Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RJ 964/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RJ 199/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. September 2004 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer 18 Jahre beitragspflichtiger Beschäftigung zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum von 1975 bis 1995.
Der 1969 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und reiste erstmalig am 14. September 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Rückkehr nach Polen am 01. Dezember 1991 reiste er erneut am 12. Oktober 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem 09. Januar 1996 verfügt er über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Zeitraum vom 16. September 1986 bis 28. Februar 1995 übte der Kläger in Polen eine selbständige Tätigkeit aus. Der Kläger betreibt in der Bundesrepublik ein Baugeschäft. Auf Veranlassung der Landesversicherungsanstalt Brandenburg im Rahmen eines dort anhängigen Verfahrens zur "Handwerkerversicherung" prüfte die Beklagte (noch Landesversicherungs-anstalt Berlin) das Vorliegen von Zeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach polnischem Abkommensrecht.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2001 teilte die Beklagte mit einem beigefügten Versicherungsverlauf eine Auskunft über zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten vor. Darin wurden rentenrechtliche Daten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1994 verbindlich festgestellt (Versicherungsverlauf vom 29. Mai 2001). Als Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter wurden im Versicherungsverlauf der Zeitraum vom 11. September 1976 bis 11. Mai 1977, vom 12. Mai 1977 bis 30. September 1979, vom 01. Oktober 1979 bis 30. April 1980, vom 01. Mai 1980 bis 30. April 1984, vom 01. Mai 1984 bis 06. Juni 1984 festgestellt, wobei insgesamt 36 Monate für Zeiten der Fachschul- bzw. Hochschulausbildung festgestellt wurden. Als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung der Arbeiter wurde der Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis 11. Dezember 1998 festgestellt. Für die Zeit vom 12. Oktober 1992 bis 28. Februar 1995 wurde die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG mit der Begründung abgelehnt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers außerhalb des Herkunftsgebietes gelegen habe. Die Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten für den Zeitraum vom 01. September 1984 bis 11. Oktober 1992 nach dem FRG scheide aus, weil der Kläger nicht zu dem Personenkreis des § 1 FRG gehöre. Mit dem Bescheid vom 29. Mai 2001 führte die Beklagte weiter aus: "Die Kontenklärung erstreckt sich zunächst nicht auf Zeiten, deren Anrechnungsgrundlage die zwischenstaatliche Regelung des Art. 17 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08.12.1990 (DPSVA 1990) ist. Bei Eintritt des Leistungsfalls sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch jedoch unabhängig von den Regelungen des Fremdrentengesetzes unter Berücksichtigung des DPSVA 1990 zu prüfen, wenn neben Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung auch Versicherungs-zeiten in Polen zurückgelegt sind. Bei Erteilung des Bescheides wurde von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen, obwohl Sie uns die polnische Abmeldebescheinigung noch nicht vorgelegt haben."
Der Kläger machte mit Widerspruch vom 28. Juni 2001 geltend, bei der Klärung seines Versicherungskontos seien seine in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, da er die Absicht habe, sich wegen nachgewiesener Pflichtbeitragsjahre von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Handwerker befreien zu lassen. Diese Befreiung sei nach seiner Kenntnis auch unter Berücksichtigung der polnischen Versicherungszeiten möglich.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 den Widerspruch zurück und führte aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in dem Versicherungsverlauf enthaltene Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklägen, verbindlich festgestellt worden seien. Der Bescheid enthalte den Zusatz, dass die Zeit vom 01. September 1984 bis 11. Oktober 1992 nicht als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit anerkannt werden könne, weil die Voraussetzungen des § 1 Fremdrenten-gesetz - FRG - nicht vorlägen. Auch der Zeitraum vom 12. Oktober 1992 bis 28. Februar 1995 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Herkunftsgebietes gelegen habe. Hiergegen richte sich der Widerspruch. Über die Anerkennung der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten habe der polnische Versicherungsträger in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ein Anspruch auf Entscheidung durch den deutschen Versicherungsträger bestehe hingegen nicht. Für die Prüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI seien polnische Versicherungszeiten nach Art. 17 des deutsch-polnischen Sozialversicherungs-abkommens vom 08. Dezember 1990 - DPSVA 1990 - nicht hinzuzurechnen. Es bestehe insgesamt keine Möglichkeit, die in Polen zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen.
Mit seiner am 27. November 2001 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein auf die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten in einem Umfange von weiteren 18 Jahren Beitragszeiten gerichtetes Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass er beabsichtige, sich auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Die Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung in Polen von 1975 bis 1993 seien nach Art. 17 Abs. 1 des DPSVA 1990 von der Beklagten zu berücksichtigen. Entsprechend hätte die Beklagte nach Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 i. V. m. Art. 6 und Art. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Arbeit, Löhne und Sozialangelegenheiten der Volksrepublik Polen zur Durchführung des Abkommens vom 09. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 11. Januar 1977 (BGBl 1977 II S. 586 - GV-DPRA 1975 - ) die Beitragszeiten durch die zuständige Behörde in Polen feststellen lassen und in den mit der Klage angefochtenen Bescheid aufnehmen müssen. Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI seien auch Pflichtbeitragszeiten auf der Grundlage zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen zu berücksichtigen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
der Bescheid vom 29. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2001 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, als rentenrechtliche Zeiten bzw. Sachverhalte im Zeitraum von 1975 bis 1993 weitere 18 Jahre beitragspflichtige Beschäftigung festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, dass eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Art. 17 Abs. 1 DPSVA 1990 nur für den Erwerb eines Leistungsanspruchs vorgenommen werden könne. Polnische Versicherungszeiten stünden deutschen Versicherungszeiten nur hinsichtlich des Anspruchserwerbes gleich. Polnische Versicherungszeiten gemäß Art. 17 Abs. 1 GPSVA 1990 seien nicht zu berücksichtigen, wenn deutsche Rechtsvorschriften die Anrechenbarkeit einzelner Zeiten zu bestimmten Sachverhalten beträfen. Hierzu zähle auch die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Die Beklagte hat u. a. Unterlagen des polnischen Versicherungsträgers zur Gerichtsakte gereicht.
Mit Urteil vom 23. September 2004 hat das Sozialgericht Potsdam die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2001 verpflichtet, die Zeit vom 01. September 1984 bis 28. Februar 1995 als rentenrechtlichen Sachverhalt festzustellen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass wegen des Zeitpunkts der Aufenthaltsnahme des Klägers am 06. Oktober 1992 das DPSVA 1990 anwendbar sei. Die die Zeiten vom 01. September 1984 bis 28. Februar 1995 seien als rentenrechtliche Sachverhalte zugunsten des Klägers festzustellen. In dieser Zeit sei der Kläger bei verschiedenen Arbeitgebern an seinem ehemaligen Wohnort in Polen beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Weitere rentenrechtliche Zeiten bzw. Sachverhalte könnten darüber hinaus dem Kläger nicht zugebilligt werden. Es fehle an einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung oder gleichwertigen Nachweisen; die Zeit vom 01. September 1976 bis 11. Mai 1977 könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger seine Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen habe.
Gegen das dem Kläger am 08. Dezember 2004 und der Beklagten am 10. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Dezember 2004 und der Kläger am 23. Dezember 2004 Berufung eingelegt.
Die Beklagte macht weiterhin geltend, dass nach Art. 17 Abs. 1 DPSVA nur deutsche und polnische Versicherungszeiten beim Leistungserwerb zusammenzurechnen seien. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Abkommenstext. Darüber hinaus lägen bei dem Kläger keine polnischen Zeiten im Sinne des DPSVA 1990 vor. Der Kläger sei zuletzt vor dem Zuzug nach Deutschland (12. Oktober 1992) und darüber hinaus bis 28. Februar 1995 in Polen als Selbständiger im polnischen Sondersystem für Selbständige versicherungspflichtig tätig gewesen. Nach Art. 2 Abs. 1 DPSVA beziehe sich das DPSVA nur auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner. Die Zeit vom 16. September 1986 bis 28. Februar 1995 im Sonderversorgungssystem für Selbständige sei daher keine Zeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DPSVA 1990. Nach Ermittlungen bei dem polnischen Versicherungsträger hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. September 2005 erklärt, ab Beitritt Polens zur EU (01. Mai 2004) werde das bisher vom DPSVA 1990 nicht erfasste polnische Sondersystem für selbständige Handwerker von der EWG-VO Nr. 1408/71 bzw. 574/72 erfasst. Nach dem polnischen Versicherungsverlauf seien ab Beitritt Polens zur EU 101 Monate polnische Versicherungszeiten auch im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI mit Wirkung vom 01. Mai 2004 für den Kläger anrechenbar.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. September 2004 aufzuheben und die Klage ab- sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. September 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch den Zeitraum 01. September 1976 bis 31. August 1984 als rentenrechtlichen Sachverhalt festzustellen.
Er macht geltend, er habe nach Vollendung des 17. Lebensjahres durch Schul- und Hochschulbesuch Anrechnungszeiten zurückgelegt, die ebenfalls von der Beklagten festzustellen seien.
Ein am 05. September 2002 vom Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg gestellter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ist mit Bescheid vom 07. Juli 2005 abgelehnt worden. Nach Zurückweisung eines Widerspruchs ist nach Klageerhebung vom 26. Oktober 2005 ein Rechtsstreit gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 12 R 872/05 anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (Erklärungen vom 26. Juli 2007).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, weitere rentenrechtliche Sachverhalte festzustellen. Das Urteil war daher aufzuheben.
Hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, Zeiten vom 01. Januar 1994 bis 28. Februar 1995 festzustellen, folgt eine Aufhebung des Urteils insoweit nicht bereits aus einer Verletzung des § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Nach § 123 Sozialgerichtsgesetz entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Nach dem vom Kläger vor dem Sozialgericht vorgebrachten Begehren und nach dem von ihm über seinen Prozessbevollmächtigten gestellten Klageantrag, hat der Kläger die Feststellung weiterer rentenrechtlicher Zeiten für einen Zeitraum bis 1993 begehrt. Ein weiteres Begehren ist weder der Klageschrift, noch dem erstinstanzlichen Vorbringen zu entnehmen. Der nach § 92 SGG gestellte Antrag gibt keinen Raum für die Auslegung des Klageantrages dahin, dass auch die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten für Zeiten ab 1994 begehrt war, so dass vom ausdrücklich gestellten Klageantrag auszugehen war. Mit der Verpflichtung der Beklagten, auch Zeiten ab 1994 festzustellen, ist das Sozialgericht über diesen Antrag hinausgegangen. Da der Kläger jedoch mit seinem Antrag, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil zurückzuweisen, die weiter zugesprochenen Zeiten in seinen Antrag im Berufungsverfahren aufgenommen hat, ist der Verstoß des Sozialgerichts geheilt worden (Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 123 Rn. 6). Der Kläger hat durch Weiterverfolgung seiner geltend gemachten und vom Sozialgericht abgewiesenen Anträge und durch den Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, deutlich gemacht, dass er dasjenige verteidigen will, was ihm das Sozialgericht zugesprochen hat (vgl. BGH, Urteil v. 06.10.1998, XI ZR 313/97, NJW 1999, 61-62) und daher die Antragsüberschreitung in sein Begehren aufgenommen. Davon ausgehend ist hier die stillschweigende Klageänderung jedoch nur hinsichtlich der begehrten Feststellungen bezüglich rentenrechtlicher Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 1994 zulässig. Für die Zulässigkeit der Klageänderung müssen nämlich sämtliche Prozessvoraussetzungen für die "neue" Klage vorliegen, u.a. die Durchführung eines Verwaltungs- und Vorverfahrens. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 29. Mai 2001 ausdrücklich nur Zeiten bis zum 31. Dezember 1994 verbindlich festgestellt, sodass es für Zeiten danach an einer Verwaltungsentscheidung mit Regelungsgehalt der Beklagten fehlt. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte nach dem Verfügungssatz "( ) nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellen wir die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.1994, als für die Beteiligten verbindlich fest ( )" die Zeit vom 12. Oktober 1992 bis 28. Februar 1995 nicht als Betragszeit anerkannt hat. Nach dem eindeutigen Gehalt des Verfügungssatzes ist diese Feststellung hinsichtlich des Zeitraumes ab 01. Januar 1995 jedenfalls nicht bindend für die Beteiligten.
Im Übrigen ist die Klage insgesamt unbegründet.
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, für in Polen zurückgelegte Zeiten der Beschäftigung rentenrechtliche Zeiten festzustellen. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte rentenrechtliche Zeiten für die von dem Kläger mit seinem Antrag allein geltend gemachten Sachverhalte in Polen feststellt.
Anspruchsgrundlage könnte allein § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI sein. Danach hat der Versicherungsträger einen Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten zu erlassen, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat. Einen solchen Bescheid hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 29. Mai 2001 erlassen. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Feststellung von Daten nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI festgestellt. Dem Kläger steht ein Vormerkungsanspruch im Hinblick auf in Polen zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten nicht zu.
Der Vormerkungsanspruch nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist gerichtet auf die Feststellung von Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rechtserheblich und nach Maßgabe des deutschen Rentenversicherungsrechts im Versicherungskonto zu vermerken sind. Der Kläger hat rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt und ist "Versicherter" im Sinne des § 149 Abs. 5 SGB VI. Für die Feststellung der weiter begehrten Zeiten der Beschäftigung von 1975 bis 1995 in Polen fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, diese von der Beklagten vormerken zu lassen. Der Kläger behauptet nicht, dass er in dem streitigen Zeitraum von 1975 bis 1995 rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund bundesdeutscher Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Da der Kläger nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehört, hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend eine Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten nach §§ 15 ff. FRG abgelehnt.
Unabhängig davon, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich keine Prüfung dahingehend unternommen hat, ob auf der Grundlage der zwischenstaatlichen Regelung des Art. 17 Abs. 1 des DPSVA 1990 eine Feststellung von in Polen zurückgelegten Zeiten in Betracht kommt, sind Zeiten nach dem DPSVA nicht im Rahmen des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI von der Beklagten zu berücksichtigen. Dies folgt bereits aus Art 17 DPSVA 1990, wonach lediglich für den Erwerb des Leistungsanspruchs auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anrechnungsfähig sind. Da die Beklagte mit dem erteilten Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI nicht über eine Leistung entschieden hat, kam es auf etwaige nach Art. 17 DPSVA zu berücksichtigende Zeiten schon aus diesem Grund nicht an.
Die Feststellung der begehrten Zeiten nach dem DPSVA wird von dem Kläger im Hinblick auf die beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI begehrt. Daraus folgt im vorliegenden Streitverfahren gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten (hier Pflichtbeitragszeiten oder gleichgestellte Beitragszeiten) nach Abkommenrecht, weil die Beklagte mit der Entscheidung nach § 149 Abs. 5 SGB VI nicht über eine Befreiung von der Versicherungspflicht entschieden hat und das Begehren des Klägers auch nicht auf die Gewährung einer Leistung bzw. deren Berechtigung gerichtet ist.
Zutreffend hat es die Beklagte daher abgelehnt, im Rahmen des angefochtenen Bescheides über Zeiten nach dem DPSVA 1990 zu entscheiden.
Einen Anspruch auf Vormerkung der in Polen zurückgelegten Zeiten im Vormerkungs-verfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI folgt auch nicht aus den EWG-VO 1408/71 und EWG-VO 574/71. Die Verordnungen 1408/71 und 574/72 EWG gebieten zwar eine Zusammenrechnung von in verschiedenen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Zeiten für den Erwerb und die Berechnung von Leistungsansprüchen. Aus den Verordnungen folgt jedoch nicht ein Zusammenrechnungsgebot im Vormerkungsverfahren nach nationalem Recht, hier nach § 149 Abs. 5 SGB VI durch den deutschen Rentenversicherungsträger für einen später erst festzustellenden Rentenanspruch (BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 51/99 R, juris, Rn. 34, ZfS 2000, 362-363 [Kurzwiedergabe]). Dies folgt bereits aus der Ermächtigungsnorm des Art. 42 EWG-Vertrag wonach die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung von Leistungen sicherzustellen ist. Nicht mehr und nicht weniger ist durch die Verordnungen 1408/71 und 574/72 umgesetzt worden. Die Zusammenrechnungsregelungen der Art. 18 ff. EWG-VO 1408/71 betreffen die Verfahren zur Feststellung von Leistungen bzw. die Berechnung von geschuldeten Leistungen und nicht Verfahren zur Vormerkung von Beitragszeiten nach nationalem Recht. Soweit Art. 9 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 eine Berücksichtigung von Versicherungszeiten in einem Mitgliedsland bei der Prüfung der weiteren freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung anordnet, mag dies Auswirkungen auf eine Prüfung der von dem Kläger geltend gemachten Zeiten im Rahmen seines Antragsverfahrens nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI haben, führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf Feststellung der von dem Kläger geltend gemachten Zeiten im Vormerkungsverfahren (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. August 2000, a.a.O., Rdnr. 37).
Nach allem hat es die Beklagte zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt vom Kläger in Polen zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten im Rahmen des nach § 149 Abs. 5 SGB VI erteilten Bescheides festzustellen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat - wie dargestellt - keinen Anspruch darauf, dass die von ihm geltend gemachten Zeiten im Rahmen des Vormerkungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI von der Beklagten festgestellt werden. Soweit der Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Entscheidung bezüglich der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI begehrt, ist seine Klage bereits unzulässig. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid hierüber nicht entschieden.
Nach allem war wie tenoriert zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer 18 Jahre beitragspflichtiger Beschäftigung zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum von 1975 bis 1995.
Der 1969 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und reiste erstmalig am 14. September 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Rückkehr nach Polen am 01. Dezember 1991 reiste er erneut am 12. Oktober 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem 09. Januar 1996 verfügt er über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Zeitraum vom 16. September 1986 bis 28. Februar 1995 übte der Kläger in Polen eine selbständige Tätigkeit aus. Der Kläger betreibt in der Bundesrepublik ein Baugeschäft. Auf Veranlassung der Landesversicherungsanstalt Brandenburg im Rahmen eines dort anhängigen Verfahrens zur "Handwerkerversicherung" prüfte die Beklagte (noch Landesversicherungs-anstalt Berlin) das Vorliegen von Zeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach polnischem Abkommensrecht.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2001 teilte die Beklagte mit einem beigefügten Versicherungsverlauf eine Auskunft über zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten vor. Darin wurden rentenrechtliche Daten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1994 verbindlich festgestellt (Versicherungsverlauf vom 29. Mai 2001). Als Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter wurden im Versicherungsverlauf der Zeitraum vom 11. September 1976 bis 11. Mai 1977, vom 12. Mai 1977 bis 30. September 1979, vom 01. Oktober 1979 bis 30. April 1980, vom 01. Mai 1980 bis 30. April 1984, vom 01. Mai 1984 bis 06. Juni 1984 festgestellt, wobei insgesamt 36 Monate für Zeiten der Fachschul- bzw. Hochschulausbildung festgestellt wurden. Als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung der Arbeiter wurde der Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis 11. Dezember 1998 festgestellt. Für die Zeit vom 12. Oktober 1992 bis 28. Februar 1995 wurde die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG mit der Begründung abgelehnt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers außerhalb des Herkunftsgebietes gelegen habe. Die Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten für den Zeitraum vom 01. September 1984 bis 11. Oktober 1992 nach dem FRG scheide aus, weil der Kläger nicht zu dem Personenkreis des § 1 FRG gehöre. Mit dem Bescheid vom 29. Mai 2001 führte die Beklagte weiter aus: "Die Kontenklärung erstreckt sich zunächst nicht auf Zeiten, deren Anrechnungsgrundlage die zwischenstaatliche Regelung des Art. 17 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08.12.1990 (DPSVA 1990) ist. Bei Eintritt des Leistungsfalls sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch jedoch unabhängig von den Regelungen des Fremdrentengesetzes unter Berücksichtigung des DPSVA 1990 zu prüfen, wenn neben Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung auch Versicherungs-zeiten in Polen zurückgelegt sind. Bei Erteilung des Bescheides wurde von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen, obwohl Sie uns die polnische Abmeldebescheinigung noch nicht vorgelegt haben."
Der Kläger machte mit Widerspruch vom 28. Juni 2001 geltend, bei der Klärung seines Versicherungskontos seien seine in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, da er die Absicht habe, sich wegen nachgewiesener Pflichtbeitragsjahre von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Handwerker befreien zu lassen. Diese Befreiung sei nach seiner Kenntnis auch unter Berücksichtigung der polnischen Versicherungszeiten möglich.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 den Widerspruch zurück und führte aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in dem Versicherungsverlauf enthaltene Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklägen, verbindlich festgestellt worden seien. Der Bescheid enthalte den Zusatz, dass die Zeit vom 01. September 1984 bis 11. Oktober 1992 nicht als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit anerkannt werden könne, weil die Voraussetzungen des § 1 Fremdrenten-gesetz - FRG - nicht vorlägen. Auch der Zeitraum vom 12. Oktober 1992 bis 28. Februar 1995 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Herkunftsgebietes gelegen habe. Hiergegen richte sich der Widerspruch. Über die Anerkennung der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten habe der polnische Versicherungsträger in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ein Anspruch auf Entscheidung durch den deutschen Versicherungsträger bestehe hingegen nicht. Für die Prüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI seien polnische Versicherungszeiten nach Art. 17 des deutsch-polnischen Sozialversicherungs-abkommens vom 08. Dezember 1990 - DPSVA 1990 - nicht hinzuzurechnen. Es bestehe insgesamt keine Möglichkeit, die in Polen zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen.
Mit seiner am 27. November 2001 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein auf die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten in einem Umfange von weiteren 18 Jahren Beitragszeiten gerichtetes Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass er beabsichtige, sich auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Die Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung in Polen von 1975 bis 1993 seien nach Art. 17 Abs. 1 des DPSVA 1990 von der Beklagten zu berücksichtigen. Entsprechend hätte die Beklagte nach Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990 i. V. m. Art. 6 und Art. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Arbeit, Löhne und Sozialangelegenheiten der Volksrepublik Polen zur Durchführung des Abkommens vom 09. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 11. Januar 1977 (BGBl 1977 II S. 586 - GV-DPRA 1975 - ) die Beitragszeiten durch die zuständige Behörde in Polen feststellen lassen und in den mit der Klage angefochtenen Bescheid aufnehmen müssen. Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI seien auch Pflichtbeitragszeiten auf der Grundlage zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen zu berücksichtigen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
der Bescheid vom 29. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2001 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, als rentenrechtliche Zeiten bzw. Sachverhalte im Zeitraum von 1975 bis 1993 weitere 18 Jahre beitragspflichtige Beschäftigung festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, dass eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Art. 17 Abs. 1 DPSVA 1990 nur für den Erwerb eines Leistungsanspruchs vorgenommen werden könne. Polnische Versicherungszeiten stünden deutschen Versicherungszeiten nur hinsichtlich des Anspruchserwerbes gleich. Polnische Versicherungszeiten gemäß Art. 17 Abs. 1 GPSVA 1990 seien nicht zu berücksichtigen, wenn deutsche Rechtsvorschriften die Anrechenbarkeit einzelner Zeiten zu bestimmten Sachverhalten beträfen. Hierzu zähle auch die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Die Beklagte hat u. a. Unterlagen des polnischen Versicherungsträgers zur Gerichtsakte gereicht.
Mit Urteil vom 23. September 2004 hat das Sozialgericht Potsdam die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2001 verpflichtet, die Zeit vom 01. September 1984 bis 28. Februar 1995 als rentenrechtlichen Sachverhalt festzustellen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass wegen des Zeitpunkts der Aufenthaltsnahme des Klägers am 06. Oktober 1992 das DPSVA 1990 anwendbar sei. Die die Zeiten vom 01. September 1984 bis 28. Februar 1995 seien als rentenrechtliche Sachverhalte zugunsten des Klägers festzustellen. In dieser Zeit sei der Kläger bei verschiedenen Arbeitgebern an seinem ehemaligen Wohnort in Polen beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Weitere rentenrechtliche Zeiten bzw. Sachverhalte könnten darüber hinaus dem Kläger nicht zugebilligt werden. Es fehle an einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung oder gleichwertigen Nachweisen; die Zeit vom 01. September 1976 bis 11. Mai 1977 könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger seine Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen habe.
Gegen das dem Kläger am 08. Dezember 2004 und der Beklagten am 10. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Dezember 2004 und der Kläger am 23. Dezember 2004 Berufung eingelegt.
Die Beklagte macht weiterhin geltend, dass nach Art. 17 Abs. 1 DPSVA nur deutsche und polnische Versicherungszeiten beim Leistungserwerb zusammenzurechnen seien. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Abkommenstext. Darüber hinaus lägen bei dem Kläger keine polnischen Zeiten im Sinne des DPSVA 1990 vor. Der Kläger sei zuletzt vor dem Zuzug nach Deutschland (12. Oktober 1992) und darüber hinaus bis 28. Februar 1995 in Polen als Selbständiger im polnischen Sondersystem für Selbständige versicherungspflichtig tätig gewesen. Nach Art. 2 Abs. 1 DPSVA beziehe sich das DPSVA nur auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner. Die Zeit vom 16. September 1986 bis 28. Februar 1995 im Sonderversorgungssystem für Selbständige sei daher keine Zeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DPSVA 1990. Nach Ermittlungen bei dem polnischen Versicherungsträger hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. September 2005 erklärt, ab Beitritt Polens zur EU (01. Mai 2004) werde das bisher vom DPSVA 1990 nicht erfasste polnische Sondersystem für selbständige Handwerker von der EWG-VO Nr. 1408/71 bzw. 574/72 erfasst. Nach dem polnischen Versicherungsverlauf seien ab Beitritt Polens zur EU 101 Monate polnische Versicherungszeiten auch im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI mit Wirkung vom 01. Mai 2004 für den Kläger anrechenbar.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. September 2004 aufzuheben und die Klage ab- sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. September 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch den Zeitraum 01. September 1976 bis 31. August 1984 als rentenrechtlichen Sachverhalt festzustellen.
Er macht geltend, er habe nach Vollendung des 17. Lebensjahres durch Schul- und Hochschulbesuch Anrechnungszeiten zurückgelegt, die ebenfalls von der Beklagten festzustellen seien.
Ein am 05. September 2002 vom Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg gestellter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ist mit Bescheid vom 07. Juli 2005 abgelehnt worden. Nach Zurückweisung eines Widerspruchs ist nach Klageerhebung vom 26. Oktober 2005 ein Rechtsstreit gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 12 R 872/05 anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (Erklärungen vom 26. Juli 2007).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, weitere rentenrechtliche Sachverhalte festzustellen. Das Urteil war daher aufzuheben.
Hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, Zeiten vom 01. Januar 1994 bis 28. Februar 1995 festzustellen, folgt eine Aufhebung des Urteils insoweit nicht bereits aus einer Verletzung des § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Nach § 123 Sozialgerichtsgesetz entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Nach dem vom Kläger vor dem Sozialgericht vorgebrachten Begehren und nach dem von ihm über seinen Prozessbevollmächtigten gestellten Klageantrag, hat der Kläger die Feststellung weiterer rentenrechtlicher Zeiten für einen Zeitraum bis 1993 begehrt. Ein weiteres Begehren ist weder der Klageschrift, noch dem erstinstanzlichen Vorbringen zu entnehmen. Der nach § 92 SGG gestellte Antrag gibt keinen Raum für die Auslegung des Klageantrages dahin, dass auch die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten für Zeiten ab 1994 begehrt war, so dass vom ausdrücklich gestellten Klageantrag auszugehen war. Mit der Verpflichtung der Beklagten, auch Zeiten ab 1994 festzustellen, ist das Sozialgericht über diesen Antrag hinausgegangen. Da der Kläger jedoch mit seinem Antrag, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil zurückzuweisen, die weiter zugesprochenen Zeiten in seinen Antrag im Berufungsverfahren aufgenommen hat, ist der Verstoß des Sozialgerichts geheilt worden (Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 123 Rn. 6). Der Kläger hat durch Weiterverfolgung seiner geltend gemachten und vom Sozialgericht abgewiesenen Anträge und durch den Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, deutlich gemacht, dass er dasjenige verteidigen will, was ihm das Sozialgericht zugesprochen hat (vgl. BGH, Urteil v. 06.10.1998, XI ZR 313/97, NJW 1999, 61-62) und daher die Antragsüberschreitung in sein Begehren aufgenommen. Davon ausgehend ist hier die stillschweigende Klageänderung jedoch nur hinsichtlich der begehrten Feststellungen bezüglich rentenrechtlicher Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 1994 zulässig. Für die Zulässigkeit der Klageänderung müssen nämlich sämtliche Prozessvoraussetzungen für die "neue" Klage vorliegen, u.a. die Durchführung eines Verwaltungs- und Vorverfahrens. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 29. Mai 2001 ausdrücklich nur Zeiten bis zum 31. Dezember 1994 verbindlich festgestellt, sodass es für Zeiten danach an einer Verwaltungsentscheidung mit Regelungsgehalt der Beklagten fehlt. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte nach dem Verfügungssatz "( ) nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellen wir die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.1994, als für die Beteiligten verbindlich fest ( )" die Zeit vom 12. Oktober 1992 bis 28. Februar 1995 nicht als Betragszeit anerkannt hat. Nach dem eindeutigen Gehalt des Verfügungssatzes ist diese Feststellung hinsichtlich des Zeitraumes ab 01. Januar 1995 jedenfalls nicht bindend für die Beteiligten.
Im Übrigen ist die Klage insgesamt unbegründet.
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, für in Polen zurückgelegte Zeiten der Beschäftigung rentenrechtliche Zeiten festzustellen. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte rentenrechtliche Zeiten für die von dem Kläger mit seinem Antrag allein geltend gemachten Sachverhalte in Polen feststellt.
Anspruchsgrundlage könnte allein § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI sein. Danach hat der Versicherungsträger einen Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten zu erlassen, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat. Einen solchen Bescheid hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 29. Mai 2001 erlassen. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Feststellung von Daten nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI festgestellt. Dem Kläger steht ein Vormerkungsanspruch im Hinblick auf in Polen zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten nicht zu.
Der Vormerkungsanspruch nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist gerichtet auf die Feststellung von Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rechtserheblich und nach Maßgabe des deutschen Rentenversicherungsrechts im Versicherungskonto zu vermerken sind. Der Kläger hat rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt und ist "Versicherter" im Sinne des § 149 Abs. 5 SGB VI. Für die Feststellung der weiter begehrten Zeiten der Beschäftigung von 1975 bis 1995 in Polen fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, diese von der Beklagten vormerken zu lassen. Der Kläger behauptet nicht, dass er in dem streitigen Zeitraum von 1975 bis 1995 rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund bundesdeutscher Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Da der Kläger nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehört, hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend eine Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten nach §§ 15 ff. FRG abgelehnt.
Unabhängig davon, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich keine Prüfung dahingehend unternommen hat, ob auf der Grundlage der zwischenstaatlichen Regelung des Art. 17 Abs. 1 des DPSVA 1990 eine Feststellung von in Polen zurückgelegten Zeiten in Betracht kommt, sind Zeiten nach dem DPSVA nicht im Rahmen des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI von der Beklagten zu berücksichtigen. Dies folgt bereits aus Art 17 DPSVA 1990, wonach lediglich für den Erwerb des Leistungsanspruchs auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anrechnungsfähig sind. Da die Beklagte mit dem erteilten Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI nicht über eine Leistung entschieden hat, kam es auf etwaige nach Art. 17 DPSVA zu berücksichtigende Zeiten schon aus diesem Grund nicht an.
Die Feststellung der begehrten Zeiten nach dem DPSVA wird von dem Kläger im Hinblick auf die beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI begehrt. Daraus folgt im vorliegenden Streitverfahren gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten (hier Pflichtbeitragszeiten oder gleichgestellte Beitragszeiten) nach Abkommenrecht, weil die Beklagte mit der Entscheidung nach § 149 Abs. 5 SGB VI nicht über eine Befreiung von der Versicherungspflicht entschieden hat und das Begehren des Klägers auch nicht auf die Gewährung einer Leistung bzw. deren Berechtigung gerichtet ist.
Zutreffend hat es die Beklagte daher abgelehnt, im Rahmen des angefochtenen Bescheides über Zeiten nach dem DPSVA 1990 zu entscheiden.
Einen Anspruch auf Vormerkung der in Polen zurückgelegten Zeiten im Vormerkungs-verfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI folgt auch nicht aus den EWG-VO 1408/71 und EWG-VO 574/71. Die Verordnungen 1408/71 und 574/72 EWG gebieten zwar eine Zusammenrechnung von in verschiedenen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Zeiten für den Erwerb und die Berechnung von Leistungsansprüchen. Aus den Verordnungen folgt jedoch nicht ein Zusammenrechnungsgebot im Vormerkungsverfahren nach nationalem Recht, hier nach § 149 Abs. 5 SGB VI durch den deutschen Rentenversicherungsträger für einen später erst festzustellenden Rentenanspruch (BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 51/99 R, juris, Rn. 34, ZfS 2000, 362-363 [Kurzwiedergabe]). Dies folgt bereits aus der Ermächtigungsnorm des Art. 42 EWG-Vertrag wonach die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung von Leistungen sicherzustellen ist. Nicht mehr und nicht weniger ist durch die Verordnungen 1408/71 und 574/72 umgesetzt worden. Die Zusammenrechnungsregelungen der Art. 18 ff. EWG-VO 1408/71 betreffen die Verfahren zur Feststellung von Leistungen bzw. die Berechnung von geschuldeten Leistungen und nicht Verfahren zur Vormerkung von Beitragszeiten nach nationalem Recht. Soweit Art. 9 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 eine Berücksichtigung von Versicherungszeiten in einem Mitgliedsland bei der Prüfung der weiteren freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung anordnet, mag dies Auswirkungen auf eine Prüfung der von dem Kläger geltend gemachten Zeiten im Rahmen seines Antragsverfahrens nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI haben, führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf Feststellung der von dem Kläger geltend gemachten Zeiten im Vormerkungsverfahren (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. August 2000, a.a.O., Rdnr. 37).
Nach allem hat es die Beklagte zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt vom Kläger in Polen zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten im Rahmen des nach § 149 Abs. 5 SGB VI erteilten Bescheides festzustellen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat - wie dargestellt - keinen Anspruch darauf, dass die von ihm geltend gemachten Zeiten im Rahmen des Vormerkungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI von der Beklagten festgestellt werden. Soweit der Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Entscheidung bezüglich der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI begehrt, ist seine Klage bereits unzulässig. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid hierüber nicht entschieden.
Nach allem war wie tenoriert zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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