Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 775/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RJ 1/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Oktober 2003 abgeändert: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 verurteilt, dem Kläger ab dem 01. September 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu 2/3 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. September 2000.
Der 1961 geborene Kläger erlernte den Beruf des Gebrauchswerbers (Werbemittelhersteller) vom 01. September 1978 bis 15. Juli 1980. Diese Tätigkeit übte er ab dem 16. Juli 1980 bis 14. Januar 1981 zunächst im C M aus (Arbeitsvertrag vom 08. Mai 1980). Anschließend war er als Bühnentechniker beim Volkstheater H, als Kraftfahrer beim VEB F, als Kellner bei der VE H () H, als Disponent beim D, als Vorführer, als Arbeiter in der Abteilung Handsatz in einer Druckerei beschäftigt. Ab dem 15. April 1988 war er dann als Gruppenleiter Werbemittelhersteller bei dem v() K beschäftigt (Überleitungsvertrag vom 15. April 1988). Diese Tätigkeit gab er nach seinen Angaben im Fragebogen zur Person vom 23. Januar 2002 "aus finanziellen Gründen" zum 14. April 1989 auf. Unter dem 02. März 1989 erstellte das O, Orthopädische Klinik, P, eine Bescheinigung für den Kläger, mit der empfohlen wurde, den Kläger wegen einer Wirbelsäulenerkrankung innerbetrieblich umzusetzen. Die Arbeit sollte nicht mit Stehbelastung oder Zwangshaltungen einhergehen. Nach eigenen Angaben ist der Kläger daraufhin "zum Pförtner und Telefonisten umbesetzt" worden. Für die Zeit ab 17. April 1989 liegt ein Arbeitsvertrag als kultur-politischer Mitarbeiter mit dem Kreiskabinett für Kulturarbeit vor. Hierzu hat der Kläger im bereits genannten Fragebogen zur Person ausgeführt, die Einstellung sei "von der Stasi nicht genehmigt" worden. Ihm sei der Posten verwehrt worden, da er im Alter von 17 Jahren aus politischen Gründen für sechs Wochen in Untersuchungshaft gewesen sei. Aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 29. November 1989 war der Kläger ab dem 20. November 1989 als Zusteller bei der Deutschen Post, Post- und Fernmeldeamt Z, beschäftigt. Hierzu hat der Kläger im Fragebogen zur Person ausgeführt, dass er neben einer Teilzeitbeschäftigung, die er zu dieser Zeit als freier Mitarbeiter der Druckerei K ausgeübt habe, für eine erkrankte Postzustellerin in B eingesprungen sei, weil diese ihn darum gebeten habe. Diese Tätigkeit endete am 31. Januar 1990. Der Kläger gibt an, die bereits genannte teilselbständige Beschäftigung ab dem 08. Juni 1989 bis 01. Mai 1990 ausgeübt zu haben.
Ab dem 01. Mai 1990 bis 01. Januar 1994 war der Kläger mit einer Werbeagentur selbständig tätig (Gewerbegenehmigung zum 01. Mai 1990 vom 09. April 1990). Die wöchentliche Arbeitszeit gab der Kläger im Rentenantrag mit zirka 50 Stunden an. Dieses Gewerbe meldete er zum 01. Januar 1994 ab (Gewerbeabmeldung vom 01. Juni 1994). Während seiner selbständigen Tätigkeit stellte der Kläger am 25. Juli 1991 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, woraufhin er mit Bescheid vom 25. September 1991 ab dem 01. August 1990 gemäß § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 von der Versicherungspflicht befreit worden war.
Nach eigenen Angaben des Klägers war er bis 1996 als freier Mitarbeiter im "Medien Zenter" S beschäftigt. Diese Beschäftigung als freier Mitarbeiter habe er aufgrund Erkrankung aufgeben müssen. In der Anlage Nr. 2 zum Rentenantrag vom 25. Februar 1999 gab der Kläger an, nach seiner Tätigkeit als Selbständiger in der Werbeagentur sei er aus "finanziellen und gesundheitlichen Gründen als Hausmann und Erzieher der eigenen Kinder zu Hause" tätig gewesen.
In einer Erklärung über die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 16. März 1999 ordneten der Kläger und seine Ehefrau die Kindererziehungszeiten ihrer Tochter M "vom 01. Juli 1990 bis heute" dem Kläger zu.
Auf seinen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit veranlasste die Beklagte nach Beiziehung des Entlassungsberichtes des Reha Zentrums L vom 16. Februar 1999, nach dem mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit voraussichtlich Mitte Februar 1999 zu rechnen sei und der Kläger für in der Lage gehalten wurde, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werbegrafiker erneut auszuüben, das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. K vom 10. August 1999, der von einem seit dem 25. Februar 1999, dem Tag der Antragstellung, bestehenden aufgehobenen Leistungsvermögen beim Kläger ausging und eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren anregte. Aufgrund der prüfärztlichen Stellungnahme durch Dr. M vom 23. August 1999, der eine Rente auf Zeit bis August 2000 befürwortete, bewilligte die Beklagte dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente bis Ablauf August 2000 (vgl. Bl. 137 VA, der Bescheid soll vom 28. September 1999 sein und liegt nicht vor).
Auf den vom 05. Mai 2000 datierenden Weiterzahlungsantrag veranlasste die Beklagte das Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. W vom 07. Juli 2000. Dieser diagnostizierte TEP beidseits nach Coxarthrose sowie Morbus Baastrup, stellte im gesamten Verlauf eine Besserung fest, mit der der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne körperliche Belastungen vollschichtig ausüben könne. Die radiologischen Hüftbefunde seien einwandfrei bezüglich des Implantatsitzes. Die degenerativen Veränderungen der Lenden-wirbelsäule seien allenfalls mittelschwer. Die letzten Tätigkeiten als Gebrauchswerber und selbständiger Werbekaufmann erschienen aber nicht mehr vollschichtig zumutbar.
Mit Bescheid vom 22. August 2000 lehnte die Beklagte die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Den hiergegen am 05. September 2000 erhobenen Widerspruch wies sie nach Beiziehung des Reha Entlassungsberichtes der Reha Klinik H in R vom 09. Januar 2001, nach dem eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar sei, und Einholung des Gutachtens der Fachärztin für Orthopädie Sch vom 10. September 2001, nach dem dem Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bei möglichst freier Zeiteinteilung vollschichtig zumutbar seien, mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 zurück, obwohl die Gutachterin Sch darauf hingewiesen hatte, dass es aufgrund des chronifizierten Geschehens bei Aufnahme einer Tätigkeit zu einer weiteren Verschlechterung des Beschwerdefeldes kommen könne. Aus diesem Grunde hatte sie auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägers eine zeitlich befristete Rentengewährung (z. B. für die Dauer von etwa sechs Monaten) empfohlen.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19. November 2001 bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Das Sozialgericht hat nach Einholung von Befundberichten Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. B vom 09. September 2002. Dieser hat degenerative Veränderungen und eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Neigung zu zervikalen und thorakolumbalen Reizerscheinungen unter Ausschluss einer Nervenwurzelreizsymptomatik, subjektiv empfundene Arthralgien an den Schulter- und Kniegelenken ohne Nachweis von funktionellen Behinderungen oder fortgeschrittenen Arthrosen, einen Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes links und rechts mit verbleibenden endgradigen schmerzhaften Bewegungseinschränkungen bei gleichzeitig bestehendem Trainingsdefizit sowie ein arterielles Bluthochdruckleiden bei Übergewichtigkeit und daraus resultierenden Fettstoffwechsel-störungen diagnostiziert. Der Kläger sei durchaus noch in der Lage, leichte und auch gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Objektivierbare, schwerwiegende pathologische Befunde im Bereich des Stütz- und Halteapparates hätten bei der Untersuchung nicht festgestellt werden können.
Das Sozialgericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 20. Januar 2003, der eine psychische Störung von Krankheitswert nicht hat feststellen können, ebenso wenig eine neurologische Erkrankung. Er hat lediglich einen Hinweis auf eine gewisse Somatisierung oder auch erhöhte Selbstbeobachtung im Sinne einer Hypochondrie feststellen können. Einschränkungen für das Leistungsvermögen ergäben sich daraus nicht.
Nach Beiziehung der Berufsinformationskarten für Werbekaufleute, Schaugewerbegestalter, Bürohilfskräfte sowie Unterlagen über die Tätigkeiten eines Pförtners und Übergabe eines Auszugs aus der Vergütungsordnung des BAT Ost zur Vergütungsgruppe VIII hat das Sozialgericht mit Urteil vom 07. Oktober 2003 die Klage abgewiesen. Hauptberuf des Klägers sei seine Tätigkeit als Gruppenleiter Werbemittelhersteller, die der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen sei. Diese könne der Kläger nicht mehr verrichten. Er sei jedoch gesundheitlich und sozial zumutbar zu verweisen auf die Tätigkeit als Angestellter im Büro- und Registraturdienst in der öffentlichen Verwaltung nach Vergütungsgruppe VIII.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 03. Dezember 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05. Januar 2004 (einem Montag) Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass er die vom Sozialgericht benannte Verweisungstätigkeit nicht vollschichtig verrichten könne. Er weist weiterhin darauf hin, dass aus seinem Sozialversicherungsausweis hervorgehe, dass vom 08. Juni 1989 bis zum 01. Mai 1990 Sachleistungsausgleich gemäß § 4 der SVO bestanden habe. Auch seien die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet vom 01. Juli 1990 bis 20. Dezember 1998 offensichtlich im Klageverfahren übersehen worden. Darüber hinaus habe der Eintritt des Leistungsfalls schon am 28. Oktober 1998 mit der ersten Hüftoperation und nicht erst mit Rentenantrag vom 25. Februar 1999 gelegen. Er habe schon zum damaligen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeit mehr ausüben können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Oktober 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01. September 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Einschätzung des Restleistungsvermögens des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Facharzt für Orthopädie A hat gleich bleibende Beschwerden mitgeteilt und der Facharzt für Allgemein- und Betriebsmedizin Dr. H hat in seinem Befundbericht vom 06. Juni 2004 keine Veränderung des Gesundheitszustandes angegeben. Der Senat hat weiterhin Beweis erhoben durch ergänzende schriftliche Anhörung der Sachverständigen Dr. B und Dr. C. Diese haben aufgrund der beigezogenen Befundberichte keine Veranlassung gesehen, von ihren jeweiligen Einschätzungen abzuweichen (ergänzende Stellungnahme vom 09. August 2004 und ergänzende Stellungnahme vom 20. August 2004).
Der Senat hat weiterhin den Versicherungsverlauf vom 03. Mai 2004 und die Sozial-versicherungsausweise zu den Akten genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten () verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die fristgemäß erhobene und insgesamt zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage nur insoweit zu Recht abgewiesen als der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt. Der Bescheid vom 22. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Rente wegen Berufunfähigkeit ab 01. September 2000.
Als Anspruchsgrundlage kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I 2000, Seite 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits am 05. Mai 2000 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf einen im März 1989 eingetretenen Versicherungs-fall vor.
Ein Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 2 § 7 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) steht der Anwendung des § 43 SGB VI in der o. g. Fassung nicht entgegen, denn eine solche hier auch nicht begehrte Rente steht dem Kläger nicht zu. Ansprüche nach dem RÜG können nur bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 bestehen. Bei einer erstmaligen Rentenantragstellung in 1999 ist ein Rentenbeginn nach dem RÜG in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 ausgeschlossen (Art. 2 § 1 Abs. 1, § 44 Abs. 1 RÜG i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI; BSG, Urteil vom 06. Mai 1993, B 8 KN 10/98 R, SozR 3 8575 Art. 2 § 44 Nr. 1).
Der Kläger war ab März 1989 berufsunfähig. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung der Orthopädischen Klinik des O in P vom 02. März 1989. Nach dieser Bescheinigung wurde dem Arbeitgeber des Klägers eine Umsetzung des Klägers wegen einer Wirbelsäulenerkrankung empfohlen. Die Arbeit sollte ohne Stehbelastung und ohne Zwangshaltungen einhergehen. Damit war der Kläger ab März 1989 nicht mehr in der Lage, seinen Hauptberuf vollwertig zu verrichten.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 158, SozR 3 2200 § 1246 Nr. 61 m. w. N.). Der Kläger war, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung im Jahr 1999, zuletzt auf Dauer als Gruppenleiter Werbemittelhersteller bei dem v() K beschäftigt. Zu einer Tätigkeit als kultur-politischer Mitarbeiter mit dem Kreiskabinett für Kulturarbeit ist es nicht gekommen. Die befristete Tätigkeit als Zusteller bei der Deutschen Post kommt als Hauptberuf nicht in Betracht. Dies gilt gleichermaßen für seine selbständigen, nicht der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Beschäftigungen im Anschluss daran. Die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter Werbemittelhersteller entsprach seiner qualifizierten beruflichen Ausbildung als Gebrauchswerber (Werbemittelhersteller). Seit März 1989 kann der Kläger diese Tätigkeit aufgrund der in der Bescheinigung der Orthopädischen Klinik O vom 02. März 1989 genannten Einschränkungen dauerhaft nicht mehr ausüben. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben daraufhin auch "zum Pförtner und Telefonisten" umbesetzt worden. Bei der Tätigkeit eines Werbemittelherstellers handelt es sich um eine Tätigkeit, die mittelschwere, zeitweise schwere körperliche Arbeit mit schwerem Heben und Tragen von Requisiten voraussetzt, darüber hinaus mit Zwangshaltungen wie Bücken, Knien, Hocken und Überkopfarbeit verbunden ist (BIK BO 836/II). Sie erfordert die volle Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule, der Arme und Beine, körperliche Gewandtheit, gute Hand- und Fingergeschicklichkeit für beidhändiges Arbeiten, Farbtüchtigkeit, räumliches Sehen, intakte und widerstandsfähige Haut, unempfindliche Bronchen, stabilen Kreislauf und Schwindelfreiheit. Nach der Bescheinigung des O waren dem Kläger jedoch aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankungen nur noch Arbeiten ohne Stehbelastung und ohne Zwangshaltungen möglich. Nach dem Gutachten des Orthopäden Dr. W vom 07. Juli 2000, der Orthopädin Sch vom 10. September 2001 und der Beurteilung des erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. B vom 09. September 2002 kann der Kläger auch weiterhin nur körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen verrichten, so dass ihm die Ausübung der Tätigkeit eines Werbemittelherstellers auf Dauer nicht mehr möglich ist.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten allerdings nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die Arbeiterberufe dabei in verschiedene "Leitberufe", nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten" Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer echten betrieblichen Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; SozR 3 2200 § 1246 Nr. 62). Hierbei handelt es sich um Leitberufe, denn aus der Dauer der Ausbildung schließt man und hält für gewiss, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zu vermitteln sind, diese Ausbildungsdauer benötigen und entsprechend umfangreich sind. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 143; SozR 3 2200 § 1246 Nr. 3).
Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. So kann aufgrund dieses Gesamtbildes eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, einer gelernten oder angelernten Tätigkeit gleichgestellt sein.
Vorliegend ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Gruppenleiters Werbemittelhersteller der zweiten Gruppe (Leitberuf des Facharbeiters) des Mehrstufenschemas zuzuordnen. Zwar hat der Kläger insoweit nur eine zweijährige Berufsausbildung durchlaufen, der vergleichbare Beruf in der Bundesrepublik ist jedoch derjenige des Schaugewerbegestalters, dessen Ausbildungsdauer drei Jahre beträgt. Die von dem Kläger ab dem 15. April 1988 ausgeübte Tätigkeit als Gruppenleiter Werbemittelhersteller entsprach bereits nach dem Überleitungs-vertrag vom 15. April 1988 seiner Qualifikation.
Als Facharbeiter kann der Kläger sozial zumutbar nur auf Berufstätigkeiten verwiesen werden, die seiner Qualifikation oder zumindest der eines "angelernten" Arbeiters der nächst niedrigeren Qualifikationsgruppe des Mehrstufenschemas entsprechen. Facharbeiter wie der Kläger können mithin nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die allgemein eine Ausbildung von mindestens drei Monaten voraussetzen oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit (der dritten Stufe) gleichstehen sowie individuell nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten von dem leistungsgeminderten Versicherten vollwertig ausgeübt werden können. Diese Anforderungen sind nur ausnahmsweise miteinander zu vereinbaren, und zwar ausschließlich dann, wenn die grundsätzliche Unvereinbarkeit im Einzelfall aufgrund einer fachlichen Nähe von Ausgangs- und Verweisungsberuf, einer Rückgriffsmöglichkeit auf eine frühere Ausbildung oder durch sonstige Vorkenntnisse aufgehoben ist (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 28. November 1980 5 RJ 98/80).
Eine diesen Anforderungen entsprechende Verweisungstätigkeit ist vorliegend nicht erkennbar. Die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwieriger Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VIII des BAT kann der Kläger individuell auch nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten nicht vollwertig verrichten. Der Senat lässt dahinstehen, ob, nachdem der BAT durch den Tarifvertrag öffentlicher Dienst - TVöD - abgelöst worden ist, überhaupt eine pauschale Verweisung auf Tätigkeiten, die im BAT erfasst waren, den Anforderungen der Darlegungslast genügt. Der Kläger kann nämlich jedenfalls die von der Beklagten mit Tätigkeits- und Einstufungsmerkmalen des BAT beschriebene Verweisungstätigkeit nicht zumutbar ausüben. Insoweit kann dahinstehen, ob die Bezugnahme auf eine Fotokopie der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIII aus dem BAT den Anforderungen an die Benennung einer Verweisungstätigkeit genügt. Die gerichtlichen Tatsacheninstanzen habe eine Amtsermittlungspflicht insoweit nur, wenn sich konkrete Anhaltspunkte über das Vorhandensein eines fachlich und gesundheitlich zumutbaren Vergleichsberufs aufdrängen (vgl. BSG SozR 3 2600 § 43 Nr. 25).
Die Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach dem BAT sind nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reichen von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT Vergütungsgruppe X) und den einfachen Arbeiten (BAT Vergütungsgruppe IX) über schwierige Arbeiten (BAT Vergütungsgruppe VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT Vergütungsgruppen VII bis V). Die von der Beklagten benannte Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur , Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. mit Wirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigen ständig wiederkehrender Arbeit an Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwierigerer Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX b BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IX b nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierter Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfachen Arbeiten verlangt (Breier u. a., Eingruppieren und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, Kommentar, Seite 123; Bredemann/Nefke, Eingruppierung in BAT und BAT O, 2001, Rdnr. 60). Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich. Im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen IX b und X BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (vgl. BSG, Urteile vom 27. November 1991 5 RJ 91/89 , 12. September 1991 5 RJ 34/90 und 29. Mai 1980 5 RJ 138/79 ).
Nach dem beigezogenen Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen L vom 24. Mai 2003 finden sich Angestellte in der Vergütungsgruppe VIII wieder, die sich dadurch herausheben, dass mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Diese Qualifikationsebene ist von Arbeitnehmern, die über Vorerfahrungen aus einer Büro- oder Verwaltungsarbeit nicht verfügen, im Rahmen einer dreimonatigen Einarbeitungszeit nicht erreichbar. Ein Zeitraum von drei Monaten reicht nur aus, wenn auf bereits vorhandene Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufgebaut werden kann, wenn also eine Weiterentwicklung stattfindet, ansonsten reicht dieser Zeitraum nur, um Grundlagen zu vermitteln. Der Kläger verfügt nach seinem beruflichen Werdegang weder über Vorerfahrungen aus einer Büro- noch aus einer Verwaltungsarbeit. Soweit der Kläger im Anschluss an den Versicherungsfall im März 1989 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist zu beachten, dass diese wirtschaftlich keinen Erfolg hatte. Daraus Vorerfahrungen im Büro- bzw. Verwaltungsbereich zu entnehmen, ist nicht möglich. Nach seiner Ausbildung als Gebrauchswerber, Tätigkeiten als Bühnentechniker, Kraftfahrer, Kellner, Disponent beim Deutschen Roten Kreuz und Vorführer verfügt er über keinerlei Kenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst oder Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT nach einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit zu verrichten.
Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs hat der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit im März 1989 sowohl die allgemeine Wartezeit (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) als auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erfüllt.
Ausgehend von der Antragstellung im Jahre 1989 steht dem Kläger im Anschluss an die ihm bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01. September 2000 Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer zu.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich jedoch insoweit als rechtmäßig, als sie weitergehende Ansprüche des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. September 2000 ablehnen. Ein entsprechender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Insoweit kommt ein Versicherungsfall vor dem 25. Februar 1989 (dem Tag der Rentenantragstellung) nicht in Betracht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der Bescheinigung des O vom 02. März 1989, der lediglich zu entnehmen ist, dass dauerhaft stehende Tätigkeiten und solche mit Wirbelsäulenbelastungen und Zwangshaltungen ausgeschlossen sind. Andere Tätigkeiten waren dem Kläger durchaus noch zumutbar, er hat solche wie er selbst vorträgt auch noch ausgeübt. Der Versicherungsfall einer Erwerbsunfähigkeit kommt nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen erst mit dem Tag der ersten Hüftoperation am 28. Oktober 1998 in Betracht.
Bezogen auf diesen Versicherungsfall sind jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt. Im Falle des Klägers fehlt es zumindest an der Voraussetzung Nr. 2 des Abs. 1 Satz 1 des § 44 SGB VI. Auch wenn man einen späteren Versicherungsfall, etwa den 25. Februar 1999 (den Tag der Rentenantragstellung) annimmt, wie es das Sozialgericht getan hat, sind die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur dann, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind (so genannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Ausgehend von einem am 28. Oktober 1998 unterstellten Versicherungsfall (dem Tag der ersten Hüftoperation) reichte der maßgebende Zeitraum vom 28. Oktober 1993 bis 27. Oktober 1998. In diesem Zeitraum sind Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf nicht enthalten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt ausgehend von einem angenommenen Versicherungsfall am 25. Februar 1999. Auch im danach maßgebenden Zeitraum vom 25. Februar 1994 bis 24. Februar 1999 liegen keine Pflichtbeitragszeiten vor.
Auch unter Berücksichtigung einer Verlängerung der jeweiligen Zeitraume von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit lassen sich keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit feststellen.
Nach § 44 Abs. 4 i. V. m. § 43 Abs. 3 SGB VI verlängert sich der genannte Zeitraum um
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war,
(Berücksichtigungszeit ist nach § 57 SGB VI die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen, bzw. nach § 249 b SGB VI die Zeit die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen im Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis 31. März 1965 unter den dort genannten Bedingungen.)
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt,
die nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.
Die Zeit der selbständigen Tätigkeit des Klägers vom 01. Mai 1990 bis 01. Januar 1994 kommt insoweit nicht als Berücksichtigungszeit nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI in Betracht, da die selbständige Tätigkeit in diesem Zeitraum mehr als geringfügig, nämlich mit mehr als 50 Stunden wöchentlich, ausgeübt worden ist. In Betracht kommt allenfalls die Berücksichtigung der Zeit ab 02. Januar 1994 nach Nr. 2 des § 43 Abs. 3 SGB VI i. V. m. § 57 SGB VI wegen der vorgetragenen Erziehung der Tochter. Diesbezüglich hat die Beklagte im Versicherungsverlauf eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet vom 01. Juli 1990 bis 20. Dezember 1998 vermerkt.
Selbst unter Berücksichtigung des Zeitraumes vom 02. Januar 1994 bis 20. Dezember 1998 als Verlängerungszeitraum nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI wären ausgehend von den oben genannten angenommenen Leistungsfällen und den sich dann ergebenen Zeiträumen vom 28. Oktober 1988 bis 27. Oktober 1998 bzw. vom 25. Februar 1989 bis 24. Februar 1999, keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit feststellbar. Aus dem Versicherungsverlauf ergeben sich Pflichtbeiträge lediglich für die Monate Januar, Februar, April, Mai, Juni, November und Dezember 1998 sowie für Januar 1990. Dies sind insgesamt acht Monate. Selbst wenn man für das Jahr 1998 12 Monate mit Pflichtbeitragszeiten berücksichtigte, wofür es keinen Nachweis gibt, wären höchstens 13 Monate mit Pflichtbeiträgen feststellbar.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nach § 44 Abs. 4 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die Voraussetzungen einer allgemeinen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI liegen jedoch nicht vor.
Die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach § 241 Abs. 2 SGB VI entbehrlich.
Danach gilt: Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit
1. Beitragszeiten,
2. Beitragsfreien Zeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach den Nrn. 4, 5 oder 6 liegt,
4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war,
5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992,
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01. Januar 1994 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Der Kläger hat nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf jedoch schon nicht die allgemeine Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 erfüllt. Die allgemeine Wartezeit, d. h. die Mindest-versicherungszeit (§ 34 Abs. 1 SGB VI), beträgt 60 Monate (§ 50 SGB VI). Dabei sind Monate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI) und Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI) zu berücksichtigen. Letztere weist der Kläger nicht auf. Bis zum 01. Januar 1984 sind nach dem Versicherungsverlauf lediglich Beitragszeiten von 59 Monaten zurückgelegt worden.
Selbst bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem 01. Januar 1984, ließe sich eine vollständige Belegung der Zeit ab 01. Januar 1984 bis zum Eintritt der geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit im Oktober 1998 oder Februar 1999 mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht feststellen. Zwar ist für den Kläger bis 31. Dezember 1991 eine Anwartschafts-erhaltungszeit aufgrund der Regelung des § 241 Abs. 2 Nr. 6 SGB VI wegen gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet anzunehmen. Für den nachfolgenden Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis 01. Januar 1994, die Zeit seiner selbständigen Tätigkeit, ist jedoch keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger war während dieser Zeit ausdrücklich von der Versicherungspflicht befreit. Es liegt auch keine beitragsfreie Zeit im Sinne des § 241 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI vor. Beitragsfreie Zeiten im Sinne der Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 4 SGB VI sind nur Anrechnungs- und Ersatzzeiten (§§ 58, 252, 252 a und §§ 250, 251 SGB VI).
Für die genannten Kalendermonate ist auch eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig. Dem steht schon der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht entgegen. Darüber hinaus könnte die einzig in Betracht kommende Zahlung von freiwilligen Beiträgen nur bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten soll, erfolgen (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Für einen Fall der besonderen Härte nach § 197 Abs. 3 SGB VI waren keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vor allem war der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert, freiwillige Beiträge zu leisten.
Für den Eintritt von Erwerbsunfähigkeit vor dem 01. Januar 1984 fehlen jegliche Anhaltspunkte, dies wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Vorliegend sind damit sowohl bei dem vom Kläger angenommenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit als auch für den vom Sozialgericht unterstellten Versicherungsfall – aber auch für jeden dazwischen liegenden Zeitpunkt - die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die Berufung musste mithin insoweit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. September 2000.
Der 1961 geborene Kläger erlernte den Beruf des Gebrauchswerbers (Werbemittelhersteller) vom 01. September 1978 bis 15. Juli 1980. Diese Tätigkeit übte er ab dem 16. Juli 1980 bis 14. Januar 1981 zunächst im C M aus (Arbeitsvertrag vom 08. Mai 1980). Anschließend war er als Bühnentechniker beim Volkstheater H, als Kraftfahrer beim VEB F, als Kellner bei der VE H () H, als Disponent beim D, als Vorführer, als Arbeiter in der Abteilung Handsatz in einer Druckerei beschäftigt. Ab dem 15. April 1988 war er dann als Gruppenleiter Werbemittelhersteller bei dem v() K beschäftigt (Überleitungsvertrag vom 15. April 1988). Diese Tätigkeit gab er nach seinen Angaben im Fragebogen zur Person vom 23. Januar 2002 "aus finanziellen Gründen" zum 14. April 1989 auf. Unter dem 02. März 1989 erstellte das O, Orthopädische Klinik, P, eine Bescheinigung für den Kläger, mit der empfohlen wurde, den Kläger wegen einer Wirbelsäulenerkrankung innerbetrieblich umzusetzen. Die Arbeit sollte nicht mit Stehbelastung oder Zwangshaltungen einhergehen. Nach eigenen Angaben ist der Kläger daraufhin "zum Pförtner und Telefonisten umbesetzt" worden. Für die Zeit ab 17. April 1989 liegt ein Arbeitsvertrag als kultur-politischer Mitarbeiter mit dem Kreiskabinett für Kulturarbeit vor. Hierzu hat der Kläger im bereits genannten Fragebogen zur Person ausgeführt, die Einstellung sei "von der Stasi nicht genehmigt" worden. Ihm sei der Posten verwehrt worden, da er im Alter von 17 Jahren aus politischen Gründen für sechs Wochen in Untersuchungshaft gewesen sei. Aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 29. November 1989 war der Kläger ab dem 20. November 1989 als Zusteller bei der Deutschen Post, Post- und Fernmeldeamt Z, beschäftigt. Hierzu hat der Kläger im Fragebogen zur Person ausgeführt, dass er neben einer Teilzeitbeschäftigung, die er zu dieser Zeit als freier Mitarbeiter der Druckerei K ausgeübt habe, für eine erkrankte Postzustellerin in B eingesprungen sei, weil diese ihn darum gebeten habe. Diese Tätigkeit endete am 31. Januar 1990. Der Kläger gibt an, die bereits genannte teilselbständige Beschäftigung ab dem 08. Juni 1989 bis 01. Mai 1990 ausgeübt zu haben.
Ab dem 01. Mai 1990 bis 01. Januar 1994 war der Kläger mit einer Werbeagentur selbständig tätig (Gewerbegenehmigung zum 01. Mai 1990 vom 09. April 1990). Die wöchentliche Arbeitszeit gab der Kläger im Rentenantrag mit zirka 50 Stunden an. Dieses Gewerbe meldete er zum 01. Januar 1994 ab (Gewerbeabmeldung vom 01. Juni 1994). Während seiner selbständigen Tätigkeit stellte der Kläger am 25. Juli 1991 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, woraufhin er mit Bescheid vom 25. September 1991 ab dem 01. August 1990 gemäß § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 von der Versicherungspflicht befreit worden war.
Nach eigenen Angaben des Klägers war er bis 1996 als freier Mitarbeiter im "Medien Zenter" S beschäftigt. Diese Beschäftigung als freier Mitarbeiter habe er aufgrund Erkrankung aufgeben müssen. In der Anlage Nr. 2 zum Rentenantrag vom 25. Februar 1999 gab der Kläger an, nach seiner Tätigkeit als Selbständiger in der Werbeagentur sei er aus "finanziellen und gesundheitlichen Gründen als Hausmann und Erzieher der eigenen Kinder zu Hause" tätig gewesen.
In einer Erklärung über die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 16. März 1999 ordneten der Kläger und seine Ehefrau die Kindererziehungszeiten ihrer Tochter M "vom 01. Juli 1990 bis heute" dem Kläger zu.
Auf seinen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit veranlasste die Beklagte nach Beiziehung des Entlassungsberichtes des Reha Zentrums L vom 16. Februar 1999, nach dem mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit voraussichtlich Mitte Februar 1999 zu rechnen sei und der Kläger für in der Lage gehalten wurde, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werbegrafiker erneut auszuüben, das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. K vom 10. August 1999, der von einem seit dem 25. Februar 1999, dem Tag der Antragstellung, bestehenden aufgehobenen Leistungsvermögen beim Kläger ausging und eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren anregte. Aufgrund der prüfärztlichen Stellungnahme durch Dr. M vom 23. August 1999, der eine Rente auf Zeit bis August 2000 befürwortete, bewilligte die Beklagte dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente bis Ablauf August 2000 (vgl. Bl. 137 VA, der Bescheid soll vom 28. September 1999 sein und liegt nicht vor).
Auf den vom 05. Mai 2000 datierenden Weiterzahlungsantrag veranlasste die Beklagte das Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. W vom 07. Juli 2000. Dieser diagnostizierte TEP beidseits nach Coxarthrose sowie Morbus Baastrup, stellte im gesamten Verlauf eine Besserung fest, mit der der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne körperliche Belastungen vollschichtig ausüben könne. Die radiologischen Hüftbefunde seien einwandfrei bezüglich des Implantatsitzes. Die degenerativen Veränderungen der Lenden-wirbelsäule seien allenfalls mittelschwer. Die letzten Tätigkeiten als Gebrauchswerber und selbständiger Werbekaufmann erschienen aber nicht mehr vollschichtig zumutbar.
Mit Bescheid vom 22. August 2000 lehnte die Beklagte die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Den hiergegen am 05. September 2000 erhobenen Widerspruch wies sie nach Beiziehung des Reha Entlassungsberichtes der Reha Klinik H in R vom 09. Januar 2001, nach dem eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar sei, und Einholung des Gutachtens der Fachärztin für Orthopädie Sch vom 10. September 2001, nach dem dem Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bei möglichst freier Zeiteinteilung vollschichtig zumutbar seien, mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 zurück, obwohl die Gutachterin Sch darauf hingewiesen hatte, dass es aufgrund des chronifizierten Geschehens bei Aufnahme einer Tätigkeit zu einer weiteren Verschlechterung des Beschwerdefeldes kommen könne. Aus diesem Grunde hatte sie auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägers eine zeitlich befristete Rentengewährung (z. B. für die Dauer von etwa sechs Monaten) empfohlen.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19. November 2001 bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Das Sozialgericht hat nach Einholung von Befundberichten Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. B vom 09. September 2002. Dieser hat degenerative Veränderungen und eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Neigung zu zervikalen und thorakolumbalen Reizerscheinungen unter Ausschluss einer Nervenwurzelreizsymptomatik, subjektiv empfundene Arthralgien an den Schulter- und Kniegelenken ohne Nachweis von funktionellen Behinderungen oder fortgeschrittenen Arthrosen, einen Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes links und rechts mit verbleibenden endgradigen schmerzhaften Bewegungseinschränkungen bei gleichzeitig bestehendem Trainingsdefizit sowie ein arterielles Bluthochdruckleiden bei Übergewichtigkeit und daraus resultierenden Fettstoffwechsel-störungen diagnostiziert. Der Kläger sei durchaus noch in der Lage, leichte und auch gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Objektivierbare, schwerwiegende pathologische Befunde im Bereich des Stütz- und Halteapparates hätten bei der Untersuchung nicht festgestellt werden können.
Das Sozialgericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 20. Januar 2003, der eine psychische Störung von Krankheitswert nicht hat feststellen können, ebenso wenig eine neurologische Erkrankung. Er hat lediglich einen Hinweis auf eine gewisse Somatisierung oder auch erhöhte Selbstbeobachtung im Sinne einer Hypochondrie feststellen können. Einschränkungen für das Leistungsvermögen ergäben sich daraus nicht.
Nach Beiziehung der Berufsinformationskarten für Werbekaufleute, Schaugewerbegestalter, Bürohilfskräfte sowie Unterlagen über die Tätigkeiten eines Pförtners und Übergabe eines Auszugs aus der Vergütungsordnung des BAT Ost zur Vergütungsgruppe VIII hat das Sozialgericht mit Urteil vom 07. Oktober 2003 die Klage abgewiesen. Hauptberuf des Klägers sei seine Tätigkeit als Gruppenleiter Werbemittelhersteller, die der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen sei. Diese könne der Kläger nicht mehr verrichten. Er sei jedoch gesundheitlich und sozial zumutbar zu verweisen auf die Tätigkeit als Angestellter im Büro- und Registraturdienst in der öffentlichen Verwaltung nach Vergütungsgruppe VIII.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 03. Dezember 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05. Januar 2004 (einem Montag) Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass er die vom Sozialgericht benannte Verweisungstätigkeit nicht vollschichtig verrichten könne. Er weist weiterhin darauf hin, dass aus seinem Sozialversicherungsausweis hervorgehe, dass vom 08. Juni 1989 bis zum 01. Mai 1990 Sachleistungsausgleich gemäß § 4 der SVO bestanden habe. Auch seien die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet vom 01. Juli 1990 bis 20. Dezember 1998 offensichtlich im Klageverfahren übersehen worden. Darüber hinaus habe der Eintritt des Leistungsfalls schon am 28. Oktober 1998 mit der ersten Hüftoperation und nicht erst mit Rentenantrag vom 25. Februar 1999 gelegen. Er habe schon zum damaligen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeit mehr ausüben können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Oktober 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01. September 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Einschätzung des Restleistungsvermögens des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Facharzt für Orthopädie A hat gleich bleibende Beschwerden mitgeteilt und der Facharzt für Allgemein- und Betriebsmedizin Dr. H hat in seinem Befundbericht vom 06. Juni 2004 keine Veränderung des Gesundheitszustandes angegeben. Der Senat hat weiterhin Beweis erhoben durch ergänzende schriftliche Anhörung der Sachverständigen Dr. B und Dr. C. Diese haben aufgrund der beigezogenen Befundberichte keine Veranlassung gesehen, von ihren jeweiligen Einschätzungen abzuweichen (ergänzende Stellungnahme vom 09. August 2004 und ergänzende Stellungnahme vom 20. August 2004).
Der Senat hat weiterhin den Versicherungsverlauf vom 03. Mai 2004 und die Sozial-versicherungsausweise zu den Akten genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten () verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die fristgemäß erhobene und insgesamt zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage nur insoweit zu Recht abgewiesen als der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt. Der Bescheid vom 22. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Rente wegen Berufunfähigkeit ab 01. September 2000.
Als Anspruchsgrundlage kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I 2000, Seite 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits am 05. Mai 2000 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf einen im März 1989 eingetretenen Versicherungs-fall vor.
Ein Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 2 § 7 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) steht der Anwendung des § 43 SGB VI in der o. g. Fassung nicht entgegen, denn eine solche hier auch nicht begehrte Rente steht dem Kläger nicht zu. Ansprüche nach dem RÜG können nur bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 bestehen. Bei einer erstmaligen Rentenantragstellung in 1999 ist ein Rentenbeginn nach dem RÜG in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 ausgeschlossen (Art. 2 § 1 Abs. 1, § 44 Abs. 1 RÜG i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI; BSG, Urteil vom 06. Mai 1993, B 8 KN 10/98 R, SozR 3 8575 Art. 2 § 44 Nr. 1).
Der Kläger war ab März 1989 berufsunfähig. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung der Orthopädischen Klinik des O in P vom 02. März 1989. Nach dieser Bescheinigung wurde dem Arbeitgeber des Klägers eine Umsetzung des Klägers wegen einer Wirbelsäulenerkrankung empfohlen. Die Arbeit sollte ohne Stehbelastung und ohne Zwangshaltungen einhergehen. Damit war der Kläger ab März 1989 nicht mehr in der Lage, seinen Hauptberuf vollwertig zu verrichten.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 158, SozR 3 2200 § 1246 Nr. 61 m. w. N.). Der Kläger war, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung im Jahr 1999, zuletzt auf Dauer als Gruppenleiter Werbemittelhersteller bei dem v() K beschäftigt. Zu einer Tätigkeit als kultur-politischer Mitarbeiter mit dem Kreiskabinett für Kulturarbeit ist es nicht gekommen. Die befristete Tätigkeit als Zusteller bei der Deutschen Post kommt als Hauptberuf nicht in Betracht. Dies gilt gleichermaßen für seine selbständigen, nicht der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Beschäftigungen im Anschluss daran. Die Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter Werbemittelhersteller entsprach seiner qualifizierten beruflichen Ausbildung als Gebrauchswerber (Werbemittelhersteller). Seit März 1989 kann der Kläger diese Tätigkeit aufgrund der in der Bescheinigung der Orthopädischen Klinik O vom 02. März 1989 genannten Einschränkungen dauerhaft nicht mehr ausüben. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben daraufhin auch "zum Pförtner und Telefonisten" umbesetzt worden. Bei der Tätigkeit eines Werbemittelherstellers handelt es sich um eine Tätigkeit, die mittelschwere, zeitweise schwere körperliche Arbeit mit schwerem Heben und Tragen von Requisiten voraussetzt, darüber hinaus mit Zwangshaltungen wie Bücken, Knien, Hocken und Überkopfarbeit verbunden ist (BIK BO 836/II). Sie erfordert die volle Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule, der Arme und Beine, körperliche Gewandtheit, gute Hand- und Fingergeschicklichkeit für beidhändiges Arbeiten, Farbtüchtigkeit, räumliches Sehen, intakte und widerstandsfähige Haut, unempfindliche Bronchen, stabilen Kreislauf und Schwindelfreiheit. Nach der Bescheinigung des O waren dem Kläger jedoch aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankungen nur noch Arbeiten ohne Stehbelastung und ohne Zwangshaltungen möglich. Nach dem Gutachten des Orthopäden Dr. W vom 07. Juli 2000, der Orthopädin Sch vom 10. September 2001 und der Beurteilung des erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. B vom 09. September 2002 kann der Kläger auch weiterhin nur körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen verrichten, so dass ihm die Ausübung der Tätigkeit eines Werbemittelherstellers auf Dauer nicht mehr möglich ist.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten allerdings nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entwickelte Mehrstufenschema untergliedert die Arbeiterberufe dabei in verschiedene "Leitberufe", nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten" Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer echten betrieblichen Ausbildung von mindestens drei Monaten bis zu Ausbildungsberufen mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; SozR 3 2200 § 1246 Nr. 62). Hierbei handelt es sich um Leitberufe, denn aus der Dauer der Ausbildung schließt man und hält für gewiss, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zu vermitteln sind, diese Ausbildungsdauer benötigen und entsprechend umfangreich sind. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 143; SozR 3 2200 § 1246 Nr. 3).
Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. So kann aufgrund dieses Gesamtbildes eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, einer gelernten oder angelernten Tätigkeit gleichgestellt sein.
Vorliegend ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Gruppenleiters Werbemittelhersteller der zweiten Gruppe (Leitberuf des Facharbeiters) des Mehrstufenschemas zuzuordnen. Zwar hat der Kläger insoweit nur eine zweijährige Berufsausbildung durchlaufen, der vergleichbare Beruf in der Bundesrepublik ist jedoch derjenige des Schaugewerbegestalters, dessen Ausbildungsdauer drei Jahre beträgt. Die von dem Kläger ab dem 15. April 1988 ausgeübte Tätigkeit als Gruppenleiter Werbemittelhersteller entsprach bereits nach dem Überleitungs-vertrag vom 15. April 1988 seiner Qualifikation.
Als Facharbeiter kann der Kläger sozial zumutbar nur auf Berufstätigkeiten verwiesen werden, die seiner Qualifikation oder zumindest der eines "angelernten" Arbeiters der nächst niedrigeren Qualifikationsgruppe des Mehrstufenschemas entsprechen. Facharbeiter wie der Kläger können mithin nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die allgemein eine Ausbildung von mindestens drei Monaten voraussetzen oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit (der dritten Stufe) gleichstehen sowie individuell nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten von dem leistungsgeminderten Versicherten vollwertig ausgeübt werden können. Diese Anforderungen sind nur ausnahmsweise miteinander zu vereinbaren, und zwar ausschließlich dann, wenn die grundsätzliche Unvereinbarkeit im Einzelfall aufgrund einer fachlichen Nähe von Ausgangs- und Verweisungsberuf, einer Rückgriffsmöglichkeit auf eine frühere Ausbildung oder durch sonstige Vorkenntnisse aufgehoben ist (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 28. November 1980 5 RJ 98/80).
Eine diesen Anforderungen entsprechende Verweisungstätigkeit ist vorliegend nicht erkennbar. Die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwieriger Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VIII des BAT kann der Kläger individuell auch nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten nicht vollwertig verrichten. Der Senat lässt dahinstehen, ob, nachdem der BAT durch den Tarifvertrag öffentlicher Dienst - TVöD - abgelöst worden ist, überhaupt eine pauschale Verweisung auf Tätigkeiten, die im BAT erfasst waren, den Anforderungen der Darlegungslast genügt. Der Kläger kann nämlich jedenfalls die von der Beklagten mit Tätigkeits- und Einstufungsmerkmalen des BAT beschriebene Verweisungstätigkeit nicht zumutbar ausüben. Insoweit kann dahinstehen, ob die Bezugnahme auf eine Fotokopie der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIII aus dem BAT den Anforderungen an die Benennung einer Verweisungstätigkeit genügt. Die gerichtlichen Tatsacheninstanzen habe eine Amtsermittlungspflicht insoweit nur, wenn sich konkrete Anhaltspunkte über das Vorhandensein eines fachlich und gesundheitlich zumutbaren Vergleichsberufs aufdrängen (vgl. BSG SozR 3 2600 § 43 Nr. 25).
Die Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach dem BAT sind nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reichen von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT Vergütungsgruppe X) und den einfachen Arbeiten (BAT Vergütungsgruppe IX) über schwierige Arbeiten (BAT Vergütungsgruppe VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT Vergütungsgruppen VII bis V). Die von der Beklagten benannte Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur , Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. mit Wirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigen ständig wiederkehrender Arbeit an Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwierigerer Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX b BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IX b nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierter Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfachen Arbeiten verlangt (Breier u. a., Eingruppieren und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, Kommentar, Seite 123; Bredemann/Nefke, Eingruppierung in BAT und BAT O, 2001, Rdnr. 60). Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich. Im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen IX b und X BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (vgl. BSG, Urteile vom 27. November 1991 5 RJ 91/89 , 12. September 1991 5 RJ 34/90 und 29. Mai 1980 5 RJ 138/79 ).
Nach dem beigezogenen Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen L vom 24. Mai 2003 finden sich Angestellte in der Vergütungsgruppe VIII wieder, die sich dadurch herausheben, dass mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Diese Qualifikationsebene ist von Arbeitnehmern, die über Vorerfahrungen aus einer Büro- oder Verwaltungsarbeit nicht verfügen, im Rahmen einer dreimonatigen Einarbeitungszeit nicht erreichbar. Ein Zeitraum von drei Monaten reicht nur aus, wenn auf bereits vorhandene Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufgebaut werden kann, wenn also eine Weiterentwicklung stattfindet, ansonsten reicht dieser Zeitraum nur, um Grundlagen zu vermitteln. Der Kläger verfügt nach seinem beruflichen Werdegang weder über Vorerfahrungen aus einer Büro- noch aus einer Verwaltungsarbeit. Soweit der Kläger im Anschluss an den Versicherungsfall im März 1989 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist zu beachten, dass diese wirtschaftlich keinen Erfolg hatte. Daraus Vorerfahrungen im Büro- bzw. Verwaltungsbereich zu entnehmen, ist nicht möglich. Nach seiner Ausbildung als Gebrauchswerber, Tätigkeiten als Bühnentechniker, Kraftfahrer, Kellner, Disponent beim Deutschen Roten Kreuz und Vorführer verfügt er über keinerlei Kenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst oder Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT nach einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit zu verrichten.
Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs hat der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit im März 1989 sowohl die allgemeine Wartezeit (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) als auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erfüllt.
Ausgehend von der Antragstellung im Jahre 1989 steht dem Kläger im Anschluss an die ihm bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01. September 2000 Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer zu.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich jedoch insoweit als rechtmäßig, als sie weitergehende Ansprüche des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. September 2000 ablehnen. Ein entsprechender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Insoweit kommt ein Versicherungsfall vor dem 25. Februar 1989 (dem Tag der Rentenantragstellung) nicht in Betracht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der Bescheinigung des O vom 02. März 1989, der lediglich zu entnehmen ist, dass dauerhaft stehende Tätigkeiten und solche mit Wirbelsäulenbelastungen und Zwangshaltungen ausgeschlossen sind. Andere Tätigkeiten waren dem Kläger durchaus noch zumutbar, er hat solche wie er selbst vorträgt auch noch ausgeübt. Der Versicherungsfall einer Erwerbsunfähigkeit kommt nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen erst mit dem Tag der ersten Hüftoperation am 28. Oktober 1998 in Betracht.
Bezogen auf diesen Versicherungsfall sind jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt. Im Falle des Klägers fehlt es zumindest an der Voraussetzung Nr. 2 des Abs. 1 Satz 1 des § 44 SGB VI. Auch wenn man einen späteren Versicherungsfall, etwa den 25. Februar 1999 (den Tag der Rentenantragstellung) annimmt, wie es das Sozialgericht getan hat, sind die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur dann, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind (so genannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Ausgehend von einem am 28. Oktober 1998 unterstellten Versicherungsfall (dem Tag der ersten Hüftoperation) reichte der maßgebende Zeitraum vom 28. Oktober 1993 bis 27. Oktober 1998. In diesem Zeitraum sind Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf nicht enthalten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt ausgehend von einem angenommenen Versicherungsfall am 25. Februar 1999. Auch im danach maßgebenden Zeitraum vom 25. Februar 1994 bis 24. Februar 1999 liegen keine Pflichtbeitragszeiten vor.
Auch unter Berücksichtigung einer Verlängerung der jeweiligen Zeitraume von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit lassen sich keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit feststellen.
Nach § 44 Abs. 4 i. V. m. § 43 Abs. 3 SGB VI verlängert sich der genannte Zeitraum um
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war,
(Berücksichtigungszeit ist nach § 57 SGB VI die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen, bzw. nach § 249 b SGB VI die Zeit die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen im Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis 31. März 1965 unter den dort genannten Bedingungen.)
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt,
die nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.
Die Zeit der selbständigen Tätigkeit des Klägers vom 01. Mai 1990 bis 01. Januar 1994 kommt insoweit nicht als Berücksichtigungszeit nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI in Betracht, da die selbständige Tätigkeit in diesem Zeitraum mehr als geringfügig, nämlich mit mehr als 50 Stunden wöchentlich, ausgeübt worden ist. In Betracht kommt allenfalls die Berücksichtigung der Zeit ab 02. Januar 1994 nach Nr. 2 des § 43 Abs. 3 SGB VI i. V. m. § 57 SGB VI wegen der vorgetragenen Erziehung der Tochter. Diesbezüglich hat die Beklagte im Versicherungsverlauf eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet vom 01. Juli 1990 bis 20. Dezember 1998 vermerkt.
Selbst unter Berücksichtigung des Zeitraumes vom 02. Januar 1994 bis 20. Dezember 1998 als Verlängerungszeitraum nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI wären ausgehend von den oben genannten angenommenen Leistungsfällen und den sich dann ergebenen Zeiträumen vom 28. Oktober 1988 bis 27. Oktober 1998 bzw. vom 25. Februar 1989 bis 24. Februar 1999, keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit feststellbar. Aus dem Versicherungsverlauf ergeben sich Pflichtbeiträge lediglich für die Monate Januar, Februar, April, Mai, Juni, November und Dezember 1998 sowie für Januar 1990. Dies sind insgesamt acht Monate. Selbst wenn man für das Jahr 1998 12 Monate mit Pflichtbeitragszeiten berücksichtigte, wofür es keinen Nachweis gibt, wären höchstens 13 Monate mit Pflichtbeiträgen feststellbar.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nach § 44 Abs. 4 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die Voraussetzungen einer allgemeinen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI liegen jedoch nicht vor.
Die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach § 241 Abs. 2 SGB VI entbehrlich.
Danach gilt: Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit
1. Beitragszeiten,
2. Beitragsfreien Zeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach den Nrn. 4, 5 oder 6 liegt,
4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war,
5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992,
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01. Januar 1994 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Der Kläger hat nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf jedoch schon nicht die allgemeine Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 erfüllt. Die allgemeine Wartezeit, d. h. die Mindest-versicherungszeit (§ 34 Abs. 1 SGB VI), beträgt 60 Monate (§ 50 SGB VI). Dabei sind Monate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI) und Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI) zu berücksichtigen. Letztere weist der Kläger nicht auf. Bis zum 01. Januar 1984 sind nach dem Versicherungsverlauf lediglich Beitragszeiten von 59 Monaten zurückgelegt worden.
Selbst bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem 01. Januar 1984, ließe sich eine vollständige Belegung der Zeit ab 01. Januar 1984 bis zum Eintritt der geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit im Oktober 1998 oder Februar 1999 mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht feststellen. Zwar ist für den Kläger bis 31. Dezember 1991 eine Anwartschafts-erhaltungszeit aufgrund der Regelung des § 241 Abs. 2 Nr. 6 SGB VI wegen gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet anzunehmen. Für den nachfolgenden Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis 01. Januar 1994, die Zeit seiner selbständigen Tätigkeit, ist jedoch keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger war während dieser Zeit ausdrücklich von der Versicherungspflicht befreit. Es liegt auch keine beitragsfreie Zeit im Sinne des § 241 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI vor. Beitragsfreie Zeiten im Sinne der Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 4 SGB VI sind nur Anrechnungs- und Ersatzzeiten (§§ 58, 252, 252 a und §§ 250, 251 SGB VI).
Für die genannten Kalendermonate ist auch eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig. Dem steht schon der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht entgegen. Darüber hinaus könnte die einzig in Betracht kommende Zahlung von freiwilligen Beiträgen nur bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten soll, erfolgen (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Für einen Fall der besonderen Härte nach § 197 Abs. 3 SGB VI waren keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vor allem war der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert, freiwillige Beiträge zu leisten.
Für den Eintritt von Erwerbsunfähigkeit vor dem 01. Januar 1984 fehlen jegliche Anhaltspunkte, dies wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Vorliegend sind damit sowohl bei dem vom Kläger angenommenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit als auch für den vom Sozialgericht unterstellten Versicherungsfall – aber auch für jeden dazwischen liegenden Zeitpunkt - die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die Berufung musste mithin insoweit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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