L 1 SF 197/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 197/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit der Richterin zu zweifeln.

Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch darauf gestützt, die abgelehnte Richterin übergehe seine Eingaben und Beschwerden völlig. Dies ist nicht zutreffend; denn die Richterin hat sich erkennbar darum bemüht, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs zu ermitteln. Sie hat allerdings dabei den Wünschen des Klägers über die Art und Weise der Ermittlung nicht Rechnung getragen. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden und kann in keinem Fall Anlass für ein Befangenheitsgesuch sein; denn nach § 103 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Gericht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Außerdem können nach § 172 Abs. 2 SGG prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen und Beweisbeschlüsse mit der Beschwerde nicht angefochten werden. Der Beschluss der Richterin vom 19. Juni 2007, mit dem eine Sachverständige bestellt wurde, ist danach ebenfalls nicht zu beanstanden und nicht geeignet ein Ablehnungsgesuch zu stützen. Soweit der Antragsteller die Beiordnung eines Fachanwalts beantragt hat, wird das Sozialgericht darüber noch zu entscheiden haben.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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