L 3 R 1682/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 6172/02 W05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1682/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte im Zugunstenverfahren den Zeitraum vom 01. Januar 1966 bis zum 31. August 1984 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1936 geborene Kläger schloss am 21. Juli 1961 sein Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität R erfolgreich mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurökonomen ab. Ab dem 01. September 1961 arbeitete er dann laut der Sozialversicherungsausweise zunächst als Assistent, später als Referent bei der Firma Transportmaschinen Export-Import Deutscher Innen- und Außenhandel, ab 01. Januar 1962 bei der Technocommerz GmbH als Referent, ab dem 15. März 1964 beim Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel als Oberreferent in der Handelsvertretung der DDR in Finnland, ab dem 01. Januar 1966 als Bevollmächtigter des Generaldirektors der Technocommerz GmbH in Finnland und ab dem 01. Januar 1969 als Kontordirektor bei der Technocommerz GmbH. Zum 01. Mai 1973 ist er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und hat Beiträge entrichtet. Mit Wirkung zum 01. Juli 1983 wurde der Betrieb als volkseigener Außenhandelsbetrieb der DDR (VE AHB) Technocommerz in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Staatlichen Vertragsgerichts – Vertragsgericht der Hauptstadt Berlin - unter der Registernummer 110-15-1686 eingetragen. Der Kläger war auch beim VE AHB T als Kontordirektor beschäftigt, wobei er gleichzeitig stellvertretender Generaldirektor war. Nach seinen Angaben hatte er bei der Technocommerz GmbH bereits seit dem 01. September 1980 die Funktion des stellvertretenden Generaldirektors ausgefüllt. Mit Wirkung zum 01. September 1984 wurde er laut Registerauszug Generaldirektor des VE AHB Technocommerz und blieb dies bis zum 30. Juni 1990.

Am 27. September 1984 schloss der Kläger einen Einzelvertrag ab, in dessen § 6 vorgesehen war, dass ihm eine Altersversorgung von 60% auf der Grundlage der Verordnung vom 17. August 1950 über die AVItech gewährt wird. Am 15. Januar 1985 wurde ihm ein Versicherungsschein der staatlichen Versicherung der DDR für die AVItech mit Inkrafttreten der Versorgung am 01. Oktober 1984 ausgestellt.

Er bezieht seit dem 01. Oktober 2000 Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 12. September 2000).

Mit Überführungsbescheid vom 07. Februar 1997 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. Oktober 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die tatsächlichen Arbeitsentgelte in diesem Zeitraum fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 27. Dezember 2000 stellte der Kläger einen Antrag, den Überführungsbescheid vom 07. Februar 1997 zu überprüfen und berief sich auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Urteil vom 28. April 1999 zum Aktenzeichen 1 BvL 32/95. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Überführungsbescheides ab, da die Entscheidung des BVerfG im Falle des Klägers keine Auswirkungen habe. Hiergegen legte er Widerspruch ein und verlangte ergänzend, die Zeit vom 01. September 1961 bis zum 31. August 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzu-stellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte unter anderem aus, weitere Zeiten vor dem 01. Oktober 1984 könnten nicht festgestellt werden. Zwar habe die bei den Betrieben Transportmaschinen Export-Import und Technocommerz ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation nach § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 und der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951 über die zusätzliche Altersversorgung in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben entsprochen. Bei den Betrieben habe es sich jedoch nicht um volkseigene Produktionsbetriebe oder ihnen gleichgestellte Betriebe gehandelt. Handelsbetriebe seien keine Produktionsbetriebe und diesen auch nicht gleichgestellt gewesen. Die Versorgungszusage sei aufgrund einer Einzelentscheidung erfolgt und könne deshalb nur vom Datum ihrer Wirksamkeit – dem 01. Oktober 1984 – an Rechtswirkung entfalten.

Mit der dagegen bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Vorschriften des Rentenüberleitungsrechts seien verfassungswidrig. Außerdem hat er geltend gemacht, die Zeit der Beschäftigung beim Ministerium für den Außenhandel und Innerdeutschen Handel vom 15. März 1964 bis zum 31. August 1966 sei als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates festzustellen. Des Weiteren hat er ausgeführt, die Gesellschaftsanteile der Technocommerz GmbH hätten sich stets in Händen von volkseigenen Betrieben befunden. Der Betrieb Technocommerz sei der AHB für mehrere kleinere Kombinate gewesen, die im Gegensatz zu den großem Kombinaten keine eigenen AHB gehabt hätten. Gegenstand des Betriebs sei der Im- und Export verschiedener Maschinenbauanlagen und –erzeugnisse gewesen. Über Produktionsstätten habe die Technocommerz nicht verfügt. Er hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft betreffend den VE AHB Technocommerz eingereicht und im Termin zur mündlichen Verhandlung den Einzelvertrag vom 27. September 1984 zur Einsichtnahme vorgelegt.

Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am 05. September 2005 erklärt hat, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichem Mitarbeiter des Staatsapparates noch zu bescheiden und im Übrigen anerkannt hat, dass der Kläger auch vom 01. bis zum 30. Septem-ber 1984 dem Zusatzversorgungssystem der technischem Intelligenz angehörte sowie dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG neuer Fassung beim Kläger für die Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech nicht vorliegen, hat der Kläger noch beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Überführungsbescheid vom 07. Februar 1997 zu ändern und seine Mitgliedschaft in der AVItech auch für den Zeitraum vom 01. Januar 1966 bis zum 31. August 1984 festzustellen.

Durch Urteil vom 05. September 2005 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech für die Zeit vor dem 01. September 1984. Zwar sei das AAÜG auf den Kläger anwendbar, weil er aufgrund der Einbeziehungsurkunde vom 15. Januar 1985 bei Inkrafttreten des AAÜG über eine Anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG verfügt habe. Im streitigen Zeitraum habe eine Zugehörigkeit zur AVItech jedoch nicht vorgelegen, denn der Kläger sei nicht bei einem volkeigenen Produktionsbetrieb, einem Betrieb des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Nach seinen Angaben sei Gegenstand des Betriebs Technocommerz unabhängig vom Wechsel der Rechtsform der Im- und Export von bestimmten Technologiegütern gewesen. Eine eigene Produktionsstätte habe der Betrieb nicht gehabt, so dass offenkundig kein Produktions- sondern ein Handelsbetrieb vorgelegen habe. Der Betrieb Technocommerz sei auch kein gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen, da der Betrieb offensichtlich unter keine der dort genann-ten Kategorien falle. Eine Zugehörigkeit zur AVItech ergebe sich für den Zeitraum vor dem 01. September 1984 auch nicht aus der Einbeziehungsurkunde vom 15. Januar 1985. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, dass sich die Versorgungszusage auch auf Zeiträume vor dem in der Urkunde genannten Beginn erstrecken könne, so könne dies im Falle der Versorgungszusage aufgrund eines Einzelvertrags nur für die im Rahmen des Einzelvertrags geregelte Tätigkeit gelten. Die Beschäftigung als Generaldirektor habe der Kläger am 01. September 1984 aufgenommen. Für diese Tätigkeit habe er im Rahmen des Einzelvertrags eine Versorgungszusage erhalten. Vor dem 01. September 1984 sei er als Kontordirektor bzw. stellvertretender Generaldirektor tätig gewesen. Hierbei handele es sich um eine andere Tätigkeit, für die eine Versorgungszusage nicht erteilt worden sei.

Gegen das am 21. Oktober 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Oktober 2005 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Er ist nach wie vor der Auffassung, auch die Zeit seiner Beschäftigung bei dem Betrieb Technocommerz vom 01. Januar 1966 bis zum 31. August 1984 sei als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, weil die Begriffe "volkseigener Betrieb" und "ihm gleichgestellter Betrieb" aus der Verordnung vom 17. August 1950 so auszulegen seien, dass auch der Betrieb Technocommerz erfasst werde. Im Übrigen sei die Beklagte aufgrund der Versorgungszusage verpflichtet, auch die Zeit vor Erteilung derselben als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit im maßgeblichen Versorgungszeitraum zurückgelegt worden sei, die ihrer Art nach von einer Versorgungsordnung erfasst werde. Ansonsten führe eine verzögerte Versorgungszusage zu erheblichen Wertnachteilen bei den Betroffenen. In der DDR habe der Zeitpunkt der Erteilung des Versicherungsscheins schließlich keine Rolle für die Höhe der Versorgung gespielt. Mit der tatsächlich erfolgten Einbeziehung des Klägers sei seine langjährige Tätigkeit als leitender Angestellter in der Vergangenheit honoriert worden, wodurch er einen Anspruch auf einen höheren Lebensstandard erworben habe.

Mit Bescheid vom 30. November 2005 hat die Beklagte die Feststellungen im Bescheid vom 07. Februar 1997 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze ab dem 01. Juli 2004 aufgehoben.

Mit Bescheid vom 08. August 2006 hat die Beklagte es abgelehnt, die Beschäftigungszeit vom 15. März 1964 bis zum 31. August 1966 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) anzuerkennen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Für die Zeit eines Auslandaufenthaltes sei ein Beitritt zum Zusatzversorgungssystem regelmäßig nicht möglich gewesen. Als Bevollmächtigter des Generaldirektors der Technocommerz GmbH in Finnland während der Zeit vom 01. Januar 1966 bis zum 31. August 1966 erfülle er die Voraussetzungen für eine Einbeziehung nicht, da die Technocommerz nicht zum Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems gehört habe.

Aufgrund des Anerkenntnisses vom 05. September 2005 hat die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Februar 2006 auch noch den Zeitraum vom 01. bis zum 30. September 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt festgestellt.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2006 hat die Beklagte – nachdem der Kläger Kopien seines Sozialversicherungsausweises Nr. I sowie des Arbeitsvertrages vom Februar 1964 sowie des Aufhebungsvertrages vom Dezember 1965 vorgelegt hat - die Zeit vom 15. März 1964 bis zum 31. Dezember 1965 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt. Mit ausführendem Bescheid vom 11. Januar 2007 hat sie den Bescheid vom 14. Februar 2006 teilweise aufgehoben und nunmehr zusätzlich zu den bisher festgestellten Zeiten und Entgelten die Zeit vom 15. März 1964 bis zum 31. Dezember 1965 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Entgelte – ohne Begrenzung - festgestellt.

Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 13. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2002 sowie in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 11. Januar 2007 abzuändern und die Zeit seiner Berufstätigkeit bei Technocommerz vom 01. Januar 1966 bis zum 31. August 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz anzuerkennen und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hält die Berufung und die Klage – soweit das Begehren über die abgegebenen Anerkenntnisse hinausgeht – für unbegründet. In der Zeit vom 01. Januar 1966 bis zum 31. August 1984 scheitere ein Anspruch des Klägers schon daran, dass er nicht in einem volkseigenen Produkti-onsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen sei. Die Technocommerz sei eine GmbH und damit nach gesellschaftlichem Status bzw. Gesellschaftsform kein volkseigener Betrieb im Sinne der AVItech gewesen. Gegenteiliges sei weder dem Sprachgebrauch der DDR noch der Verwaltungspraxis hierzu zu entnehmen. Ferner sei die Technocommerz auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Da der Kläger im Übrigen erst für seine Tätigkeit als Generaldirektor im Rahmen des Einzelvertrages vom 27. September 1984 eine Versorgungszusage erhalten habe, sei der davor liegende Zeitraum, in welchem der Kläger stellvertretender Generaldirektor gewesen sei, nicht versorgungsrelevant. Sie legt Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft betreffend den VE AHB T sowie die Technocommerz GmbH vor.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 15. November 2007 und 18. Dezember 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Hilfsakte des Rentenversicherungsträgers verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 13. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2002 und der Überführungsbescheid vom 07. Februar 1997 in der Fassung des während des Berufungsverfahrens ergangenen Feststellungsbescheides vom 11. Januar 2007, der gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, weil er den ursprünglichen Überführungsbescheid sowie den Bescheid vom 14. Februar 2006 abändert bzw. ersetzt. Der Senat hat daher kraft Klage über den Bescheid vom 11. Januar 2007 zu entscheiden.

Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 153 Abs. 4 SGG sieht sich der Senat auch nicht durch den Bescheid vom 11. Januar 2007 an einer Entscheidung durch Beschluss gehindert. Zwar sieht das Gesetz vor, dass lediglich die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden kann. Dies könnte dafür sprechen, dass immer dann, wenn ein Verwal-tungsakt gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über diesen auf Klage, also erstinstanzlich entschieden werden muss, die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nicht mehr besteht. Dies entspräche zunächst auch dem Wortlaut, wonach sowohl bei § 153 Abs. 4 als auch bei § 158 Satz 2 SGG für den Fall der Unzulässigkeit eine Entscheidung durch Beschluss nur über die Berufung gestattet ist.

Andererseits legen es Sinn und Zweck der Beschlussmöglichkeit nahe, vom Wortlaut abzuweichen. Zweck der Regelung in § 153 Abs. 4 SGG, die in gewissem Grade den in der Berufungsinstanz nicht zulässigen Gerichtsbescheid ersetzt, ist deren Entlastung. Mit ihr soll dem LSG das notwendige Instrument an die Hand gegeben werden, um eindeutig aussichtslose Berufungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu erledigen (Peters/Sautter/Wolff, SGG-Kommentar, Anm. 30 zu § 153). Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn nur des-halb, weil ein Änderungsbescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, die Beschlussmöglichkeit verbaut wäre, obwohl in der Berufungsinstanz kein neuer Sachverhalt und auch keine neuen Rechtsfragen zu beurteilen sind.

Es handelt sich bei dem Gegenstand des Verfahrens gewordenen Verwaltungsakt um einen Änderungsbescheid, mit dem über den Klageantrag vom 05. September 2005 und den schriftsätzlichen Berufungsantrag vom 26. Oktober 2005 hinaus weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG festgestellt worden sind. Dadurch ist der Streit, ob für den Zeitraum vom 01. Januar 1966 bis zum 31. August 1984 ebenfalls Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem festzustellen sind, materiell-rechtlich nicht berührt. Tatsächlich wäre es nicht erforderlich gewesen, zur Feststellung weiterer Zeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG die vorher ergangenen Bescheide aufzuheben, die Beklagte hätte auch lediglich einen weiteren Bescheid erlassen können. Für diesen hier vorliegenden Fall, in dem auch hinsichtlich des Bescheides nach § 96 SGG nach wie vor nur über das gestritten wird, was schon der Beurteilung durch das SG unterlag, ist nicht einzusehen, dass die Beschlussmöglichkeit des § 153 Abs. 4 SGG nicht gegeben sein soll. Der Kläger wendet sich auch inhaltlich letztlich nicht gegen ihn, soweit er die Feststellung weiterer Zeiten und Entgelte begehrt. Er ficht nur weiterhin die fehlende Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit im Zeitraum vom 01. Januar 1966 bis zum 31. August 1984 an. Hier ist in extensiver Auslegung des § 153 Abs. 4 SGG die Möglichkeit zu eröffnen, auch im Berufungsverfahren erstinstanzlich über einen Bescheid durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29. Dezember 1997 – L 3 Ar 3550/96 -, Breithaupt 1998, 761 ff). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (vgl. Urteil des 4. Senats vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 28/02 R -, SozSich 2004, 35), denn der Bescheid vom 11. Januar 2007 hat weder eine neue Rechtsfolge gesetzt noch wurde dem Bescheid ein neuer individueller Sachverhalt zugrunde gelegt.

Im Übrigen wird die Ansicht vertreten, dass eine Entscheidung durch Beschluss auch möglich ist, wenn nicht (nur) die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wird. Dies soll gelten, wenn eine Wiederaufnahmeklage gegen eine Berufungsentscheidung abgewiesen wird, ferner bei der Feststellung der Erledigung des Berufungsverfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder Erledigterklärung (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, Anm. 14 zu § 153, Bernsdorff in Hennig, SGG, Anm. 60 zu § 153, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dabei handelt es sich mindestens im erstgenannten Fall der Abweisung einer Wiederaufnahmeklage gegen eine (inhaltliche) Berufungsentscheidung ebenfalls wie vorliegend um eine quasi erstinstanzliche Entscheidung, was die vom Senat vertretene Rechtsansicht stützt. Der Senat weist also auch die Klage gegen den Bescheid vom 11. Januar 2007 ab.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Überführungsbescheides vom 07. Februar 1997 über die von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisse hinaus und Feststellung des streitigen Zeit-raums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags des Klägers, allerdings ist der Senat gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung des vom Kläger gestellten Antrags gebunden. Dem klägerischen Vorbringen lässt sich ein hinreichend deutliches Begehren auf Rücknahme des Überführungsbescheides vom 07. Februar 1997 nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und Feststellung weiterer Zeiten nach dem AAÜG entnehmen. Mit diesem Begehren kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Auch die Klage ist nicht erfolgreich.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einen Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Beklagte hat weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Feststellungsbescheid der Be-klagten vom 07. Februar 1997 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 11. Januar 2007 ist rechtmäßig und war daher – über die ausgeführten Teilanerkenntnisse hinaus - von der Beklagten auch nicht zurückzunehmen. Der (Überprüfungs-) Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2002 ist insoweit rechtmäßig, als er eine Rücknahme des Bescheides vom 07. Februar 1997 in Bezug auf die Feststellung der Zeit vom 01. Januar 1966 bis zum 312. August 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech ablehnt.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Unstreitig unterfällt der Kläger dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG. Zwar hatte er am 01. Juli 1990 bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 01. August 1991 keinen Anspruch auf Versorgung, denn der Versorgungsfall war nicht eingetreten. Er hat aber nach Abschluss eines Einzelvertrages am 27. September 1984 und nachfolgender Versorgungszusage Anwartschaften in der AVItech jedenfalls ab dem 01. September 1984 erworben. Dementsprechend hat die Beklagte bereits mit dem ursprünglichen Überführungsbescheid vom 07. Februar 1997 sowie mit den weiteren Feststellungsbescheiden vom 14. Februar 2006 und 11. Januar 2007 für diesen Zeitraum Beschäftigungszeiten und tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte festgestellt.

Im streitigen Zeitraum hat der Kläger aber keine Beschäftigungszeiten i. S. d. § 5 Abs. 1 AAÜG zurückgelegt, die einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG zuzuordnen sind. Aus der Versorgungszusage resultiert nämlich keine Zugehörigkeit zur AVItech und damit kein Anwartschaftserwerb für den streitigen Zeitraum. Zwar kann es nicht allein auf das Datum des Versicherungsscheins bzw. des darin angegebenen Beginns der Versorgung ankommen. Denn ansonsten könnte eine aus Willkür oder anderen Gründen verzögerte Erteilung der Versorgungszusage für die davon betroffenen Versorgten bei der SGB VI-Rente Wertnachteile bringen, ohne dass sie in der DDR dadurch im Ergebnis benachteiligt gewesen wären. Für die Höhe der Versorgung kam es dort nämlich regelmäßig weder auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage an noch waren "Zeiten der Zugehörigkeit" zu einem Versorgungssystem bekannt oder für die Renten hieraus relevant (vgl. Urteil des BSG vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R -, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3). Eine Erstreckung auf die Zeit vor den im Versicherungsschein genannten Beginn der Versorgung kommt aber grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn im Zeitraum davor tatsächlich eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich der entsprechenden Versorgungsordnung – hier der AVItech – fällt (vgl. BSG a. a. O. sowie Urteil vom 30. Juni 1998 – B 4 RA 11/98 R -, SGB 1998, 526f Kurzwiedergabe.) Bei einer Einbeziehung aufgrund eines Einzelvertrags ist außerdem die vertragliche Grundlage zu beachten. Aufgrund der Auslegung des Einzelvertrags vom 27. September 1984 ist das SG zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass eine Erstreckung der Versorgungszusage jedenfalls auf den Monat September 1984, in welchem der Kläger seine Beschäftigung als Generaldirektor des VE AHB Technocommerz aufnahm, zu erfolgen hatte. Denn im Hinblick auf die Aufnahme dieser Aufgabe ist der Einzelvertrag abgeschlossen worden. Dem hat sich die Beklagte angeschlossen und ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben. Da der Einzelvertrag aber im Hinblick auf die Tätigkeit als Generaldirektor abgeschlossen worden ist, kann aus diesem nicht auf eine Einbeziehung in das Versorgungssystem für die davor liegende jahrelange Tätigkeit als bei der Technocommerz GmbH als Bevollmächtigter des Generaldirektors sowie als Kontordirektor und beim VE AHB Technocommerz als Kontordirektor geschlossen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger bereits seit Beginn der 80er Jahre als stellvertretender Generaldirektor sowohl bei der Technocommerz GmbH als auch beim VE AHB Technocommerz fungierte. Soweit der Kläger behauptet, die Einbeziehung stelle eine Honorierung seiner Tätigkeit in der Vergangenheit als leitender Angestellter dar, so handelt es sich um bloße Spekulation.

Im Bereich der der AVItech hängt die Zuordnung gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 2. DB zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (2. DB, GBl. S. 4879) nach der ständigen Rechtsprechung des BSG von folgenden drei Voraussetzungen ab: 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) 2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. von der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).

Zwar erfüllte der Kläger als Diplom-Ingenieurökonom die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Anwartschaft (vgl. Urteil des BSG vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 117/00 R -, SozR 3-8570 § 6 Nr. 6). Der Senat kann auch offen lassen, ob der Kläger in der streitigen Zeit eine seiner Ausbildung und dem nach der VO-AVItech maßgebenden Titel entsprechende Beschäftigung ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung). Der Kläger hat seine Beschäftigung als Bevollmächtigter des Generaldirektors bzw. Kontordirektor jedoch nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb ausgeübt (betriebliche Voraussetzung), sondern bei einer GmbH bzw. einem volkseigenen Außenhandelsbetrieb.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) lag nur dann vor, wenn es sich erstens um einen VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktions-modell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Ferner ist zu beachten, ob die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend gewesen ist (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, zitiert nach juris). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R -, jeweils zitiert nach juris).

Vor diesem Hintergrund war weder die Technocommerz GmbH noch der VE AHB Technocommerz ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.

Ein in Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVItech, weil es sich schon nicht um einen volkseigenen Betrieb handelte (vgl. BSG Urteile vom 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R -, zitiert nach juris; vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 und vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R -, SGB 2004, 627 Kurzwiedergabe). Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich manche Kläger gegen diese Rechtsprechung gewandt hatten, hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 -, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 38 ff). Der Kläger hat keine neuen, vom BSG noch nicht erwogenen Aspekte vorgetragen, die Anlass zu einer anderen Bewertung der Frage, ob eine GmbH ein VEB sein könne, geben würden. Wer die Gesellschaftsanteile innehatte, spielt bei der Beurteilung keine Rolle. Im Übrigen handelte es sich bei der Technocommerz GmbH auch nicht um einen Produktionsbetrieb. Betriebszweck war laut der Eintragung im Register der "Handel mit Erzeugnissen der Luftfahrtindustrie und speziellen technischen Erzeugnissen und Ausrüstungen; die Gesellschaft befasst sich speziell mit der Durchführung von Ex- und Importgeschäften sowie Operationen, die direkt oder indirekt dem Gesellschaftszweck förderlich sein können" bzw. der "Handel mit Erzeugnissen des Maschinenbaus und der Kerntechnik; die Gesellschaft befasst sich mit der Durchführung von Ex- und Importgeschäften sowie Operationen, die direkt oder indirekt dem Gesellschaftszweck förderlich sein können". Über Produktionsstätten verfügte der Betrieb nach den Angaben des Klägers nicht. Damit handelte es sich offensichtlich nicht um einen wie auch immer gearteten Produktionsbetrieb. Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht erforderlich, dass ein Produktionsbetrieb vorgelegen habe, so widerspricht dies der ständigen und ausführlich begründeten Rechtsprechung des BSG. Die vom Kläger für seine abweichende Ansicht gegebene Begründung ist nicht überzeugend und behauptet lediglich, dass die 2. DB zur VO-AVItech zur Auslegung nicht herangezogen werden könne.

Dies gilt auch für den VE AHB Technocommerz. Nach den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am 05. September 2005, von denen er auch nicht abgerückt ist, war der Betrieb Technocommerz ein Außenhandelsbetrieb für mehrere kleinere Kombinate, die im Gegensatz zu den großen Kombinaten keinen Gebrauch von der ihnen nach § 17 Abs. 3 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. 355) - Kombinats-VO 1979 – eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hatten, zur Wahrnehmung der Außenhandelsaufgaben beim Export und Import unter Wahrung des staatlichen Außenhandelsmonopols einen Außenhandelsbetrieb als Bestandteil des Kombinats zu bilden (vgl. auch § 36 Abs. 4 Satz 2 Kombinats-VO 1979). Gegenstand des Betriebs war – wie schon bei der Technocommerz GmbH – der Im- und Export von verschiedenen Maschinenbauanlagen und –erzeugnissen. Der VE AHB Technocommerz führte die technischen und kommerziellen Verhandlungen. Der Import geschah im Rahmen des vorhandenen Sortiments auch für andere Kombinatsbetriebe. Es wurden Konsignationslager in Holland, Indonesien und Hamburg unterhalten, jedoch keine eigenen Produktionsstätten.

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Außenhandelsbetriebe vom 10. Januar 1974 (GBl. DDR I 1974, 77) - AHB-VO - waren die VE AHB Wirtschaftseinheiten der einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik, die auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben und Planauflagen im Bereich der Zirkulation den Export und Import von materiellen Erzeugnissen und Leistungen sowie wissenschaftlich-technischen Ergebnissen und Leistungen durchführten. Sie waren juristische Person und arbeiteten nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Sie unterstanden nach § 1 Abs. 2 AHB-VO grundsätzlich dem Ministerium für Außenhandel. Der Minister für Außenhandel entschied über die Gründung, Zusammenlegung, Trennung und Auflösung von AHB sowie über deren Waren- und Leistungsprogramm. Über die Gründung von AHB, die nicht dem Ministerium für Außenhandel unterstellt werden sollten, entschied der Minister für Außenhandel in Übereinstimmung mit dem zuständigen Minister (§ 36 Abs. 6 Kombinats-VO 1979). Nach § 2 AHB-VO hatten die AHB das staatlichen Außenhandelsmonopol bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere beim Export und Import, für einzelne oder mehrere Industrie- oder Wirtschaftszweige gemäß den staatlichen Aufgaben und Planauflagen zu verwirklichen. Sie hatten dementsprechend eigenverantwortlich ihre Geschäftstätigkeit zu organisieren und dabei auf dem Gebiet des ihnen zugeordneten Waren- und Leistungsprogramms zu gewährleisten, dass die Angebots- und Nachfragetätigkeit ausschließlich durch sie oder über sie erfolgte (Angebots- und Nachfragemonopol). Nach § 3 der AHB-VO waren die AHB insbesondere verantwortlich für die Entwicklung stabiler Absatz- und Bezugsmärkte durch kommerzielle Geschäftstätigkeit und die Verwirklichung der staatlichen Außenhandelspolitik durch Erfüllung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben und Planauflagen nach Waren und Ländern. Export- und Importtätigkeiten stellen jedoch im Gegensatz zur Produktion Dienstleistungen dar. Angesichts dessen ist bedeutungslos, welchem Ministerium der VE AHB unmittelbar unterstellt war.

Ein VE AHB war auch keine gleichgestellte Einrichtung i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech, denn er wird dort nicht erwähnt, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Bei § 1 Abs. 2 der 2. DB handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sein sollten, nicht zulässig.

Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. September 2007, 5. Sektion, Az.: 12923/03 - für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 beantragt hat, Beweis zu erheben, war dem durch den Senat nicht nachzukommen, da die vom Kläger aufgeworfenen Beweisfragen für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sind. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Antrag nach dem weiteren Schreiben des Senats vom 04. Januar 2008 aufrechterhalten wird.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Klage, soweit es die weitere Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und die Feststellung tatsächlich erzielter Arbeitsentgelte während dieses Zeitraums betrifft.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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