Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 158/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Der Antragsteller meint hier, Anlass für Zweifel an der Unabhängigkeit des Richters ergäben sich aus dessen Verfügungen vom 18. Juli 07 und 31. Juli 07. Mit der Verfügung vom 18. Juli 07 hat der Richter auf die Mitteilung des Antragsgegners hin, für den Zeitraum ab 27. Juni 07 liege ihm kein Antrag vor, den Antragsteller darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag erforderlich sei. Der Antragsteller hat den Sinn dieser Aufforderung offensichtlich nicht begriffen, denn er verweist in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben vom 26. Juli 07, mit dem er die Übernahme der Miete für die Zeit seiner Untersuchungshaft rückwirkend beantragt hat und nicht, wie notwendig für die Zeit ab 27. Juni 07 nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft. Auch die Verfügung vom 31. Juli 2007 scheint der Antragsteller nicht verstanden zu haben. Mit dieser Verfügung hat der Richter auf die Mitteilung des Antragsgegners hin, dass der Antragsteller Miteigentümer der von ihm bewohnten Wohnung sei, den Antragsteller insoweit um Stellungnahme gebeten. Diese Aufforderung ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Einen Anlass, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu wecken, bieten die erwähnten Verfügungen nicht. Der Senat konnte hier entscheiden, obwohl die Bevollmächtigten des Antragstellers Akteneinsicht erbeten und diese noch nicht genommen hatten, weil der Senat den Bevollmächtigten Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben hatte, diese Gelegenheit jedoch nicht wahrgenommen wurde. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Der Antragsteller meint hier, Anlass für Zweifel an der Unabhängigkeit des Richters ergäben sich aus dessen Verfügungen vom 18. Juli 07 und 31. Juli 07. Mit der Verfügung vom 18. Juli 07 hat der Richter auf die Mitteilung des Antragsgegners hin, für den Zeitraum ab 27. Juni 07 liege ihm kein Antrag vor, den Antragsteller darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag erforderlich sei. Der Antragsteller hat den Sinn dieser Aufforderung offensichtlich nicht begriffen, denn er verweist in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben vom 26. Juli 07, mit dem er die Übernahme der Miete für die Zeit seiner Untersuchungshaft rückwirkend beantragt hat und nicht, wie notwendig für die Zeit ab 27. Juni 07 nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft. Auch die Verfügung vom 31. Juli 2007 scheint der Antragsteller nicht verstanden zu haben. Mit dieser Verfügung hat der Richter auf die Mitteilung des Antragsgegners hin, dass der Antragsteller Miteigentümer der von ihm bewohnten Wohnung sei, den Antragsteller insoweit um Stellungnahme gebeten. Diese Aufforderung ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Einen Anlass, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu wecken, bieten die erwähnten Verfügungen nicht. Der Senat konnte hier entscheiden, obwohl die Bevollmächtigten des Antragstellers Akteneinsicht erbeten und diese noch nicht genommen hatten, weil der Senat den Bevollmächtigten Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben hatte, diese Gelegenheit jedoch nicht wahrgenommen wurde. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved