zeitraum in Höhe von monatlich 824,28 EUR.
Demgegenüber hat der Beklagte zuletzt in seinem Änderungsbescheid vom 11. Mai 2005 für den streitigen Zeitraum einen monatlichen Gesamtbedarf von 818,76 EUR anerkannt und entsprechend in dieser Höhe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt. Er hat damit einen weitergehenden Bedarf in Höhe von monatlich 5,52 EUR unbeachtet gelassen.
Dies führt dennoch nicht zu einem weitergehenden Anspruch der Kläger.
Die Kläger haben nämlich vorgetragen, zu Lasten ihres Pflegekindes ihren Bedarf aus den Leistungen nach § 39 SGB VIII gedeckt zu haben. Bei Anwendung des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzips ist der geltend gemachte Bedarf damit nicht mehr zu berücksichtigen.
In der Sozialhilfe ist der Grundsatz der Bedarfsdeckung und des Nachrangs der Sozialhilfe tragender Grundsatz. Dies bringt insbesondere § 9 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zum Ausdruck. Danach hat, wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken. Eine ähnliche Regelung oder einen entsprechenden Verweis finden sich zwar nicht im SGB II, jedoch soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1516 S. 46) die Pauschalierung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes erfolgen. Da aber nach § 5 Abs. 2 SGB II Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) ausschließen, muss auch hier der Bedarfsdeckungsgrundsatz gelten (vgl. hierzu auch Brünner in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 20 Rn. 20).
Hieraus ergibt sich nicht nur, dass das aus dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG abgeleitete sozio-kulturelle Existenzminimum sicher zustellen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 -, SozR 3-5870 § 10 Nr. 1), sondern auch, dass eine Notwendigkeit zur Abdeckung bei Wegfall des Bedarfs entfallen muss. Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes galt daher der Grundsatz, dass Sozialhilfe für die Vergangenheit nicht zu gewähren war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12/87 -, DVBl 1992, 1479-1481). Dieser Grundsatz kann für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II allerdings nicht ohne weiteres übernommen werden, weil schon die Vorwegnahme von zukünftigen Bedarfen durch pauschalierte und in der Regelleistung enthaltene Ansparbeträge solches verbietet. Insoweit wird nämlich ein in der Vergangenheit vollständig gedeckter Bedarf in der Regel nicht feststellbar sein.
Hier sind allerdings - ausnahmsweise - keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass ein - ungedeckter - Bedarf irgendwie fortwirkt oder wieder auflebt. Die Kläger haben nach eigenem Vortrag ihren gesamten Bedarf aus dem Pflegegeld nach § 39 SGB VIII gedeckt. Ein eigener Anspruch kann daher nicht geltend gemacht werden. Allenfalls könnte ein solcher für das Pflegekind oder den Landkreis Havelland gegen die Kläger gedacht werden. Allerdings ist nicht erkennbar, dass die Kläger Erstattungsforderungen des Landkreises Havelland wegen zweckfremder Verwendung von Pflegegeldern ausgesetzt sind oder gegenüber ihrem ehemaligen Pflegekind Verbindlichkeiten (fort-)bestehen. Die Kläger können daher im Ansatz keinen aktuellen irgendwie fortwirkenden Bedarf geltend machen. Die, auch nur geringfügige, Leistungseinschränkung ist allein zu Lasten des Pflegekindes gegangen. Dieses steht aber nicht mehr in einem Pflegeverhältnis zu den Klägern, so dass auch unter dem Gesichtspunkt eines fortwirkenden Pflegeverhältnisses kein Ansatz erkennbar ist, der hier eine nachträgliche Leistungsgewährung rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung von anteiligem Kindergeld eines Pflegekindes als Einkommen sowie ohne Berücksichtigung der auf dieses Pflegekind entfallenden Kosten der Unterkunft.
Der 1942 geborene Kläger zu 1) sowie dessen 1952 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), bezogen bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Die Kläger sind Eigentümer eines selbstgenutzten Grundstückes mit einer Größe von 601 m², auf dem sie ein Haus mit einer Wohnfläche von insgesamt 62 m² bewohnen. In der Zeit vom 01. Oktober 2003 bis zum 31. Januar 2006 hatten die Kläger die 1993 geborene M B als Pflegekind bei sich aufgenommen.
Am 20. September 2004 beantragte der Kläger zu 1) bei dem Beklagten für sich, die Klägerin zu 2) und das Pflegekind M B Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit dem am 23. September 2004 unterzeichneten Formantrag belegte er durch Vorlage des Bescheides des Landkreises Havelland Jugendamt vom 19. November 2002 den mit Wirkung zum 01. Oktober 2003 zur Sicherstellung des Unterhaltes des Pflegekindes M BfestgesetztenErhalt eines monatlichen Pflegegeldes in Höhe von 450,00 EUR, eines monatlichen Erziehungsbeitrages in Höhe von 180,00 EUR sowie eines anteiligen monatlichen Kindergeldes in Höhe von 77,00 EUR. Ebenso belegte der Kläger zu 1) u. a. Wohnkosten und den Besuch seines Pflegekindes in der Kooperationsschule F. Wegen des Inhalts dieser Unterlagen im Einzelnen wird auf Bl. 7 bis 39 der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 08. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte ihm und der Klägerin zu 2) für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 625,56 EUR. Ausweislich des diesem Bescheid als Anlage beigefügten Berechnungsbogens legte der Beklagte hierbei für die Kläger einen Regelbedarf in Höhe von jeweils 298,00 EUR, insgesamt 596,00 EUR monatlich, und zu übernehmende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 239,07 EUR monatlich mit einem daraus resultierenden Gesamtbedarf in Höhe von 835,67 EUR monatlich zugrunde. Diesen Gesamtbedarf verrechnete er mit Einkommen aus Kindergeld (77,- EUR monatlich) und dem Erziehungsbetrag (180,- EUR monatlich) unter Beachtung einer aus der Berücksichtigung einer Versicherungspauschale und Beiträgen zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung herrührenden sog. "Einkommensbereinigung" in Höhe von 46,89 EUR monatlich.
Hiergegen legte der Kläger zu 1) am 21. Dezember 2004 u. a. mit der Begründung Widerspruch ein, die Berechnung für Unterkunft und Heizung sei nicht korrekt, die Bedarfsgemeinschaft sei "nicht richtig formuliert", weshalb Abzug von privilegiertem Einkommen erfolgt sei; im Übrigen wandte er sich gegen den "Abzug von Kindergeld". In einem weiteren Schreiben vom 24. Januar 2005 machte der Kläger zu 1) darüber hinaus geltend, eine mit ihm nach § 428 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) abgeschlossene Vereinbarung sei bei Bescheiderteilung nicht berücksichtigt worden.
Mit Änderungsbescheid vom 19. April 2005 berücksichtigte der Beklagte den Umstand, dass die Warmwasserzubereitung der Kläger durch einen Durchlauferhitzer erfolgt, weshalb ein 18 prozentiger Abzug von den Heizkosten außer Acht zu bleiben habe, und bewilligte für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 Leistungen in Höhe von 638,76 EUR monatlich, denen sie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von nunmehr 252,87 EUR monatlich zu Grunde legte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), nicht jedoch das Pflegekind. Das berücksichtigungsfähige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft betrage 210,11 EUR, sich zusammensetzend aus dem anteiligen Kindergeld in Höhe von 77 EUR für das Pflegekind sowie dem Erziehungsbeitrag in Höhe von 180 EUR, unter Abzug einer Versicherungspauschale von 30 EUR sowie eines Beitrages zur Kfz Haftpflichtversicherung von 16,89 EUR. Das Pflegegeld nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) setze sich aus Pflegegeld (Entgelt für tatsächliche Ausgaben für das Kind oder im Zusammenhang mit der Tagespflege) und Erziehungsgeld (Ankerkennungsbeitrag für den erzieherischen Einsatz) zusammen. Bei dem Erziehungsgeld handele es sich um Einnahmen der Pflegeperson. Sie seien daher grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Das Erziehungsgeld sei zwar eine zweckgebundene Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II, jedoch habe dieses die hälftige Regelleistung überstiegen und sei daher anzurechnen. Nach der Intention des § 39 SGB VIII sei durch das Pflegegeld der gesamte wiederkehrende Bedarf des Kindes gedeckt. Weil daher das Kindergeld nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes benötigt werde, sei es dem Kindergeldberechtigten zuzuordnen. Berücksichtigt werde jedoch nur der Betrag, der tatsächlich zufließe. Das Kindergeld werde zum Teil auf das Pflegegeld angerechnet. Der Anrechnungsbeitrag umfasse beim ersten Kind die Hälfte, nämlich 77,00 EUR monatlich, die somit - mit der anderen Hälfte - als Einkommen anzurechnen gewesen seien.
Mit weiterem Bescheid vom 26. April 2005 bewilligte der Beklagte erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 in Höhe von 638,76 EUR monatlich.
Am 04. Mai 2005 hat der Kläger zu 1) Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Es sei bei den Berechnungen des Beklagten nicht berücksichtigt worden, dass zu seiner Bedarfsgemeinschaft nicht nur seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), sondern auch das Pflegekind gehöre. Daher seien die Wohn- und Wohnnebenkosten nur zu 2/3 erbracht worden. Überdies würden das Erziehungsgeld und das Kindergeld zu Unrecht als Einkommen der Klägerin zu 2) berücksichtigt.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11. Mai 2005 Leistungen für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 in Höhe von 818,76 EUR monatlich bewilligt. Dem bereits festgestellten Gesamtbedarf in Höhe von 848,87 EUR monatlich stellte er nunmehr nur noch Einnahmen aus Kindergeld in Höhe von 77,00 EUR monatlich unter Abzug einer Einkommensbereinigung in Höhe von 46,89 EUR monatlich entgegen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit einem auf den 14. Februar 2005 datierten Gerichtsbescheid (richtig 14. Februar 2006) abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Gegen den ihm am 22. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger zu 1) am 16. März 2006 bei dem Sozialgericht Potsdam Berufung zum Landessozialgericht Berlin- Brandenburg eingelegt. Er und die Klägerin zu 2) seien seit dem 01. Februar 2006 nicht mehr Pflegeeltern der M B. In Folge der Verfahrensweise des Beklagten habe das Pflegekind aber mit seinem sehr wenigen Pflegegeld (anteilig Kindergeld, Unterkunft und Heizkosten) zu dem Unterhalt der Kläger sorgen müssen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 26. September 2007 hat der Kläger zu 1) wörtlich erklärt:
"Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 428 SGB III verfolge ich mein Begehren auf Gewährung höherer Leistungen ab 01. Januar 2005 diesbezüglich, d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen des § 428 SGB III nicht mehr weiter."
Die Kläger zu 1) und 2) haben in der mündlichen Verhandlung vom 26. September darüber hinaus erklärt: "Gegenstand des Rechtsstreits sind aber weiterhin die Unterkunftskosten in Höhe von 126,44 EUR monatlich, die anteilig für das Pflegekind berücksichtigt worden sind, sowie die anteilige Berücksichtigung von Kindergeld von 30,11 EUR monatlich."
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2006 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 08. Dezember 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 und die Bescheide vom 26. April 2005 und 11. Mai 2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen ab 01. Januar 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid als mit dem Recht übereinstimmend. Insbesondere sei das Kindergeld als Einkommen anzurechnen sowie das Pflegekind bei den Kosten der Unterkunft als weitere Person zu berücksichtigen.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2007 hat der Kläger zu 1) am 11. Mai 2007 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine weitere Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2007 erhoben und beantragt, diese Klage mit dem vorliegenden Verfahren vor dem Senat zu verbinden.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten zur Nr. der Bedarfsgemeinschaft verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR übersteigt. Die Beschränkung des Berufungsantrages durch die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2007 war insoweit unmaßgeblich. Eine zunächst zulässige Berufung kann unzulässig werden, wenn im Laufe des Verfahrens der Berufungsantrag willkürlich eingeschränkt wird (BSG Urteil vom 07. Dezember 1983 - 7 RAr 65/82 -, SozR 1500 § 144 Nr. 24). Die Kläger machen für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis um 30. April 2005 aber die Nichtanrechnung von Kindergeld in Höhe von monatlich 77,00 EUR sowie die Übernahme der Kosten der Unterkunft auch des Pflegekindes von monatlich ca. 130,00 EUR geltend. Hieraus errechnet sich eine Berufungssumme von mehr als 500 EUR, so dass die Berufung auch unter Berücksichtigung der Antragseinschränkung keiner Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG bedurfte.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 08. Dezember 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 sowie der Bescheid vom 26. April 2005 und der Änderungsbescheid vom 11. Mai 2005. Damit ist – zuletzt - lediglich die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 im Streit. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II erfolgt nämlich nicht. Eine Einbeziehung der Folgebescheide in laufende Verfahren widerspräche einer sinnvollen Prozessökonomie. Denn beim Alg II entsteht schon durch seine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der sog. Bedarfsgemeinschaft und durch die Einbeziehung von Kosten der Unterkunft und Heizung für jeden Bescheid ein neuer Überprüfungsaufwand, der dem Interesse an einem schnellen und zweckmäßigen Verfahren entgegensteht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beteiligten den Rechtsstreit auf bestimmte Rechtsfragen konzentrieren können, denn das Gericht muss bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage den geltend gemachten Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüfen. (BSG, Urteile vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R – in SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; B 7b AS 14/06 R – in SozR 4 – 4200 § 20 Nr. 1, und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R – in SozR 4 – 4300 § 428 Nr. 3).
Weiterhin ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht nur eine Klage und eine Berufung des Klägers zu 1), sondern auch der Klägerin zu 2). Wie den im Verwaltungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht überreichten Schriftsätzen hinreichend deutlich zu entnehmen ist, ging und geht es im vorliegenden Rechtsstreit immer um die Ansprüche beider Ehepartner, nicht nur um einen Anspruch des Klägers zu 1). Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl. hierzu nur: BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11 S. 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S. 47 m.w.N.; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 Rn. 16) hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) gilt dies nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrages einer Person, sondern diese Grundsätze sind für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007, innerhalb der ein Klageantrag gestellt worden ist, auch für die Auslegung heranzuziehen, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt, ist hierfür maßgeblich, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.
Für die vor diesem Hintergrund durchzuführende Auslegung des vom Kläger zu 1) allein und innerhalb der o.g. Übergangszeit gestellten Klageantrages vom 04. Mai 2005 ist materiell-rechtlich maßgeblich, dass die Bedarfsgemeinschaft selbst mangels eigener rechtlichen Identität nicht Subjekt einer Leistungszuweisung, also nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Anspruchsinhaber ist immer das einzelne Mitglied der Gemeinschaft. Daraus folgt, dass das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen kann (vgl. zum ganzen BSG a.a.O.). Um dem Klagebegehren gerecht zu werden, nämlich insgesamt höhere Leistungen sowohl für den Kläger zu 1) als auch für die Klägerin zu 2) zu erhalten, ist sowohl der Klageantrag wie auch der insoweit immer noch "rechtzeitige", weil innerhalb der o.g. Übergangszeit liegende Berufungsantrag vom 18. März 2006 dahingehend auszulegen, dass diese auch von der Klägerin zu 2) gestellt worden sind. Beide Personen bilden die hier maßgebliche Bedarfsgemeinschaft. Nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehört das von den Klägern betreute und bei ihnen im maßgeblichen Zeitraum wohnende Pflegekind , weil Pflegekinder keiner der in den Nrn. 1 bis 4 des § 7 Abs. 3 SGB II genannten Fallgruppen zuzuordnen sind und daher mit ihren Pflegeeltern keine Bedarfsgemeinschaft bilden (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R – in SozR 4 – 4200 § 11 Nr. 3).
Für die Auslegung des Antrages vom 18. März 2006 dahingehend, dass beide Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2007 Berufung einlegen wollen, ist ohne Bedeutung, dass die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung nur gegenüber dem Kläger zu 1) ergangen ist, denn in einer solchen Fallkonstellation wie dieser werden alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowohl von den entsprechenden prozessualen Anträgen als auch von den Gerichtsentscheidungen erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R – zitiert nach Juris).
Der Senat hat dagegen nicht über die vom Kläger zu 1) am 11. Mai 2007 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobene Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2007 zu entscheiden, denn diese ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Rechtsweg unmittelbar zum Landessozialgericht ist nicht eröffnet, vgl. §§ 51, 143 SGG. Die Klage ist auch nicht im Wege einer Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zum Einen hat die Beklagte ihre Zustimmung hierzu ausdrücklich verweigert, zum Anderen hat der Senat eine solche Klageänderung auch nicht für sachdienlich gehalten.
Ebenso wenig hat der Senat über die Berufung des Klägers zu 1) entscheiden, soweit sie sich gegen die Leistungsgewährung ohne Beachtung einer zwischen ihm und der an diesem Verfahren unbeteiligten Bundesagentur für Arbeit nach § 428 SGB III geschlossenen Vereinbarung gerichtet hat. Denn der Kläger zu 1) hat seine Berufung diesbezüglich mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. September 2007 zurückgenommen.
Die insoweit zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung – im Ergebnis- zu Recht die Klage auf Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 08. Dezember 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 und sowie der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2005 und der Änderungsbescheid vom 11. Mai 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wovon auch der Beklagte ausgeht. Beide Kläger waren hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, u.a. auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten hier die beiden verheirateten Kläger gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, nicht aber das Pflegekind (vgl. oben).
Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs der beiden Kläger einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln (zur Berechnung vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R – in SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; zu den Berechnungsschritten Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, SGB II, § 9 Rn. 100 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rn. 33 ff).
Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger umfasst - von dem Beklagten insoweit zutreffend festgestellt -, die Regelleistungen für die Kläger in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Höhe von je 298 EUR monatlich, und damit in Höhe von insgesamt 596 EUR monatlich, sowie den von der Beklagten zu erbringenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Sonderbedarfe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
Der Beklagte hat nach den Berechnungen des Senates für den streitbefangenen Zeitraum Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 387,58 EUR monatlich zu erbringen. Diese setzen sich zusammen aus Nebenkosten von monatlich 59,58 EUR, Heizkosten von monatlich 110 EUR sowie Sollzinsen für zwei Finanzierungskredite des im Eigentum der Kläger stehende Grundstückes in der Gemeinde K (Grundbuches des Amtsgerichts Rathenow, Grundbuchblattes Nr. 361) bei der zu den Kontonummern und in Höhe von monatlich 108,94 EUR und monatlich 107,53 EUR zuzüglich Kontoführungsgebühren von monatlich 1,53 EUR. Etwaige Tilgungsleistungen, die sich aus der Differenz der im Zusatzblatt 3 des Formantrages vom 23. September 2004 vom Kläger zu 1) mit 258,90 EUR angegebenen monatlichen Belastungen und den von der bescheinigten Sollzinsen ergeben könnten, sind dagegen nicht zu berücksichtigen, weil Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 a.a.O.; BVerwGE 48, 182, 185; Rothkegel, in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II Rn. 17, Stand Dezember 2005; vgl. auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 Rn. 47 ff, Stand August 2006; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 Rn. 14, Stand November 2004; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 42, Stand Oktober 2006).
Diese Kosten für Unterkunft und Heizung waren zur Bestimmung des individuellen Bedarfs der Kläger auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, zu der auch das Pflegekind gehörte, zu verteilen.
Bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen ist für die individuelle Zuordnung des Bedarfes eine Aufteilung der Unterkunftskosten vorzunehmen. Dies erfolgt grundsätzlich nach Kopfzahlen der tatsächlich die Unterkunft nutzenden Personen, und zwar auch dann, wenn sich darunter solche befinden, die, wie hier das Pflegekind, nicht hilfebedürftig sind (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn 24 m.w.N.). Ein durch eine zusätzliche, der Bedarfsgemeinschaft nicht zugehörige Person verursachter Mehrbedarf als Bezugspunkt einer differenzierten Betrachtungsweise ist nach Auffassung des Senats dagegen ungeeignet, den individuellen Bedarf einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, weil Gemeinschaftsanteile der Unterkunft, wie Bad, Küche, Flur, von allen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft genutzt werden und sich eine unterschiedliche Kostenverteilung nicht zuverlässig bestimmen lässt (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2006 - L 8 AS 307/05 -, zitiert nach Juris; Berlit a.a.O.)
Zweifel an dieser Art der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl werden neuerdings in der Literatur im Hinblick auf die Regelung des § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geäußert. Mit § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG habe der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt, die festlege, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen seien, welches sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergebe (Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 29 SGB XII Rn. 4). Diese in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG enthaltene Regelung über die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung ist jedoch auf das Leistungsrecht nach dem SGB II nicht übertragbar. Denn die fragliche Vorschrift des § 6a BKGG wurde als Teil eines Gesamtkonzepts als dessen Art. 46 ebenso wie das SGB II als dessen Art. 1 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, in Kraft ab 1. Januar 2005, geändert durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004) geschaffen und trat damit zum selben Zeitpunkt wie das SGB II in Kraft. Hätte eine Kostenverteilung wie in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG auch im SGB II erfolgen sollen, hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, diese Regelung auch in das SGB II zu übernehmen. Dies gilt umso mehr angesichts langjähriger Praxis im Bereich der Sozialhilfe, wonach die Unterkunftskosten nach Kopfzahl aufzuteilen waren.
Dies wird durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) gestützt, die weiterhin eine Kopfteilregelung enthält. Hiernach bleibt die Miete für der Gewährung von Wohngeld insoweit außer Betracht, als sie auf Personen entfällt, die den Wohnraum des Antragsberechtigten mit bewohnen, jedoch nicht zu seinen Familienangehörigen i.S.d. § 4 WoGG zählen und nicht selbst nach § 3 Abs. 1 WoGG für einen Mietzuschuss antragsberechtigt sind; zu berücksichtigen ist in derartigen Fällen nur der Anteil der Miete oder Belastung, der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. Die Miete wird demgemäß nach Köpfen aufgeteilt und nach diesem Verhältnis verringert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 1994 - 8 C 28/93 - NJW 1995, 1569; OVG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 1998 - Bf I 22/96 - DVBl 1998, 1142).
Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG keinen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringen wollte, sondern hiermit eine spezialgesetzliche Regelung getroffen hat, die sich nicht auf andere Regelungsbereiche übertragen lässt.
Nichts anderes kann vor dem Hintergrund geleisteten Pflegegeldes gelten.
Nach § 39 Abs. 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen vom 01. Juli 2001 bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung ist, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt wird, auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung.
Nach § 39 Abs. 2 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 SGB VIII und des § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33 SGB) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
Nach § 39 Abs. 4 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind.
Aus der Bezugnahme der genannten Regelungen auf den gesamten Bedarf des Pflegekindes sowie auf die tatsächlichen Kosten ist zu schließen, dass bei der Bestimmung der Höhe des Pflegegelder auch Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind. Anderenfalls müsste von Pflegeeltern erwartet werden, die durch die Nutzung entsprechenden Wohnraums durch Pflegekinder entstehende zusätzliche Kosten selbst zu tragen. Dies ist aber offensichtlich nicht Intention der Regelungen des § 39 SGB VIII. Daraus ergibt sich, dass das Pflegegeld Kosten der Unterkunft für das Pflegekind umfasst und die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizungskosten nach Kopfteilen im SGB II auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Haushalt lebende Pflegekinder Leistungen nach dem SGB VIII erhalten (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2006 - L 3 AS 24/06 -, zitiert nach juris).
Die anfallenden und berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 387,58 EUR monatlich waren somit auf die Köpfe der Haushaltsgemeinschaft, und damit unter Berücksichtigung des Pflegekindes, zu verteilen. Dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) waren daher für den hier maßgeblichen Zeitraum Kosten der Unterkunft in Höhe von 258,39 EUR monatlich (= gesamte Kosten der Unterkunft von 387,58 EUR monatlich geteilt durch 3 (Personen = Kläger zu 1], Klägerin zu 2], Pflegekind) multipliziert mit 2 (Kläger zu 1] und Klägerin zu 2])) zu gewähren.
Hieraus ergibt sich ein aus Leistungen für Unterkunft und Heizung und Regelleistung zusammensetzender Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 854,39 EUR monatlich. Weitere besondere Mehrbedarfe sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.
Dieser Bedarf war nicht durch das Einkommen der Kläger gedeckt.
Zunächst war das Einkommen der Kläger ohne Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags als Bestandteil des Pflegegeldes zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007, a.a.O., auch für die Zeit vor dem 01. Januar 2007), wie auch der Beklagte mit ihrem Änderungsbescheid vom 11. Mai 2005 anerkannt hat. Richtig aber hat der Beklagte das anteilige Kindergeld in Höhe von 77 EUR monatlich als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt.
Die Höhe des den Klägern verbleibenden Kindergeldes ergibt sich aus § 39 Abs. 6 SGB VIII. Danach ist, wenn das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des EStG für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist. Ausweislich des Bescheides des Landkreises Havelland vom 25. September 2003 sowie der Bescheinigung vom 17. August 2004 sind die Kläger für das nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähige Pflegekind Anspruchsberechtigte nach § 62 EStG. Entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII vereinnahmt das Jugendamt des Landkreises Havelland von dem von der Familienkasse gewährten Kindergeld 77 EUR monatlich, so dass weiter 77 EUR monatlich zur Auszahlung kamen.
Dieses Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Es ist also bei jedem Kind festzustellen, ob sein Unterhaltsbedarf durch sonstiges Einkommen und das Kindergeld gedeckt wird. Übersteigt das Kindergeld die zum Lebensunterhalt eines Kindes benötigten Mittel, so ist der überschießende Teil dem Kindergeldberechtigten als sein Einkommen zuzurechnen (vgl. Brühl in LPK SGB II, 2. Aufl., § 11 Rn 20 m. w. N.). Anzumerken ist, dass durch § 11 Abs. 1 Satz 3 - wie auch des Satzes 2 - SGB II im Gegensatz zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht der Begriff des Einkommens als solcher näher bestimmt wird. Vielmehr enthalten die Sätze 2 und 3 Regeln für die Zuordnung des Kinderzuschlags nach § 6 a BKGG und des Kindergeldes zu den Personen einer Bedarfgemeinschaft (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rn. 52 f).
Nichts anderes ergibt sich für ein nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes minderjähriges Pflegekind. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II Verordnung (Alg II V) in der ab dem 01. Oktober 2005 geltenden Fassung darf das Kindergeld, welches für ein volljähriges Kind bezogen wird, nicht einem hilfebedürftigen kindergeldberechtigten Elternteil zugerechnet werden, wenn dieser es nachweislich an das im eigenen Haushalt lebende Kind weiterleitet und dieses somit bei ihm anzurechnen wäre. Auf den hier maßgeblichen Zeitraum ist diese Regelung nach der Übergangsregelung des § 6 Alg II-V in der o.g. Fassung nicht anwendbar, weil danach die Regelungen des § 1 bis 3 Alg II-V in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01. Oktober 2005 beginnen, weiterhin anzuwenden sind. Jedoch ergibt sich aus dem Umkehrschluss dieser Regelung sowie ihrer Eigenschaft als Ausnahmevorschrift, dass der Gesetzgeber von dem Leitbild eines als Einkommen des Elternteils zu betrachtenden Kindergeldes ausgeht. Dies gilt erst Recht vor Änderung der Alg II-V mit Wirkung zum 01. Oktober 2005, weil für die Zeit davor eine Ausnahme von diesem Grundsatz offensichtlich nicht vorgesehen war.
Das Kindergeld kann danach nur insoweit als Einkommen des Kindes zugerechnet werden, wie im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Pflegekindes benötigt wird. Wird der Unterhaltsbedarf eines Pflegekindes durch das Pflegekinderunterhaltsgeld gedeckt, so muss nicht mehr dafür benötigtes Kindergeld dem Kindergeldberechtigten, hier den Klägern, angerechnet werden (so auch der vom Kläger selbst zur Gerichtsakte gereichte Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 24. Februar 2005 S 25 AS 6/05 ER – zitiert nach Juris).
Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus dem steuerrechtlichen Sinn und Zweck des Kindergeldes (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2005 - L 8 AS 118/05 ER – zitiert nach Juris). Danach wird Kindergeld demjenigen als Einkommen zugerechnet, der nach dem EStG anspruchsberechtigt ist (vgl. zur parallelen Problematik im BSHG: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00-, BVerwGE 114, 339-341, NVwZ 2002, 96-97). Nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 62 ff. EStG fällt wegen eines Kindes in Höhe des Kindergeldes weniger Steuer an oder ist das Kindergeld eine Leistung zur Förderung der Familie und fließt in dieser Höhe Einkommen zu. Zweck des Kindergeldes ist also, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (vgl. § 31 EStG). Mit diesem Zweck wird Kindergeld nicht dem Kind selbst als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibt der Teil des Einkommens des Anspruchsberechtigten steuerfrei, den dieser zur Existenzsicherung des Kindes benötigt. Eine Steuerfreistellung kann zu einem höheren Nettoeinkommen des Anspruchsberechtigten, nicht dagegen zu Einkommen des Kindes selbst führen, für das Kindergeld gewährt wird. Darüber hinaus dient das Kindergeld, soweit es für den Zweck der steuerlichen Freistellung nicht erforderlich ist, "der Förderung der Familie" und nicht etwa allein oder vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird (vgl. BVerwG a.a.O.).
Dies ist auch für die Anrechnung von Kindergeld nach dem SGB II maßgebend, weil der Gesetzgeber durch die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zum Ausdruck gebracht hat, dass Kindergeld als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen ist und durch den genannten Satz 3 eine Bestimmung dahin getroffen hat, dass das Einkommen nicht dem Kindergeldberechtigten, sondern dem minderjährigen Kind zuzurechnen ist.
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das geleistete Kindergeld bei den Kindergeldberechtigten, also hier den Klägern, als Einkommen anzurechnen ist. Dem hat der Beklagte zu Recht Rechnung getragen.
Dem ermittelten monatlichen Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft von 854,39 EUR war ein monatliches Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von 77 EUR gegenüberzustellen, von dem der Beklagte zutreffend nach § 3 ALG II-V eine monatliche Versicherungspauschale von 30 EUR sowie monatliche Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 16,89 EUR (vgl. zum Verhältnis Versicherungspauschale und gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge für die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens nach § 11 SGB II: BSG, Urteile vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - und vom 23.November 2006 - B 11b AS 3/06 -, beide zitiert nach juris) abgezogen hat. Somit ergibt sich ein Gesamtbedarf der Kläger als Bedarfsgemeinschaft für den streitigen Zeitraum in Höhe von monatlich 824,28 EUR.
Demgegenüber hat der Beklagte zuletzt in seinem Änderungsbescheid vom 11. Mai 2005 für den streitigen Zeitraum einen monatlichen Gesamtbedarf von 818,76 EUR anerkannt und entsprechend in dieser Höhe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt. Er hat damit einen weitergehenden Bedarf in Höhe von monatlich 5,52 EUR unbeachtet gelassen.
Dies führt dennoch nicht zu einem weitergehenden Anspruch der Kläger.
Die Kläger haben nämlich vorgetragen, zu Lasten ihres Pflegekindes ihren Bedarf aus den Leistungen nach § 39 SGB VIII gedeckt zu haben. Bei Anwendung des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzips ist der geltend gemachte Bedarf damit nicht mehr zu berücksichtigen.
In der Sozialhilfe ist der Grundsatz der Bedarfsdeckung und des Nachrangs der Sozialhilfe tragender Grundsatz. Dies bringt insbesondere § 9 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zum Ausdruck. Danach hat, wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken. Eine ähnliche Regelung oder einen entsprechenden Verweis finden sich zwar nicht im SGB II, jedoch soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1516 S. 46) die Pauschalierung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes erfolgen. Da aber nach § 5 Abs. 2 SGB II Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) ausschließen, muss auch hier der Bedarfsdeckungsgrundsatz gelten (vgl. hierzu auch Brünner in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 20 Rn. 20).
Hieraus ergibt sich nicht nur, dass das aus dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG abgeleitete sozio-kulturelle Existenzminimum sicher zustellen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 -, SozR 3-5870 § 10 Nr. 1), sondern auch, dass eine Notwendigkeit zur Abdeckung bei Wegfall des Bedarfs entfallen muss. Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes galt daher der Grundsatz, dass Sozialhilfe für die Vergangenheit nicht zu gewähren war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12/87 -, DVBl 1992, 1479-1481). Dieser Grundsatz kann für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II allerdings nicht ohne weiteres übernommen werden, weil schon die Vorwegnahme von zukünftigen Bedarfen durch pauschalierte und in der Regelleistung enthaltene Ansparbeträge solches verbietet. Insoweit wird nämlich ein in der Vergangenheit vollständig gedeckter Bedarf in der Regel nicht feststellbar sein.
Hier sind allerdings - ausnahmsweise - keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass ein - ungedeckter - Bedarf irgendwie fortwirkt oder wieder auflebt. Die Kläger haben nach eigenem Vortrag ihren gesamten Bedarf aus dem Pflegegeld nach § 39 SGB VIII gedeckt. Ein eigener Anspruch kann daher nicht geltend gemacht werden. Allenfalls könnte ein solcher für das Pflegekind oder den Landkreis Havelland gegen die Kläger gedacht werden. Allerdings ist nicht erkennbar, dass die Kläger Erstattungsforderungen des Landkreises Havelland wegen zweckfremder Verwendung von Pflegegeldern ausgesetzt sind oder gegenüber ihrem ehemaligen Pflegekind Verbindlichkeiten (fort-)bestehen. Die Kläger können daher im Ansatz keinen aktuellen irgendwie fortwirkenden Bedarf geltend machen. Die, auch nur geringfügige, Leistungseinschränkung ist allein zu Lasten des Pflegekindes gegangen. Dieses steht aber nicht mehr in einem Pflegeverhältnis zu den Klägern, so dass auch unter dem Gesichtspunkt eines fortwirkenden Pflegeverhältnisses kein Ansatz erkennbar ist, der hier eine nachträgliche Leistungsgewährung rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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