Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 31 AS 601/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 796/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam vom 7. März 2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsteller, mit denen sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter verfolgen, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung i. S. von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die in der Antragsschrift vom 7. Februar 2008 bezeichnete Wohnung zu erteilen, und mit denen sie sich zugleich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wenden, sind nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten gerichtlichen Anordnung ist nicht ersichtlich. Den Antragstellern, denen weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht, ist ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren jedenfalls derzeit zumutbar. Die Wohnverhältnisse mögen zwar in der jetzigen Unterkunft beengt sein. Sie sind aber jedenfalls auch im Hinblick darauf, dass sie bereits seit Mai 2007 bestehen, schlechterdings nicht als derart unzumutbar anzusehen, dass ein sofortiger Wohnungswechsel auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen zwingend wäre. Ein gemeinsames Schlafen der Antragsteller zu 1. und 2. mit den - erst - fünf Jahre und ein Jahr alten Antragstellern zu 3. und 4. in einem Zimmer ist derzeit noch hinzunehmen.
Im Übrigen fehlt es für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung einer derartigen Zusicherung wegen der gesetzlichen Vorgaben auch grundsätzlich an einem Anordnungsgrund. Denn die Abgabe der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für eine neu zu beziehende Wohnung zu begründen. Sie hat vielmehr nur die Bedeutung einer Obliegenheit (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7bAS 10/06 R - = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Selbst wenn die Zusicherung nicht erteilt wird, besteht nämlich ein Anspruch (ab Einzug) auf Übernahme der gesamten tatsächlichen Unterkunftskosten, sofern der Umzug erforderlich war und die Kosten angemessen sind. Ansonsten verbleibt es bei der Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung auf Übernahme der Kosten der Unterkunft der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706).
Mangels ausreichender Erfolgsaussichten des Begehrens hat das Sozialgericht die Gewährung von PKH unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsteller, mit denen sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter verfolgen, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung i. S. von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die in der Antragsschrift vom 7. Februar 2008 bezeichnete Wohnung zu erteilen, und mit denen sie sich zugleich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wenden, sind nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten gerichtlichen Anordnung ist nicht ersichtlich. Den Antragstellern, denen weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht, ist ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren jedenfalls derzeit zumutbar. Die Wohnverhältnisse mögen zwar in der jetzigen Unterkunft beengt sein. Sie sind aber jedenfalls auch im Hinblick darauf, dass sie bereits seit Mai 2007 bestehen, schlechterdings nicht als derart unzumutbar anzusehen, dass ein sofortiger Wohnungswechsel auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen zwingend wäre. Ein gemeinsames Schlafen der Antragsteller zu 1. und 2. mit den - erst - fünf Jahre und ein Jahr alten Antragstellern zu 3. und 4. in einem Zimmer ist derzeit noch hinzunehmen.
Im Übrigen fehlt es für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung einer derartigen Zusicherung wegen der gesetzlichen Vorgaben auch grundsätzlich an einem Anordnungsgrund. Denn die Abgabe der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für eine neu zu beziehende Wohnung zu begründen. Sie hat vielmehr nur die Bedeutung einer Obliegenheit (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7bAS 10/06 R - = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Selbst wenn die Zusicherung nicht erteilt wird, besteht nämlich ein Anspruch (ab Einzug) auf Übernahme der gesamten tatsächlichen Unterkunftskosten, sofern der Umzug erforderlich war und die Kosten angemessen sind. Ansonsten verbleibt es bei der Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung auf Übernahme der Kosten der Unterkunft der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20. Juli 2006 - BGBl. I S. 1706).
Mangels ausreichender Erfolgsaussichten des Begehrens hat das Sozialgericht die Gewährung von PKH unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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