L 25 B 174/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 25227/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 174/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, mit dem sie bei sachdienlicher Auslegung ihres Schriftsatzes vom 22. Oktober 2007 zuletzt nur noch geltend gemacht hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2007 anzuordnen. Soweit Gegenstand ihres Antrages zuvor auch noch der weitere Sanktionsbescheid vom 21. September 2007 gewesen ist, hat die Antragstellerin ihren Antrag konkludent zurückgenommen, nachdem der Antragsgegner diesen Bescheid mit seinem Bescheid vom 16. Oktober 2007 aufgehoben hatte.

Der sich nach den vorstehenden Ausführungen nur noch auf den Sanktionsbescheid vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2007 beziehende Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zwar zulässig. Denn die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat abweichend vom Regelfall des § 86 a Abs. 1 SGG gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) keine aufschiebende Wirkung, weil es sich bei dem Sanktionsbescheid um eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende handelt und der Bundesgesetzgeber insoweit den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgeschrieben hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil sich im vorliegenden Fall nicht feststellen lässt, dass das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage das nach § 39 Nr. 1 SGB II in der Regel höher zu bewertende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides überwiegt. Denn nach der Lage der Akten spricht nichts dafür, dass der Sanktionsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig sein könnte. Wie schon das Sozialgericht nimmt auch der Senat an dieser Stelle Bezug auf die vom Antragsgegner zur Begründung des Widerspruchsbescheides angeführten Erwägungen, die sich bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung als in tatsächlicher Hinsicht zutreffend und als in rechtlicher Hinsicht überzeugend erweisen. Zudem hat bereits das Sozialgericht im Rahmen der von ihm getroffenen Interessenabwägung mit Recht darauf hingewiesen, dass der hier in Rede stehende Sanktionszeitraum vom 1. September 2007 bis zum 30. November 2007 zwischenzeitlich verstrichen ist. Aus welchen Gründen der Antragstellerin gleichwohl noch heute ein aktuelles dringendes privates Interesse an der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zukommen könnte, das ein Zurücktreten des öffentlichen Interesses des Antragsgegners erforderlich machen könnte, hat sie nicht dargelegt. Der bloße Hinweis darauf, dass sie aus den gekürzten Leistungen ihren Lebensunterhalt nicht habe bestreiten können, reicht insoweit nicht aus.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die von ihr weiterhin mit der Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung des Sozialgerichts für das Verfahren erster Instanz nicht zu beanstanden. Diese – den Antragsgegner lediglich mit der Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten belastende – Entscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Rahmen der hiernach zu treffenden Ermessensentscheidung zum einen, dass der Antragsgegner den weiteren Sanktionsbescheid vom 16. Oktober 2007 im Laufe des Antragsverfahrens aufgehoben hat, sowie zum anderen, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag im Übrigen nicht durchgedrungen ist. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht ebenfalls auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang dieses Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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