L 4 R 303/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 3978/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 303/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (Entschädigungsrentengesetz – ERG).

Der 1929 geborene Kläger, der bis zur Wiedervereinigung in der DDR gelebt hat, ist der Sohn des 1892 geborenen Kaufmanns K W und seiner 1895 geborenen Ehefrau M W, geborene S, (Heirat 1930), die jedenfalls im November 1940 bereits getrennt waren und vermutlich 1941 geschieden wurden (genaues Datum der Scheidung nicht bekannt). Der Kläger lebte seit der Trennung der Eltern bei seiner Mutter. Sein Vater war im Dritten Reich mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, u. a. 1940 wegen staatsfeindlicher Äußerungen zu neun Monaten Gefängnis, die er 1941 verbüßt hatte. 1941 wurde er – nach Angaben der Mutter des Klägers wegen politischer Äußerungen – erneut verhaftet; er starb 1942 im KZ Sachsenhausen.

Der von der Mutter des Klägers 1945 bei dem Magistrat der Stadt Berlin, Hauptausschuss "Opfer des Faschismus" gestellte Antrag auf Anerkennung als Opfer des Faschismus (OdF) wurde 1946 abgelehnt ("").

1951 stellte der Kläger beim Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Arbeits- und Gesundheitswesen, Hauptsozialamt, Referat VdN (Verfolgte des Nationalsozialismus) einen Antrag ("") auf Anerkennung als VdN-Hinterbliebener. Mit Schreiben vom 1952 lehnte der Magistrat den Antrag des Klägers ab: Es stehe nicht sicher fest, dass die letzte Inhaftierung des Vaters aus politischen Gründen erfolgt sei; hinzukomme, dass schon vor der letzten Inhaftierung kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden habe. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Kläger hiergegen innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen könne. Auf den "Einspruch" der Mutter des Klägers wies die Behörde darauf hin, dass nicht sie, sondern nur der Kläger beschwerdeberechtigt sei. Eine Beschwerde des Klägers ist nicht aktenkundig. In einem Vermerk vom 1952 heißt es, dass keine fristgerechte Beschwerde des Antragstellers vorliege, sodass die Entscheidung vom 1952 endgültig sei.

1996 stellte der Kläger, der in der DDR keine Leistungen als VdN bzw. VdN-Hinterbliebener bezogen hatte, einen Antrag auf Anerkennung nach dem Berliner Landesgesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) vom 13. April 1956 (GVBl. S. 388). Er gab als Verfolgten seinen Vater an, dessen Ermordung im KZ erhebliche Auswirkungen auf seinen Lebensweg gehabt habe. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 24.03.1998 wurde der Kläger als Verfolgter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 PrVG anerkannt; mit weiterem Bescheid vom 15. April 1998 wurde ihm ab 1. Dezember 1996 aus diesem Grund eine Versorgungsleistung in Höhe von monatlich 559,00 DM gewährt. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass für den Fall der Zahlung einer Entschädigungsrente für den gleichen Zeitraum kein Anspruch auf die PrVG-Rente besteht.

Im Juni 1998 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung einer Entschädigungsrente nach § 3 ERG bei der Beigeladenen zu 1. Diese verwies auf den im Juni 1945 gestellten Antrag auf Anerkennung als OdF, der abgelehnt worden sei. Der Kläger behauptete, dass er beim ehemaligen Magistrat von Berlin als OdF registriert worden sei und deshalb eine Akte über ihn bestehen müsse. Er legte hierzu eine Kopie des Vorgangs "A " vor.

Entsprechend der Beschlussempfehlung der Beigeladenen zu 1) vom 14. Dezember 1998 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 26. Januar 1999 ab. Aufgrund der Antragstellungen 1946 und 1951 sei lediglich über die Anerkennung als Hinterbliebener des 1942 erschossenen Vaters entschieden worden, da eigene Verfolgungstatbestände nicht vorgetragen worden seien. Selbst bei erfolgter Hinterbliebenen-Anerkennung hätte ein entsprechender Leistungsanspruch allenfalls bis zum Abschluss der Berufsausbildung bestanden. Eine solche zeitliche Begrenzung von Ansprüchen begegne keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Die ablehnende Entscheidung von DDR-Organen über die Anerkennung als VdN-Hinterbliebener sei daher ohne Einfluss auf die Tatsache, dass am 30. April 1992 eine Hinterbliebenenpension nicht bezogen worden sei, da eine derartige Leistung zu diesem Zeitpunkt aus Altersgründen ohnehin eingestellt worden wäre. Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser eine besondere Härte geltend machte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 1999 zurückgewiesen: Der Kläger sei selbst objektiv kein VdN gewesen; auch wenn die Ablehnung als VdN-Hinterbliebener rechtsstaatswidrig gewesen wäre, scheitere die Bewilligung einer Entschädigungsrente jedenfalls an der Stichtagsregelung des § 3 Abs. 1 ERG. Die von dem Kläger geltend gemachte besondere Härte könne nach dem ERG nicht berücksichtigt werden.

Hiergegen hat der Kläger am 23. September 1999 Klage erhoben. Er hat ausgeführt, er müsse in der DDR entweder als Verfolgter oder als Hinterbliebener eines Verfolgten anerkannt worden sein, wofür verschiedene Anhaltspunkte sprächen. Schließlich indiziere die Anerkennung nach dem Berliner PrVG auch die Anerkennung als politisch Verfolgter des Nationalsozialismus in der DDR.

Dem hat die Beklagte widersprochen: Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger von den DDR-Behörden als VdN bzw. VdN-Hinterbliebener anerkannt worden sei. Der Antrag des Klägers sei am 2. Oktober 1952 rechtskräftig abgelehnt worden. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. haben sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen.

Mit Urteil vom 23. September 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es, der Kläger habe kein Recht auf Bewilligung einer Entschädigungsrente, da die Voraussetzungen hierfür nach § 3 ERG nicht erfüllt seien. Dabei sei nach Bundesrecht unerheblich, ob die DDR ihre Vorschriften (hier: VdN-Richtlinien) "richtig" angewandt habe. Abzustellen sei ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten von DDR-Organen und ob danach davon auszugehen sei, dass der Kläger objektiv von den Nationalsozialisten verfolgt oder "Widerstandskämpfer" im Sinne des § 1 Nr. 4 bis 9 der VdN-Richtlinien gewesen, es jedoch aus anderen Gründen abgelehnt worden sei, ihn als Verfolgten anzuerkennen. Danach sei zu klären, ob die Gründe, die zur Ablehnung der Anerkennung geführt hätten, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages nicht vereinbaren seien.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR als VdN oder VdN-Hinterbliebener anerkannt worden sei; dass ihm konkrete Leistungen (Ehrenpension) gewährt worden seien, behaupte der Kläger selbst nicht. Der Vorgang "A ", den der Kläger im März 1951 durch Einreichung des Fragebogens "O.d.F.K5" eingeleitet habe, sei am 2. Oktober 1952 von der VdN-Stelle endgültig abgeschlossen worden; bereits für die Behauptung des Klägers, er habe gegen den Bescheid vom 31. Juli 1952 Beschwerde eingelegt, fehle jeglicher Hinweis; auch für die von ihm behauptete Abhilfeentscheidung seien keine Anhaltspunkte nach der Aktenlage ersichtlich. Soweit der Kläger behaupte, dass er 1988 – und damit 43 Jahre nach Kriegsende und 36 Jahre nach dem Abschluss des 2. VdN-Verfahrens - als VdN anerkannt worden sei, gebe es hierfür keinerlei Hinweise. Die von dem Kläger benannten Zeugen L und Dr. K hätten im Gegenteil auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass ihnen bei ihren Nachforschungen nichts dergleichen bekannt geworden sei. Die Behauptung des Klägers, dass sich aus Akten der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) ergebe sich, dass er anerkannter VdN bereits zu Zeiten der DDR gewesen sei, sei rein spekulativ. Von seinem Recht auf Akteneinsicht habe der Kläger offenbar keinen Gebrauch gemacht; wenn er vortrage, diese sei ihm verweigert worden, gebe es hierfür keinen Beleg; hiergegen hätte der Kläger den Rechtsweg beschreiten können. Nach alledem lägen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 a) bis c) ERG im Fall des Klägers nicht vor. Im Übrigen habe die Anerkennung nach den Berliner PrVG keine Indizwirkung für die Anerkennung nach dem ERG, denn durch das ERG werde der Beklagten ohnehin nicht die Möglichkeit eröffnet, selbst die VdN-Richtlinien anzuwenden und dabei das PrVG zur Auslegung mit heranzuziehen.

Gegen dieses dem Kläger am 28. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom 24. März 2005. Zur Begründung heißt es, das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass er in der früheren DDR bereits als VdN anerkannt gewesen sei. Zwar habe man seinen Antrag mit Schreiben vom 31. Juli 1952 zunächst abgelehnt, jedoch sei aufgrund seiner hiergegen eingelegten Beschwerde das Verfahren fortgesetzt und eine Abhilfeentscheidung getroffen worden. Auf seinen Antrag sei er am 11. Januar 2001 von einen Mitarbeiter der BStU informiert worden, dass seine Stasiakte mit seiner Anerkennung als VdN vorliege (Beweis: Zeugnis Herr S, zu laden über die BStU). Kürzlich habe er seinen Antrag auf Einsichtnahme in die dortige Akte selbst erneuert, und eine Bearbeitungsnachricht liege hierzu bereits vor; er werde die Akte dem Gericht in geeigneter Form zur Kenntnis bringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 3. Oktober 1990 ein Recht auf Entschädigungsrente gegen die Beigeladene zu 2. zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, der Kläger sei entgegen seinem Vortrag nicht vor dem 1. März 1990 als Verfolgter anerkannt worden, wie in dem angefochtenen Urteil ausführlich und überzeugend dargelegt worden sei. Der Antrag auf Anerkennung als VdN sei am 2. Oktober 1952 rechtskräftig abgelehnt worden, und eine Fortsetzung des Verfahrens habe nicht stattgefunden. Insbesondere werde dies entgegen der Behauptung des Klägers nicht durch eine Verfügung vom "2. November 1952" belegt, denn eine solche Verfügung existiere nicht. Es existiere lediglich eine Verfügung mit dem Datum "2.11.", wobei die zeitliche Einordnung dieser Verfügung in den Gesamtzusammenhang eindeutig ergebe, dass es sich hierbei um das Jahr 1951 handele. Eine Anerkennung als VdN werde sich auch nicht aus den Unterlagen der BStU ergeben, denn es sei kein Grund ersichtlich, warum neben der vorliegenden VdN-Karte "A ", die die Ablehnung der Anerkennung dokumentiere, eine weitere existieren sollte. Im Übrigen sei das Vorbringen des Klägers widersprüchlich: Während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht noch behauptet habe, er habe sich um Einsichtnahme in die Unterlagen der BStU bemüht, diese sei ihm aber telefonisch verweigert worden, behaupte der Kläger nunmehr erstmalig, ein Mitarbeiter der BStU namens S habe ihn angeblich schon am 11. Januar 2001 darüber informiert, dass seine Akte mit der Anerkennung als VdN vorliege. Abgesehen davon, dass der Zeuge S in dem klägerischen Schriftsatz vom 24. März 2004, in dem die Beiziehung der Akte von der BStU erstmalig angeregt worden sei, keine Erwähnung gefunden habe, dränge sich die Frage auf, warum dieser Vortrag nicht bereits im Erörterungstermin am 14. Mai 2002 erfolgt sei, in dem er konkret zu seiner Behauptung, dass eine Anerkennung als VdN aus eigenem Recht vorliege, allein seinen ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten Dr. K und eine Historikerin aus Berlin, Dr. L, angeführt habe, die angeblich seine VdN-Karte gesehen hätten. Entsprechende Ermittlungen des Gerichts seien aber ins Leere gegangen.

Die Beigeladenen zu 1. und 2. schließen sich dem Antrag der Beklagten an.

Die Beigeladene zu 1. führt zur Begründung aus, das Sozialgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von den zuständigen VdN-Organen der DDR nicht als Verfolgter des Naziregimes anerkannt worden sei. Er erfülle demnach nicht die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 c) ERG.

Die Beigeladene zu 2. hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ), der Beigeladenen zu 1) (Az.: ), der Beigeladenen zu 2) (Versicherungsnr.: ) sowie auf die Akten des Landesarchivs Berlin (Az.: ) und des Landesverwaltungsamtes Berlin (Az.: ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 ist rechtmäßig.

Streitig ist die Zuerkennung eines Rechts gegen die Beigeladene zu 2. auf Zahlung einer Entschädigungsrente nach dem ERG. Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung eines solchen Rechts abgelehnt, denn der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen des § 2 noch die des § 3 ERG.

Nach § 2 Abs. 1 ERG erhalten Personen, die bis zum 30. April 1992 eine Ehrenpension bezogen haben, eine Entschädigungsrente in Höhe von 717,50 Euro monatlich. Der Kläger hat bis zum 30. April 1992 keine Ehrenpension nach der Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976 ([EhPensAO]vertrauliche Dienstsache – VD 26/19/76, Aichberger II Nr. 127) erhalten.

Nach § 3 Absatz 1 ERG erhalten auch Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Entschädigungsrente nur deshalb nicht erfüllen, weil sie eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension am 30. April 1992 nicht bezogen haben, auf Antrag eine Entschädigungsrente, wenn sie a) in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum 2. Oktober 1990 einschließlich als Verfolgte nach den in § 2 der Anerkennung über Ehrenpensionen genannten Vorschriften anerkannt worden sind, b) die Voraussetzungen für die Anerkennung der Eigenschaft als Verfolgte erfüllt haben und die Ablehnung der Anerkennung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages) oder c) vor dem 1. März 1990 als Verfolgte anerkannt worden sind und die Nichtbewilligung oder der Entzug der Ehrenpension oder die Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgte mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist und zu keiner Zeit Gründe für eine Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgte vorgelegen haben.

Die Voraussetzungen des § 3 a) und c) ERG erfüllt der Kläger nicht, denn er ist entgegen seinen Behauptungen in der DDR nicht als Verfolgter bzw. als Hinterbliebener eines Verfolgten anerkannt worden, und zwar weder 1952 noch 1988 oder zu einem anderen Zeitpunkt, wie bereits das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Hierauf wird nach § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Vorgang "A 22592" war mit dem Schreiben vom 31. Juli 1952 an den Kläger, mit dem seine Anerkennung als VdN-Hinterbliebener abgelehnt wurde, abgeschlossen; mit diesem Schreiben war auf die Möglichkeit einer Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens hingewiesen worden. Von dieser Möglichkeit hatte die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30. August 1952 Gebrauch gemacht, war aber von den Behörden unter dem 6. September 1952 darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde nur von dem Kläger selbst bis zum 20. September 1952 erhoben werden könne. Aus einem Aktenvermerk vom 2. Oktober 1952 ergibt sich sodann, dass eine fristgemäße Beschwerde des Klägers nicht eingegangen ist, sodass die Entscheidung vom 31. Juli 1952 endgültig ist. Für die Behauptung des Klägers, der Vorgang sei am 2. November 1952 wiedereröffnet und eine Abhilfeentscheidung getroffen worden, gibt es keinerlei objektive Anhaltspunkte. Die Akte des Landesarchivs Berlin über den Vorgang des Magistrats von Berlin enthält keinen Hinweis hierauf. Die Verfügung, auf die der Kläger Bezug nimmt, ist – worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat – nicht vom "2.11.52", sondern vom "2.11.51", sodass auch das Schreiben an den Kläger vom "2.11.", das sich auf der Rückseite dieser Verfügung befindet, sich auf dieses Jahr beziehen muss. Das ergibt sich auch aus dem Inhalt des Schreibens, in dem nicht von einer "Beschwerde" oder "Abhilfeentscheidung", sondern vom "Antrag" die Rede ist, der noch bearbeitet wird. Dass dieser Schriftsatz die Seitenzahl 21 trägt, während die Abschlussverfügung vom 2. Oktober 1952 die Seitenzahl 20 in dem Aktenvorgang aufweist, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, denn hierbei handelt es sich offensichtlich um eine falsche Paginierung des lediglich aus losen Blättern bestehenden Vorgangs (21 Blatt).

Erst Recht gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Kläger 1988 als VdN oder VdN-Hinterbliebener anerkannt worden sein könnte. Letzteres erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil nach § 7 Abs. 2 EhPensAO Leistungen an Voll- oder Halbwaisen auf die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. auf den Abschluss der Berufsausbildung begrenzt waren; dieser Zeitraum war bei dem 1929 geborenen Kläger im Jahr 1988 bei weitem überschritten. Für die Anerkennung als VdN zu dieser Zeit fehlt ebenfalls jeglicher Anhaltspunkt, wie das Sozialgericht ausgeführt hat. Wenn der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren vorträgt, ein Herr Schüler von der BStU habe ihn bereits am 11. Januar 2001 darüber informiert, dass die Stasiakte mit seiner Anerkennung als VdN vorliege, widerspricht dies seinem eigenen bisherigen Vorbringen. Der Kläger hatte nämlich im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht am 14. Mai 2002 angegeben, er könne keine Angaben darüber zu machen, ob er als VdN oder als VdN-Hinterbliebener anerkannt worden sei. Er persönlich habe die VdN-Karte nie gesehen. Weiter hatte der Kläger in dem genannten Termin behauptet, sein früherer Bevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. K, der die VdN-Karte gesehen habe, habe ihm den Kontakt zu der Historikerin Dr. L vermittelt, die die Karte ebenfalls gesehen haben soll. Weder Dr. K noch Dr. L haben diese Behauptungen des Klägers jedoch bestätigt. Von Herrn S war seinerzeit überhaupt keine Rede. Der Kläger hatte vielmehr im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, er habe sich um eine Einsichtnahme in seine Akte von der BStU bemüht, die ihm jedoch telefonisch verweigert worden sei. Eine solche Behauptung ist ebenso wenig glaubhaft wie die Angabe, ein Mitarbeiter der Behörde habe ihm telefonisch seine Anerkennung als VdN mitgeteilt. Zudem hat der Kläger mit seiner Berufungsschrift vom 23. März 2005 angekündigt, sein erneuter Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akte bei BStU sei bereits bearbeitet, und er werde diese Akte dem Gericht "in geeigneter Form zur Kenntnis" bringen. Dies ist jedoch nicht geschehen, ohne dass der Kläger hierzu eine weitere Erklärung abgegeben hat. Unter diesen Umständen kommt die von dem Kläger angeregte Vernehmung des Herrn S als Zeuge nicht Betracht.

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 b) ERG sind entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht erfüllt. § 3 Abs. 1 b) ERG knüpft an eine sinngemäße Anerkennung der Verfolgteneigenschaft durch die den Antrag auf Anerkennung ablehnenden DDR-Organe an. Irreführend scheint zwar der Wortlaut dieser Bestimmung zu verlangen, die Beklagte müsse prüfen, ob der Antragsteller in der DDR die Voraussetzungen für die Anerkennung als VdN erfüllt hatte; hierauf kommt es aber bei der Anwendung dieser Vorschrift von vornherein schon deshalb nicht an, weil eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als VdN durch die DDR-Organe jedenfalls mit rechtstaatlichen Grundsätzen oder mit Regelungen des Einigungsvertrages nicht unvereinbar sein kann, wenn der Antragsteller objektiv kein VdN war. Die Neubewilligung nach § 3 ERG bezweckt eine Gleichstellung vor allem der NS-Verfolgten im Beitrittsgebiet, denen die DDR ein Recht auf Wiedergutmachung in rechtsstaatlich unerträglicher Weise verweigert hatte, mit denjenigen, die nach § 2 ERG eine Anschlussbewilligung beanspruchen können. Zu prüfen ist also nur, ob ein Verhalten von DDR-Organen vorliegt, aus dem ersichtlich ist, dass diese davon ausgegangen sind, der Antragsteller sei objektiv von den Nationalsozialisten verfolgt worden oder "Widerstandskämpfer" in Sinne des § 1 Nr. 4 bis 9 der VdN-Richtlinien gewesen, es jedoch aus anderen Gründen abgelehnt haben, den VdN-Status anzuerkennen; sodann ist zu klären, ob die Gründe, die zur Ablehnung der Anerkennung geführt haben, mit rechtstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages nicht vereinbar sind (BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 4 RA 33/95 in BSGE 80, 54-71). Ein solches Verhalten der DDR-Organe gegenüber dem Kläger ist nach Aktenlage nicht ersichtlich.

Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Verfolgter bzw. Widerstandskämpfer oder Hinterbliebener eines Verfolgten oder Widerstandskämpfers durch die DDR-Behörden lässt nicht erkennen, dass hierbei davon ausgegangen wurde, dass der Kläger objektiv durch Nationalsozialisten verfolgt worden oder "Widerstandskämpfer" bzw. Hinterbliebener im Sinne der VdN-Richtlinien gewesen ist. Weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt in der DDR gibt es im Fall des Klägers einen Hinweis darauf, dass die Ablehnung der Anerkennung als Verfolgter bzw. Hinterbliebener eines Verfolgten gegen rechtstaatliche Grundsätze verstoßen hat. Hierbei handelt es sich vor allem um das Verbot, die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und die im Grundgesetz als Grundrechte näher ausgestalteten unveräußerlichen Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG) in ihrem Kerngehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) zu verletzen; ferner ist elementar das Gebot der Sachgerechtigkeit staatlichen Verhaltens, nach dem der Staat sich darum bemühen muss, seine Entscheidungen an den Vorgegebenheiten des jeweiligen Lebens- und Sachbereichs auszurichten und von sachfremden Einflüssen frei zu halten, was zumindest ein Willkürverbot bedeutet. Ein Verwaltungsakt der DDR verstößt damit jedenfalls dann gegen Grundsätze des Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn er sich bei einer Würdigung seines Inhalts, der seinen Erlass begleitenden Umstände und des nicht widerlegten äußeren Anscheins als (mutmaßlich weltanschaulich oder "politisch" motivierte) Willkürmaßnahme darstellt (BSG vom 30. Januar 1997 a.a.O. m.w.N.).

Mit der Prüfung der Frage, ob der Kläger selbst als Verfolgter anzuerkennen sei, haben sich die DDR-Behörden nach den vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt befasst. Dass sie die Anerkennung des Vaters des Klägers als Verfolgten des Naziregimes abgelehnt haben, mag fehlerhaft gewesen sein, ist aber deshalb nicht schon rechtsstaatswidrig. Die Angaben der Mutter des Klägers, dass ihr geschiedener Ehemann zuletzt erneut wegen politischer Äußerungen in Haft genommen worden sei, sind nach Aktenlage unbewiesen geblieben. Die im Strafregister über den Vater des Klägers vermerkten fünf Verurteilungen in der Zeit zwischen 1930 und 1940 beziehen sich zum Teil auf strafrechtliche Verfehlungen, zuletzt am 10. April 1940 aber auf staatsfeindliche Äußerungen. Ohne irgendein weiteres Indiz erscheint es jedenfalls nicht von vornherein rechtsstaatswidrig, wenn die DDR-Behörden unter diesen Umständen unter Hinweis auf das verwendete Aktenzeichen, das auf ein kriminelles und nicht auf ein politisches Delikt hinweise, hiervon auch ausgegangen sind. In jedem Fall war die Ablehnung des Klägers als VdN-Hinterbliebener aber mit der Entscheidung vom 31. Juli 1952 schon deshalb nicht rechtsstaatswidrig, weil die DDR-Behörden zu ihrer Begründung auch darauf Bezug genommen haben, dass der Kläger zur Zeit der Verfolgung mit dem Verfolgten nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Es erscheint sachgerecht, die Anerkennung als VdN-Hinterbliebener und sich hieraus ergebende Vergünstigungen auf solche Personen zu beschränken, die durch das Verfolgungsschicksal Angehöriger unmittelbar selbst betroffen waren mit eventuellen persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen oder auch privaten Nachteilen. Die Tatsache, dass für den Fall einer späteren – hier von dem Kläger behaupteten – Anerkennung als VdN-Hinterbliebener Leistungen für den Kläger ohnehin nach § 7 Abs. 2 der Anordnung über Ehrenpensionen nicht in Betracht gekommen wären, erscheint ebenfalls nicht rechtsstaatwidrig, denn derartige Anspruchsbegrenzungen für Hinterbliebene sind durchaus sachgerecht und auch dem hiesigen System nicht fremd.

Nach alledem kann die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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