L 32 B 1158/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 12324/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1158/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde vom 10. August 2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (so bereits zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.09.2006 –L 19 B 199/06 ASER mit Bezug auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -; Beschluss des Senats vom 21.02.2007 -L 32 B 123/07 AS ER-).

Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht davon auszugehen, dass die vom Antragsteller beantragte Weiterbildungsmaßnahme zum Tischler, wie § 16 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 2. Buch i. V. m. § 77 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch voraussetzt, notwendig zur Abwendung der Arbeitslosigkeit ist. Maßgeblich ist dabei der jetzige Sachstand, da der Antragsteller aktuell die einstweilige Bewilligung der Maßnahme begehrt. Ob die Versagung zur Zeit des Bescheiderlasses rechtmäßig gewesen ist, ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob aktuell die von dem Antragsteller gewünschte Weiterbildung notwendig im Sinne der genannten Vorschrift ist, also ohne die Teilnahme an der gewünschten Maßnahme eine berufliche Eingliederung - voraussichtlich – nicht möglich ist. Ausgangspunkt der hierfür notwendigen Prognoseentscheidung ist zunächst die Frage, ob ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit beständen, wobei konkret auf die Qualifikation des Antragstellers, die Gefragtheit seines Berufs und die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG] in SozR 4100 § 44 Nr. 46). Ferner ist zu prüfen, ob sich prognostisch die Eingliederungschancen nach Abschluss der begehrten Maßnahme erheblich verbessern (vgl. BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1) (so weitgehend wörtlich LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 21.08.2006 -5 B 401/06 ASER -juris).

An letzterem scheitert hier der Anspruch, weil Fehler an der entsprechenden negativen Prognose des Antragsgegners nicht ersichtlich sind. Von keiner erheblichen Verbesserung der Chancen ist danach auszugehen, weil der Antragsteller nach Abschluss bereits 47 Jahre alt sein würde, als Berufsanfänger gälte und eine Vielzahl arbeitssuchender Tischler registriert sind. Aktuell kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Chancen nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme aufgrund individueller Besonderheiten entscheidend besser sind: Der Antragsteller hat keine potentiellen Arbeitgeber benennen können, welche ihm konkret im Frühjahr 2008 eine Stelle als Tischler anbieten. Ihm bleibt es jedoch unbenommen, aufgrund einer geänderten Sachlage die begehrte Maßnahme (erneut und kurzfristig) zu beantragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved