L 25 B 1859/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 117 AS 21639/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1859/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Tatsache, dass ein Antragsteller während des Streits über die Gewährung von Arbeitslosengeld II mit der Zahlung von freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen in Rückstand gerät, stellt noch keinen Anordnungsgrund dar.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist in der Sache auch begründet. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 86b SGG nicht vorliegen.

Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob ein Anordnungsanspruch besteht und den Antragstellern ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von 77,69 EUR monatlich ab dem 1. September 2007 zusteht, denn es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen durch die Vorenthaltung des vorgenannten Betrages von 77,69 EUR monatlich ein schwerer, auch gegebenenfalls durch ein späteres Obsiegen im Verfahren der Hauptsache nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund einer zumindest vorübergehenden Belastung der Antragsteller mit Beiträgen der freiwilligen Krankenversicherung sowie der für sie nachteiligen Rechtsfolgen, die sich aus einem Rückstand mit Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ergeben könnten.

So haben die Antragsteller auch weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich überhaupt mit Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung im Rückstand befinden oder ein derartiger Rückstand konkret droht. Darüber hinaus hat der Senat in seinen die Antragsteller betreffenden Beschlüssen vom 15. November und vom 12. Dezember 2007 in dem Verfahren L 25 AS 1862/07 ER ausgeführt, dass der seit dem 01. April 2007 geregelte Schutz freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bei rückständigen Versicherungsbeiträgen, wie er in den Vorschriften der §§ 16 Absatz 3a, 191 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch zum Ausdruck kommt, im Regelfalle das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausschließt. Gründe, die vorliegend eine andere Einschätzung gebieten könnten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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