Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 73 KR 2506/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 276/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4). Der Beigeladene zu 5) hat die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht der Status der Beigeladenen zu 1) bis 4) während ihrer Tätigkeit für die Klägerin von 1998 bis 2001. Der Beigeladene zu 5) ist ehemaliger Vorstand der Klägerin. Diese nimmt ihn in Regress.
Die Klägerin finanziert Prozesse auf der Basis einer Erfolgsbeteiligung. Die entsprechenden Anfragen werden ihr in der Regel von Rechtsanwälten im Auftrag von deren Mandanten übersandt. Sie prüft dann die Erfolgschancen der Klagen vor Gericht. Kommt sie zum Ergebnis geringer Erfolgschancen, wird der Antrag abgelehnt. Bei hinreichender Erfolgschance erfolgt ein Vertragsangebot. Die Prüfung erfolgt durch Aktenstudien und ggf. telefonische Rücksprache durch die für die Klägerin tätigen Juristen. Jedenfalls zur streitgegenständlichen Zeit erstellten diese jeweils ein schriftliches Votum, in welchem entweder die Finanzierung oder Ablehnung vorgeschlagen wurde. Die Voten dienten dem Vorstand als Entscheidungsgrundlage. Sie wurden aber zunächst einem so genannten Senat vorgelegt, dem in der Regel in wechselnder Besetzung der Bearbeiter des Falles, mehrere andere bei der Klägerin tätige Juristen und ein Vorstandsmitglied angehörten. Die Mitarbeiter hatten für die Büroräume einen Schlüssel und für den Zugang zum Datenverarbeitungssystem ein eigenes Kennwort. Sie kannten den Code der Alarmanlage. Zunächst beschäftigte die Klägerin nur freie Mitarbeiter, ab Ende 1999 ging sie dann dazu über, fast ausnahmslos Juristen im Anstellungsverhältnis einzustellen.
Der Beigeladene zu 2) Dr. J war für die Klägerin vom 01. August 1998 bis 30. Juni 2001 auf Grundlage der "Vereinbarung" vom 04. August 1998 tätig. In dieser ist u. a. aufgeführt: "1. Herr J wird als freier Mitarbeiter bei der F AG beschäftigt und hierbei im Rahmen der Geschäftstätigkeit der F AG anfallende rechtliche und administrative Aufgaben übernehmen. ".
Der Beigeladene zu 3) Dr. S war vom März 1999 bis Juli 2001 bei der Klägerin beschäftigt. Eine schriftliche Vereinbarung über seine Tätigkeit existiert nicht.
Die Beigeladene zu 4) S war für die Klägerin in der Zeit vom 02. Dezember 1999 bis Anfang 2002 tätig. Die Klägerin hatte mit ihr am 02. Dezember 1999 eine Vereinbarung über eine freie Mitarbeit auf der Basis einer Honorarvereinbarung getroffen über zunächst 30,00 DM pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, nach sechs Monaten 35,00 DM pro Stunde. In der Vereinbarung heißt es unter 2.: "Die Arbeitszeit wird in Abhängigkeit des Arbeitsanfalls bemessen sein. In der Einteilung ist Frau S frei.".
Die Beigeladene zu 1) Dr. K (geborene B) war Rechtsreferendarin und als solche in der Zeit vom 07. August 2000 bis 31. März 2001 in der Geschäftsstelle der Klägerin in M tätig. Hier bestand ein "Arbeitsvertrag" vom 30. Juni 2000, in dem u. a. vereinbart ist, dass die Beigeladene für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 22,00 DM pro Stunde erhalte und dass diese "den gesetzmäßigen Abzügen vom Arbeitslohn" unterliege. Sie arbeitete auf Lohnsteuerkarte.
Die Klägerin beantragte am 3. Juli 2000 (Eingangsdatum) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 2) bis 4). Sie gab dabei für diese als ausgeübte Tätigkeit "Rechtsanwalt" an und beschrieb die Tätigkeit mit "Begutachtung der Erfolgsaussichten von Klagen". Die Beigeladene zu 1) Dr. K sollte als juristische Mitarbeiterin tätig sein für vorbereitende Arbeiten zur Begutachtung der Erfolgsaussichten von Klagen.
Die Beigeladene K gab im Verwaltungsverfahren an, als Referendarin bei der Klägerin als Nebentätigkeit einmal wöchentlich auszuhelfen, indem sie die Erfolgsaussichten von Klagen im Rahmen von Prozessfinanzierungen prüfe.
Der Beigeladene zu 2) Dr. J teilte gegenüber der Beklagten mit, 1. als Doktorand (Anfertigung einer Dissertation), 2. als Jurist im Bereich Prozessfinanzierung bei der Klägerin ("v. a. gutachterl. Tätigkeiten") und 3. Rechtsanwalt "(vereinzelte Übernahme v. Mandaten, ca. 3 4 pro Jahr)" tätig gewesen zu sein. Die Klägerin habe wegen der Unsicherheiten zu Beginn der Tätigkeit als Prozessfinanzierer ausschließlich freie Mitarbeiter beschäftigt. Nach positiver Geschäftsentwicklung und wegen veränderter Vorschriften über Scheinselbständigkeit sei ab Ende 1999 neu nur noch im Angestelltenverhältnis eingestellt worden. Der Unterschied zwischen den angestellten Anwälten zu den zuvor verpflichteten freien Mitarbeitern habe lediglich darin bestanden, dass die freien Mitarbeiter nur teilzeitbeschäftigt gewesen seien und nebenbei promoviert hätten bzw. dies gewollt hätten. Er selbst habe ausschließlich in den Büroräumen der Klägerin in B gearbeitet. Seine Tätigkeit habe sich nicht von derjenigen der angestellten Juristen der Klägerin unterschieden. Unterschiede habe es lediglich in den Arbeitszeitmodalitäten gegeben. Während die Arbeitszeit der fest angestellten Mitarbeiter vertraglich geregelt gewesen sei, hätte er dem Büroleiter rechtzeitig vorher mitteilen müssen, wann er in der nächsten Kalenderwoche anwesend sein würde. Seine Arbeitszeit habe zwischen September 1998 und März 2000 erheblich geschwankt zwischen 115 und 186 Stunden monatlich. Ab April 2000 sei seitens der Klägerin die Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche eingeschränkt worden, danach habe er zwar immer noch mehr als diese Zeit, aber insgesamt reduziert gearbeitet. In der Wahl seiner Arbeitszeit sei er nur theoretisch frei gewesen. Es habe zunächst zwar weder Mindest- noch Höchstarbeitszeit gegeben, auch habe es keine Vorgaben zu festen Bürozeiten gegeben. Jedoch sei die Anwesenheit zu Kernarbeitszeiten erforderlich gewesen. Für die so genannten F Senate habe es zeitweise sogar feste Termine gegeben, zu denen man habe anwesend sein müssen. Wenn er vorgehabt hätte, in einer Woche gar nicht im Büro erscheinen zu wollen, wäre ihm dies möglich gewesen, er hätte dann allerdings dafür sorgen müssen, dass ein anderer Mitarbeiter sein Dezernat jedenfalls soweit übernehme, dass hierdurch keine Verzögerungen im Geschäftsverkehr entstanden wären. In der Regel habe er die einzelnen Fälle vom Büroleiter zugeteilt erhalten. Dabei habe jeder Jurist im Laufe der Zeit seine Spezialgebiete gehabt. Seine Tätigkeit sei über das bloße Anfertigen von Gutachten weit hinausgegangen. Er sei ebenso wie angestellte Juristen für Tätigkeiten herangezogen worden, die über den normalen Büroalltag hinausgegangen seien. So habe er auf Vortragsveranstaltungen das Institut der Prozessfinanzierung erläutert oder die Klägerin auf Messen und Anwaltstagungen vertreten. Hierbei habe er dieselbe Kleidung wie die angestellten Mitarbeiter getragen, nämlich einen dunklen Anzug und eine "F Krawatte". Er habe bis April 2000 so viel für die Klägerin gearbeitet, dass kaum Zeit für eine wirkliche anwaltliche Tätigkeit geblieben sei. Tatsächlich habe er in den Jahren von 1998 bis 2000 zwei Mandate aus dem Freundes- und Bekanntenkreis mit einem Gebührenvolumen von rund 300,00 DM betreut.
Der Beigeladene Dr. S schrieb der Beklagten am 28. September 2000, dass er zwar seit zwei Jahren eine Zulassung als Rechtsanwalt habe, jedoch keine Kanzlei betreibe, da er promoviere. Die Klägerin stelle ihm einen Arbeitsplatz zur Verfügung, den er in der Regel benutze. Er könne die Arbeit auch zuhause durchführen. Er arbeite in der Regel ca. 18 Stunden wöchentlich und sei dabei in der Zeiteinteilung frei und könne nach Bedarf mehr oder weniger arbeiten. Als Jurist sei er bei der Begutachtung von Rechtsproblemen nicht weisungsgebunden. Auf der anderen Seite würden ihm Weisungen erteilt, die für den reibungslosen Ablauf in einem Büro und das Funktionieren des Unternehmens notwendiger Bestandteil seien. Als Rechtsanwalt sei er selbständig. Als Auftragnehmer könne er theoretisch auch die Begutachtung der ihm übertragenen Rechtsfälle durch Dritte ausführen lassen, obgleich dies sicherlich auf Dauer keine praktikable Lösung darstelle. Mit Schreiben vom 27. November 2001 führte er ergänzend aus, von März 1999 bis September 1999 sei er mit Ausnahme von vier Gutachten in Prozessfinanzierungsanfragen mit der Erstellung einer Studie beschäftigt gewesen. Ab September 1999 sei er mit der Prüfung der Erfolgsaussichten von Anfragen sowie mit der weiteren Betreuung der finanzierten Verfahren betraut gewesen. Er habe nach einer kurzen Zeit der Bearbeitung von Anfragen aus allen Rechtsgebieten mit dem Büroleiter vereinbart, dass er als Einziger im B Büro die Anfragen aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts und die französischsprachigen Anfragen behandeln solle. Er habe an der Mittagsrunde, einer Versammlung aller Beschäftigten der Klägerin, regelmäßig teilgenommen und erforderlichenfalls etwa weil eine Sekretärin krank oder eine neue Fachkraft noch nicht eingestellt gewesen sei seinen Arbeitsplatz in das Sekretariat verlegt, um eingehende Anrufe entgegenzunehmen. Weiter habe er interne Anfragen bearbeitet, wie beispielsweise Verbesserungsvorschläge für die interne EDV und den allgemeinen Büroablauf. Ab September 1999 habe er seine Aufgaben ausschließlich in den Büroräumen der Klägerin verrichtet. Er habe einen Schlüssel zum Bürogebäude, ein Passwort für das Computersystem und einen zugewiesenen festen Arbeitsplatz gehabt, wenngleich dieser bei Bedarf auch von anderen Mitarbeitern hätte benutzt werden können. Ihm sei eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt worden. In der Zeit von September 1999 bis Dezember 2000 sei er in der Regel drei bis vier Tage in der Woche im Büro gewesen. Seine Wochenarbeitszeit habe ungefähr 30 Stunden betragen, wobei ihm weder eine Mindest- noch Höchststundenzahl vorgeschrieben gewesen sei. Ab Januar 2000 habe er seine Arbeitszeit auf ungefähr 18 Stunden pro Woche reduziert. Für die äußere Form sei bei der Klägerin auch sehr auf Einheitlichkeit geachtet worden. Für Schreiben habe er stets die Muster aus dem Datenverarbeitungssystem, das Briefpapier und die Umschläge der Klägerin benutzt. Jedes seiner Schreiben sei gegengelesen worden. Danach habe er Aufgaben des Büroleiters oder eines Vorstandes innerhalb von zeitlichen Vorgaben erfüllen müssen. Die ihm übertragenen Aufgaben (Erstellung von Gutachten, Korrespondenz mit Rechtsanwälten, Aktenverwaltung, Anregung zur Verbesserung der Arbeitsorganisation usw.) seien in gleicher Weise, mit gleichem Material, gleichem Zeitaufwand und gleicher Intensität von den Festangestellten ausgeübt worden. Der einzige Unterschied habe darin bestanden, dass bei den Angestellten die Arbeitszeit vertraglich geregelt gewesen sei, während er dem Büroleiter rechtzeitig vor Beginn der nächsten Woche habe mitteilen müssen, zu welchen Zeiten er nicht im Büro sein würde. Die Fälle habe er in regelmäßigen Abständen vom Büroleiter zugeteilt bekommen. Die Möglichkeit, zuhause zu arbeiten, sei nur eine theoretische gewesen aufgrund der Sachzwänge. Nur im Büro habe er Nachrichten von Anwälten in seinem persönlichen Profil in der EDV einsehen können, nur dort habe er Zugang zu den Kalkulationsmodellen für die Berechnung des wirtschaftlichen Risikos und den fachlichen Austausch mit Kollegen gehabt. Die freien Mitarbeiter seien in den Bürobetrieb fest eingebunden gewesen. Wenn er ein Schreiben nicht persönlich auf dem Computer habe schreiben wollen, habe er die Möglichkeit gehabt, den Text einer Sekretärin der Klägerin zu diktieren. Für Anrufe der Rechtsanwälte sei er stets der für die Anfrage zuständige Sachbearbeiter gewesen.
Die Beigeladene zu 4) S teilte der Beklagten im November 2000 mit, sie arbeite zwischen 20 und 30 Stunden die Woche und komme an zwei bis drei Tagen. Nebenbei promoviere sie. Sie könne sich die Arbeitszeit im Wesentlichen frei einteilen. Von der Büroorganisation sei es vorgesehen, dass die freien Mitarbeiter, aber auch die Angestellten sich in eine Anwesenheitsliste eintrügen, damit das Sekretariat mitteilen könne, wann ein Rückruf etc. erfolgen könne. Sie könne sowohl den Tag als auch die Uhrzeit ihrer Anwesenheit weitestgehend selbst bestimmen. Etwas anderes gelte natürlich bei Besprechungsterminen. im Schreiben vom 12. Dezember 2001 hat sie ergänzend ausgeführt, seit Beginn ihrer Tätigkeit sei sie, abgesehen von einer vertraglich festgelegten Arbeitszeit, fest in den dortigen Betriebsablauf integriert gewesen. Die Tätigkeit habe sie lediglich theoretisch zuhause durchführen können. Praktisch habe eine starke Abhängigkeit vom internen Datenverarbeitungssystem und von der Pflicht, sämtliche Arbeitsschritte zu dokumentieren, bestanden. So habe die Fallbearbeitung und die Zeiterfassung parallel laufen müssen. Die Klägerin habe großen Wert auf gute und umfassende Dienstleistungen gelegt und sich bemüht, den Anwälten in größtmöglichem Umfang einen Ansprechpartner zur Seite zu stellen. Deshalb sei erwartet und weitgehend realisiert worden, dass man zu den Kernzeiten für Rechtsanwälte und Anspruchsinhaber telefonisch erreichbar gewesen sei. Entsprechend habe sie ihre Anwesenheitszeiten im Büro mit dem Büroleiter abgestimmt. Auch die zweimal in der Woche stattfindenden Besprechungen und Mittagsrunden hätten die Anwesenheit im Büro erfordert. Da es zeitweilig Probleme mit der Besetzung des Sekretariats nach 18.00 Uhr gegeben habe, sei sie oder ein anderer freier Mitarbeiter bis mindestens 20.00 Uhr im Büro geblieben. Ihre Einbindung habe sich auch dadurch gezeigt, dass sie bei jeder anstehenden Neueinstellung den jeweiligen Bewerber kennen gelernt und ein Gespräch mit ihm geführt habe. Damit habe der Vorstand ein funktionierendes Team gewährleisten wollen. Auch nach außen hin seien die freien Mitarbeiter fest eingebunden gewesen. Sie habe eine eigene Durchwahl gehabt. Auch auf den Telefonlisten der anderen Büros sei sie unter dieser Nummer aufgeführt gewesen. Aus der Software hätten die Mitarbeiter dann ersehen können, wann sie im Büro gewesen sei. Die freien Mitarbeiter hätten sich in gleicher Weise wie die fest Angestellten der Arbeitskraft des Sekretariats bedienen können. Auch bei Jahreshauptversammlungen, Messen und betrieblichen Feiern hätten die freien Mitarbeiter in gleicher Weise wie die Festangestellten teilgenommen. Auch bei der reinen Fallprüfung habe es keinen Unterschied gegeben. Die eingehenden Fallanfragen seien entsprechend der fachlichen Spezialisierung verteilt worden. Auf sie selbst seien im Wesentlichen Fälle aus dem Maklerrecht, dem Anwalts- und Notarhaftungsrecht sowie dem allgemeinen Zivilrecht entfallen. Einnahmen aus eigenen Mandaten habe sie zu keinem Zeitpunkt gehabt. Die Klägerin sei ihr einziger Auftraggeber gewesen. Die verbleibende Zeit habe sie zur Bearbeitung ihrer Dissertation genutzt.
Die Klägerin selbst gab an, die Beigeladenen seien hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Weise der Ausführung der Verfassung der juristischen Gutachten (Voten) völlig frei gewesen. Die Ausübung der Tätigkeit im Büro sei zwar der Regelfall. Dies beruhe jedoch im Wesentlichen auf der angenehmen Arbeitsatmosphäre. Zwar ergebe sich gelegentlich aus der Natur der Sache die Notwendigkeit einer Besprechung. Diese hätten jedoch seitens der Klägerin nicht einseitig angeordnet, sondern jeweils abgestimmt werden müssen. Auch die Beigeladenen als Auftragnehmer hätten wie jeder Anwalt bestimmte, vom Gericht gesetzte Fristen zu beachten gehabt. In die Anwesenheitslisten hätten nur geplante Arbeitszeiten vermerkt werden müssen, um zumindest ungefähre Angaben zur Erreichbarkeit zu erhalten. Die Auftragnehmer seien hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeiten an Weisungen nicht gebunden. Es gäbe nicht einmal Vorschriften zur Form der Voten. Eine Kleiderordnung existiere nicht. Die Vergütung nach Stunden sei praktikabel. Die Begrenzung eventueller Schadensersatzansprüche sei vereinbart worden, um das Berufsrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 fest, dass die Beigeladenen ihre Tätigkeit als juristische Mitarbeiter/Rechtsanwälte im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübten. Alle Arbeitnehmer unterlägen hinsichtlich der Art und Weise der Ausübung ihrer Tätigkeit bestimmten Weisungen durch die Klägerin. Die Fälle bekämen sie vom Büroleiter zugewiesen, wobei Rücksicht auf die Interessen- und Rechtsgebiete genommen werde. Sie übten die gleichen Tätigkeiten aus wie die fest angestellten Mitarbeiter. Die Tätigkeit werde überwiegend am Betriebssitz ausgeübt. Ein externer Arbeitsort sei unpraktikabel, da die benötigten EDV Programme (F) nur im Haus zur Verfügung ständen. Die Beigeladenen zu 3) S und zu 2) Dr. J träten auch nach außen hin als Mitarbeiter der Klägerin auf. Sie hätten u. a. eigenverantwortlich Anfragen ablehnen können. Sie hätten auf Messen, Anwaltstagungen oder sonstigen Veranstaltungen einheitlich dunkle Anzüge und F Krawatten getragen, was auch für eine Eingliederung spreche.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Beigeladenen zu 2) bis 4) seien ihr gegenüber von Anfang an als Rechtsanwälte aufgetreten, die ihre Promotionsverfahren verfolgten und ihrer Kenntnis nach sich im Rahmen des Existenzaufbaues einer eigenen Kanzlei auch weitere Mandate gehabt hätten oder sich zumindest darum bemüht hätten. Sie hätten ihre Rechnungen auf eigenem Anwaltsbriefpapier eingereicht, seien ohne Rücksprache in den Urlaub gefahren und hätten auch im Krankheitsfall keinerlei Erklärungen oder gar Bescheinigungen abgegeben.
Finanzierungsanfragen seien nicht vom Büroleiter verteilt, sondern den einzelnen Mitarbeitern zur Bearbeitung angeboten worden. Diese hätten das Angebot annehmen oder ablehnen können, was nicht nur theoretisch möglich gewesen, sondern in der Praxis auch häufig vorgekommen sei. Oft hätten die Anfragen im Büro des Büroleiters ausgelegen. Die Auftragnehmer hätten sich nach Gusto einen Fall aussuchen können. Die Spezialisierung habe sich nur zum Teil zufällig entwickelt und sei zum Teil auf ausdrücklichen Wunsch der Auftragnehmer entstanden. Die Anfragen seien dann von den Auftragnehmern selbständig bearbeitet worden. Wirklich Erfolg versprechende Anfragen hätten stets votiert werden sollen. Der Aufbau der Voten habe sich an dem eines Urteils orientiert und stelle nur ein sich aus der Natur der Sache ergebendes grobes Gerüst dar. Etwa ab Sommer 2000 habe es ein Mustervotum gegeben, an dessen Erstellung der Beigeladene Dr. J maßgeblich beteiligt gewesen sei. Dies habe jedoch nur der Anregung und zur Vereinfachung gedient und sei nicht verpflichtend gewesen. Es habe keine festen Termine gegeben. Richtig sei, dass Termine zwischen den Juristen verabredet worden seien, um gemeinsam die Fälle zu besprechen. Wer also mit seinem Votum fertig gewesen sei, habe sich darum bemüht, an einem der zahlreichen zur Auswahl stehenden Senatstermine das Ergebnis seiner Arbeit zu präsentieren. Dies entspreche genau der Tätigkeit des freien Anwalts, der das Ergebnis seiner Recherchen mit seinem Mandanten zur weiteren Vorgehensweise besprechen wolle. Ab Herbst 2000 habe sich herausgestellt, dass in den ca. 5 bis 10 % finanzierten Fällen eine kritische Begleitung notwendig sei, ähnlich einem Anwalt, dessen Tätigkeit sich nicht in der Fertigung der Klageschrift erschöpfe. Der Beigeladene zu 2) Dr. J sei zwar in der Tat für die Klägerin auch nach außen tätig geworden. Dies sei jedoch im Eigeninteresse erfolgt. Dass die Beigeladenen ihre Tätigkeit überwiegend in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt hätten, liege daran, dass sie das angenehme Betriebsklima zu schätzen gewusst und gerne die Möglichkeit wahrgenommen hätten, sich zusammen mit den fest angestellten Kollegen in einer nahe gelegenen Kantine verköstigen zu lassen. Vor Ort hätten die Beigeladenen auch auf die umfangreichen Urteilsdatenbanken und die Bibliothek zurückgreifen können. Die Möglichkeit der externen Dienstleistungserbringung sei aufgrund zunehmender Verbesserung der unternehmenseigenen EDV Systeme erhalten geblieben. Das Festhalten von Telefongesprächen sei zwar erwünscht gewesen, habe aber nicht sofort erfolgen müssen. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Arbeitsleistung seien die Beigeladenen völlig frei gewesen. Soweit diese etwa Telefondienst geleistet hätten, sei dies nicht auf Anweisung des Unternehmens, sondern in Zeiten besonders hoher Arbeitsbelastung auf persönliche Bitte des Büroleiters hin geschehen. Es habe keine Kleiderordnung gegeben. Lediglich bei der alljährlich stattfindenden Hauptversammlung sei seitens der Klägerin auf ein einheitliches Erscheinungsbild aller ihrer Mitarbeiter Wert gelegt worden. Eine Anwesenheitsverpflichtung habe jedoch nur für die fest angestellten Mitarbeiter bestanden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. November 2002 zurück.
Die Klägerin hat hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ihr außergerichtliches Vorbringen wiederholt. Die Beklagte habe verkannt, dass die Beigeladenen selbst eine freie Auftragstätigkeit ausführen wollten. Als Juristen bzw. Anwälte seien ihnen die Unterschiede bewusst gewesen. Arbeitnehmeruntypisch hätten die Beigeladen anwaltliche Rechnungen ausgestellt. Es dürfe doch wohl den Beigeladenen als Anwälten nicht von vornherein Steuerhinterziehung vorgeworfen werden, weil sie was unterstellt werden könne die Auftragsvergütung als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gegenüber den Finanzämtern angegeben hätten. Es habe für die Klägerin einen sachlichen Unterschied gegeben, zwischen freien Mitarbeitern und Festangestellten zu unterscheiden, obwohl die Stundensätze der fest angestellten Mitarbeiter einschließlich der Arbeitgeberanteile günstiger gewesen seien. Die Festangestellten hätten in erheblichem Umfang administrative Tätigkeiten wahrnehmen müssen, z. B. Personalangelegenheiten, Büroorganisation und Beiträge zum Berichtswesen sowie Akquisition. Die fest angestellten Mitarbeiter hätten im Gegensatz zu den Beigeladenen alle ihnen zugewiesenen Fälle bearbeiten müssen. Sie seien einer steten Zeit- und Leistungskontrolle unterlegen gewesen. Ein weiterer Unterschied habe sich aus der Qualifikation der Auftragnehmer und der der fest angestellten Mitarbeiter ergeben. Die Klägerin habe großen Wert darauf gelegt, dass ihre nach außen auftretenden Syndizi ein hohes Qualifikationsprofil erfüllten. Für eine Festanstellung hätten die Profile der Beigeladenen jedenfalls damals nicht ausgereicht. Die Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die freien Mitarbeiter ab April 2000 sei nicht den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geschuldet gewesen, es sollten vielmehr Abhängigkeiten verhindert werden. Die Klägerin habe kontinuierlich in der N Festanstellungen ausgeschrieben und feste Mitarbeiter angestellt. Die Beigeladene zu 1) Dr. K habe schließlich bereits wegen ihrer Stellung als Beamtin mit der damit einhergehenden eingeschränkten Nebentätigkeit keine Arbeitnehmerin sein können.
Der Beigeladene zu 2) Dr. J hat u. a. ergänzend vorgetragen, er habe zu keiner Zeit vorgehabt, eine eigene Anwaltskanzlei aufzubauen. Er habe solches auch nie gegenüber der Klägerin behauptet. Als Beleg seiner Tätigkeit hat er sein Arbeitszeugnis vom 11. Juni 2001 eingereicht. Dezernatstätigkeit sei täglich angefallen. Auch der so genannte Telefondienst habe bis zu seiner Abschaffung viel Zeit in Anspruch genommen. Jeder sei nämlich verpflichtet gewesen, Anrufe von außen anzunehmen. Einen telefonischen Empfangsdienst oder eine Vermittlung habe es nicht gegeben. Die Sitzungen der F Senate hätten regelmäßig ein- bis zweimal pro Woche stattgefunden. Kurzfristige Absagen oder Terminsverschiebungen seien aber nicht selten gewesen. Von einer in jeder Hinsicht freien Terminsvereinbarung habe nicht die Rede sein können. Zu seiner Arbeit habe auch die Begleitung der finanzierten Verfahren gehört. Schließlich habe es auch gelegentlich Sondereinsätze gegeben, in denen es um das Verpacken und Versenden von Hunderten von Informationsbroschüren oder Aktionärsbriefen o. ä. gegangen sei. Zu den jährlichen Hauptversammlungen sei er in den Jahren 1999 bis 2001 zwar freiwillig gegangen. Er erinnere sich aber noch genau, dass der Beigeladen zu 5) vor einer der Hauptversammlungen in Gegenwart mehrerer Mitarbeiter gesagt habe, dass er es als unfreundlichen Akt gegenüber der Firma empfände, wenn ein Mitarbeiter nicht erscheine. Schließlich sei er für die Klägerin auch auf Messen und auf so genannten "Roadshows" aufgetreten, und zwar auf ausdrückliche Bitte des Vorstandes und nicht auf eigenen Wunsch. Falsch sei es auch, dass sich die freien Mitarbeiter die zu bearbeitenden Fälle nach eigenem Gusto hätten aussuchen können. Er habe seine Fälle vielmehr vom Büroleiter Dr. W zugeteilt bekommen. Genau wie die angestellten Rechtsanwälte habe er zwar die Bearbeitung eines Falles auch mal ablehnen können, etwa weil es sich um das Spezialgebiet eines Kollegen gehandelt habe. Unrichtig sei aber die Behauptung, dass die Fälle den freien Mitarbeitern zur Bearbeitung angeboten, an die angestellten Rechtsanwälte aber verteilt worden seien. Schließlich habe es anfangs zeitweise einige freie Rechtsanwälte gegeben, die ihre Tätigkeit nicht im Büro der Klägerin ausgeübt hätten. Im Gegensatz zu den Beigeladenen seien diese Rechtsanwälte aber tatsächlich nur mit dem Anfertigen von Rechtsgutachten beschäftigt gewesen. Auch seien von Zeit zu Zeit Rechtsanwälte aus externen Kanzleien extra beauftragt worden.
Der Beigeladene zu 3) S hat vorgebracht, er habe der Klägerin lediglich auf deren Wunsch Umsatzsteuer berechnet. Zu Beginn seiner Tätigkeit im März 1999 habe er für die Klägerin vier Finanzierungsanfragen begutachtet. Im Anschluss daran habe er den Auftrag erhalten, ein Gutachten über die B zu erstellen. Auch er hält die Unterscheidung zwischen Anbietung der Fälle an die freien Mitarbeiter und Verteilung an die Angestellten für falsch. Soweit er Telefondienst geleistet habe, habe er sich nicht sowieso im Büro aufgehalten. An der Wand im Sekretariat habe ein großer Jahreskalender gehangen, auf dem jeder Mitarbeiter möglichst frühzeitig seinen Urlaub habe eintragen sollen. Im Krankheitsfalle habe er angerufen und gebeten, in seinem persönlichen Profil in der Software die sinngemäße Bemerkung "heute krank" einzutragen. Er sei weder einfach nicht da, noch in jeder Hinsicht völlig frei gewesen. Auch er habe für die Klägerin an Messen bzw. Informationsveranstaltungen teilgenommen.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2006 die angestellten Rechtsanwälte K B und M A der Klägerin sowie den Beigeladenen zu 5) und den Büroleiter der Klägerin in B Dr. G M vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Es hat mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen. Die Beigeladenen seien im streitigen Zeitraum abhängig Beschäftigte der Klägerin gewesen. Beschäftigung sei nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) als nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, definiert. Ein solches setze persönliche Abhängigkeit voraus, was Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers bedeute. Dieses Weisungsrecht könne insbesondere bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt sein. Es müsse jedoch bei einer fremdbestimmten Dienstleistung verbleiben. Diese müsse zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Betriebsordnung aufgehen. Demgegenüber sei eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Hier ergebe die Gesamtwürdigung des Vorbringens der Beteiligten sowie der Zeugenaussagen, dass die Beigeladenen Arbeitnehmer gewesen seien. Zwar spreche zunächst für Selbständigkeit die im Wesentlichen freie Einteilung der Arbeitszeit. Weiteres Indiz sei, dass die Beigeladenen jedenfalls seinerzeit sich durchaus als Selbständige verstanden. Auch seien durchaus Unterschiede zu den fest Angestellten deutlich geworden, wie sich z. B. auch dadurch gezeigt habe, dass irgendwann die freien Mitarbeiter ihre Arbeitsplätze zugunsten der fest Angestellten hätten räumen müssen. Es hätten jedoch die für abhängige Beschäftigungen sprechenden Aspekte überwogen. Die Beigeladenen seien umfassend in den Betrieb eingegliedert gewesen und hätten funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilgenommen. Dies zeige sich an gewissen Äußerlichkeiten wie Aushändigung von Schlüsseln, Code für die Alarmanlage und Zugangsdaten für die klägereigene Software sowie hausinterne feste Rufnummern. Alle Beigeladenen hätten keine eigene Betriebsstätte besessen und abgesehen von der Anfertigung ihrer Promotionen für die Klägerin, und zwar weitgehend in deren Büroräumen, gearbeitet. Es sei deutlich geworden, dass die Klägerin Wert auf gute und umfassende Dienstleistungen gelegt und sich bemüht habe, den Anwälten in größtmöglichem Umfang Ansprechpartner zur Seite zu stellen. Aus diesem Grund sei zu den Kernzeiten Erreichbarkeit erwartet worden. Weiter hätten die Beigeladenen keinerlei Unternehmerrisiken gehabt. Auch die Art der Auftragsverteilung spreche für eine abhängige Beschäftigung, auch wenn die Votenverteilung eher informell verlaufen sei und sich die Spezialisierung im Einverständnis mit den Beigeladenen entwickelt habe. Jedoch könne auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine einvernehmliche Regelung der Arbeitsaufteilung erfolgen und sei das gelegentliche Ablehnen von Tätigkeiten möglich. Weiter sei die Art der Arbeitsleistung weitgehend vorgegeben gewesen. Es hätten Voten geschrieben werden müssen und diese in Senatsbesprechungen dargestellt werden müssen. Ferner habe es äußere Regeln der Arbeitsorganisation gegeben, z. B. zur Meldung am Telefon; auch habe die Klägerin Textbausteine zur Verfügung gestellt. Weiter hätten die Beigeladenen keine begrenzten Aufgabenbereiche gehabt, sondern sie hätten auch diverse Nebentätigkeiten verrichtet wie Telefondienst und organisatorische Aufgaben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das SG habe die verschiedenen Aspekte falsch bewertet. Für die Annahme von Selbständigkeit spreche zunächst bereits die ausgeübte Tätigkeit als solche. Anwaltliche Tätigkeit sei klassischerweise freiberuflich. Die Beigeladenen hätten ihre Arbeitszeit frei einteilen können. Die vorherige Mitteilung der Anwesenheitszeiten sei kein Indiz. Jeder Handwerker müsse seinem Auftraggeber die Termine mitteilen. Dass dem Beigeladenen zu 3) Dr. S die Umwandlung des freien Dienstverhältnisses in eine Festanstellung angetragen worden sei, dieser jedoch davon Abstand genommen habe, da ihm die angebotene Position eine Nummer zu groß erschienen sei, zeige in aller Deutlichkeit die ganz andere zeitliche Belastung und der Grad persönlicher Abhängigkeit der festangestellten Mitarbeiter. Die Aushändigung der Schlüssel etc. sei ohne Belang. Es habe gerade keine Präsenzpflicht für freie Mitarbeiter gegeben. Rechtsanwälte müssten zumindest die Kosten für Kammerbeiträge und Haftpflichtversicherungen bezahlen, hätten insoweit also ein Unternehmerrisiko. Die Nebentätigkeiten gelegentliches Bedienen des Telefons und Repräsentanz auf der Hauptversammlung oder andere Tätigkeiten seien von völlig untergeordneter Relevanz und zeigten nur das Verhältnis loyaler Zusammenarbeit. Die Vergütung der freien Mitarbeiter habe der Höhe nach den Sätzen entsprochen, die junge Anwälte unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung bei der heutigen Marktlage erzielen könnten. Im Gegensatz zu dem vom LSG Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall (Urteil vom 23. März 2005 L 7 KR 12/03 ) hätten die Beigeladenen nicht lediglich Entwürfe gefertigt, das Ergebnis der Arbeit seien die Voten gewesen, wie sie auch die Berufsrichter in einem Kollegialgericht erstellten. Das Wort "Senat" sei bei der Klägerin deshalb nicht zufällig gewählt gewesen. Außerdem seien die Beigeladenen auch im Außenverhältnis aufgetreten.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Einen nennenswerten Kapitaleinsatz hätten die Beigeladenen nicht aufbringen müssen
Der Beigeladene zu 5) M hat sich der Klägerin im Antrag und in den Ausführungen angeschlossen. Die Beigeladenen hätten als Rechtsanwälte der Kanzleipflicht unterlegen. Auch habe es keine faktische Anwesenheitspflicht gegeben. Telefonische Kontaktaufnahmen der Anwälte mit den sachbearbeitenden juristischen Mitarbeitern der Klägerin seien eher die Ausnahme gewesen.
Der Beigeladene zu 2) Dr. J hat ergänzend ausgeführt, jedenfalls in der Anfangsphase sei er sogar überwiegend damit beschäftigt gewesen, Telefonate anzunehmen und Interessierten das Prinzip der Prozessfinanzierung zu erläutern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten bezüglich der Beigeladenen zu 1) bis 4) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, auf die verwiesen wird (§153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Im Berufungsverfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die zu einer auch nur teilweise anderen rechtlichen Einschätzung der Beschäftigungssituation der Beigeladenen zu 1) bis 4) Anhalt bieten:
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6. Buch; § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch). Unter anderem Angestellte sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Dieser folgt die Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 11. Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV (seit 1. Januar 1999 § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und nach dem jetzigen § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, sowie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG-Urteile vom 8. 08. 1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 Seite 14 und vom 8.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 Seite 45) (so insgesamt weitgehend wörtlich BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 0/04 R – Juris).
Die Beklagte war und ist für die Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV zuständig. Dies gilt auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1999. Rückwirkend zu diesem Datum ist unter anderem das Antragsverfahren eingeführt worden (vgl. Art. 3 Abs. 1 1. Halbsatz des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. 12. 1999 BGBl. I 2000, S. 2ff). Eine zeitliche Begrenzung der Feststellungskompetenz erst auf Zeiten ab 1999 lässt sich weder aus dem Wortlaute und der Systematik in §§ 7a ff SGB IV direkt noch dem Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20.12.1999 entnehmen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Vorschrift von vornherein nur Zeiträume betreffen solle, die nach dem 31. 12. 1998 liegen, ergibt sich nicht aus dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers: Mit dem vorangegangenen Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (vom 19.12.1998, BGBl. I S.3843), das zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist, hatte der Gesetzgeber darauf reagiert, dass zunehmend Formen der Scheinselbständigkeit missbraucht wurden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis90/Die Grünen BT-Drucks 14/45 S.1, 15, 19). Um die Bekämpfung der Scheinselbständigkeit zu erleichtern, sollten Scheinselbständige schneller und einfacher erfasst werden mit Hilfe eines Kriterienkataloges mit der Maßgabe, dass bei deren Erfüllung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermutet wird und eine Beweislastumkehrung eintritt. Die entsprechenden Vermutungsregelungen waren in § 7 Abs. 4 SGB IV aF enthalten, die später durch Gesetz vom 23.12.2002 (BGBl I S.4621) mit Wirkung ab 01.01.2003 wieder gestrichen wurden. Diese Regelungen wurden in der Praxis und in der Literatur stark kritisiert, was im Ergebnis zur Einführung eines Anfrageverfahren zur Statusklärung mit § 7a SGB IV führte, um Schwierigkeiten der Praxis mit der Tragweite der Neuregelungen sowie mit divergierenden Entscheidungen und unzumutbaren Beitragsnachforderungen zu beseitigen. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung u. a. des § 7a SGB IV war ausdrücklich beabsichtigt, durch die gesetzlichen Neuregungen zum 1. 1. 1999 in Art. 3 und 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten vom 19. 12. 1998 entstandene Umsetzungsschwierigkeiten rückwirkend auszuräumen und die gesetzliche Intentionen klarzustellen (vgl. BT-Drucks 14/1855 S. 6 und 9). Die Aufhebung der bisherigen §§ 7b und 7c SGB IV zum 1. Januar 2008 durch Art. 1 Nr. 4 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024) ist für das Anfechtungsbegehren hier ohne Bedeutung.
Bei den Beigeladenen zu 1) bis 4) kann nicht von einer im Wesentlichen frei gestalteten Tätigkeit und Arbeitszeit und damit von Selbständigkeit (vgl. BSGE 45, 199, 200) ausgegangen werden. Es überwiegen die Merkmale abhängiger Beschäftigung: Dies folgt zur Überzeugung des Senats primär aus den auch schon vom SG herangezogenen Sachverhaltswiedergaben der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen. Zur Überzeugung des Senats ergibt sich danach, dass die Beigeladenen 1) bis 4) weitgehend in den Betrieb der Klägerin integriert waren und die Arbeit ganz überwiegend in den Büroräumen der Klägerin ausübten. Dies geschah nicht ganz freiwillig, sondern war Folge der Pflicht zur Zeiterfassung, der Notwendigkeit telefonischer Erreichbarkeit sowie der Termine und Arbeitsaufträge vor Ort. Auch wenn die Aufwandserfassung per EDV nicht Instrument der Arbeitsüberwachung gewesen sein sollte, hat sich jedenfalls in der praktischen Arbeit unstreitig der Zwang ergeben, die Daten zeitlich parallel zur Arbeit selbst zu erfassen. Dies war nur im Büro möglich.
Die Beigeladenen wurden hinsichtlich Aushändigung von Schlüsseln, Codes für die Alarmanlage und Erfassung in der hauseigenen EDV wie fest angestellte Mitarbeiter behandelt. Sie waren im Gegensatz zu den auch gelegentlich beauftragten "echten" freien Rechtsanwälten nicht ausschließlich mit der Anfertigung juristischer Gutachten und Voten beschäftigt, sondern sie versahen u. a. auch Telefondienste und traten nach außen hin als Firmenmitarbeiter auf. Dass die fest Angestellten noch mehr administrative Aufgaben zu bewältigen hatten, spricht nicht gegen eine Integration der Beigeladenen in die arbeitsteilige Organisation der Klägerin.
Zutreffend hat das SG weiter ausgeführt, dass die Beigeladenen kein Unternehmerrisiko getragen haben. Ihre Tätigkeit als juristische Sachbearbeiter bei der Klägerin erforderte keine Rechtsanwaltszulassung. Es bestand also bereits kein kausaler Zusammenhang mit den von ihnen geleisteten Kammerbeiträgen.
Die Beigeladenen hatten keine Betriebsstätte. Dass ihre Wohnanschriften offiziell Kanzleianschriften gewesen sein mögen, ändert hieran nichts.
Soweit die Klägerin die Tätigkeit mit der richterlichen gleichsetzt, sei sie darauf hingewiesen dass Richter keine selbstständige Tätigkeit ausüben.
Dass die Beteiligten jedenfalls zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind, ist nur ein untergeordnetes Indiz. Maßgeblich ist wie ausgeführt nicht das ursprünglich Gewollte, sondern das tatsächlich Ausgeübte. Ganz allgemein gilt, dass der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihrer Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts es ausschließen, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragspartner und deren Vereinbarungen zu entscheiden (vgl. BSGE 51, 164, 167/168).
Es ist auch keine Differenzierung hinsichtlich der Zeit zu Beginn der Geschäftstätigkeit (im Gründungsjahr 1998) der Klägerin und späteren Zeiten zunehmend geordneter Strukturen möglich:
Der Beigeladene zu 2) Dr. J hat gerade in der Anfangszeit der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin durch Telefondienste bzw. mit der Beantwortung von Anfragen geradezu typische eingebundene Beschäftigungen ausgeübt. Auch Dr. S hat die Tätigkeit bei der Klägerin mit der Verfassung von (vier) Voten begonnen und ist erst danach bis September 1999 ausschließlich mit einem großen Gutachten betraut gewesen.
Die Neuregelung des § 7 SGB IV zum 1. Januar 1999 führt nicht zu rechtlichen Konsequenzen. Die Einfügung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ("Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.") normiert nur ausdrücklich die zuvor entwickelten Abgrenzungskriterien. Die zum 1. Januar 1999 in § 7 Abs. 4 SGB IV neu eingeführten und wiederholt modifizierten Vermutungsregeln für Scheinselbstständigkeit brauchten hier nicht geprüft zu werden.
Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) Dr. K ist schließlich für die Bewertung unmaßgeblich, dass es sich um eine Nebentätigkeit neben dem Rechtsreferendariat gehandelt hat. Es gibt auch Nebentätigkeiten in abhängiger Beschäftigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, Abs. 2 162 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beigeladene zu 5.) hat die Berufung nicht eingelegt im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) zu tragen hat. Diese sind als notwendige Beigeladene zwangsweise Verfahrensbeteiligte. § 197 a Abs. 2 Satz 3 SGG ("Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.") steht dieser Kostenverteilung nicht entgegen. Wie sich aus dem zweiten Halbsatz ergibt, wird in § 197 a Abs. 2 Satz 3 SGG lediglich klargestellt, dass dem Beigeladenen Kosten für sein persönliches Erscheinen von Gerichts wegen aber nicht auf Kosten der unterliegenden Partei erstattet werden.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit steht der Status der Beigeladenen zu 1) bis 4) während ihrer Tätigkeit für die Klägerin von 1998 bis 2001. Der Beigeladene zu 5) ist ehemaliger Vorstand der Klägerin. Diese nimmt ihn in Regress.
Die Klägerin finanziert Prozesse auf der Basis einer Erfolgsbeteiligung. Die entsprechenden Anfragen werden ihr in der Regel von Rechtsanwälten im Auftrag von deren Mandanten übersandt. Sie prüft dann die Erfolgschancen der Klagen vor Gericht. Kommt sie zum Ergebnis geringer Erfolgschancen, wird der Antrag abgelehnt. Bei hinreichender Erfolgschance erfolgt ein Vertragsangebot. Die Prüfung erfolgt durch Aktenstudien und ggf. telefonische Rücksprache durch die für die Klägerin tätigen Juristen. Jedenfalls zur streitgegenständlichen Zeit erstellten diese jeweils ein schriftliches Votum, in welchem entweder die Finanzierung oder Ablehnung vorgeschlagen wurde. Die Voten dienten dem Vorstand als Entscheidungsgrundlage. Sie wurden aber zunächst einem so genannten Senat vorgelegt, dem in der Regel in wechselnder Besetzung der Bearbeiter des Falles, mehrere andere bei der Klägerin tätige Juristen und ein Vorstandsmitglied angehörten. Die Mitarbeiter hatten für die Büroräume einen Schlüssel und für den Zugang zum Datenverarbeitungssystem ein eigenes Kennwort. Sie kannten den Code der Alarmanlage. Zunächst beschäftigte die Klägerin nur freie Mitarbeiter, ab Ende 1999 ging sie dann dazu über, fast ausnahmslos Juristen im Anstellungsverhältnis einzustellen.
Der Beigeladene zu 2) Dr. J war für die Klägerin vom 01. August 1998 bis 30. Juni 2001 auf Grundlage der "Vereinbarung" vom 04. August 1998 tätig. In dieser ist u. a. aufgeführt: "1. Herr J wird als freier Mitarbeiter bei der F AG beschäftigt und hierbei im Rahmen der Geschäftstätigkeit der F AG anfallende rechtliche und administrative Aufgaben übernehmen. ".
Der Beigeladene zu 3) Dr. S war vom März 1999 bis Juli 2001 bei der Klägerin beschäftigt. Eine schriftliche Vereinbarung über seine Tätigkeit existiert nicht.
Die Beigeladene zu 4) S war für die Klägerin in der Zeit vom 02. Dezember 1999 bis Anfang 2002 tätig. Die Klägerin hatte mit ihr am 02. Dezember 1999 eine Vereinbarung über eine freie Mitarbeit auf der Basis einer Honorarvereinbarung getroffen über zunächst 30,00 DM pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, nach sechs Monaten 35,00 DM pro Stunde. In der Vereinbarung heißt es unter 2.: "Die Arbeitszeit wird in Abhängigkeit des Arbeitsanfalls bemessen sein. In der Einteilung ist Frau S frei.".
Die Beigeladene zu 1) Dr. K (geborene B) war Rechtsreferendarin und als solche in der Zeit vom 07. August 2000 bis 31. März 2001 in der Geschäftsstelle der Klägerin in M tätig. Hier bestand ein "Arbeitsvertrag" vom 30. Juni 2000, in dem u. a. vereinbart ist, dass die Beigeladene für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 22,00 DM pro Stunde erhalte und dass diese "den gesetzmäßigen Abzügen vom Arbeitslohn" unterliege. Sie arbeitete auf Lohnsteuerkarte.
Die Klägerin beantragte am 3. Juli 2000 (Eingangsdatum) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 2) bis 4). Sie gab dabei für diese als ausgeübte Tätigkeit "Rechtsanwalt" an und beschrieb die Tätigkeit mit "Begutachtung der Erfolgsaussichten von Klagen". Die Beigeladene zu 1) Dr. K sollte als juristische Mitarbeiterin tätig sein für vorbereitende Arbeiten zur Begutachtung der Erfolgsaussichten von Klagen.
Die Beigeladene K gab im Verwaltungsverfahren an, als Referendarin bei der Klägerin als Nebentätigkeit einmal wöchentlich auszuhelfen, indem sie die Erfolgsaussichten von Klagen im Rahmen von Prozessfinanzierungen prüfe.
Der Beigeladene zu 2) Dr. J teilte gegenüber der Beklagten mit, 1. als Doktorand (Anfertigung einer Dissertation), 2. als Jurist im Bereich Prozessfinanzierung bei der Klägerin ("v. a. gutachterl. Tätigkeiten") und 3. Rechtsanwalt "(vereinzelte Übernahme v. Mandaten, ca. 3 4 pro Jahr)" tätig gewesen zu sein. Die Klägerin habe wegen der Unsicherheiten zu Beginn der Tätigkeit als Prozessfinanzierer ausschließlich freie Mitarbeiter beschäftigt. Nach positiver Geschäftsentwicklung und wegen veränderter Vorschriften über Scheinselbständigkeit sei ab Ende 1999 neu nur noch im Angestelltenverhältnis eingestellt worden. Der Unterschied zwischen den angestellten Anwälten zu den zuvor verpflichteten freien Mitarbeitern habe lediglich darin bestanden, dass die freien Mitarbeiter nur teilzeitbeschäftigt gewesen seien und nebenbei promoviert hätten bzw. dies gewollt hätten. Er selbst habe ausschließlich in den Büroräumen der Klägerin in B gearbeitet. Seine Tätigkeit habe sich nicht von derjenigen der angestellten Juristen der Klägerin unterschieden. Unterschiede habe es lediglich in den Arbeitszeitmodalitäten gegeben. Während die Arbeitszeit der fest angestellten Mitarbeiter vertraglich geregelt gewesen sei, hätte er dem Büroleiter rechtzeitig vorher mitteilen müssen, wann er in der nächsten Kalenderwoche anwesend sein würde. Seine Arbeitszeit habe zwischen September 1998 und März 2000 erheblich geschwankt zwischen 115 und 186 Stunden monatlich. Ab April 2000 sei seitens der Klägerin die Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche eingeschränkt worden, danach habe er zwar immer noch mehr als diese Zeit, aber insgesamt reduziert gearbeitet. In der Wahl seiner Arbeitszeit sei er nur theoretisch frei gewesen. Es habe zunächst zwar weder Mindest- noch Höchstarbeitszeit gegeben, auch habe es keine Vorgaben zu festen Bürozeiten gegeben. Jedoch sei die Anwesenheit zu Kernarbeitszeiten erforderlich gewesen. Für die so genannten F Senate habe es zeitweise sogar feste Termine gegeben, zu denen man habe anwesend sein müssen. Wenn er vorgehabt hätte, in einer Woche gar nicht im Büro erscheinen zu wollen, wäre ihm dies möglich gewesen, er hätte dann allerdings dafür sorgen müssen, dass ein anderer Mitarbeiter sein Dezernat jedenfalls soweit übernehme, dass hierdurch keine Verzögerungen im Geschäftsverkehr entstanden wären. In der Regel habe er die einzelnen Fälle vom Büroleiter zugeteilt erhalten. Dabei habe jeder Jurist im Laufe der Zeit seine Spezialgebiete gehabt. Seine Tätigkeit sei über das bloße Anfertigen von Gutachten weit hinausgegangen. Er sei ebenso wie angestellte Juristen für Tätigkeiten herangezogen worden, die über den normalen Büroalltag hinausgegangen seien. So habe er auf Vortragsveranstaltungen das Institut der Prozessfinanzierung erläutert oder die Klägerin auf Messen und Anwaltstagungen vertreten. Hierbei habe er dieselbe Kleidung wie die angestellten Mitarbeiter getragen, nämlich einen dunklen Anzug und eine "F Krawatte". Er habe bis April 2000 so viel für die Klägerin gearbeitet, dass kaum Zeit für eine wirkliche anwaltliche Tätigkeit geblieben sei. Tatsächlich habe er in den Jahren von 1998 bis 2000 zwei Mandate aus dem Freundes- und Bekanntenkreis mit einem Gebührenvolumen von rund 300,00 DM betreut.
Der Beigeladene Dr. S schrieb der Beklagten am 28. September 2000, dass er zwar seit zwei Jahren eine Zulassung als Rechtsanwalt habe, jedoch keine Kanzlei betreibe, da er promoviere. Die Klägerin stelle ihm einen Arbeitsplatz zur Verfügung, den er in der Regel benutze. Er könne die Arbeit auch zuhause durchführen. Er arbeite in der Regel ca. 18 Stunden wöchentlich und sei dabei in der Zeiteinteilung frei und könne nach Bedarf mehr oder weniger arbeiten. Als Jurist sei er bei der Begutachtung von Rechtsproblemen nicht weisungsgebunden. Auf der anderen Seite würden ihm Weisungen erteilt, die für den reibungslosen Ablauf in einem Büro und das Funktionieren des Unternehmens notwendiger Bestandteil seien. Als Rechtsanwalt sei er selbständig. Als Auftragnehmer könne er theoretisch auch die Begutachtung der ihm übertragenen Rechtsfälle durch Dritte ausführen lassen, obgleich dies sicherlich auf Dauer keine praktikable Lösung darstelle. Mit Schreiben vom 27. November 2001 führte er ergänzend aus, von März 1999 bis September 1999 sei er mit Ausnahme von vier Gutachten in Prozessfinanzierungsanfragen mit der Erstellung einer Studie beschäftigt gewesen. Ab September 1999 sei er mit der Prüfung der Erfolgsaussichten von Anfragen sowie mit der weiteren Betreuung der finanzierten Verfahren betraut gewesen. Er habe nach einer kurzen Zeit der Bearbeitung von Anfragen aus allen Rechtsgebieten mit dem Büroleiter vereinbart, dass er als Einziger im B Büro die Anfragen aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts und die französischsprachigen Anfragen behandeln solle. Er habe an der Mittagsrunde, einer Versammlung aller Beschäftigten der Klägerin, regelmäßig teilgenommen und erforderlichenfalls etwa weil eine Sekretärin krank oder eine neue Fachkraft noch nicht eingestellt gewesen sei seinen Arbeitsplatz in das Sekretariat verlegt, um eingehende Anrufe entgegenzunehmen. Weiter habe er interne Anfragen bearbeitet, wie beispielsweise Verbesserungsvorschläge für die interne EDV und den allgemeinen Büroablauf. Ab September 1999 habe er seine Aufgaben ausschließlich in den Büroräumen der Klägerin verrichtet. Er habe einen Schlüssel zum Bürogebäude, ein Passwort für das Computersystem und einen zugewiesenen festen Arbeitsplatz gehabt, wenngleich dieser bei Bedarf auch von anderen Mitarbeitern hätte benutzt werden können. Ihm sei eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt worden. In der Zeit von September 1999 bis Dezember 2000 sei er in der Regel drei bis vier Tage in der Woche im Büro gewesen. Seine Wochenarbeitszeit habe ungefähr 30 Stunden betragen, wobei ihm weder eine Mindest- noch Höchststundenzahl vorgeschrieben gewesen sei. Ab Januar 2000 habe er seine Arbeitszeit auf ungefähr 18 Stunden pro Woche reduziert. Für die äußere Form sei bei der Klägerin auch sehr auf Einheitlichkeit geachtet worden. Für Schreiben habe er stets die Muster aus dem Datenverarbeitungssystem, das Briefpapier und die Umschläge der Klägerin benutzt. Jedes seiner Schreiben sei gegengelesen worden. Danach habe er Aufgaben des Büroleiters oder eines Vorstandes innerhalb von zeitlichen Vorgaben erfüllen müssen. Die ihm übertragenen Aufgaben (Erstellung von Gutachten, Korrespondenz mit Rechtsanwälten, Aktenverwaltung, Anregung zur Verbesserung der Arbeitsorganisation usw.) seien in gleicher Weise, mit gleichem Material, gleichem Zeitaufwand und gleicher Intensität von den Festangestellten ausgeübt worden. Der einzige Unterschied habe darin bestanden, dass bei den Angestellten die Arbeitszeit vertraglich geregelt gewesen sei, während er dem Büroleiter rechtzeitig vor Beginn der nächsten Woche habe mitteilen müssen, zu welchen Zeiten er nicht im Büro sein würde. Die Fälle habe er in regelmäßigen Abständen vom Büroleiter zugeteilt bekommen. Die Möglichkeit, zuhause zu arbeiten, sei nur eine theoretische gewesen aufgrund der Sachzwänge. Nur im Büro habe er Nachrichten von Anwälten in seinem persönlichen Profil in der EDV einsehen können, nur dort habe er Zugang zu den Kalkulationsmodellen für die Berechnung des wirtschaftlichen Risikos und den fachlichen Austausch mit Kollegen gehabt. Die freien Mitarbeiter seien in den Bürobetrieb fest eingebunden gewesen. Wenn er ein Schreiben nicht persönlich auf dem Computer habe schreiben wollen, habe er die Möglichkeit gehabt, den Text einer Sekretärin der Klägerin zu diktieren. Für Anrufe der Rechtsanwälte sei er stets der für die Anfrage zuständige Sachbearbeiter gewesen.
Die Beigeladene zu 4) S teilte der Beklagten im November 2000 mit, sie arbeite zwischen 20 und 30 Stunden die Woche und komme an zwei bis drei Tagen. Nebenbei promoviere sie. Sie könne sich die Arbeitszeit im Wesentlichen frei einteilen. Von der Büroorganisation sei es vorgesehen, dass die freien Mitarbeiter, aber auch die Angestellten sich in eine Anwesenheitsliste eintrügen, damit das Sekretariat mitteilen könne, wann ein Rückruf etc. erfolgen könne. Sie könne sowohl den Tag als auch die Uhrzeit ihrer Anwesenheit weitestgehend selbst bestimmen. Etwas anderes gelte natürlich bei Besprechungsterminen. im Schreiben vom 12. Dezember 2001 hat sie ergänzend ausgeführt, seit Beginn ihrer Tätigkeit sei sie, abgesehen von einer vertraglich festgelegten Arbeitszeit, fest in den dortigen Betriebsablauf integriert gewesen. Die Tätigkeit habe sie lediglich theoretisch zuhause durchführen können. Praktisch habe eine starke Abhängigkeit vom internen Datenverarbeitungssystem und von der Pflicht, sämtliche Arbeitsschritte zu dokumentieren, bestanden. So habe die Fallbearbeitung und die Zeiterfassung parallel laufen müssen. Die Klägerin habe großen Wert auf gute und umfassende Dienstleistungen gelegt und sich bemüht, den Anwälten in größtmöglichem Umfang einen Ansprechpartner zur Seite zu stellen. Deshalb sei erwartet und weitgehend realisiert worden, dass man zu den Kernzeiten für Rechtsanwälte und Anspruchsinhaber telefonisch erreichbar gewesen sei. Entsprechend habe sie ihre Anwesenheitszeiten im Büro mit dem Büroleiter abgestimmt. Auch die zweimal in der Woche stattfindenden Besprechungen und Mittagsrunden hätten die Anwesenheit im Büro erfordert. Da es zeitweilig Probleme mit der Besetzung des Sekretariats nach 18.00 Uhr gegeben habe, sei sie oder ein anderer freier Mitarbeiter bis mindestens 20.00 Uhr im Büro geblieben. Ihre Einbindung habe sich auch dadurch gezeigt, dass sie bei jeder anstehenden Neueinstellung den jeweiligen Bewerber kennen gelernt und ein Gespräch mit ihm geführt habe. Damit habe der Vorstand ein funktionierendes Team gewährleisten wollen. Auch nach außen hin seien die freien Mitarbeiter fest eingebunden gewesen. Sie habe eine eigene Durchwahl gehabt. Auch auf den Telefonlisten der anderen Büros sei sie unter dieser Nummer aufgeführt gewesen. Aus der Software hätten die Mitarbeiter dann ersehen können, wann sie im Büro gewesen sei. Die freien Mitarbeiter hätten sich in gleicher Weise wie die fest Angestellten der Arbeitskraft des Sekretariats bedienen können. Auch bei Jahreshauptversammlungen, Messen und betrieblichen Feiern hätten die freien Mitarbeiter in gleicher Weise wie die Festangestellten teilgenommen. Auch bei der reinen Fallprüfung habe es keinen Unterschied gegeben. Die eingehenden Fallanfragen seien entsprechend der fachlichen Spezialisierung verteilt worden. Auf sie selbst seien im Wesentlichen Fälle aus dem Maklerrecht, dem Anwalts- und Notarhaftungsrecht sowie dem allgemeinen Zivilrecht entfallen. Einnahmen aus eigenen Mandaten habe sie zu keinem Zeitpunkt gehabt. Die Klägerin sei ihr einziger Auftraggeber gewesen. Die verbleibende Zeit habe sie zur Bearbeitung ihrer Dissertation genutzt.
Die Klägerin selbst gab an, die Beigeladenen seien hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Weise der Ausführung der Verfassung der juristischen Gutachten (Voten) völlig frei gewesen. Die Ausübung der Tätigkeit im Büro sei zwar der Regelfall. Dies beruhe jedoch im Wesentlichen auf der angenehmen Arbeitsatmosphäre. Zwar ergebe sich gelegentlich aus der Natur der Sache die Notwendigkeit einer Besprechung. Diese hätten jedoch seitens der Klägerin nicht einseitig angeordnet, sondern jeweils abgestimmt werden müssen. Auch die Beigeladenen als Auftragnehmer hätten wie jeder Anwalt bestimmte, vom Gericht gesetzte Fristen zu beachten gehabt. In die Anwesenheitslisten hätten nur geplante Arbeitszeiten vermerkt werden müssen, um zumindest ungefähre Angaben zur Erreichbarkeit zu erhalten. Die Auftragnehmer seien hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeiten an Weisungen nicht gebunden. Es gäbe nicht einmal Vorschriften zur Form der Voten. Eine Kleiderordnung existiere nicht. Die Vergütung nach Stunden sei praktikabel. Die Begrenzung eventueller Schadensersatzansprüche sei vereinbart worden, um das Berufsrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 fest, dass die Beigeladenen ihre Tätigkeit als juristische Mitarbeiter/Rechtsanwälte im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübten. Alle Arbeitnehmer unterlägen hinsichtlich der Art und Weise der Ausübung ihrer Tätigkeit bestimmten Weisungen durch die Klägerin. Die Fälle bekämen sie vom Büroleiter zugewiesen, wobei Rücksicht auf die Interessen- und Rechtsgebiete genommen werde. Sie übten die gleichen Tätigkeiten aus wie die fest angestellten Mitarbeiter. Die Tätigkeit werde überwiegend am Betriebssitz ausgeübt. Ein externer Arbeitsort sei unpraktikabel, da die benötigten EDV Programme (F) nur im Haus zur Verfügung ständen. Die Beigeladenen zu 3) S und zu 2) Dr. J träten auch nach außen hin als Mitarbeiter der Klägerin auf. Sie hätten u. a. eigenverantwortlich Anfragen ablehnen können. Sie hätten auf Messen, Anwaltstagungen oder sonstigen Veranstaltungen einheitlich dunkle Anzüge und F Krawatten getragen, was auch für eine Eingliederung spreche.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Beigeladenen zu 2) bis 4) seien ihr gegenüber von Anfang an als Rechtsanwälte aufgetreten, die ihre Promotionsverfahren verfolgten und ihrer Kenntnis nach sich im Rahmen des Existenzaufbaues einer eigenen Kanzlei auch weitere Mandate gehabt hätten oder sich zumindest darum bemüht hätten. Sie hätten ihre Rechnungen auf eigenem Anwaltsbriefpapier eingereicht, seien ohne Rücksprache in den Urlaub gefahren und hätten auch im Krankheitsfall keinerlei Erklärungen oder gar Bescheinigungen abgegeben.
Finanzierungsanfragen seien nicht vom Büroleiter verteilt, sondern den einzelnen Mitarbeitern zur Bearbeitung angeboten worden. Diese hätten das Angebot annehmen oder ablehnen können, was nicht nur theoretisch möglich gewesen, sondern in der Praxis auch häufig vorgekommen sei. Oft hätten die Anfragen im Büro des Büroleiters ausgelegen. Die Auftragnehmer hätten sich nach Gusto einen Fall aussuchen können. Die Spezialisierung habe sich nur zum Teil zufällig entwickelt und sei zum Teil auf ausdrücklichen Wunsch der Auftragnehmer entstanden. Die Anfragen seien dann von den Auftragnehmern selbständig bearbeitet worden. Wirklich Erfolg versprechende Anfragen hätten stets votiert werden sollen. Der Aufbau der Voten habe sich an dem eines Urteils orientiert und stelle nur ein sich aus der Natur der Sache ergebendes grobes Gerüst dar. Etwa ab Sommer 2000 habe es ein Mustervotum gegeben, an dessen Erstellung der Beigeladene Dr. J maßgeblich beteiligt gewesen sei. Dies habe jedoch nur der Anregung und zur Vereinfachung gedient und sei nicht verpflichtend gewesen. Es habe keine festen Termine gegeben. Richtig sei, dass Termine zwischen den Juristen verabredet worden seien, um gemeinsam die Fälle zu besprechen. Wer also mit seinem Votum fertig gewesen sei, habe sich darum bemüht, an einem der zahlreichen zur Auswahl stehenden Senatstermine das Ergebnis seiner Arbeit zu präsentieren. Dies entspreche genau der Tätigkeit des freien Anwalts, der das Ergebnis seiner Recherchen mit seinem Mandanten zur weiteren Vorgehensweise besprechen wolle. Ab Herbst 2000 habe sich herausgestellt, dass in den ca. 5 bis 10 % finanzierten Fällen eine kritische Begleitung notwendig sei, ähnlich einem Anwalt, dessen Tätigkeit sich nicht in der Fertigung der Klageschrift erschöpfe. Der Beigeladene zu 2) Dr. J sei zwar in der Tat für die Klägerin auch nach außen tätig geworden. Dies sei jedoch im Eigeninteresse erfolgt. Dass die Beigeladenen ihre Tätigkeit überwiegend in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt hätten, liege daran, dass sie das angenehme Betriebsklima zu schätzen gewusst und gerne die Möglichkeit wahrgenommen hätten, sich zusammen mit den fest angestellten Kollegen in einer nahe gelegenen Kantine verköstigen zu lassen. Vor Ort hätten die Beigeladenen auch auf die umfangreichen Urteilsdatenbanken und die Bibliothek zurückgreifen können. Die Möglichkeit der externen Dienstleistungserbringung sei aufgrund zunehmender Verbesserung der unternehmenseigenen EDV Systeme erhalten geblieben. Das Festhalten von Telefongesprächen sei zwar erwünscht gewesen, habe aber nicht sofort erfolgen müssen. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Arbeitsleistung seien die Beigeladenen völlig frei gewesen. Soweit diese etwa Telefondienst geleistet hätten, sei dies nicht auf Anweisung des Unternehmens, sondern in Zeiten besonders hoher Arbeitsbelastung auf persönliche Bitte des Büroleiters hin geschehen. Es habe keine Kleiderordnung gegeben. Lediglich bei der alljährlich stattfindenden Hauptversammlung sei seitens der Klägerin auf ein einheitliches Erscheinungsbild aller ihrer Mitarbeiter Wert gelegt worden. Eine Anwesenheitsverpflichtung habe jedoch nur für die fest angestellten Mitarbeiter bestanden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. November 2002 zurück.
Die Klägerin hat hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ihr außergerichtliches Vorbringen wiederholt. Die Beklagte habe verkannt, dass die Beigeladenen selbst eine freie Auftragstätigkeit ausführen wollten. Als Juristen bzw. Anwälte seien ihnen die Unterschiede bewusst gewesen. Arbeitnehmeruntypisch hätten die Beigeladen anwaltliche Rechnungen ausgestellt. Es dürfe doch wohl den Beigeladenen als Anwälten nicht von vornherein Steuerhinterziehung vorgeworfen werden, weil sie was unterstellt werden könne die Auftragsvergütung als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gegenüber den Finanzämtern angegeben hätten. Es habe für die Klägerin einen sachlichen Unterschied gegeben, zwischen freien Mitarbeitern und Festangestellten zu unterscheiden, obwohl die Stundensätze der fest angestellten Mitarbeiter einschließlich der Arbeitgeberanteile günstiger gewesen seien. Die Festangestellten hätten in erheblichem Umfang administrative Tätigkeiten wahrnehmen müssen, z. B. Personalangelegenheiten, Büroorganisation und Beiträge zum Berichtswesen sowie Akquisition. Die fest angestellten Mitarbeiter hätten im Gegensatz zu den Beigeladenen alle ihnen zugewiesenen Fälle bearbeiten müssen. Sie seien einer steten Zeit- und Leistungskontrolle unterlegen gewesen. Ein weiterer Unterschied habe sich aus der Qualifikation der Auftragnehmer und der der fest angestellten Mitarbeiter ergeben. Die Klägerin habe großen Wert darauf gelegt, dass ihre nach außen auftretenden Syndizi ein hohes Qualifikationsprofil erfüllten. Für eine Festanstellung hätten die Profile der Beigeladenen jedenfalls damals nicht ausgereicht. Die Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die freien Mitarbeiter ab April 2000 sei nicht den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geschuldet gewesen, es sollten vielmehr Abhängigkeiten verhindert werden. Die Klägerin habe kontinuierlich in der N Festanstellungen ausgeschrieben und feste Mitarbeiter angestellt. Die Beigeladene zu 1) Dr. K habe schließlich bereits wegen ihrer Stellung als Beamtin mit der damit einhergehenden eingeschränkten Nebentätigkeit keine Arbeitnehmerin sein können.
Der Beigeladene zu 2) Dr. J hat u. a. ergänzend vorgetragen, er habe zu keiner Zeit vorgehabt, eine eigene Anwaltskanzlei aufzubauen. Er habe solches auch nie gegenüber der Klägerin behauptet. Als Beleg seiner Tätigkeit hat er sein Arbeitszeugnis vom 11. Juni 2001 eingereicht. Dezernatstätigkeit sei täglich angefallen. Auch der so genannte Telefondienst habe bis zu seiner Abschaffung viel Zeit in Anspruch genommen. Jeder sei nämlich verpflichtet gewesen, Anrufe von außen anzunehmen. Einen telefonischen Empfangsdienst oder eine Vermittlung habe es nicht gegeben. Die Sitzungen der F Senate hätten regelmäßig ein- bis zweimal pro Woche stattgefunden. Kurzfristige Absagen oder Terminsverschiebungen seien aber nicht selten gewesen. Von einer in jeder Hinsicht freien Terminsvereinbarung habe nicht die Rede sein können. Zu seiner Arbeit habe auch die Begleitung der finanzierten Verfahren gehört. Schließlich habe es auch gelegentlich Sondereinsätze gegeben, in denen es um das Verpacken und Versenden von Hunderten von Informationsbroschüren oder Aktionärsbriefen o. ä. gegangen sei. Zu den jährlichen Hauptversammlungen sei er in den Jahren 1999 bis 2001 zwar freiwillig gegangen. Er erinnere sich aber noch genau, dass der Beigeladen zu 5) vor einer der Hauptversammlungen in Gegenwart mehrerer Mitarbeiter gesagt habe, dass er es als unfreundlichen Akt gegenüber der Firma empfände, wenn ein Mitarbeiter nicht erscheine. Schließlich sei er für die Klägerin auch auf Messen und auf so genannten "Roadshows" aufgetreten, und zwar auf ausdrückliche Bitte des Vorstandes und nicht auf eigenen Wunsch. Falsch sei es auch, dass sich die freien Mitarbeiter die zu bearbeitenden Fälle nach eigenem Gusto hätten aussuchen können. Er habe seine Fälle vielmehr vom Büroleiter Dr. W zugeteilt bekommen. Genau wie die angestellten Rechtsanwälte habe er zwar die Bearbeitung eines Falles auch mal ablehnen können, etwa weil es sich um das Spezialgebiet eines Kollegen gehandelt habe. Unrichtig sei aber die Behauptung, dass die Fälle den freien Mitarbeitern zur Bearbeitung angeboten, an die angestellten Rechtsanwälte aber verteilt worden seien. Schließlich habe es anfangs zeitweise einige freie Rechtsanwälte gegeben, die ihre Tätigkeit nicht im Büro der Klägerin ausgeübt hätten. Im Gegensatz zu den Beigeladenen seien diese Rechtsanwälte aber tatsächlich nur mit dem Anfertigen von Rechtsgutachten beschäftigt gewesen. Auch seien von Zeit zu Zeit Rechtsanwälte aus externen Kanzleien extra beauftragt worden.
Der Beigeladene zu 3) S hat vorgebracht, er habe der Klägerin lediglich auf deren Wunsch Umsatzsteuer berechnet. Zu Beginn seiner Tätigkeit im März 1999 habe er für die Klägerin vier Finanzierungsanfragen begutachtet. Im Anschluss daran habe er den Auftrag erhalten, ein Gutachten über die B zu erstellen. Auch er hält die Unterscheidung zwischen Anbietung der Fälle an die freien Mitarbeiter und Verteilung an die Angestellten für falsch. Soweit er Telefondienst geleistet habe, habe er sich nicht sowieso im Büro aufgehalten. An der Wand im Sekretariat habe ein großer Jahreskalender gehangen, auf dem jeder Mitarbeiter möglichst frühzeitig seinen Urlaub habe eintragen sollen. Im Krankheitsfalle habe er angerufen und gebeten, in seinem persönlichen Profil in der Software die sinngemäße Bemerkung "heute krank" einzutragen. Er sei weder einfach nicht da, noch in jeder Hinsicht völlig frei gewesen. Auch er habe für die Klägerin an Messen bzw. Informationsveranstaltungen teilgenommen.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2006 die angestellten Rechtsanwälte K B und M A der Klägerin sowie den Beigeladenen zu 5) und den Büroleiter der Klägerin in B Dr. G M vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Es hat mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen. Die Beigeladenen seien im streitigen Zeitraum abhängig Beschäftigte der Klägerin gewesen. Beschäftigung sei nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) als nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, definiert. Ein solches setze persönliche Abhängigkeit voraus, was Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers bedeute. Dieses Weisungsrecht könne insbesondere bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt sein. Es müsse jedoch bei einer fremdbestimmten Dienstleistung verbleiben. Diese müsse zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Betriebsordnung aufgehen. Demgegenüber sei eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Hier ergebe die Gesamtwürdigung des Vorbringens der Beteiligten sowie der Zeugenaussagen, dass die Beigeladenen Arbeitnehmer gewesen seien. Zwar spreche zunächst für Selbständigkeit die im Wesentlichen freie Einteilung der Arbeitszeit. Weiteres Indiz sei, dass die Beigeladenen jedenfalls seinerzeit sich durchaus als Selbständige verstanden. Auch seien durchaus Unterschiede zu den fest Angestellten deutlich geworden, wie sich z. B. auch dadurch gezeigt habe, dass irgendwann die freien Mitarbeiter ihre Arbeitsplätze zugunsten der fest Angestellten hätten räumen müssen. Es hätten jedoch die für abhängige Beschäftigungen sprechenden Aspekte überwogen. Die Beigeladenen seien umfassend in den Betrieb eingegliedert gewesen und hätten funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilgenommen. Dies zeige sich an gewissen Äußerlichkeiten wie Aushändigung von Schlüsseln, Code für die Alarmanlage und Zugangsdaten für die klägereigene Software sowie hausinterne feste Rufnummern. Alle Beigeladenen hätten keine eigene Betriebsstätte besessen und abgesehen von der Anfertigung ihrer Promotionen für die Klägerin, und zwar weitgehend in deren Büroräumen, gearbeitet. Es sei deutlich geworden, dass die Klägerin Wert auf gute und umfassende Dienstleistungen gelegt und sich bemüht habe, den Anwälten in größtmöglichem Umfang Ansprechpartner zur Seite zu stellen. Aus diesem Grund sei zu den Kernzeiten Erreichbarkeit erwartet worden. Weiter hätten die Beigeladenen keinerlei Unternehmerrisiken gehabt. Auch die Art der Auftragsverteilung spreche für eine abhängige Beschäftigung, auch wenn die Votenverteilung eher informell verlaufen sei und sich die Spezialisierung im Einverständnis mit den Beigeladenen entwickelt habe. Jedoch könne auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine einvernehmliche Regelung der Arbeitsaufteilung erfolgen und sei das gelegentliche Ablehnen von Tätigkeiten möglich. Weiter sei die Art der Arbeitsleistung weitgehend vorgegeben gewesen. Es hätten Voten geschrieben werden müssen und diese in Senatsbesprechungen dargestellt werden müssen. Ferner habe es äußere Regeln der Arbeitsorganisation gegeben, z. B. zur Meldung am Telefon; auch habe die Klägerin Textbausteine zur Verfügung gestellt. Weiter hätten die Beigeladenen keine begrenzten Aufgabenbereiche gehabt, sondern sie hätten auch diverse Nebentätigkeiten verrichtet wie Telefondienst und organisatorische Aufgaben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das SG habe die verschiedenen Aspekte falsch bewertet. Für die Annahme von Selbständigkeit spreche zunächst bereits die ausgeübte Tätigkeit als solche. Anwaltliche Tätigkeit sei klassischerweise freiberuflich. Die Beigeladenen hätten ihre Arbeitszeit frei einteilen können. Die vorherige Mitteilung der Anwesenheitszeiten sei kein Indiz. Jeder Handwerker müsse seinem Auftraggeber die Termine mitteilen. Dass dem Beigeladenen zu 3) Dr. S die Umwandlung des freien Dienstverhältnisses in eine Festanstellung angetragen worden sei, dieser jedoch davon Abstand genommen habe, da ihm die angebotene Position eine Nummer zu groß erschienen sei, zeige in aller Deutlichkeit die ganz andere zeitliche Belastung und der Grad persönlicher Abhängigkeit der festangestellten Mitarbeiter. Die Aushändigung der Schlüssel etc. sei ohne Belang. Es habe gerade keine Präsenzpflicht für freie Mitarbeiter gegeben. Rechtsanwälte müssten zumindest die Kosten für Kammerbeiträge und Haftpflichtversicherungen bezahlen, hätten insoweit also ein Unternehmerrisiko. Die Nebentätigkeiten gelegentliches Bedienen des Telefons und Repräsentanz auf der Hauptversammlung oder andere Tätigkeiten seien von völlig untergeordneter Relevanz und zeigten nur das Verhältnis loyaler Zusammenarbeit. Die Vergütung der freien Mitarbeiter habe der Höhe nach den Sätzen entsprochen, die junge Anwälte unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung bei der heutigen Marktlage erzielen könnten. Im Gegensatz zu dem vom LSG Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall (Urteil vom 23. März 2005 L 7 KR 12/03 ) hätten die Beigeladenen nicht lediglich Entwürfe gefertigt, das Ergebnis der Arbeit seien die Voten gewesen, wie sie auch die Berufsrichter in einem Kollegialgericht erstellten. Das Wort "Senat" sei bei der Klägerin deshalb nicht zufällig gewählt gewesen. Außerdem seien die Beigeladenen auch im Außenverhältnis aufgetreten.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Einen nennenswerten Kapitaleinsatz hätten die Beigeladenen nicht aufbringen müssen
Der Beigeladene zu 5) M hat sich der Klägerin im Antrag und in den Ausführungen angeschlossen. Die Beigeladenen hätten als Rechtsanwälte der Kanzleipflicht unterlegen. Auch habe es keine faktische Anwesenheitspflicht gegeben. Telefonische Kontaktaufnahmen der Anwälte mit den sachbearbeitenden juristischen Mitarbeitern der Klägerin seien eher die Ausnahme gewesen.
Der Beigeladene zu 2) Dr. J hat ergänzend ausgeführt, jedenfalls in der Anfangsphase sei er sogar überwiegend damit beschäftigt gewesen, Telefonate anzunehmen und Interessierten das Prinzip der Prozessfinanzierung zu erläutern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten bezüglich der Beigeladenen zu 1) bis 4) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, auf die verwiesen wird (§153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Im Berufungsverfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die zu einer auch nur teilweise anderen rechtlichen Einschätzung der Beschäftigungssituation der Beigeladenen zu 1) bis 4) Anhalt bieten:
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6. Buch; § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch). Unter anderem Angestellte sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Dieser folgt die Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 11. Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV (seit 1. Januar 1999 § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und nach dem jetzigen § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, sowie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG-Urteile vom 8. 08. 1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 Seite 14 und vom 8.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 Seite 45) (so insgesamt weitgehend wörtlich BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 0/04 R – Juris).
Die Beklagte war und ist für die Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV zuständig. Dies gilt auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1999. Rückwirkend zu diesem Datum ist unter anderem das Antragsverfahren eingeführt worden (vgl. Art. 3 Abs. 1 1. Halbsatz des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. 12. 1999 BGBl. I 2000, S. 2ff). Eine zeitliche Begrenzung der Feststellungskompetenz erst auf Zeiten ab 1999 lässt sich weder aus dem Wortlaute und der Systematik in §§ 7a ff SGB IV direkt noch dem Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20.12.1999 entnehmen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Vorschrift von vornherein nur Zeiträume betreffen solle, die nach dem 31. 12. 1998 liegen, ergibt sich nicht aus dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers: Mit dem vorangegangenen Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (vom 19.12.1998, BGBl. I S.3843), das zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist, hatte der Gesetzgeber darauf reagiert, dass zunehmend Formen der Scheinselbständigkeit missbraucht wurden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis90/Die Grünen BT-Drucks 14/45 S.1, 15, 19). Um die Bekämpfung der Scheinselbständigkeit zu erleichtern, sollten Scheinselbständige schneller und einfacher erfasst werden mit Hilfe eines Kriterienkataloges mit der Maßgabe, dass bei deren Erfüllung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermutet wird und eine Beweislastumkehrung eintritt. Die entsprechenden Vermutungsregelungen waren in § 7 Abs. 4 SGB IV aF enthalten, die später durch Gesetz vom 23.12.2002 (BGBl I S.4621) mit Wirkung ab 01.01.2003 wieder gestrichen wurden. Diese Regelungen wurden in der Praxis und in der Literatur stark kritisiert, was im Ergebnis zur Einführung eines Anfrageverfahren zur Statusklärung mit § 7a SGB IV führte, um Schwierigkeiten der Praxis mit der Tragweite der Neuregelungen sowie mit divergierenden Entscheidungen und unzumutbaren Beitragsnachforderungen zu beseitigen. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung u. a. des § 7a SGB IV war ausdrücklich beabsichtigt, durch die gesetzlichen Neuregungen zum 1. 1. 1999 in Art. 3 und 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten vom 19. 12. 1998 entstandene Umsetzungsschwierigkeiten rückwirkend auszuräumen und die gesetzliche Intentionen klarzustellen (vgl. BT-Drucks 14/1855 S. 6 und 9). Die Aufhebung der bisherigen §§ 7b und 7c SGB IV zum 1. Januar 2008 durch Art. 1 Nr. 4 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024) ist für das Anfechtungsbegehren hier ohne Bedeutung.
Bei den Beigeladenen zu 1) bis 4) kann nicht von einer im Wesentlichen frei gestalteten Tätigkeit und Arbeitszeit und damit von Selbständigkeit (vgl. BSGE 45, 199, 200) ausgegangen werden. Es überwiegen die Merkmale abhängiger Beschäftigung: Dies folgt zur Überzeugung des Senats primär aus den auch schon vom SG herangezogenen Sachverhaltswiedergaben der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen. Zur Überzeugung des Senats ergibt sich danach, dass die Beigeladenen 1) bis 4) weitgehend in den Betrieb der Klägerin integriert waren und die Arbeit ganz überwiegend in den Büroräumen der Klägerin ausübten. Dies geschah nicht ganz freiwillig, sondern war Folge der Pflicht zur Zeiterfassung, der Notwendigkeit telefonischer Erreichbarkeit sowie der Termine und Arbeitsaufträge vor Ort. Auch wenn die Aufwandserfassung per EDV nicht Instrument der Arbeitsüberwachung gewesen sein sollte, hat sich jedenfalls in der praktischen Arbeit unstreitig der Zwang ergeben, die Daten zeitlich parallel zur Arbeit selbst zu erfassen. Dies war nur im Büro möglich.
Die Beigeladenen wurden hinsichtlich Aushändigung von Schlüsseln, Codes für die Alarmanlage und Erfassung in der hauseigenen EDV wie fest angestellte Mitarbeiter behandelt. Sie waren im Gegensatz zu den auch gelegentlich beauftragten "echten" freien Rechtsanwälten nicht ausschließlich mit der Anfertigung juristischer Gutachten und Voten beschäftigt, sondern sie versahen u. a. auch Telefondienste und traten nach außen hin als Firmenmitarbeiter auf. Dass die fest Angestellten noch mehr administrative Aufgaben zu bewältigen hatten, spricht nicht gegen eine Integration der Beigeladenen in die arbeitsteilige Organisation der Klägerin.
Zutreffend hat das SG weiter ausgeführt, dass die Beigeladenen kein Unternehmerrisiko getragen haben. Ihre Tätigkeit als juristische Sachbearbeiter bei der Klägerin erforderte keine Rechtsanwaltszulassung. Es bestand also bereits kein kausaler Zusammenhang mit den von ihnen geleisteten Kammerbeiträgen.
Die Beigeladenen hatten keine Betriebsstätte. Dass ihre Wohnanschriften offiziell Kanzleianschriften gewesen sein mögen, ändert hieran nichts.
Soweit die Klägerin die Tätigkeit mit der richterlichen gleichsetzt, sei sie darauf hingewiesen dass Richter keine selbstständige Tätigkeit ausüben.
Dass die Beteiligten jedenfalls zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind, ist nur ein untergeordnetes Indiz. Maßgeblich ist wie ausgeführt nicht das ursprünglich Gewollte, sondern das tatsächlich Ausgeübte. Ganz allgemein gilt, dass der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihrer Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts es ausschließen, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragspartner und deren Vereinbarungen zu entscheiden (vgl. BSGE 51, 164, 167/168).
Es ist auch keine Differenzierung hinsichtlich der Zeit zu Beginn der Geschäftstätigkeit (im Gründungsjahr 1998) der Klägerin und späteren Zeiten zunehmend geordneter Strukturen möglich:
Der Beigeladene zu 2) Dr. J hat gerade in der Anfangszeit der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin durch Telefondienste bzw. mit der Beantwortung von Anfragen geradezu typische eingebundene Beschäftigungen ausgeübt. Auch Dr. S hat die Tätigkeit bei der Klägerin mit der Verfassung von (vier) Voten begonnen und ist erst danach bis September 1999 ausschließlich mit einem großen Gutachten betraut gewesen.
Die Neuregelung des § 7 SGB IV zum 1. Januar 1999 führt nicht zu rechtlichen Konsequenzen. Die Einfügung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ("Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.") normiert nur ausdrücklich die zuvor entwickelten Abgrenzungskriterien. Die zum 1. Januar 1999 in § 7 Abs. 4 SGB IV neu eingeführten und wiederholt modifizierten Vermutungsregeln für Scheinselbstständigkeit brauchten hier nicht geprüft zu werden.
Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) Dr. K ist schließlich für die Bewertung unmaßgeblich, dass es sich um eine Nebentätigkeit neben dem Rechtsreferendariat gehandelt hat. Es gibt auch Nebentätigkeiten in abhängiger Beschäftigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, Abs. 2 162 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beigeladene zu 5.) hat die Berufung nicht eingelegt im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) zu tragen hat. Diese sind als notwendige Beigeladene zwangsweise Verfahrensbeteiligte. § 197 a Abs. 2 Satz 3 SGG ("Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.") steht dieser Kostenverteilung nicht entgegen. Wie sich aus dem zweiten Halbsatz ergibt, wird in § 197 a Abs. 2 Satz 3 SGG lediglich klargestellt, dass dem Beigeladenen Kosten für sein persönliches Erscheinen von Gerichts wegen aber nicht auf Kosten der unterliegenden Partei erstattet werden.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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