Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 102/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 76/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1961 geborene Kläger leidet an verschiedenen orthopädischen und internistischen Erkrankungen, insbesondere jedoch an einer genetisch bedingten Hauterkrankung (Epidermolysis bullosa simplex Weber-Cockayne), die bei geringster mechanischer Belastung zu einer schmerzhaften Blasenbildung führt, vornehmlich an den Händen und Füßen. Nach einem vom Sozialgericht Potsdam im Verfahren – S 9 SB 116/01 – eingeholten hautärztlichen Gutachten vom 06. Juni 2002 nebst orthopädischem Zusatzgutachten vom 11. Juni 2002 kann der Kläger höchstens eine Wegstrecke von 50 Meter zu Fuß zurücklegen, bei bestehenden Blasen an den Füßen ist er auch dazu nicht in der Lage. Er kann deshalb auch nicht weiter als 50 Meter von seiner Wohnung entfernte Verkehrshaltestellen erreichen und nicht alleine öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Das Versorgungsamt hat bei ihm neben einem Grad der Behinderung von 90 die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, aG, H und B festgestellt (vgl. Schwerbehindertenausweis vom 05. März 2004). Der Kläger bezieht eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Zahlbetrag sich ab 01. Juli 2005 auf monatlich 733,48 EUR belief und erhält außerdem seit Juni 2000 von der zuständigen Pflegekasse ein Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe II im Sinne von § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -. Am 16. November 2005 beantragte der Kläger als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz). Zur Begründung verwies er auf seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht Neuruppin und als gerichtlich bestellter Betreuer für zwei in Z lebende Personen. Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie J, der betont hatte, dass Hilfen beim Transport des Klägers wesentlich seien, um sein soziales Engagement und damit verbundenes Selbstwertgefühl zu erhalten, bewilligte ihm der Beklagte "die Übernahme der Kosten eines Mietwagens zur Ausübung Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten als Richter und Betreuer unter Beachtung des tatsächlichen Bedarfs und der Angemessenheit". Die Versorgung mit einem eigenen Kfz sei dagegen nicht notwendig. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers, der ergänzend geltend machte, dass er ständig auf ein Fahrzeug angewiesen sei, um im Rahmen seiner Betreuertätigkeit an jedem Monatsanfang an zwei bis drei Tagen sowie anschließend 14tägig die dringendsten Angelegenheiten zu regeln, Kontakte zu seiner Familie zu halten und seine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Behindertenverband ausüben zu können, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2006 zurück. Wegen der Begründung wird auf Blatt 138 – 143 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Mit der am 15. August 2006 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, er könne ohne eigenes Kfz – seinen bei Antragstellung vorhandenen PKW habe er zum 06. März 2006 wegen unwirtschaftlich hohen Reparaturbedarfes abmelden müssen – nicht alleine einkaufen, da er alleine lebe. Im Rahmen seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter müsse er nicht nur an Sitzungen, sondern auch an Schulungsveranstaltungen teilnehmen. Seine Betreuertätigkeit umfasse mehr als 8 Stunden wöchentlich, unter anderem wegen der langen Fahrstrecke. Im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit beim Sozialverband Deutschland e. V. nehme er regelmäßig an Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und den monatlichen Veranstaltungen teil. Zur Verbandsarbeit gehöre auch die Betreuung von ca. 20 Mitgliedern, die aus gesundheitlichen Gründen bei sich zu Hause aufgesucht werden müssten. Er könne nun seine Familie – seine allein erziehende Tochter und ihre beiden Kinder lebten ca. 1,5 Kilometer entfernt, seine Eltern etwa 10 Kilometer außerhalb von R und sein Sohn nunmehr in Sachsen-Anhalt – nicht mehr alleine besuchen. Durch die Ablehnung des Beklagten sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf Gewährung einer Kfz-Hilfe bejaht (Urteil vom 20. Juli 2000 – 5 C 43/99 -).
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – S 20 SO 101/06 ER – hat der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass er für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG einen Behindertenfahrdienst unterhalte, der nach einer Anmeldung am Vortag unabhängig von der Tageszeit Fahrten im Umland von 40 Kilometer ausführe, wobei die Nutzer dieses Fahrdienstes lediglich die im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs anfallenden Kosten (Fahrkarte) zu tragen hätten. Daraufhin hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 09. Oktober 2006 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 14. November 2006 – L 15 B 231/06 SO ER – zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 16. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, sie sei zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhielten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht seien, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht bestehe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. Der Kläger gehöre aufgrund seiner Behinderungen unstreitig zum Adressatenkreis der §§ 53, 54 SGB XII. Mit Blick auf den in § 2 SGB XII verankerten Nachranggrundsatz bedürfe er aber für die von ihm geltend gemachten Hilfebedarfe keiner Leistungen der Eingliederungshilfe. Weder für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht noch für seine Betreuertätigkeit benötige der Kläger ein eigenes Kfz. Gemäß § 19 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – erhielten ehrenamtliche Richter eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG -. Nach § 5 Abs. 3 2. Alt. JVEG würden höhere als die in Abs. 1 (öffentliche Verkehrsmittel) oder Abs. 2 (private Kraftfahrzeuge) bezeichneten Fahrtkosten ersetzt, wenn sie wegen besonderer Umstände notwendig seien. In diesem Rahmen hätten ehrenamtliche Richter zum Beispiel Anspruch auf Erstattung von Taxikosten, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnten und nicht über ein eigenes Kfz verfügten. Entsprechendes gelte gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – in Verbindung mit § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 5 JVEG für die Betreuertätigkeit des Klägers. Soweit er im Erörterungstermin vom 28. September 2006 angedeutet habe, dass er durch das Amtsgericht von seinen Betreuerpflichten entbunden würde, sollte er aus gesundheitlichen Gründen eine Entschädigung in Form von Taxikosten geltend machen, würde diese Entscheidung des Amtsgerichts am Benachteiligungsverbot des Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz – GG – zu messen sein. Soweit er geltend gemacht habe, dass er für seine Betreuertätigkeit lediglich eine Aufwandsentschädigung von 332,- EUR jährlich je Betreutem erhalte, habe er sich offensichtlich für die in § 1835a BGB eingeräumte Möglichkeit entschieden, seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz durch eine pauschale jährliche Aufwandsentschädigung abgelten zu lassen. Dies könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Es könne dahinstehen, ob § 19 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 5 JVEG auch auf Schulungsveranstaltungen für ehrenamtliche Richter anzuwenden sei, denn insoweit werde dem Begehren des Klägers bereits durch den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 30. März 2006 entsprochen. Seine nächsten Angehörigen, die alle innerhalb eines Umkreises von 40 Kilometern um den Wohnort des Klägers wohnten, könne er mit dem vom Beklagten eingerichteten Behindertenfahrdienst besuchen, der auch spät abends zur Verfügung stehe. Diesen Fahrdienst könne der Kläger auch für seine ehrenamtliche Tätigkeit beim Sozialverband Deutschland e. V. nutzen. Sollte er als stellvertretender Vorsitzender des Orts- und Kreisverbandes auch vertretungsbefugt im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sein, stünde ihm ohnehin nach § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Verein zu, sodass er insoweit auf die Inanspruchnahme des (kostenlosen) Fahrdienstes des Beklagten nicht angewiesen wäre. Unabhängig davon könne allein diese ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten führen, ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII (in Verbindung mit § 8 der Verordnung nach § 60 SGB XII – [Eingliederungshilfe-Verordnung]), § 55 SGB IX für jede nur erdenkliche Vereinstätigkeit ein Kfz zur Verfügung zu stellen oder einen finanziellen Zuschuss zu dessen Beschaffung zu erbringen, weil dies zu einer indirekten Subventionierung dieses Vereins durch den Sozialhilfeträger führen würde, was nicht zu dessen Aufgaben gehörte. Soweit der Kläger im Rahmen eines anderen noch anhängigen Rechtsstreits die jederzeitige Verfügbarkeit des Fahrdienstes in Abrede gestellt habe, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen seien ohne konkrete Angaben diese Vorwürfe nicht überprüfbar, zum anderen habe der Kläger nicht einmal den Versuch unternommen, den Fahrdienst in Anspruch zur nehmen. Ohne eigenes Kfz sei der Kläger aufgrund seiner extrem eingeschränkten Wegefähigkeit zwar nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe einzukaufen. Es handele sich hierbei jedoch um eine hauswirtschaftliche Versorgung, die im Rahmen der dem Kläger zuerkannten Pflegestufe II nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI Berücksichtigung gefunden habe und mit dem entsprechenden Pflegegeld abgegolten werde.
Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf die von ihm genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die dortige Sach- und Rechtslage sei nicht vergleichbar. Schließlich seien durch die Ablehnung der begehrten Eingliederungshilfe auch grundrechtliche Belange des Klägers nicht tangiert. Insbesondere werde Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht verletzt. Die aus seiner Sicht eingeschränkten Betätigungs- und Entfaltungsmöglichkeiten würden in tatsächlicher Hinsicht durch den vom Beklagten betriebenen Behindertenfahrdienst und in rechtlicher Hinsicht durch die genannten Vorschriften über Entschädigung bzw. Aufwendungsersatz in hinreichendem Maße kompensiert.
Gegen das ihm am 24. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. April 2007 bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens verweist er erneut auf seine durch die hautfachärztliche Begutachtung erwiesenen gravierenden Behinderungen und seinen nach seiner Auffassung amtsärztlich bestätigten Mobilitätsbedarf zur Bewältigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten, in denen er durch die Verweigerung der Kfz-Hilfe schwerwiegend beeinträchtigt sei, ebenso wie in den Kontakten zu seiner Familie. Seine von ihm seit Jahren betreute Tante sei infolge dessen inzwischen verstorben. Er wolle sich seine Selbstständigkeit bewahren und lasse sich nicht auf den Behindertenfahrdienst verweisen. Der Kläger sieht seine Rechtsauffassung durch die von ihm bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. April 2007 – B 3 P 8/06 R – bestätigt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. März 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 30. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2006 zu verpflichten, ihm einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zwei weitere Anträge des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. Juli 2007 – L 15 SO 143/07 ER – und vom 26. September 2007 – L 15 SO 214/07 ER -).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Streitgegenstand betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Akten der angeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren haben dem Senat bei der Beratung und Entscheidung vorgelegen.
II.
Der Senat hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entschieden, weil er die Sache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Der Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Hilfe für die Beschaffung eines Kfz hat.
Nach § 60 SGB XII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit §§ 33, 55 SGB IX. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist. Maßstab ist nach diesen Vorschriften (wie nach den zum 31. Dezember 2004 außer kraft getretenen §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz), dass der Hilfesuchende wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen und die Versorgung damit im Hinblick auf das Ziel der Eingliederungshilfe notwendig ist. Deren Sinn und Zweck ist es, den behinderten Menschen durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch die Eingliederung ins Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen und ihm zu ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Zu § 8 Eingliederungshilfe-VO hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger herangezogenen Urteil vom 20. Juli 2000 – 5 C 43/99 – entschieden, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines Kfz ständig, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, bestehen muss. Dabei ist auf die gesamten Lebensverhältnisse des behinderten Menschen abzustellen und die Notwendigkeit der Kfz-Hilfe zu verneinen, wenn die erforderliche Mobilität des behinderten Menschen auf andere Weise sichergestellt ist. Sofern die Eingliederung durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Benutzung eines Krankenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann, ist der behinderte Mensch nicht auf die Benutzung eines eigenen Kfz ständig angewiesen. Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit der Beschaffung eines eigenen Kfz nicht bejaht werden (vgl. BVerwG, zitiert nach Juris, mit weiteren Nachweisen).
Es ist unstreitig, dass der Kläger insbesondere aufgrund seiner Hauterkrankung in seiner Gehfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt und nach den Gutachten des Dr. K und des Dr. Z nicht in der Lage ist, allein öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Kläger verkennt bei seinem umfangreichen, aber sich in der Sache stets wiederholenden Vorbringen jedoch, dass er auch angesichts seiner schwerwiegenden Behinderungen nicht darauf angewiesen ist, bei seinen vielfältigen Aktivitäten ein "eigenes" Kfz zu benutzen. Für die Wahrnehmung seiner öffentlichen Funktionen als ehrenamtlicher Richter und Betreuer kann er wegen des ihm gesetzlich zustehenden Anspruches auf Kostenersatz darauf verwiesen werden, die erforderlichen Wege mit einem Taxi zurückzulegen oder auch gemäß der Bewilligung des Beklagten einen Mietwagen zu benutzen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend ist nur zu bemerken, dass die Beklagte dem Kläger nicht "dreimal wöchentlich einen Mietwagen vor die Tür zu stellen" hat, wie er offenbar meint. Die Notwendigkeit eines so häufigen Kontaktes mit den zu Betreuenden – wie auch der Bewilligung einer Kfz-Hilfe überhaupt – kann der Kläger nicht aus der amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. J herleiten, der lediglich die Angaben des Klägers zur Besuchsfrequenz wiederholt und allgemein eine Mobilitätshilfe befürwortet hat. Dem gegenüber hat der Kläger selbst im Widerspruchsverfahren eingeräumt, dass ein erhöhter Betreuungsbedarf nur jeweils am Monatsanfang erforderlich ist, im Übrigen aber 14tägig. Letztlich kann dies aber hier dahinstehen, da der Kläger insoweit auf den vom Vormundschaftsgericht für notwendige Betreuungstätigkeit zu prüfenden Kostenersatz zu verweisen ist. Soweit es um andere Mobilitätsbedarfe geht, ist der Kläger ebenfalls nicht ständig auf die Benutzung eines "eigenen" Kfz angewiesen. Für seine ehrenamtliche Tätigkeit beim Sozialverband Deutschland e. V. sowie zum Besuch von Familienangehörigen an seinem Wohnort oder in naher Umgebung (Tochter nebst Enkeln sowie Eltern) kann der Kläger auf den vom Beklagten unterhaltenen Fahrdienst zurückgreifen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Dass diese Fahrten – nur – einen Tag vorher anzumelden sind, die kostenlose Wartezeit auf 2 Stunden begrenzt ist und ein kleiner Kostenbeitrag in Höhe der Kosten der Nutzung des ÖPNV verlangt wird, sind Umstände, die dem Kläger ebenso wie anderen Personen in ähnlicher Situation zuzumuten sind. Gelegentliche Besuche von entfernter lebenden Angehörigen vermögen einen Anspruch auf Kfz-Hilfe nicht zu begründen. Durch die vom Beklagten zu gewährenden Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll der behinderte Mensch nach Möglichkeit einem nicht behinderten gleichgestellt werden. Auch für nicht behinderte Menschen gewährleistet die Sozialhilfe die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft jedoch nur in vertretbarem Umfang. Zudem ist zu beachten, dass auch nicht behinderte Menschen, die aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen kein eigenes Fahrzeug haben, nicht beliebig oft an kulturellen oder sonstigen Veranstaltungen teilnehmen oder Besuchsreisen durchführen können. Anders als der Kläger offenbar meint, gibt es kein einfachgesetzliches oder gar verfassungsrechtlich verbürgtes Recht, mit einem durch Mittel der Steuerzahler finanzierten Kfz zu jeder Zeit an jeden Ort gelangen zu können.
Den höchstrichterlichen Urteilen, auf die der Kläger sich zur Begründung seines Anspruches wiederholt bezogen hat, ist nichts anderes zu entnehmen. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. April 2007 – B 3 P 8/06 R – liegt eine andere Sach- und Rechtslage zugrunde, denn es betraf einen Zuschuss für eine behindertengerecht auszustattende Wohnung, der nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage unter anderem dann gewährt werden kann, wenn dadurch "eine möglichst selbstständige Lebensführung der versicherten Person wiederhergestellt wird". Die hier streitige Kfz-Hilfe setzt jedoch, wie bereits ausgeführt, voraus, dass der behinderte Mensch gerade auf die Benutzung eines – eigenen – Kfz angewiesen ist. Dies ist, wie das BVerwG in dem vom Kläger genannten, oben bereits zitierten Urteil hervorgehoben hat, aber nicht der Fall, wenn die Mobilität des Behinderten durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann. Entscheidungserheblich im dortigen Fall war im Übrigen auch, dass dem dortigen Kläger für die Fahrten zu seinem Arbeitsplatz kein Behindertenfahrdienst zur Verfügung stand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1961 geborene Kläger leidet an verschiedenen orthopädischen und internistischen Erkrankungen, insbesondere jedoch an einer genetisch bedingten Hauterkrankung (Epidermolysis bullosa simplex Weber-Cockayne), die bei geringster mechanischer Belastung zu einer schmerzhaften Blasenbildung führt, vornehmlich an den Händen und Füßen. Nach einem vom Sozialgericht Potsdam im Verfahren – S 9 SB 116/01 – eingeholten hautärztlichen Gutachten vom 06. Juni 2002 nebst orthopädischem Zusatzgutachten vom 11. Juni 2002 kann der Kläger höchstens eine Wegstrecke von 50 Meter zu Fuß zurücklegen, bei bestehenden Blasen an den Füßen ist er auch dazu nicht in der Lage. Er kann deshalb auch nicht weiter als 50 Meter von seiner Wohnung entfernte Verkehrshaltestellen erreichen und nicht alleine öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Das Versorgungsamt hat bei ihm neben einem Grad der Behinderung von 90 die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, aG, H und B festgestellt (vgl. Schwerbehindertenausweis vom 05. März 2004). Der Kläger bezieht eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Zahlbetrag sich ab 01. Juli 2005 auf monatlich 733,48 EUR belief und erhält außerdem seit Juni 2000 von der zuständigen Pflegekasse ein Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe II im Sinne von § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -. Am 16. November 2005 beantragte der Kläger als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz). Zur Begründung verwies er auf seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht Neuruppin und als gerichtlich bestellter Betreuer für zwei in Z lebende Personen. Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie J, der betont hatte, dass Hilfen beim Transport des Klägers wesentlich seien, um sein soziales Engagement und damit verbundenes Selbstwertgefühl zu erhalten, bewilligte ihm der Beklagte "die Übernahme der Kosten eines Mietwagens zur Ausübung Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten als Richter und Betreuer unter Beachtung des tatsächlichen Bedarfs und der Angemessenheit". Die Versorgung mit einem eigenen Kfz sei dagegen nicht notwendig. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers, der ergänzend geltend machte, dass er ständig auf ein Fahrzeug angewiesen sei, um im Rahmen seiner Betreuertätigkeit an jedem Monatsanfang an zwei bis drei Tagen sowie anschließend 14tägig die dringendsten Angelegenheiten zu regeln, Kontakte zu seiner Familie zu halten und seine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Behindertenverband ausüben zu können, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2006 zurück. Wegen der Begründung wird auf Blatt 138 – 143 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Mit der am 15. August 2006 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, er könne ohne eigenes Kfz – seinen bei Antragstellung vorhandenen PKW habe er zum 06. März 2006 wegen unwirtschaftlich hohen Reparaturbedarfes abmelden müssen – nicht alleine einkaufen, da er alleine lebe. Im Rahmen seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter müsse er nicht nur an Sitzungen, sondern auch an Schulungsveranstaltungen teilnehmen. Seine Betreuertätigkeit umfasse mehr als 8 Stunden wöchentlich, unter anderem wegen der langen Fahrstrecke. Im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit beim Sozialverband Deutschland e. V. nehme er regelmäßig an Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und den monatlichen Veranstaltungen teil. Zur Verbandsarbeit gehöre auch die Betreuung von ca. 20 Mitgliedern, die aus gesundheitlichen Gründen bei sich zu Hause aufgesucht werden müssten. Er könne nun seine Familie – seine allein erziehende Tochter und ihre beiden Kinder lebten ca. 1,5 Kilometer entfernt, seine Eltern etwa 10 Kilometer außerhalb von R und sein Sohn nunmehr in Sachsen-Anhalt – nicht mehr alleine besuchen. Durch die Ablehnung des Beklagten sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf Gewährung einer Kfz-Hilfe bejaht (Urteil vom 20. Juli 2000 – 5 C 43/99 -).
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – S 20 SO 101/06 ER – hat der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass er für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG einen Behindertenfahrdienst unterhalte, der nach einer Anmeldung am Vortag unabhängig von der Tageszeit Fahrten im Umland von 40 Kilometer ausführe, wobei die Nutzer dieses Fahrdienstes lediglich die im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs anfallenden Kosten (Fahrkarte) zu tragen hätten. Daraufhin hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 09. Oktober 2006 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 14. November 2006 – L 15 B 231/06 SO ER – zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 16. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, sie sei zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhielten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht seien, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht bestehe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. Der Kläger gehöre aufgrund seiner Behinderungen unstreitig zum Adressatenkreis der §§ 53, 54 SGB XII. Mit Blick auf den in § 2 SGB XII verankerten Nachranggrundsatz bedürfe er aber für die von ihm geltend gemachten Hilfebedarfe keiner Leistungen der Eingliederungshilfe. Weder für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht noch für seine Betreuertätigkeit benötige der Kläger ein eigenes Kfz. Gemäß § 19 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – erhielten ehrenamtliche Richter eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG -. Nach § 5 Abs. 3 2. Alt. JVEG würden höhere als die in Abs. 1 (öffentliche Verkehrsmittel) oder Abs. 2 (private Kraftfahrzeuge) bezeichneten Fahrtkosten ersetzt, wenn sie wegen besonderer Umstände notwendig seien. In diesem Rahmen hätten ehrenamtliche Richter zum Beispiel Anspruch auf Erstattung von Taxikosten, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnten und nicht über ein eigenes Kfz verfügten. Entsprechendes gelte gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – in Verbindung mit § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 5 JVEG für die Betreuertätigkeit des Klägers. Soweit er im Erörterungstermin vom 28. September 2006 angedeutet habe, dass er durch das Amtsgericht von seinen Betreuerpflichten entbunden würde, sollte er aus gesundheitlichen Gründen eine Entschädigung in Form von Taxikosten geltend machen, würde diese Entscheidung des Amtsgerichts am Benachteiligungsverbot des Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz – GG – zu messen sein. Soweit er geltend gemacht habe, dass er für seine Betreuertätigkeit lediglich eine Aufwandsentschädigung von 332,- EUR jährlich je Betreutem erhalte, habe er sich offensichtlich für die in § 1835a BGB eingeräumte Möglichkeit entschieden, seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz durch eine pauschale jährliche Aufwandsentschädigung abgelten zu lassen. Dies könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Es könne dahinstehen, ob § 19 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 5 JVEG auch auf Schulungsveranstaltungen für ehrenamtliche Richter anzuwenden sei, denn insoweit werde dem Begehren des Klägers bereits durch den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 30. März 2006 entsprochen. Seine nächsten Angehörigen, die alle innerhalb eines Umkreises von 40 Kilometern um den Wohnort des Klägers wohnten, könne er mit dem vom Beklagten eingerichteten Behindertenfahrdienst besuchen, der auch spät abends zur Verfügung stehe. Diesen Fahrdienst könne der Kläger auch für seine ehrenamtliche Tätigkeit beim Sozialverband Deutschland e. V. nutzen. Sollte er als stellvertretender Vorsitzender des Orts- und Kreisverbandes auch vertretungsbefugt im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sein, stünde ihm ohnehin nach § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Verein zu, sodass er insoweit auf die Inanspruchnahme des (kostenlosen) Fahrdienstes des Beklagten nicht angewiesen wäre. Unabhängig davon könne allein diese ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten führen, ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII (in Verbindung mit § 8 der Verordnung nach § 60 SGB XII – [Eingliederungshilfe-Verordnung]), § 55 SGB IX für jede nur erdenkliche Vereinstätigkeit ein Kfz zur Verfügung zu stellen oder einen finanziellen Zuschuss zu dessen Beschaffung zu erbringen, weil dies zu einer indirekten Subventionierung dieses Vereins durch den Sozialhilfeträger führen würde, was nicht zu dessen Aufgaben gehörte. Soweit der Kläger im Rahmen eines anderen noch anhängigen Rechtsstreits die jederzeitige Verfügbarkeit des Fahrdienstes in Abrede gestellt habe, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen seien ohne konkrete Angaben diese Vorwürfe nicht überprüfbar, zum anderen habe der Kläger nicht einmal den Versuch unternommen, den Fahrdienst in Anspruch zur nehmen. Ohne eigenes Kfz sei der Kläger aufgrund seiner extrem eingeschränkten Wegefähigkeit zwar nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe einzukaufen. Es handele sich hierbei jedoch um eine hauswirtschaftliche Versorgung, die im Rahmen der dem Kläger zuerkannten Pflegestufe II nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI Berücksichtigung gefunden habe und mit dem entsprechenden Pflegegeld abgegolten werde.
Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf die von ihm genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die dortige Sach- und Rechtslage sei nicht vergleichbar. Schließlich seien durch die Ablehnung der begehrten Eingliederungshilfe auch grundrechtliche Belange des Klägers nicht tangiert. Insbesondere werde Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht verletzt. Die aus seiner Sicht eingeschränkten Betätigungs- und Entfaltungsmöglichkeiten würden in tatsächlicher Hinsicht durch den vom Beklagten betriebenen Behindertenfahrdienst und in rechtlicher Hinsicht durch die genannten Vorschriften über Entschädigung bzw. Aufwendungsersatz in hinreichendem Maße kompensiert.
Gegen das ihm am 24. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. April 2007 bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens verweist er erneut auf seine durch die hautfachärztliche Begutachtung erwiesenen gravierenden Behinderungen und seinen nach seiner Auffassung amtsärztlich bestätigten Mobilitätsbedarf zur Bewältigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten, in denen er durch die Verweigerung der Kfz-Hilfe schwerwiegend beeinträchtigt sei, ebenso wie in den Kontakten zu seiner Familie. Seine von ihm seit Jahren betreute Tante sei infolge dessen inzwischen verstorben. Er wolle sich seine Selbstständigkeit bewahren und lasse sich nicht auf den Behindertenfahrdienst verweisen. Der Kläger sieht seine Rechtsauffassung durch die von ihm bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. April 2007 – B 3 P 8/06 R – bestätigt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. März 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 30. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2006 zu verpflichten, ihm einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zwei weitere Anträge des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. Juli 2007 – L 15 SO 143/07 ER – und vom 26. September 2007 – L 15 SO 214/07 ER -).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Streitgegenstand betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Akten der angeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren haben dem Senat bei der Beratung und Entscheidung vorgelegen.
II.
Der Senat hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entschieden, weil er die Sache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Der Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Hilfe für die Beschaffung eines Kfz hat.
Nach § 60 SGB XII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit §§ 33, 55 SGB IX. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist. Maßstab ist nach diesen Vorschriften (wie nach den zum 31. Dezember 2004 außer kraft getretenen §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz), dass der Hilfesuchende wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen und die Versorgung damit im Hinblick auf das Ziel der Eingliederungshilfe notwendig ist. Deren Sinn und Zweck ist es, den behinderten Menschen durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch die Eingliederung ins Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen und ihm zu ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Zu § 8 Eingliederungshilfe-VO hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger herangezogenen Urteil vom 20. Juli 2000 – 5 C 43/99 – entschieden, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines Kfz ständig, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, bestehen muss. Dabei ist auf die gesamten Lebensverhältnisse des behinderten Menschen abzustellen und die Notwendigkeit der Kfz-Hilfe zu verneinen, wenn die erforderliche Mobilität des behinderten Menschen auf andere Weise sichergestellt ist. Sofern die Eingliederung durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Benutzung eines Krankenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann, ist der behinderte Mensch nicht auf die Benutzung eines eigenen Kfz ständig angewiesen. Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit der Beschaffung eines eigenen Kfz nicht bejaht werden (vgl. BVerwG, zitiert nach Juris, mit weiteren Nachweisen).
Es ist unstreitig, dass der Kläger insbesondere aufgrund seiner Hauterkrankung in seiner Gehfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt und nach den Gutachten des Dr. K und des Dr. Z nicht in der Lage ist, allein öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Kläger verkennt bei seinem umfangreichen, aber sich in der Sache stets wiederholenden Vorbringen jedoch, dass er auch angesichts seiner schwerwiegenden Behinderungen nicht darauf angewiesen ist, bei seinen vielfältigen Aktivitäten ein "eigenes" Kfz zu benutzen. Für die Wahrnehmung seiner öffentlichen Funktionen als ehrenamtlicher Richter und Betreuer kann er wegen des ihm gesetzlich zustehenden Anspruches auf Kostenersatz darauf verwiesen werden, die erforderlichen Wege mit einem Taxi zurückzulegen oder auch gemäß der Bewilligung des Beklagten einen Mietwagen zu benutzen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend ist nur zu bemerken, dass die Beklagte dem Kläger nicht "dreimal wöchentlich einen Mietwagen vor die Tür zu stellen" hat, wie er offenbar meint. Die Notwendigkeit eines so häufigen Kontaktes mit den zu Betreuenden – wie auch der Bewilligung einer Kfz-Hilfe überhaupt – kann der Kläger nicht aus der amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. J herleiten, der lediglich die Angaben des Klägers zur Besuchsfrequenz wiederholt und allgemein eine Mobilitätshilfe befürwortet hat. Dem gegenüber hat der Kläger selbst im Widerspruchsverfahren eingeräumt, dass ein erhöhter Betreuungsbedarf nur jeweils am Monatsanfang erforderlich ist, im Übrigen aber 14tägig. Letztlich kann dies aber hier dahinstehen, da der Kläger insoweit auf den vom Vormundschaftsgericht für notwendige Betreuungstätigkeit zu prüfenden Kostenersatz zu verweisen ist. Soweit es um andere Mobilitätsbedarfe geht, ist der Kläger ebenfalls nicht ständig auf die Benutzung eines "eigenen" Kfz angewiesen. Für seine ehrenamtliche Tätigkeit beim Sozialverband Deutschland e. V. sowie zum Besuch von Familienangehörigen an seinem Wohnort oder in naher Umgebung (Tochter nebst Enkeln sowie Eltern) kann der Kläger auf den vom Beklagten unterhaltenen Fahrdienst zurückgreifen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Dass diese Fahrten – nur – einen Tag vorher anzumelden sind, die kostenlose Wartezeit auf 2 Stunden begrenzt ist und ein kleiner Kostenbeitrag in Höhe der Kosten der Nutzung des ÖPNV verlangt wird, sind Umstände, die dem Kläger ebenso wie anderen Personen in ähnlicher Situation zuzumuten sind. Gelegentliche Besuche von entfernter lebenden Angehörigen vermögen einen Anspruch auf Kfz-Hilfe nicht zu begründen. Durch die vom Beklagten zu gewährenden Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll der behinderte Mensch nach Möglichkeit einem nicht behinderten gleichgestellt werden. Auch für nicht behinderte Menschen gewährleistet die Sozialhilfe die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft jedoch nur in vertretbarem Umfang. Zudem ist zu beachten, dass auch nicht behinderte Menschen, die aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen kein eigenes Fahrzeug haben, nicht beliebig oft an kulturellen oder sonstigen Veranstaltungen teilnehmen oder Besuchsreisen durchführen können. Anders als der Kläger offenbar meint, gibt es kein einfachgesetzliches oder gar verfassungsrechtlich verbürgtes Recht, mit einem durch Mittel der Steuerzahler finanzierten Kfz zu jeder Zeit an jeden Ort gelangen zu können.
Den höchstrichterlichen Urteilen, auf die der Kläger sich zur Begründung seines Anspruches wiederholt bezogen hat, ist nichts anderes zu entnehmen. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. April 2007 – B 3 P 8/06 R – liegt eine andere Sach- und Rechtslage zugrunde, denn es betraf einen Zuschuss für eine behindertengerecht auszustattende Wohnung, der nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage unter anderem dann gewährt werden kann, wenn dadurch "eine möglichst selbstständige Lebensführung der versicherten Person wiederhergestellt wird". Die hier streitige Kfz-Hilfe setzt jedoch, wie bereits ausgeführt, voraus, dass der behinderte Mensch gerade auf die Benutzung eines – eigenen – Kfz angewiesen ist. Dies ist, wie das BVerwG in dem vom Kläger genannten, oben bereits zitierten Urteil hervorgehoben hat, aber nicht der Fall, wenn die Mobilität des Behinderten durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann. Entscheidungserheblich im dortigen Fall war im Übrigen auch, dass dem dortigen Kläger für die Fahrten zu seinem Arbeitsplatz kein Behindertenfahrdienst zur Verfügung stand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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