Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 125 AS 14047/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 2112/07 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit steht ein so genannter Sanktionsbescheid. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat zum Sachverhalt mit Urteil vom 31. Oktober 2007 folgende Feststellungen getroffen, welche der Senat nach eigener Überprüfung für zutreffend erachtet:
"Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sanktion, mit der der Beklagte das Arbeitslosengeld (Alg) II abgesenkt hat.
Der 1974 geborene Kläger steht seit Anfang 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Am 7. Dezember 2006 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, die bis zum 7. Juni 2007 galt. Auf Seiten 2 und 3 der Vereinbarung befindet sich eine Rechtsfolgenbelehrung, auf die verwiesen wird. Von März bis Mai 2007 nahm der Kläger an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zur Kenntnisvermittlung in der kaufmännischen Buchhaltung teil, die vom Beklagten finanziert wurde. Im Rahmen der Weiterbildungsmaßnahme hatte der Kläger ein Praktikum zu leisten, das er beim Praktikumsbetrieb "M" vom 30. April 2007 bis zum 25. Mai 2007 durchführen sollte. Hierzu schloss der Kläger mit dem Praktikumsbetrieb am 25. April 2007 einen Praktikumsvertrag. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Der Kläger begann das Praktikum. Nachdem er mit der Inhaberin des Betriebs und weiteren Mitarbeitern mehrere Meinungsverschiedenheiten, unter anderem wegen der Einhaltung der vereinbarten Pausenzeiten, hatte, wurde die Maßnahme am 10. Mai 2007 abgebrochen. Dies teilte der Maßnahmeträger, die Gesellschaft für berufliche Bildung mbH (GBB), dem Beklagten mit, der nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 6. Juni 2007 entschied, die Regelleistung vom 1. Juli 2007 bis 30. September 2007 um 30 % zu kürzen. Mit Bescheid vom selben Tag wurden dem Kläger unter anderem für Juli bis September 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 603,58 EUR bewilligt, wobei sich der Betrag in 243,- EUR Regelleistung und 360,58 EUR Kosten der Unterkunft aufteilt.
Am 15. Juni 2007 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Maßnahme nicht abgebrochen zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe den dem Kläger zustehenden Anteil des Alg II um 30 vom Hundert der Regelleistung, hier 104,00 EUR, abgesenkt. Der Kläger habe die ihm zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zum 10. Mai 2007 abgebrochen. Seine Erklärung, dass mit dem Praktikumsbetrieb keine Einigung über die Arbeitszeiten getroffen werden konnte, stelle keinen wichtigen Grund für den Abbruch dar.
Hiergegen richtet sich die am 26. Juni 2007 zum SG Berlin erhobene Klage, mit der der Kläger die Rechtswidrigkeit der Maßnahme geltend macht. Die in zwei Schichtplänen und nach mündlicher Absprache vereinbarten Pausenzeiten seien nicht eingehalten worden. Ihm sei durch fehlende Kooperationsbereitschaft der Mitarbeiter sowie mangelnde Organisation des Betriebsinhabers der Anspruch auf die Pause verwehrt worden. Ein Gespräch mit dem Betriebsinhaber habe keine Lösung herbeiführen können. Am 9. Mai 2007 habe die GBB ihm eröffnet, dass die Maßnahme beendet sei. Er habe die Maßnahme nicht abgebrochen."
Das SG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:
"Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Beklagten, die Sanktion auszusprechen und die Regelleistung für Juli, August und September 2007 um monatlich 104,- EUR abzusenken, ist nicht zu beanstanden.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist neben dem Sanktionsbescheid auch der Leistungsbescheid vom 6. Juni 2007, soweit darin eine Absenkung der monatlichen Regelleistung um 104,- EUR für Juli bis September 2007 vorgenommen wurde. Denn indem der Kläger sich gegen den Sanktionsbescheid wendet, verlangt er konkludent zugleich die Auszahlung der bewilligten Leistungen ohne die sanktionsbedingten Abzüge. Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes waren sein Widerspruch und die Klage entsprechend auszulegen (vgl. zur Auslegung von Prozesshandlungen im Sinne des vom Kläger gewollten Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, vor. § 60, Rn. 11a). Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid insoweit zumindest implizit über die Höhe des Leistungsanspruchs für Juli bis September 2007 entschieden hat.
Rechtsgrundlage für die angegriffene Sanktion ist § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II. Danach wird das Alg II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch der Maßnahme gegeben hat. Die Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Fortbildungsmaßnahme allgemein wie auch die Ableistung des Praktikums im speziellen waren dem gesundheitlich und geistig nicht eingeschränkten Kläger zumutbar. Tatbestände nach § 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB II, wonach die Zumutbarkeit ausgeschlossen wäre, liegen nicht vor.
Zwar hat der Kläger die Maßnahme entgegen der Darstellung in den angegriffenen Bescheiden nicht eigenhändig abgebrochen. Gleichwohl konnte die Sanktion wie ausgesprochen ergehen, weil der Kläger Anlass für den Abbruch der Maßnahme durch den Ausbildungsträger GBB gegeben hat. Die GBB hat in der Mitteilung an den Beklagten vom 9. Mai 2007 als Abbruchgrund angegeben, dass sich der Kläger nicht in das Team des Praktikumsbetriebs eingefügt habe, sich in Dinge einmische, die ihn nicht zu interessieren hätten, den Betriebsablauf störe und unzuverlässig sei. Dies hat der Kläger in seiner Klagebegründung und seiner Anhörung im Erörterungstermin zum Teil selbst bestätigt. Sein Beharren auf einer Pausenregelung und eigenmächtige Absprachen mit anderen im Betrieb beschäftigten Praktikanten haben zu einer Störung des Betriebsfriedens geführt. Dabei muss der Kläger sich vorhalten lassen, dass er ausweislich Nr. 8.1 (3) des Praktikumsvertrags verpflichtet war, den erteilten Anordnungen nachzukommen. Auch betrug die wöchentliche Arbeitszeit nur in der Regel 35 Zeitstunden (Nr. 1 des Vertrags). Daher kann ihm nach Auffassung der Kammer abverlangt werden, sich hinsichtlich der Arbeits- und Pausenzeiten flexibel zu zeigen und von starren Plänen und Arbeitszeiten bei Bedarf abzuweichen. Entscheidenden Anlass zum Abbruch der Maßnahme hat der Kläger allerdings gegeben, als er den mit Frau R von der GBB vereinbarten Termin verpasste. Es ist nicht zu beanstanden, dass die GBB die Maßnahme daraufhin abbrach. Dem Kläger muss klar gewesen sein, dass der für den 8. Mai 2007 vereinbarte Besprechungstermin nach den betrieblichen Querelen und der Auseinandersetzung mit der Inhaberin des Praktikumsbetriebs am Vortag für die Fortsetzung des Praktikums bzw. der gesamten Maßnahme von essentieller Bedeutung war – unabhängig davon, ob er bei der Auseinandersetzung im Recht oder Unrecht war. Der kurzfristig und unverzüglich angebotene Termin stellte bereits ein erhebliches Entgegenkommen der GBB dar. Dass der Kläger diesen Termin verpasste, weil er verschlafen haben will, ist nicht zu entschuldigen. Er hätte entsprechende Vorsorge treffen müssen, rechtzeitig aufzuwachen, indem er beispielsweise mehrere Wecker stellte oder einen Verwandten oder Freund beauftragt hätte, ihn telefonisch rechtzeitig zu wecken. Dass er am Vorabend des Termins erst um 23 Uhr zu Hause war und zunächst nicht einschlafen konnte, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. Es war dem Kläger ohne weiteres zuzumuten, auch unausgeschlafen zu dem Termin zu erscheinen. Ein Entschuldigungsschreiben an die GBB vom 8. Mai 2007 vermag daran nicht zu ändern.
Der Kläger ist in der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 7. Dezember 2006 über die Rechtsfolgen, dort Seite 2, Nr. 1 und Nr. 2 sowie Nr. 5, belehrt worden. Die Rechtsfolgenbelehrung ist klar und inhaltlich zutreffend. Sie steht auch in ausreichendem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Maßnahme, weil die Eingliederungsvereinbarung für den gesamten Zeitraum der Maßnahme galt. Wenn teilweise vertreten wird, die Rechtsfolgenbelehrung müsse in konkretem Zusammenhang mit der abgebrochenen Maßnahme erteilt worden sein oder im Rahmen einer "Abmahnung" vor Abbruch der Maßnahme wiederholt werden (Berlit, in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 59), so wird dies von der Kammer nicht geteilt. Der Kläger kannte die Belehrung und hat sie verstanden. Er hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, von der drohenden Sanktion im Vorfeld nichts gewusst zu haben. Vielmehr hat er im Erörterungstermin sogar ausgeführt, beim Praktikumsbetrieb Kompromisse aufgrund der durch die vom Beklagten angedrohten Sanktionen gemacht zu haben."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom 26. November 2007. Er sehe sich in seinen Rechten als Praktikant aus dem Arbeitszeitgesetz verletzt. Er sei allen Anforderungen seitens der Beklagten und der Arbeitgeberin nachgekommen. Er habe den Termin am 8. Mai 2007 um 8.00 Uhr verschlafen, weil er in dieser Nacht aufgrund der Widrigkeiten und seiner Verärgerung nicht habe schlafen können.
Auf die Äußerungen des Klägers im Erörterungstermin am 12. September 2007 vor dem SG wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft und die Klärung im allgemeinen Interesse steht. Hier geht es um einen Einzelfall. Eine Abweichung von einer Entscheidung höherer Gerichte nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG oder ein Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegen nicht vor. Einen Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend. Er rügt insbesondere nicht die Ermittlung des Sachverhaltes durch das SG, sondern ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Wer jedoch -wie hier der Kläger- nicht dazu in der Lage ist, zu dem für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheidenden Personalgespräch (morgens 8.00 Uhr) pünktlich zu erscheinen, weil er keine Vorsorge gegen Verschlafen (hier bis 17.00 Uhr) getroffen hat, muss die vom SG zutreffend dargelegten Konsequenzen hinnehmen.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Gründe:
I.
Im Streit steht ein so genannter Sanktionsbescheid. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat zum Sachverhalt mit Urteil vom 31. Oktober 2007 folgende Feststellungen getroffen, welche der Senat nach eigener Überprüfung für zutreffend erachtet:
"Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sanktion, mit der der Beklagte das Arbeitslosengeld (Alg) II abgesenkt hat.
Der 1974 geborene Kläger steht seit Anfang 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Am 7. Dezember 2006 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, die bis zum 7. Juni 2007 galt. Auf Seiten 2 und 3 der Vereinbarung befindet sich eine Rechtsfolgenbelehrung, auf die verwiesen wird. Von März bis Mai 2007 nahm der Kläger an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zur Kenntnisvermittlung in der kaufmännischen Buchhaltung teil, die vom Beklagten finanziert wurde. Im Rahmen der Weiterbildungsmaßnahme hatte der Kläger ein Praktikum zu leisten, das er beim Praktikumsbetrieb "M" vom 30. April 2007 bis zum 25. Mai 2007 durchführen sollte. Hierzu schloss der Kläger mit dem Praktikumsbetrieb am 25. April 2007 einen Praktikumsvertrag. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Der Kläger begann das Praktikum. Nachdem er mit der Inhaberin des Betriebs und weiteren Mitarbeitern mehrere Meinungsverschiedenheiten, unter anderem wegen der Einhaltung der vereinbarten Pausenzeiten, hatte, wurde die Maßnahme am 10. Mai 2007 abgebrochen. Dies teilte der Maßnahmeträger, die Gesellschaft für berufliche Bildung mbH (GBB), dem Beklagten mit, der nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 6. Juni 2007 entschied, die Regelleistung vom 1. Juli 2007 bis 30. September 2007 um 30 % zu kürzen. Mit Bescheid vom selben Tag wurden dem Kläger unter anderem für Juli bis September 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 603,58 EUR bewilligt, wobei sich der Betrag in 243,- EUR Regelleistung und 360,58 EUR Kosten der Unterkunft aufteilt.
Am 15. Juni 2007 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Maßnahme nicht abgebrochen zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe den dem Kläger zustehenden Anteil des Alg II um 30 vom Hundert der Regelleistung, hier 104,00 EUR, abgesenkt. Der Kläger habe die ihm zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zum 10. Mai 2007 abgebrochen. Seine Erklärung, dass mit dem Praktikumsbetrieb keine Einigung über die Arbeitszeiten getroffen werden konnte, stelle keinen wichtigen Grund für den Abbruch dar.
Hiergegen richtet sich die am 26. Juni 2007 zum SG Berlin erhobene Klage, mit der der Kläger die Rechtswidrigkeit der Maßnahme geltend macht. Die in zwei Schichtplänen und nach mündlicher Absprache vereinbarten Pausenzeiten seien nicht eingehalten worden. Ihm sei durch fehlende Kooperationsbereitschaft der Mitarbeiter sowie mangelnde Organisation des Betriebsinhabers der Anspruch auf die Pause verwehrt worden. Ein Gespräch mit dem Betriebsinhaber habe keine Lösung herbeiführen können. Am 9. Mai 2007 habe die GBB ihm eröffnet, dass die Maßnahme beendet sei. Er habe die Maßnahme nicht abgebrochen."
Das SG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:
"Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Beklagten, die Sanktion auszusprechen und die Regelleistung für Juli, August und September 2007 um monatlich 104,- EUR abzusenken, ist nicht zu beanstanden.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist neben dem Sanktionsbescheid auch der Leistungsbescheid vom 6. Juni 2007, soweit darin eine Absenkung der monatlichen Regelleistung um 104,- EUR für Juli bis September 2007 vorgenommen wurde. Denn indem der Kläger sich gegen den Sanktionsbescheid wendet, verlangt er konkludent zugleich die Auszahlung der bewilligten Leistungen ohne die sanktionsbedingten Abzüge. Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes waren sein Widerspruch und die Klage entsprechend auszulegen (vgl. zur Auslegung von Prozesshandlungen im Sinne des vom Kläger gewollten Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, vor. § 60, Rn. 11a). Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid insoweit zumindest implizit über die Höhe des Leistungsanspruchs für Juli bis September 2007 entschieden hat.
Rechtsgrundlage für die angegriffene Sanktion ist § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II. Danach wird das Alg II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch der Maßnahme gegeben hat. Die Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Fortbildungsmaßnahme allgemein wie auch die Ableistung des Praktikums im speziellen waren dem gesundheitlich und geistig nicht eingeschränkten Kläger zumutbar. Tatbestände nach § 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB II, wonach die Zumutbarkeit ausgeschlossen wäre, liegen nicht vor.
Zwar hat der Kläger die Maßnahme entgegen der Darstellung in den angegriffenen Bescheiden nicht eigenhändig abgebrochen. Gleichwohl konnte die Sanktion wie ausgesprochen ergehen, weil der Kläger Anlass für den Abbruch der Maßnahme durch den Ausbildungsträger GBB gegeben hat. Die GBB hat in der Mitteilung an den Beklagten vom 9. Mai 2007 als Abbruchgrund angegeben, dass sich der Kläger nicht in das Team des Praktikumsbetriebs eingefügt habe, sich in Dinge einmische, die ihn nicht zu interessieren hätten, den Betriebsablauf störe und unzuverlässig sei. Dies hat der Kläger in seiner Klagebegründung und seiner Anhörung im Erörterungstermin zum Teil selbst bestätigt. Sein Beharren auf einer Pausenregelung und eigenmächtige Absprachen mit anderen im Betrieb beschäftigten Praktikanten haben zu einer Störung des Betriebsfriedens geführt. Dabei muss der Kläger sich vorhalten lassen, dass er ausweislich Nr. 8.1 (3) des Praktikumsvertrags verpflichtet war, den erteilten Anordnungen nachzukommen. Auch betrug die wöchentliche Arbeitszeit nur in der Regel 35 Zeitstunden (Nr. 1 des Vertrags). Daher kann ihm nach Auffassung der Kammer abverlangt werden, sich hinsichtlich der Arbeits- und Pausenzeiten flexibel zu zeigen und von starren Plänen und Arbeitszeiten bei Bedarf abzuweichen. Entscheidenden Anlass zum Abbruch der Maßnahme hat der Kläger allerdings gegeben, als er den mit Frau R von der GBB vereinbarten Termin verpasste. Es ist nicht zu beanstanden, dass die GBB die Maßnahme daraufhin abbrach. Dem Kläger muss klar gewesen sein, dass der für den 8. Mai 2007 vereinbarte Besprechungstermin nach den betrieblichen Querelen und der Auseinandersetzung mit der Inhaberin des Praktikumsbetriebs am Vortag für die Fortsetzung des Praktikums bzw. der gesamten Maßnahme von essentieller Bedeutung war – unabhängig davon, ob er bei der Auseinandersetzung im Recht oder Unrecht war. Der kurzfristig und unverzüglich angebotene Termin stellte bereits ein erhebliches Entgegenkommen der GBB dar. Dass der Kläger diesen Termin verpasste, weil er verschlafen haben will, ist nicht zu entschuldigen. Er hätte entsprechende Vorsorge treffen müssen, rechtzeitig aufzuwachen, indem er beispielsweise mehrere Wecker stellte oder einen Verwandten oder Freund beauftragt hätte, ihn telefonisch rechtzeitig zu wecken. Dass er am Vorabend des Termins erst um 23 Uhr zu Hause war und zunächst nicht einschlafen konnte, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. Es war dem Kläger ohne weiteres zuzumuten, auch unausgeschlafen zu dem Termin zu erscheinen. Ein Entschuldigungsschreiben an die GBB vom 8. Mai 2007 vermag daran nicht zu ändern.
Der Kläger ist in der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 7. Dezember 2006 über die Rechtsfolgen, dort Seite 2, Nr. 1 und Nr. 2 sowie Nr. 5, belehrt worden. Die Rechtsfolgenbelehrung ist klar und inhaltlich zutreffend. Sie steht auch in ausreichendem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Maßnahme, weil die Eingliederungsvereinbarung für den gesamten Zeitraum der Maßnahme galt. Wenn teilweise vertreten wird, die Rechtsfolgenbelehrung müsse in konkretem Zusammenhang mit der abgebrochenen Maßnahme erteilt worden sein oder im Rahmen einer "Abmahnung" vor Abbruch der Maßnahme wiederholt werden (Berlit, in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 59), so wird dies von der Kammer nicht geteilt. Der Kläger kannte die Belehrung und hat sie verstanden. Er hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, von der drohenden Sanktion im Vorfeld nichts gewusst zu haben. Vielmehr hat er im Erörterungstermin sogar ausgeführt, beim Praktikumsbetrieb Kompromisse aufgrund der durch die vom Beklagten angedrohten Sanktionen gemacht zu haben."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom 26. November 2007. Er sehe sich in seinen Rechten als Praktikant aus dem Arbeitszeitgesetz verletzt. Er sei allen Anforderungen seitens der Beklagten und der Arbeitgeberin nachgekommen. Er habe den Termin am 8. Mai 2007 um 8.00 Uhr verschlafen, weil er in dieser Nacht aufgrund der Widrigkeiten und seiner Verärgerung nicht habe schlafen können.
Auf die Äußerungen des Klägers im Erörterungstermin am 12. September 2007 vor dem SG wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft und die Klärung im allgemeinen Interesse steht. Hier geht es um einen Einzelfall. Eine Abweichung von einer Entscheidung höherer Gerichte nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG oder ein Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegen nicht vor. Einen Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend. Er rügt insbesondere nicht die Ermittlung des Sachverhaltes durch das SG, sondern ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Wer jedoch -wie hier der Kläger- nicht dazu in der Lage ist, zu dem für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheidenden Personalgespräch (morgens 8.00 Uhr) pünktlich zu erscheinen, weil er keine Vorsorge gegen Verschlafen (hier bis 17.00 Uhr) getroffen hat, muss die vom SG zutreffend dargelegten Konsequenzen hinnehmen.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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