L 16 R 870/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 537/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 870/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU) aufgrund eines im September 2001 gestellten Rentenantrages in Anspruch.

Der Kläger, geboren am 1958, verfügt über einen Ausbildungsabschluss als "Meister für Pflanzenproduktion". Nach einer Dienstzeit bei der NVA von 1977 bis 1980 war er ab 01. Oktober 1980 ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis als "Mitarbeiter für Jugendpolitik" beim R dK S und ab 01. Januar 1986 als "Meister für Kleinmech." beim Z S bis 30. Juni 1990, vom 01. Juli 1990 bis 31. August 1990 als "Meister für Kleinmech." bei der U S G und ab 01. Januar 1991 bis 24. Oktober 1991 dort als "Anlagenfahrer" tätig. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 25. Oktober 1991 bis 23. Juni 1992 arbeitete der Kläger vom 24. Juni 1992 bis 30. September 1994 als Angestellter in einem Betrieb für Polstermöbel und vom 01. Oktober 1994 bis 08. März 2004 bestand ein Beschäftigungsverhältnis bei der A V (im Folgenden: A.). Der Kläger war dort als Kundenberater bzw. Außendienstangestellter tätig. Von 2004 bis 2006 arbeitete der Kläger nach seinen eigenen Angaben als freier Mitarbeiter bei der L-V, und seit 01. Oktober 2006 ist er als Mitarbeiter auf Honorarbasis bei der S-Vbeschäftigt.

Auf den im September 2001 bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten von dem Kläger gestellten Rentenantrag ließ die Beklagte ihn durch den Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. K untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 19. November 2001 vertrat dieser Arzt die Auffassung, dass der Kläger seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder eine berufsähnliche Tätigkeit vollschichtig ausüben könne. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag ab (Bescheid vom 07. Januar 2002, Widerspruchsbescheid vom 08. November 2002).

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger insbesondere vorgetragen, dass sich sein Leidenszustand verschlechtert habe. Er hat einen Bericht von Dr. S vom I- K vom 08. Juni 2001 eingereicht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von der Fachärztin für Orthopädie Dr. B vom 26. Mai 2003, von dem Facharzt für Orthopädie H vom 09. Juni 2003 und von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B vom 12. Juni 2003. Es hat ein weiterer Bericht des I- K vom 31. August 2001 über eine stationäre Behandlung des Klägers vom 06. August bis 18. August 2001 wegen Erniedrigung der Knochenmineraldichtewerte vorgelegen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Das SG hat eine Anfrage an die A. gerichtet; auf das Antwortschreiben der A. vom 16. Juli 2003 wird Bezug genommen. Auf ein weiteres Ersuchen des SG hat die A. die Auskunft vom 03. September 2003 erteilt, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.

Das SG hat die Ärztin für Chirurgie Dr. H als Sachverständige eingesetzt. Diese Ärztin hat in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2003 aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 26. Oktober 2003 die folgenden Leiden mitgeteilt: eine Osteoporose, eine Sacroiliitis, einen Zustand nach operativ versorgter Schulterluxation im Bereich der linken Schulter nach einem Verkehrsunfall 1978, eine chronische Polyposis der Nasennebenhöhlen, ein rezidivierendes Zervikalsyndrom bei mäßigen degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule. Nach der Leistungsbeurteilung von Dr. H sind nur noch körperlich leichte Arbeiten – unter Beachtung der aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen – möglich.

Das SG hat mit Urteil vom 27. Februar 2004 die auf Gewährung von "Leistungen wegen voller EM, hilfsweise teilweiser EM, hilfsweise BU auf den Antrag vom 11. Oktober 2001" gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der geltend gemachte Rentenanspruch richte sich nach den ab Januar 2001 geltenden Vorschriften, da der Kläger den Rentenantrag im Oktober 2001 gestellt habe. Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU sei der bisherige Beruf des Versicherten. Die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit, die der Kläger auch heute noch ausübe, sei die eines Versicherungskaufmanns. Diese Tätigkeit könne der Kläger noch sechs Stunden und mehr ausüben. Dies folge aus dem Gutachten von Dr. H. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der von Dr. H festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen verrichten könne. Trotz der benannten Leistungseinschränkungen sei der Kläger indes noch in der Lage, seine von ihm ausgeübte Tätigkeit als Versicherungskaufmann vollschichtig zu verrichten. Nach Auskunft der A. handele es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen, ohne Zwangshaltungen bzw. körperlich einseitige Belastungen, ohne Bücken, Heben, Tragen von Lasten oder Arbeiten im Knien und Hocken. Eine solche Tätigkeit sei dem Kläger nach den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen noch vollschichtig zumutbar. Darüber hinaus sei der Kläger bei der A. als Außendienstmitarbeiter noch beschäftigt. Er sei in den Zeiträumen vom 06. April bis 09. April 2001, vom 06. August bis 20. August 2001 und vom 28. April bis 02. Mai 2003 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Daraus sei zu schließen, dass er die Tätigkeit als Angestellter der A. auch nicht auf Kosten seiner Gesundheit ausübe. Da der Kläger in der Lage sei, täglich mindestens sechs Stunden, aus medizinischer Sicht jedoch auch acht Stunden täglich als Mitarbeiter einer Versicherung im Außendienst tätig zu sein, sei er nicht berufsunfähig. Auch eine Rente wegen voller oder teilweiser EM könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Das Gutachten von Dr. H enthalte nur Behauptungen ohne nähere Begründung. Es sei im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass die Sachverständige ihn nur frage und dann seine Antworten als medizinische Feststellungen in ihrem Gutachten niederlege. Auch dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. S sei nicht zu folgen, weil dieser Arzt lediglich auf Röntgenbilder zurückgegriffen habe, was jedoch keinesfalls ausreichend sei, um zu klären, ob er an einem Morbus Bechterew leide. Entgegen dem – weiteren – Gutachten von Dr. K sei er definitiv nicht mehr in der Lage, täglich sechs Stunden eine leichte körperliche Arbeit im Wechsel der Haltungsarten auszuführen. Nach der von diesem Gutachter erstellten Arbeitsanamnese habe man den Eindruck, dass er ohne Pausen – bis auf die Mittagspause – durcharbeite. Er müsse aber im Zeitraum zwischen 08:30 Uhr und 11:00 Uhr mindestens drei- bis viermal eine Pause von mindestens 15 Minuten machen. Er müsse sich dann je nach Zustand hinlegen, bewegen oder heiß duschen. Im Zeitraum von 14:00 bis 15:00 Uhr (Verrichtung kleinerer Büroarbeiten) komme er meistens ohne eine Pause aus, weil er sich hier tatsächlich im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ständig bewege. Der Zeitraum zwischen 15:00 und 18:00 Uhr mache dann wieder Probleme, weil er hierbei viel sitze, sei es beim Auto fahren oder bei den Kundengesprächen. Da er dann fast ausschließlich im Sitzen arbeite, müsse er hierbei pro Stunde mindestens eine Pause von 15 Minuten einlegen. Im Übrigen sei er nur noch in der Lage, Gehwegstrecken von lediglich 300 m zurückzulegen.

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 8. Juni 2004),

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise Berufsunfähigkeit auf den Antrag vom 11. Oktober 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten weiterhin für zutreffend.

Als Sachverständiger ist der Arzt für Orthopädie Prof. Dr. S eingesetzt worden, der in seinem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten vom 01. März 2005 (Untersuchung des Klägers am 29. November 2004, Röntgenuntersuchungen des Stütz- und Bewegungsapparates am 09. Februar 2005) die folgenden bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen feststellt: eine entzündliche Veränderung der Kreuz-Darmbein-Fugen, eine Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenks nach operativer Behandlung im Rahmen einer Schulterinstabilität, eine Osteoporose. Nach Auffassung von Dr. S lassen die festgestellten Gesundheitsstörungen eine vollschichtige leichte Männerarbeit zu, wenn dabei die bezeichneten qualitativen Leistungseinschränkungen beachtet würden. Mit Schreiben vom 23. August 2005 hat sich Dr. Sparmann ergänzend gutachterlich geäußert.

Auf den Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie Dr. K mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Dieser Arzt vertritt in seinem Gutachten vom 23. Juli 2007 (Untersuchung des Klägers am 13. Juni 2007) die Auffassung, dass für den zweifelsfreien Nachweis eines Morbus Bechterew die eindeutigen radiologischen Zeichen fehlten. Dr. K teilt die folgenden auf dem Fachgebiet der Orthopädie festgestellten Gesundheitsstörungen mit: ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom, einen Rundrücken, eine Sacroiliitis beidseits, rechts ausgeprägter als links, eine Osteoporose, eine Osteochondrose und Spondylosis deformans im Bereich des lumbo-dorsalen Übergangs und isoliert in der Halswirbelsäule bei C 5/ C 6, einen Zustand nach traumatischer Schulterluxation links mit persistierender Bewegungseinschränkung. Der Kläger sei noch in der Lage, täglich sechs Stunden eine leichte körperliche Arbeit – unter Beachtung der bezeichneten qualitativen Leistungseinschränkungen – auszuführen.

Der Senat hat von der Beklagten einen aktuellen Versicherungsverlauf des Klägers vom 25. Oktober 2007, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, und von der K K H (K) eine Auskunft vom 24. Oktober 2007 sowie von der A. eine Auskunft vom 2. November 2007 eingeholt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und die Sachverständigengutachten von Dr. H, Dr. S, nebst ergänzender Stellungnahme vom 23. August 2005, und Dr. K verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller EM oder auch nur wegen teilweiser EM und auch nicht auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU. Die erhobenen Ansprüche bestimmen sich nach den seit 01. Januar 2001 geltenden rentenrechtlichen Vorschriften der §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), da der Kläger den Rentenantrag – persönlich – am 28. September 2001 in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in S hatte aufnehmen lassen und ihn nicht, wie sein Bevollmächtigter wegen des Eingangsstempels, der den 11. Oktober 2001 ausweist, annimmt, erst im Oktober 2001, aber damit in jedem Falle nach dem 31. März 2001 gestellt hatte und auch Rente nach den gestellten Sachanträgen erst für Zeiten nach dem 31. Dezember 2000 beansprucht (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Nach dem somit heranzuziehenden § 240 SGB VI ist allerdings – übergangsweise – nur noch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU und nicht mehr, wie beantragt, auf Rente wegen BU vorgesehen, da die Vorschrift des § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung durch die nunmehr geltenden Regelungen des § 240 SGB VI für die Zeit ab 01. Januar 2001 ersetzt worden ist.

Die Vorschriften des § 240 SGBVI und des § 43 SGB VI erfordern beide zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM bzw. BU (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Darüber hinaus muss volle oder teilweise EM bzw. BU vorliegen (§§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2, 240 Abs. 2 SGB VI).

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Diese Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor. Der Kläger war und ist in dem streitigen Zeitraum, der, da der Kläger Rente aufgrund eines am 11. Oktober 2001 gestellten Rentenantrages beantragt, allenfalls die Zeit ab 01. Juli 2001 umfassen kann, nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert iS von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI und auch nicht berufsunfähig iS von § 240 Abs. 2 SGB VI. Denn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf als Kundenberater bzw. Außendienstangestellter einer Versicherung durchgehend seit 01. Juli 2001 bis zum heutigen Tage ausüben konnte und kann. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und den damit übereinstimmenden von der A. erteilten Auskünften stand der Kläger in der Zeit vom 01. Oktober 1994 bis 08. März 2004 in einem – versicherungspflichtigen - Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis mit der A. und arbeitete für sie als Kundenberater bzw. Außerdienstangestellter. Aufgrund dieses versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sind ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 25. Oktober 2007 auch durchgehend Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen. Dafür, dass der Kläger diese Beschäftigung auf Kosten seiner Gesundheit ausgeübt haben könnte, ergibt sich nicht der geringste Anhalt. Vielmehr war der Kläger nach der bereits vom SG eingeholten Auskunft der A. vom 03. September 2003 im Jahre 2001 nur vom 06. April bis 09. April sowie vom 06. August bis 20. August 2001 arbeitsunfähig krank, im Jahr 2002 waren Arbeitsunfähigkeitszeiten überhaupt nicht angefallen und für das Jahr 2003 hat die A. Arbeitsunfähigkeitszeiten nur für die Zeit vom 28. April bis 02. Mai 2003 mitgeteilt. Die K hat insoweit mit Datum vom 24. Oktober 2007 Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers vom 26. April bis 30. April 2003 bescheinigt. Erst vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A. war der Kläger dann vom 02. Januar bis 06. Februar 2004 arbeitsunfähig krank geschrieben. Dass der Kläger indes auch noch in der Zeit ab Januar bzw. Februar 2004 in der Lage war und ist, seinen bisherigen Beruf als Mitarbeiter einer Versicherung vollwertig, d. h. für mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, erhellt daraus, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber den Gerichtssachverständigen Dr. K in den Jahren 2004 bis 2006 bei der L-V als freier Mitarbeiter tätig war und seit 01. Oktober 2006 als Mitarbeiter auf Honorarbasis bei der S V arbeitet. Nach dem von dem Kläger geschilderten gewöhnlichen täglichen Arbeitsverlauf ist er auch nach wie vor von 08:30 Uhr bis gegen 11:00 Uhr und dann nach einer Mittagspause ab ca. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, und zwar vormittags im Büro und nach der Mittagspause nochmals im Büro und dann zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr im Außendienst tätig. Dementsprechend sind ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 25. Oktober 2007 Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung vom 08. März 2006 bis 31. März 2006, vom 01. April 2006 bis 31. Juli 2006, vom 01. August 2006 bis 31. August 2006 und vom 01. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 enthalten. Kann der Versicherte aber seinen – rentenrechtlich geschützten – bisherigen Beruf noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben, dann fehlt es an der – ersten – grundlegenden Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Denn Ausgangspunkt jeder rentenrechtlichen Beurteilung ist der bisherige Beruf des Versicherten (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist grundsätzlich diejenige versicherungspflichtige Beschäftigung zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet worden ist, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altergrenze auszuüben (BSG a.a.O.; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158; SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 56, 61 mwN). Dafür dass der Kläger vor Aufnahme seiner Beschäftigung bei der A. eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt haben könnte, die er dann aus gesundheitlichen Gründen hätte aufgeben müssen, ergibt sich nach den Gesamtergebnis des Verfahrens nirgendwo ein Anhalt; eine entsprechende gesundheitsbedingte Aufgabe einer vor dem 01. Oktober 1994 ausgeübten höherwertigen Tätigkeit hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.

Übt der Versicherte – wie hier der Kläger – aber langjährig und damit über wirtschaftlich ins Gewicht fallende Zeiträume eine versicherungspflichtige Beschäftigung tatsächlich aus, ohne dass die Ausübung dieser Beschäftigung mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten einhergeht, dann kommt dem Umstand der tatsächlichen Ausübung dieser Beschäftigung ein stärkerer Beweiswert zu als den scheinbar dies ausschließenden medizinischen Befunden (st. Rspr.: vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1247 Nr 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr 3). Denn der Umstand, dass der Kläger weiter seinen bisherigen Beruf mindestens sechs Stunden am Tag tatsächlich ausübt zeigt, dass er zur weiteren Verrichtung seines bisherigen Berufs jedenfalls derzeit noch in der Lage ist. Hinzu kommt, dass die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit eines Mitarbeiters einer Versicherung auch in völligem Einklang mit den Leistungsbeurteilungen sämtlicher Sachverständiger steht, die den Kläger untersucht und begutachtet haben. Sowohl der im Verwaltungsverfahren gehörte Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. K als auch die Gerichtssachverständigen Dr. H, Dr. S und Dr. K haben dem Kläger übereinstimmend ein Restleistungsvermögen bescheinigt, mit dem er weiterhin seinem bisherigen Beruf nachgehen kann. Bei der vom Kläger seit 1994 verrichteten Tätigkeit als Mitarbeiter einer Versicherung handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die jedenfalls bei Bürotätigkeiten einen Wechsel der Haltungsarten ermöglicht und die in geschlossenen Räumen, ohne Zwangshaltungen und körperlich einseitige Belastungen, ohne das Bücken, Heben und Tragen von Lasten oder Arbeiten im Knien oder Hocken verrichtet werden kann. Dr. S hat ausdrücklich auch ein überwiegendes Sitzen als zumutbar angesehen mit der Begründung, das schwerwiegende krankhafte Störungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule von ihm nicht gefunden werden konnten. Damit ist der Kläger auch noch in der Lage im Außendienst, der mit längeren Autofahrten verbunden ist, tätig zu sein. Soweit der Kläger geltend macht, dass er nur noch in der Lage sei, Gehwegstrecken von lediglich 300 Metern zurückzulegen, ist dieses Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil der Kläger über einen Führerschein und ein eigenes Kraftfahrzeug verfügt und damit auch Kundenbesuche erledigt. Damit ist aber eine ggf. fehlende Wegefähigkeit, die der Kläger behauptet, jedenfalls ausgeglichen (vgl. z.B. BSGE 24, 142, 145; Urteil vom 28. August 2002 – B 5 RJ 12/02 R – veröff. in juris).

Soweit der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG als Sachverständiger eingesetzte Facharzt für Orthopädie Dr. K schließlich im Unterschied zu Dr. S, der ein noch vollschichtiges Restleistungsvermögen angenommen hatte, nur noch einen Arbeitseinsatz von täglich sechs Stunden für zumutbar erachtet, ist damit die aufgrund der bestehenden Leiden eingetretene quantitative Leistungsminderung des Klägers jedenfalls noch nicht in rentenrechtlich erheblichen Ausmaß vorhanden. Denn Voraussetzung auch nur für eine Rente wegen teilweiser EM bei BU nach § 240 SGB VI oder auf eine Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI ist jeweils, dass der Versicherte nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ungeachtet einer etwaigen Verschlimmerung des Leidenszustandes des Klägers mit einer daraus resultierenden quantitativen Leistungseinschränkung auf einen täglichen Arbeitseinsatz von nur noch sechs Stunden sind aber jedenfalls die gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen für die erhobenen Rentenansprüche nicht erfüllt.

Die vom Kläger geäußerten Zweifel schließlich (Schriftsatz vom 16. Oktober 2007), dass die Aussage des Dr. K richtig sei, verbunden mit der Bitte, Dr. K mit der Nachbesserung des Gutachtens zu beauftragen, sind schon deshalb rentenrechtlich unbeachtlich, da selbst im Falle der erstrebten "Nachbesserung des Gutachtens" die erhobenen Rentenansprüche an der weiteren tatsächlichen Ausübung des bisherigen Berufs scheitern müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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