L 16 R 1010/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 1809/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1010/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. Januar 1974 bis 31. Juli 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVTI – (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Dem Kläger, geboren 1942, war nach einer Facharbeiterausbildung zum Offsetdrucker und einem Ingenieurstudium von 1975 bis 1980 durch Urkunde der Ingenieur-Schule für Polygraphie "O G" vom 01. August 1980 die Berechtigung verliehen worden, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. In dem streitigen Zeitraum war der Kläger ausweislich des Sozialversicherungsausweises (SVA) bei dem Betrieb für Programmierung und Vervielfältigung bzw. O-V-L T in E beschäftigt, und zwar vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1977 als TKO-Leiter (Technisches Kontrollorgan für Qualitätssicherung), vom 01. Januar 1978 bis 31. Dezember 1983 als Fertigungsbereichsleiter (Leiter für die gesamte Offset-Fertigungsstrecke), vom 01. Januar 1984 bis 31. Dezember 1985 als Technischer Leiter und vom 01. Januar 1986 bis 31. Juli 1988 als Direktor Technik. Vom 01. August 1988 bis 28. Juni 1990 war der Kläger als Stadtrat beim Rat der Stadt S tätig und gehörte in dieser Zeit der Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war der Kläger nicht beigetreten.

Mit Feststellungsbescheid vom 27. November 2000 stellte die Beklagte auf den Antrag des Klägers die Zeiten vom 1. August 1988 bis 28. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste fest. Die Feststellung der geltend gemachten Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Juli 1988 lehnte sie ab mit der Begründung, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers um eine Einrichtung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) gehandelt habe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03. April 2001).

Die auf Feststellung der Zeiten vom 1. Januar 1974 bis 31. Juli 1988 sowie der hieraus erzielten Arbeitsentgelte gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 24. Februar 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Satz 2 AAÜG keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01. Januar 1974 bis 31. Juli 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gälten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpfe bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliege, an das Recht der DDR an, sodass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebiets ankomme. Auf die AVTI bezogen seien die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die AVTI vom 07. August 1950 (GBl. DDR 1950, 484) und die 2. Durchführungsbestimmung zur AVTI-Verordnung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) heranzuziehen. § 1 Abs. 2 2. DB lasse erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb iS von § 1 AVTI-Verordnung lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansehe. Das Bundessozialgericht (BSG) verstehe darunter nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -). Danach sei der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betriebe", "volkseigen" und "Produktion" (Industrie, Bauwesen) gekennzeichnet. Die AVTI sei nach der Rechtsprechung des BSG eingerichtet gewesen für Personen, die 1. berechtigt gewesen seien, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hätten und 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen seien. Der Kläger sei in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Juli 1980 nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, da ihm dieser Titel erst mit Urkunde vom 1. August 1980 verliehen worden sei. Ferner könne ihm ein fingierter Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die Zeit vom 1. August 1980 bis 31. Juli 1988 nicht zustehen, weil er in dieser Zeit keine Ingenieurtätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesen ausgeübt habe, sondern bei der Druckerei T tätig gewesen sei. Dieser Betrieb sei ein Parteibetrieb gewesen, der entsprechend auch nicht als "VEB" firmiert habe (§ 31 Abs. 3 Kombinatsverordnung). Dieser Betrieb sei vielmehr, wie der Kläger selber vortrage, der Vereinigung organisationseigener Betriebe der Zentralen Druckerei, Einkaufs- und Revisionsgesellschaft der SED (Z) unterstellt gewesen. Es sei für die Beurteilung auch ohne Bedeutung, welche Stellung ein Parteibetrieb in dem "Gesamtgefüge des Staatsapparates DDR" gehabt habe. Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI (fiktiv) könnten nur dann nach § 5 AAÜG festgestellt werden, wenn die Tätigkeiten bzw. Beschäftigungen in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden seien (unter Bezugnahme auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Nicht ausreichend seien Tätigkeiten oder Beschäftigungen in irgendeinem volkseigenen Betrieb und demgemäß auch nicht solche in einem Parteibetrieb, hier dem VEB Z (unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R -). Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleich zu stellen. Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG sei nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entstehe nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI festgestellt würden. Denn er habe nie eine Rechtsposition innegehabt, die mit der der beiden o. g. Personengruppen vergleichbar gewesen sei. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies verfassungsrechtlich geboten sei, erweiternd ausgelegt würde (unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R -).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG lägen entgegen der Ansicht des SG vor. Der Betrieb T E sei entgegen der Ansicht des SG ein volkseigener Betrieb gewesen, und zwar ein volkseigener Industriebetrieb. Die DDR habe ihre Industrie u. a. in die Leichtindustrie aufgegliedert. Zur Leichtindustrie hätten u. a. die Textil und Bekleidungs- sowie die Glas- und Keramikindustrie gehört und schließlich auch die polygraphische Industrie, zu der auch Druckereien wie T gehört hätten. Die Z sei hier nicht die Bezeichnung des volkseigenen Betriebes gewesen, sondern allenfalls das übergeordnete Verwaltungsorgan; selbst das werde zwischenzeitlich bestritten. Der VEB TE sei ein eigenständiger Produktionsbetrieb gewesen, der Druckereierzeugnisse aller Art hergestellt – produziert – habe und nicht lediglich ein Dienstleistungsbetrieb. Er habe sich beschrieben, insoweit sei der Tatbestand zu berichtigen, als ein Betrieb für Programmierung und Vervielfältigung/Lochbandherstellung für SSt und Lichtsatz, Schreibarbeiten, Schreibsatzarbeiten, Vervielfältigungen und Kleinoffsetdruck. Auch die übrigen Voraussetzungen lägen vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 01. Januar 1974 bis 31. Juli 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Der TE sei bereits kein VEB gewesen und scheide schon deshalb für eine Anerkennung von Zeiten im Zusatzversorgungssystem Nr. 1 aus.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die Akte des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) – S 8 RA 1501/04 -, die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die von dem Kläger erhobene Klage ist zwar auch noch nach dem 1. Januar 2008 weiterhin als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – zur Veröffentlichung vorgesehen). Dafür, dass ein – ggf. zur Unzulässigkeit der Klagen führendes – gerichtliches Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger anhängig sein könnte, ist nichts zu ersehen.

Die Klage ist indes nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die streitigen Beschäftigungszeiten als Zugehörigkeitszeiten zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sowie die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der Kläger wird zwar gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG von den Vorschriften des AAÜG erfasst, weil er durch seinen Beitritt zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) diesem Zusatzversorgungssystem angehörte. Dementsprechend hat die Beklagte in dem angefochten Feststellungsbescheid vom 27. November 2000 auch Zugehörigkeitszeiten zu diesem Zusatzversorgungssystem für die Zeit vom 1. August 1988 bis zum 28. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festgestellt. In dem streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 31. Juli 1988 hat der Kläger jedoch keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach von dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG erfasst wird.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. War der Beschäftigte – wie hier der Kläger – tatsächlich nicht in die AVTI einbezogen worden, dann hat er Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI iS des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur dann – fiktiv – zurückgelegt, wenn er die hierfür von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, aufgestellten drei Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Unter Berücksichtigung der bereits vom SG angeführten einschlägigen Bestimmungen der AVTI-Verordnung und der 2. DB muss der Beschäftigte nämlich 1. berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenem Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens – betriebliche Voraussetzung – (st. Rspr. des BSG: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Ausgehend von diesen drei Anspruchsvoraussetzungen reicht es entgegen der von dem Kläger bei der Antragstellung vertretenen Rechtsauffassung gerade nicht aus, dass er "nachweislich in der Zeit vom 1. April 1975 bis 31. Juli 1988 ohne Unterbrechung eine Ingenieurtätigkeit ausgeübt" hatte. Denn die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für eine Feststellung von Zugehörigkeitszeiten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erforderlichen drei Voraussetzungen müssen während der beanspruchten Zugehörigkeitszeiten durchgängig kumulativ vorgelegen haben. Da dem Kläger die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, erst am 1. August 1980 verliehen worden war, mangelt es für die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Zeiten bereits an der persönlichen Voraussetzung, nämlich der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen; darauf hat bereits das SG zu Recht hingewiesen. Für den gesamten streitigen Zeitraum liegt überdies die so genannte betriebliche Voraussetzung für eine Zugehörigkeitszeit zur AVTI nicht vor. Deshalb sind auch die Beschäftigungszeiten, die der Kläger nach der Aushändigung der Urkunde der Ingenieur-Schule für Polygraphie "O-G" durchlaufen hatte, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht zu berücksichtigen. Denn die Erfüllung der so genannten betrieblichen Voraussetzung scheitert bereits daran, wie das SG zu Recht entschieden hat, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, die Druckerei T, kein volkseigener Produktionsbetrieb war und demgemäß ausweislich der Eintragungen im SVA auch nicht als volkseigener Betrieb (VEB) firmierte. Dass der Betrieb T nach den Ausführungen der zuvor beigeladenen Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2001 ein den volkseigenen Betrieben rechtlich gleichgestellter Betrieb in der DDR war, in dem sowohl arbeits- als auch sozialrechtlich die gleichen Gesetze galten wie in den volkseigenen Betrieben, verdeutlicht nur, dass in der DDR zwischen volkseigenen Betrieben und Parteibetrieben wie dem T unterschieden wurde.

Dass es sich bei dem T um einen Parteibetrieb der SED handelte, steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats fest. Der T war der Zentralen Druckerei, Einkaufs- und Revisionsgesellschaft der SED (Z) unterstellt, und er gehörte nach dem Vorbringen der vormals beigeladenen PDS auch der Z an (Schriftsatz der PDS vom 06. Dezember 2001). Soweit der Kläger nunmehr bestreitet, dass die Druckerei T zur Z gehörte (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 23. August 2006) ist dieses Vorbringen unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 29. April 2003, wonach der Hauptsitz der Druckerei T E "Z, R , (alt) B" lautete, nicht erklärlich. Im Ergebnis kann aber auch dahinstehen, ob die Z das übergeordnete Verwaltungsorgan für den Betrieb T war oder nicht. Denn der T war nach den Angaben der PDS in jedem Falle ein Parteibetrieb der SED. Der Kläger selbst führt insoweit in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 13. April 2001 aus, dass "der T nicht zu den volkseigenen Betrieben gehört habe" und er "zu keinem Zeitpunkt bestritten habe, dass er im T, einem Betrieb der SED, gearbeitet habe". Ein derartiger Parteibetrieb erfüllt indes nicht die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellte so genannte betriebliche Voraussetzung für eine – fiktive – Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R = SGb. 2003, 518).

Die Druckerei T, in der der Kläger während des streitigen Zeitraumes beschäftigt war, war schließlich auch nicht ein den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellter Betrieb iS des § 1 Abs. 2 2. DB. Denn Druckereien gehören nicht zu den in dieser Vorschrift aufgelisteten Betrieben und Einrichtungen der DDR, die den volkseigenen Produktionsbetrieben iS des § 1 Abs. 1 2. DB versorgungsrechtlich gleichgestellt worden waren.

Auch das Verfassungsrecht gebietet schließlich nicht die Berücksichtigung der streitigen Beschäftigungszeiten des Klägers als Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben können, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (st. Rspr.: vgl. z. B. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsprechung bestehen jedenfalls nicht (siehe dazu: BVerfG SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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