L 14 B 1448/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 120 AS 15642/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1448/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Ebenso wenig wie das Sozialgericht kann der Senat erkennen, dass hier eine vorläufige Regelung durch eine einstweilige Anordnung nötig erscheint, um von den Antragstellern wesentliche Nachteile abzuwenden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] – sog. Anordnungs-grund).

Ob und inwieweit der Antragsgegner Aufwendungen für Schönheitsreparaturen als Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zu erbringen hat (was bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist), kann in einem Hauptsache-verfahren geprüft und entschieden werden. In diesem Verfahren wäre auch zu klären, ob und ggf. inwieweit die Antragsteller der Vermieterin gegenüber überhaupt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren, wofür jedenfalls nicht ausreicht, dass sie sich gegen-über der Vermieterin für verpflichtet gehalten haben. In keinem Fall hätte der Antragsgegner Leistungen für unangemessene Aufwendungen (z.B. der Vermieterin nicht geschuldete Maß-nahmen, "Luxusrenovierungen" oder Renovierungen oder Reparaturen, die wegen übermäßi-gen, nicht vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache vorzunehmen sind) zu erbringen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats v. 19. September 2007 – L 14 B 1633/07 AS ER -). Beispielsweise ist unerfindlich, warum die nach dem Vortrag der Antragsteller erst vor 3 Jahren renovierten Decken erneut renoviert werden mussten.

Hilfebedürftige nach dem SGB II sind auch dann, wenn sie keine Schönheitsreparaturen durch-führen, weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, aus einer Wohnung auszuziehen. Für die Übernahme der Kosten einer Fachfirma fehlt es danach regelmäßig an einem Anordnungs-grund, weil der Antragsgegner solche Kosten auch im Nachhinein übernehmen kann, wenn sie vom Vermieter nach Auszug in Rechnung gestellt werden. Ein Eilbedürfnis kann indessen an-zunehmen sein, wenn Hilfebedürftige selbst renovieren wollen, dazu nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in der Lage sind und keine Mittel für Renovierungsmaterialien haben. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist vorliegend aber kein Anordnungsgrund gegeben. Angesichts der ungeklärten Rechtslage hält der Senat es für angemessen, Hilfebedürftige darauf zu verwei-sen, die Aufwendungen für Renovierungsmaterialien zunächst aus eigenen Mitteln, insbesondere aus Schonvermögen zu bestreiten. Auch die Antragsteller haben sich vorliegend selbst geholfen. Daran ändert der nunmehrige Vortrag nichts, der Antragsteller zu 1) habe sich 600,- Euro für den Kauf von Renovierungsmaterialien bei seiner Mutter geliehen, die dringend auf die Rückzahlung angewiesen sei. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Antragstellers zu 1) in der Lage gewesen sein könnte, 600,- Euro zu verleihen, wenn sie dringend auf dieses Geld zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen wäre. Insbesondere beweist der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII nicht, dass der Betrag nicht aus Rücklagen oder "Schonvermögen" stammt.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Mangels der nach den §§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung erforderlichen Erfolgsaus-sicht kann keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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