Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 70 AL 3845/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 201/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2006 wird verworfen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1943 geborene Kläger hatte zuletzt mit Anspruchsbeginn ab 1. Januar 1998 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 1.840,- DM in Höhe von wöchentlich 549,08 DM (Leistungsgruppe A/0) bis zum 22. Februar 1998 bezogen. Als der Kläger sich ab 1. März 1998 in eine freiberufliche Tätigkeit als Trainer für IT abmeldete, bestand noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für 923 Tage.
Am 31. März 2004 meldete sich der Kläger erneut für die Zeit ab 1. April 2004 arbeitslos. Er gab an, vom 1. Februar 2001 bis zum 31. März 2004 als Bürohilfe für 8 Stunden pro Woche für monatlich 640,- DM bzw. 327,23 EUR bei seiner Ehefrau und daneben vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 bei seiner Mutter für ca. 20 Stunden pro Monat für 400,- EUR monatlich versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 28. April 2004 und Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab mit der Begründung, in der Rahmenfrist vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2004 habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Der Kläger habe lediglich zwei für sich gesehen geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so dass nach der Rechtslage bis Februar 2003 schon deshalb keine Sozialversicherungspflicht eingetreten sei; ab April 2003 sei er nur noch bei seiner Ehefrau für 327,23 EUR monatlich beschäftigt gewesen, so dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage erneut keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bestanden habe.
Auf die am 15. Juli 2004 erhobene Klage (S 70 AL 3845/04), mit der der Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 1. April 2004 beantragt hat, hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 20. März 2006 die Beklagte verurteilt, ihm für die Zeit ab Antrag Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Ehefrau als anwartschaftsbegründende Zeit zu gewähren. Hinsichtlich der von dem Kläger für seine Mutter geltend gemachten Tätigkeit sei demgegenüber von einem durch Fürsorge geprägten Verhalten unter Familienangehörigen und nicht von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Da über die Beschäftigung bei der Ehefrau hinaus innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2004 keine weitere Anwartschaftszeit zurückgelegt worden sei, und Ansprüche aus einer früheren Anwartschaft, die zum Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 1. Januar 1998 geführt hatte, nach Ablauf von 4 Jahren seit Entstehung nicht mehr geltend gemacht werden könnten, sei ein weitergehender Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht begründet.
Gegen das am 10. April 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 10. Mai 2006 (L 4 AL 201/06).
Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2006 gewährte die Beklagte, die dem erstinstanzlichen Urteil folgt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 1. April 2004 für 960 Kalendertage in Höhe eines wöchentlichen Zahlbetrages von 78,19 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger ein höheres Arbeitslosengeld forderte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 zurück: Der Kläger habe zuletzt bis zum 22. Februar 1998 Arbeitslosengeld bezogen; da bei dem bestehenden Leistungsanspruch ab 1. April 2004 bereits mehr als 3 Jahre seit dem letzten Bezug vergangen seien, komme eine Bemessung nach dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld nicht mehr in Betracht.
Die hiergegen am 10. August 2006 erhobene Klage (S 52 AL 2726/06) hat das Sozialgericht mit Urteil vom 23. November 2006 abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe das Arbeitslosengeld in zutreffender Höhe berechnet. § 133 Abs. 1 SGB III in der am 1. April 2004 geltenden Fassung bestimme, dass wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung eines neuen Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen habe, Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt sei, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden sei. Zuletzt bezogen habe der Kläger Arbeitslosengeld am 22. Februar 1998. Der neue Anspruch sei am 1. April 2004 entstanden, also mehr als drei Jahre nach dem letzten Arbeitslosengeldbezug, so dass das frühere Bemessungsentgelt nicht mehr zugrunde gelegt werden könne.
Gegen dieses ihm am 5. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Dezember 2006 Berufung eingelegt (L 4 AL 560/06).
Der Kläger beruft sich in den Berufungsverfahren nur noch auf das Beschäftigungsverhältnis bei seiner Ehefrau vom 1. Februar 2001 bis zum 31. März 2004, meint aber im Übrigen, dass ihm Arbeitslosengeld in Höhe der Bemessung ab Januar 1998 zustehe. Seit dem 1. Dezember 2006 bezieht der Kläger Rente.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
a) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2006 (S 70 AL 3845/04) zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2004 aufzuheben,
b) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2006 (Az.: S 52 AL 2726/06) aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 zu ändern
und ihm für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 30. November 2006 Arbeitslosengeld in der ab 1. Januar 1998 maßgebenden Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.
Sie folgt den erstinstanzlichen Urteilen in der Sache und hält im Übrigen das Begehren des Klägers, soweit es über den Änderungsbescheid vom 10. Juli 2006 hinausgeht, für unbegründet.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Kdnr.: ), die zur Beratung und Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 20. März 2006 (S 70 AL 3845/04) ist nicht zulässig und deshalb zu verwerfen (§ 158 SGG). Zwar ist der Kläger durch die erstinstanzliche Entscheidung insoweit beschwert, als das von ihm ursprünglich geltend gemachte Arbeitsverhältnis bei seiner Mutter vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 nicht als anwartschaftsbegründend für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld angesehen und im Hinblick darauf die Klage "im Übrigen" abgewiesen worden ist. Insoweit hat der Kläger das Urteil des Sozialgerichts jedoch hingenommen und seine Berufung zu keinem Zeitpunkt hiergegen gerichtet. Vielmehr macht er mit seiner Berufung von Anfang an geltend, dass ihm das Arbeitslosengeld ab 1. April 2004 "nach Maßgabe" seines "bewilligten Arbeitslosengeldes vom 01.01.1998" zu gewähren" sei (siehe Berufungsschriftsatz vom 10. Mai 2006). Diese Frage war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der 70. Kammer des Sozialgerichts, in dem es um die Gewährung von Arbeitslosengeld dem Grunde nach ging. Der Bescheid vom 24. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2006, mit dem in Umsetzung des erstinstanzlichen Urteils vom 20. März 2006 dem Kläger Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des Beschäftigungsverhältnisses bei seiner Ehefrau gewährt worden ist, ist als Ausführungsbescheid nicht nach §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 96 Rdnr. 4b).
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2006 (S 52 AL 2726/06) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht geht das erstinstanzliche Urteil davon aus, dass der angefochtene Bescheid vom 24. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 nicht zu beanstanden ist. Dem Kläger steht für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 30. November 2006 kein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.
Nach § 117 SGB III in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung des AFRG vom 24. März 1997 (Art. 3 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl. I S. 3022 - ) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Gemäß § 123 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB IIII zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Fall des Klägers steht aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vom 20. März 2006 (S 77 AL 3845/04) fest, dass dieser die Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist allein aufgrund der Beschäftigung bei seiner Ehefrau vom 1. April 2002 bis 31. März 2003 erfüllt hat.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach §§ 129 ff SGB III. Es beträgt in Sonderfällen, die hier nicht in Betracht kommen, 67 %, im Übrigen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren. Bemessungsentgelt ist nach § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt.
Ausgehend hiervon ist für den Kläger das Arbeitslosengeld nach dem der Arbeitslosmeldung vorausgegangenen einjährigen Beschäftigungsverhältnis bei der Ehefrau und dem hieraus erzielten Entgelt berechnet worden. Auf ein höheres Bemessungsentgelt kann sich der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht berufen. Die zum 31. Dezember 2003 aufgehobene, im Fall des Klägers aber wegen § 434j Abs. 3 SGB III noch anwendbare Vorschrift des § 133 Abs. 1 SGB III ist für ihn nicht einschlägig. Danach ist Bemessungsentgelt - ausnahmsweise – mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat. Zwischen dem hier am 1. April 2004 entstandenen Anspruch und dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld am 22. Februar 1998 liegen jedoch weit mehr als drei Jahre, so dass das damalige höhere Bemessungsentgelt für die jetzige Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht mehr maßgebend ist. Allerdings hat der erloschene Anspruch noch Bedeutung für die Anspruchsdauer, was die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 10. Juli 2006 schließlich zutreffend umgesetzt hat. Grundsätzlich richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zwar nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat (§ 127 Abs. 1 SGB III). Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt danach bei einem Versicherungspflichtverhältnis von 12 Monaten, das der Kläger bei seiner Ehefrau innehatte, grundsätzlich 6 Monate, wie in dem ursprünglichen Bescheid vom 24. Mai 2006 festgestellt worden ist. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzung des § 127 Abs. 4 SGB III, wonach sich die Dauer des Anspruchs um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs verlängert, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen sind. Im Fall des Klägers ist der erloschene Anspruch am 1. Januar 1998 entstanden, so dass der maßgebliche Vier-Jahres-Zeitraum jedenfalls am 1. Januar 2002, und damit vor dem 1. April 2004, verstrichen war. Zugunsten des Klägers greift jedoch die Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 3 SGB III. Danach ist § 127 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anwendbar, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld – wie hier – bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. § 127 Abs. 4 1. Halbsatz SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sah die Verlängerung der Anspruchsdauer um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs vor, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht 7 Jahre verstrichen sind. Da zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen Anspruchs ab 1. April 2004 noch keine 7 Jahre nach dem Entstehen des erloschenen Anspruchs ab 1. Januar 1998 verstrichen waren, verlängert sich im Fall des Klägers sein für 6 Monate bzw. 180 Tage gegebener Anspruch um die Restdauer aus dem erloschenen Anspruch, die noch 923 Tage betrug. Nach § 127 Abs. 4 2. Halbsatz SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung verlängert sich die Anspruchsdauer längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer, höchstens aber nach Vollendung des 57. Lebensjahres bis zu 32 Monate bzw. 960 Tage. Diese Voraussetzungen hat der Kläger erfüllt. Zutreffend hat die Beklagte ihm daher mit dem Änderungsbescheid vom 10. Juli 2006 Arbeitslosengeld ab 1. April 2004 für eine Anspruchsdauer von 960 Tagen gewährt. Der Kläger, der ab dem 1. Dezember 2006 Rentenbezieher ist, hat diesen Anspruch bis zum 30. November 2006 ausgeschöpft.
Nach alledem können die Berufungen keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 193 SGG.
Die Revision war in beiden Berufungsverfahren nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der 1943 geborene Kläger hatte zuletzt mit Anspruchsbeginn ab 1. Januar 1998 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 1.840,- DM in Höhe von wöchentlich 549,08 DM (Leistungsgruppe A/0) bis zum 22. Februar 1998 bezogen. Als der Kläger sich ab 1. März 1998 in eine freiberufliche Tätigkeit als Trainer für IT abmeldete, bestand noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für 923 Tage.
Am 31. März 2004 meldete sich der Kläger erneut für die Zeit ab 1. April 2004 arbeitslos. Er gab an, vom 1. Februar 2001 bis zum 31. März 2004 als Bürohilfe für 8 Stunden pro Woche für monatlich 640,- DM bzw. 327,23 EUR bei seiner Ehefrau und daneben vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 bei seiner Mutter für ca. 20 Stunden pro Monat für 400,- EUR monatlich versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 28. April 2004 und Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab mit der Begründung, in der Rahmenfrist vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2004 habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Der Kläger habe lediglich zwei für sich gesehen geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so dass nach der Rechtslage bis Februar 2003 schon deshalb keine Sozialversicherungspflicht eingetreten sei; ab April 2003 sei er nur noch bei seiner Ehefrau für 327,23 EUR monatlich beschäftigt gewesen, so dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage erneut keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bestanden habe.
Auf die am 15. Juli 2004 erhobene Klage (S 70 AL 3845/04), mit der der Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 1. April 2004 beantragt hat, hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 20. März 2006 die Beklagte verurteilt, ihm für die Zeit ab Antrag Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Ehefrau als anwartschaftsbegründende Zeit zu gewähren. Hinsichtlich der von dem Kläger für seine Mutter geltend gemachten Tätigkeit sei demgegenüber von einem durch Fürsorge geprägten Verhalten unter Familienangehörigen und nicht von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Da über die Beschäftigung bei der Ehefrau hinaus innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2004 keine weitere Anwartschaftszeit zurückgelegt worden sei, und Ansprüche aus einer früheren Anwartschaft, die zum Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 1. Januar 1998 geführt hatte, nach Ablauf von 4 Jahren seit Entstehung nicht mehr geltend gemacht werden könnten, sei ein weitergehender Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht begründet.
Gegen das am 10. April 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 10. Mai 2006 (L 4 AL 201/06).
Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2006 gewährte die Beklagte, die dem erstinstanzlichen Urteil folgt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 1. April 2004 für 960 Kalendertage in Höhe eines wöchentlichen Zahlbetrages von 78,19 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger ein höheres Arbeitslosengeld forderte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 zurück: Der Kläger habe zuletzt bis zum 22. Februar 1998 Arbeitslosengeld bezogen; da bei dem bestehenden Leistungsanspruch ab 1. April 2004 bereits mehr als 3 Jahre seit dem letzten Bezug vergangen seien, komme eine Bemessung nach dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld nicht mehr in Betracht.
Die hiergegen am 10. August 2006 erhobene Klage (S 52 AL 2726/06) hat das Sozialgericht mit Urteil vom 23. November 2006 abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe das Arbeitslosengeld in zutreffender Höhe berechnet. § 133 Abs. 1 SGB III in der am 1. April 2004 geltenden Fassung bestimme, dass wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung eines neuen Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen habe, Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt sei, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden sei. Zuletzt bezogen habe der Kläger Arbeitslosengeld am 22. Februar 1998. Der neue Anspruch sei am 1. April 2004 entstanden, also mehr als drei Jahre nach dem letzten Arbeitslosengeldbezug, so dass das frühere Bemessungsentgelt nicht mehr zugrunde gelegt werden könne.
Gegen dieses ihm am 5. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Dezember 2006 Berufung eingelegt (L 4 AL 560/06).
Der Kläger beruft sich in den Berufungsverfahren nur noch auf das Beschäftigungsverhältnis bei seiner Ehefrau vom 1. Februar 2001 bis zum 31. März 2004, meint aber im Übrigen, dass ihm Arbeitslosengeld in Höhe der Bemessung ab Januar 1998 zustehe. Seit dem 1. Dezember 2006 bezieht der Kläger Rente.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
a) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2006 (S 70 AL 3845/04) zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2004 aufzuheben,
b) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2006 (Az.: S 52 AL 2726/06) aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 zu ändern
und ihm für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 30. November 2006 Arbeitslosengeld in der ab 1. Januar 1998 maßgebenden Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.
Sie folgt den erstinstanzlichen Urteilen in der Sache und hält im Übrigen das Begehren des Klägers, soweit es über den Änderungsbescheid vom 10. Juli 2006 hinausgeht, für unbegründet.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Kdnr.: ), die zur Beratung und Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 20. März 2006 (S 70 AL 3845/04) ist nicht zulässig und deshalb zu verwerfen (§ 158 SGG). Zwar ist der Kläger durch die erstinstanzliche Entscheidung insoweit beschwert, als das von ihm ursprünglich geltend gemachte Arbeitsverhältnis bei seiner Mutter vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 nicht als anwartschaftsbegründend für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld angesehen und im Hinblick darauf die Klage "im Übrigen" abgewiesen worden ist. Insoweit hat der Kläger das Urteil des Sozialgerichts jedoch hingenommen und seine Berufung zu keinem Zeitpunkt hiergegen gerichtet. Vielmehr macht er mit seiner Berufung von Anfang an geltend, dass ihm das Arbeitslosengeld ab 1. April 2004 "nach Maßgabe" seines "bewilligten Arbeitslosengeldes vom 01.01.1998" zu gewähren" sei (siehe Berufungsschriftsatz vom 10. Mai 2006). Diese Frage war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der 70. Kammer des Sozialgerichts, in dem es um die Gewährung von Arbeitslosengeld dem Grunde nach ging. Der Bescheid vom 24. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2006, mit dem in Umsetzung des erstinstanzlichen Urteils vom 20. März 2006 dem Kläger Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des Beschäftigungsverhältnisses bei seiner Ehefrau gewährt worden ist, ist als Ausführungsbescheid nicht nach §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 96 Rdnr. 4b).
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2006 (S 52 AL 2726/06) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht geht das erstinstanzliche Urteil davon aus, dass der angefochtene Bescheid vom 24. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 nicht zu beanstanden ist. Dem Kläger steht für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 30. November 2006 kein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.
Nach § 117 SGB III in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung des AFRG vom 24. März 1997 (Art. 3 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl. I S. 3022 - ) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Gemäß § 123 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB IIII zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Fall des Klägers steht aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vom 20. März 2006 (S 77 AL 3845/04) fest, dass dieser die Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist allein aufgrund der Beschäftigung bei seiner Ehefrau vom 1. April 2002 bis 31. März 2003 erfüllt hat.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach §§ 129 ff SGB III. Es beträgt in Sonderfällen, die hier nicht in Betracht kommen, 67 %, im Übrigen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren. Bemessungsentgelt ist nach § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt.
Ausgehend hiervon ist für den Kläger das Arbeitslosengeld nach dem der Arbeitslosmeldung vorausgegangenen einjährigen Beschäftigungsverhältnis bei der Ehefrau und dem hieraus erzielten Entgelt berechnet worden. Auf ein höheres Bemessungsentgelt kann sich der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht berufen. Die zum 31. Dezember 2003 aufgehobene, im Fall des Klägers aber wegen § 434j Abs. 3 SGB III noch anwendbare Vorschrift des § 133 Abs. 1 SGB III ist für ihn nicht einschlägig. Danach ist Bemessungsentgelt - ausnahmsweise – mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat. Zwischen dem hier am 1. April 2004 entstandenen Anspruch und dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld am 22. Februar 1998 liegen jedoch weit mehr als drei Jahre, so dass das damalige höhere Bemessungsentgelt für die jetzige Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht mehr maßgebend ist. Allerdings hat der erloschene Anspruch noch Bedeutung für die Anspruchsdauer, was die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 10. Juli 2006 schließlich zutreffend umgesetzt hat. Grundsätzlich richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zwar nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat (§ 127 Abs. 1 SGB III). Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt danach bei einem Versicherungspflichtverhältnis von 12 Monaten, das der Kläger bei seiner Ehefrau innehatte, grundsätzlich 6 Monate, wie in dem ursprünglichen Bescheid vom 24. Mai 2006 festgestellt worden ist. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzung des § 127 Abs. 4 SGB III, wonach sich die Dauer des Anspruchs um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs verlängert, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen sind. Im Fall des Klägers ist der erloschene Anspruch am 1. Januar 1998 entstanden, so dass der maßgebliche Vier-Jahres-Zeitraum jedenfalls am 1. Januar 2002, und damit vor dem 1. April 2004, verstrichen war. Zugunsten des Klägers greift jedoch die Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 3 SGB III. Danach ist § 127 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anwendbar, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld – wie hier – bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. § 127 Abs. 4 1. Halbsatz SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sah die Verlängerung der Anspruchsdauer um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs vor, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht 7 Jahre verstrichen sind. Da zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen Anspruchs ab 1. April 2004 noch keine 7 Jahre nach dem Entstehen des erloschenen Anspruchs ab 1. Januar 1998 verstrichen waren, verlängert sich im Fall des Klägers sein für 6 Monate bzw. 180 Tage gegebener Anspruch um die Restdauer aus dem erloschenen Anspruch, die noch 923 Tage betrug. Nach § 127 Abs. 4 2. Halbsatz SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung verlängert sich die Anspruchsdauer längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer, höchstens aber nach Vollendung des 57. Lebensjahres bis zu 32 Monate bzw. 960 Tage. Diese Voraussetzungen hat der Kläger erfüllt. Zutreffend hat die Beklagte ihm daher mit dem Änderungsbescheid vom 10. Juli 2006 Arbeitslosengeld ab 1. April 2004 für eine Anspruchsdauer von 960 Tagen gewährt. Der Kläger, der ab dem 1. Dezember 2006 Rentenbezieher ist, hat diesen Anspruch bis zum 30. November 2006 ausgeschöpft.
Nach alledem können die Berufungen keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 193 SGG.
Die Revision war in beiden Berufungsverfahren nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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