Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 344/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 490/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1985 weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger, der seit dem 1. Juni 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bezieht, hatte am 1963 an der Ingenieurschule für M L das Recht erworben, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Die Technische Universität D verlieh ihm am 24. April 1975 den akademischen Grad "Diplomingenieurökonom".
Der Kläger war von September 1963 bis März 1967 bei dem VEB D L bzw. an der S-B tätig. Anschließend arbeitete er bis Ende 1969 bei dem Institut für F L. Vom 1. Januar 1970 bis zum 31. Dezember 1988 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Zentrum für O u D d Mf S- u A (im Folgenden: ZOD) in B tätig. Seit dem 1. Juli 1985 (bis 30. Juni 1990) war er in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) einbezogen. Vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1990 übte der Kläger eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Md D aus.
Mit Feststellungsbescheid vom 24. September 2002 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. September 1963 bis 31. Dezember 1969 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte fest. Für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1988 lehnte es die Beklagte ab, Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI festzustellen, weil der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass seine ministerielle Tätigkeit beim ZOD der Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt und mithin in die AVTI einzubeziehen sei, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2003 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, das ZOD sei direkt dem M f S- u A unterstellt gewesen. Es habe wissenschaftliche Ausarbeitungen und Ministervorlagen erstellt, mit allen weiteren Abteilungen Technik zusammengearbeitet und Studien betrieben. Ferner seien Pflichtenhefte für die technischen Parameter des S- u A sowie Gutachten über entwickelte Produkte zu erarbeiten gewesen. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat über das Bundesarchiv die Verfügung Nr. 13/69 des M f S- u A über die Bildung und die Aufgaben des ZOD vom 3. November 1969 - im Folgenden: Verfügung Nr. 13/69 - ermittelt und in das Verfahren eingeführt. Mit Urteil vom 17. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den geltend gemachten Zeitraum als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI festzustellen, denn der Kläger sei in diesem Zeitraum nicht in einem volkseigenen Betrieb bzw. einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I, 844) - im Folgenden: AVTI-Verordnung - sei für Angehörige der technischen Intelligenz eine Versorgungsversicherung eingeführt worden. Nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVTI-Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl. I, 487) - im Folgenden: 2. DB - seien folgende Betriebe den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademien und Bauschulen; Bergakademien und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter; Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -) gehörten zu den volkseigenen (Produktions-)Betrieben iS der angeführten Vorschriften nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesen. Bei dem ZOD habe es sich weder um einen derartigen Betrieb noch um einen der in § 1 Abs. 2 der 2. DB abschließend aufgeführten gleichgestellten Betriebe gehandelt. Das ZOD habe weder ein Ministerium noch ein Forschungsinstitut dargestellt. Es sei nicht Teil des M f S- u A gewesen, sondern eine nachgeordnete Einrichtung dieses Ministeriums. Bei der Auslegung des Begriffs "Forschungsinstituts" sei zu beachten, dass in der DDR zwischen staatlicher Forschung (Akademie der Wissenschaften, Hochschulen, wissenschaftliche Einrichtungen) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten unterschieden worden sei. Betrieblicher Hauptzweck dieser Einrichtungen der Wirtschaft sei die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung gewesen. In das Versorgungssystem AVTI sollten grundsätzlich nur Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und Technik zuständig gewesen seien, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, gefördert hätten. Demnach hätten zu den als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe gehört, die nicht Produktionsbetriebe gewesen seien, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung gewesen sei. Hauptaufgabe des ZOD sei dagegen die Leitung und Organisation von Typenprojekten für die Einsatzvorbereitung der EDV sowie die Koordinierung der Anwenderforschung der EDV gewesen. Forschung sei jedenfalls nicht der Hauptzweck der Einrichtung gewesen.
Mit der Berufung hat der Kläger sein Begehren auf die Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1985 beschränkt. Er trägt ergänzend vor: Bereits aus der Präambel der Verfügung Nr. 13/69 ergebe sich, dass die Bildung des ZOD der Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und dem Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Operationsforschung, der Anwendung der EDV und der Einführung eines komplexen Informationssystems gedient habe. Auch aus § 3 der Verfügung Nr. 13/69 ergebe sich eindeutig, dass das ZOD hauptsächlich Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrgenommen habe. Die Hauptaufgabe des ZOD habe darin bestanden, auf dem Gebiet der EDV die Aufgaben für alle Kombinate einheitlich festzulegen. Es seien ferner Gutachten für den Minister erstellt worden, in denen z.B. Weltstandsvergleiche vorgenommen worden seien. Als Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau habe sein eigenes Aufgabenfeld schwerpunktmäßig im technischen Bereich gelegen. Das SG habe die Hauptaufgaben des ZOD in Unkenntnis der in der EDV geltenden Begrifflichkeiten zu DDR-Zeiten beurteilt. Die Durchführung von Aufgaben der Vorbereitung und des Einsatzes von EDV sei gerade die Forschung auf dem Gebiet der rechnergestützten Produktion gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Februar 2006 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor: Das ZOD sei kein Forschungsinstitut gewesen. Schwerpunktmäßig habe das ZOD gemäß § 3 2. Spiegelstrich der Verfügung Nr. 13/69 keine Anwenderforschung betrieben, sondern diese koordiniert. Es habe im Bereich S- u A auch selbst keine Operationsforschung betrieben, sondern diese geleitet und organisiert (vgl. § 3 6. Spiegelstrich der Verfügung Nr. 13/69).
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakte sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die von dem Kläger erhobene Klage ist auch noch nach dem 1. Januar 2008 weiterhin als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 7/06 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Ein - ggf. zur Unzulässigkeit der Klagen führendes - gerichtliches Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist nicht anhängig.
Die Klage ist indes nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die streitigen Beschäftigungszeiten als Zugehörigkeitszeiten zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sowie die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger wird zwar gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG von den Vorschriften des AAÜG erfasst, weil er der Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte. Dementsprechend hat die Beklagte in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 24. September 2002 u.a. auch Zugehörigkeitszeiten zu diesem Zusatzversorgungssystem für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festgestellt. In dem streitigen Zeitraum vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1985 hat der Kläger jedoch keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach von dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG erfasst wird.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. War der Beschäftigte - wie hier der Kläger - tatsächlich nicht in die AVTI einbezogen worden, dann hat er Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI iS des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur dann - fiktiv - zurückgelegt, wenn er die hierfür von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, aufgestellten drei Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Unter Berücksichtigung der bereits vom SG angeführten einschlägigen Bestimmungen der AVTI-Verordnung und der 2. DB muss der Beschäftigte danach 1. berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenem Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb - betriebliche Voraussetzung - (st. Rspr. des BSG: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für eine Feststellung von Zugehörigkeitszeiten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erforderlichen drei Voraussetzungen müssen während der beanspruchten Zugehörigkeitszeiten durchgängig kumulativ vorgelegen haben. Der Kläger war zwar berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnung "Ingenieur" sowie - ab dem 24. April 1975 - den akademischen Grad "Diplomingenieurökonom" (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R -, veröffentlicht in juris) zu führen. Mit seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim ZOD erfüllte der Kläger auch die sachliche Voraussetzung einer seiner Berufsbezeichnung entsprechenden Beschäftigung als Ingenieur. Ausreichend ist insoweit, dass die Beschäftigung im Rahmen des jeweiligen Berufsbildes und der Einsatz nicht berufsfremd erfolgt (BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 12). Nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht lag der Schwerpunkt seiner Beschäftigung entsprechend seiner Ausbildung als Diplomingenieurökonom mit der Fachrichtung Maschinenbau im technischen Bereich.
Der Kläger erfüllt jedoch nicht die betriebliche Voraussetzung. Er war weder in einem "volkseigenen" Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem Betrieb beschäftigt, der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB diesen volkseigenen Betrieben gleichgestellt war. Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, das der Kläger im streitbefangenen Zeitraum weder in einem "Forschungsinstitut" noch einem "Ministerium" i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB gearbeitet hatte.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet (wissenschaftliche Forschung) verstanden wird (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Auflage, 1997, Stichwort "Forschung"). Bei der Auslegung des Begriffs "Forschungsinstitut" iS des § 1 Abs. 2 der 2. DB sind jedoch nach dem Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - (veröffentlicht in juris) als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten. In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970, GBl. II 189; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen - Forschungs-VO - vom 23. August 1972, GBl. II 589) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden (vgl. dazu: Ulrich in Andersen/Woyke, Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 5. Auflage, 2003, Stichwort: "Wissenschaft, Forschung und Technologie", S. 710 f; Heuer, Wirtschaftsrecht, 1985, S. 402 ff). Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten die Aufgabe, "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern" (§ 2 Abs. 2 Forschungs-VO). Den Wirtschaftseinheiten oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe - Kombinats-VO - vom 8. November 1979, GBl. I 355). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl. § 2 Kombinats-VO; dazu auch: §§ 15, 24, 25 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. I 129; §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967, GBl. II 121). Die Kombinate konnten die Aufgaben der Forschung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO 1979). Dementsprechend sind Forschungsinstitute iS des § 1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt sind, Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist.
Im Falle des ZOD fehlt es bereits an dem Erfordernis einer selbstständigen Einrichtung der Wirtschaft im dargelegten Sinne, denn seine Aufgaben wurden dem ZOD nicht von den Wirtschaftseinheiten übertragen. Das ZOD war vielmehr als "zentrale Einrichtung" des M f S- u A konzipiert und diesem Ministerium unterstellt (vgl. § 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 der Verfügung Nr. 13/69). Mit dieser Einrichtung sollte von Staats wegen auf die Wirtschaft eingewirkt werden, nicht hingegen eine an eine oder mehrere Wirtschaftseinheiten angebundene oder mit dieser(n) verbundene Organisation errichtet werden.
Die Einordnung als Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB scheidet weiterhin auch deswegen aus, weil der Hauptzweck der Tätigkeit des ZOD nicht die zweck- und betriebsbezogene Forschung war (siehe zum betrieblicher Hauptzweck: BSG, Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f; vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 Rdnr. 18; vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 52/03 R -, veröffentlicht in juris; vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Aus der Präambel der AVTI-Verordnung ergibt sich, dass grundsätzlich nur solche Personen in dieses Versorgungssystem einbezogen werden sollten, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R -, veröffentlicht in juris). Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war. Die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet stand jedoch, wie bereits ein Blick in den umfangreichen und überwiegend nicht den Bereich der Forschung thematisierenden Aufgabenkatalog des § 3 der Verfügung Nr.13/69 erkennen lässt, nicht im Vordergrund der Aufgaben des ZOD. Wie die Bezugnahme auf Vorbereitung und Einsatz der EDV in § 3 Satz 1 der Verfügung Nr. 13/69 sowie der nachfolgende Aufgabenkatalog zeigen, sollte das ZOD in erster Linie die Einführung der EDV in den zum Zuständigkeitsbereich des Ministeriums gehörenden Wirtschaftseinheiten organisieren und koordinieren. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigt. Soweit er daneben ausführte, das ZOD habe Weltstandsvergleiche vorgenommen, Pflichtenhefte für die Produktion erstellt und Material für die Verteidigung von Produkten erarbeitet, belegt dies ebenfalls, dass Forschungsaufgaben nicht den Schwerpunkt der Aktivitäten des ZOD bildeten. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach den im Aufgabenkatalog des § 3 der Verfügung Nr. 13/69 gewählten Formulierungen zur Operations- und Anwenderforschung vom ZOD nicht eine eigene Forschungstätigkeit in diesen Forschungsgebieten erwartet wurde. Vielmehr sollte das ZOD lediglich die Koordinierung der Anwenderforschung übernehmen und die Anwendung der Operationsforschung leiten und organisieren (vgl. § 3 Satz 2 Spiegelstriche 2 und 6 der Verfügung Nr. 13/69). Im Lichte dieser konkretisierenden Erläuterungen zum Aufgabenbereich des ZOD vermag die Auffassung des Klägers, die - in § 3 Satz 1 der Verfügung Nr. 13/69 erwähnte - "Durchführung von Aufgaben der Vorbereitung und des Einsatzes von EDV" sei im Sinne der Forschung auf dem Gebiet der rechnergestützten Produktion zu verstehen, nicht zu überzeugen. Ein Forschungsauftrag für das ZOD ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der Präambel der Verfügung Nr. 13/69, in der lediglich allgemein die Bedeutung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden für die Durchsetzung und Vervollkommnung des ökonomischen System des Sozialismus hervorgehoben und die Errichtung des auch als "Zentrum des Erfahrungsaustauschs fortgeschrittenster Anwender" konzipierten ZOD als erforderliche Maßnahme zur "Konzentration der Kräfte" gerechtfertigt wird.
Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum auch nicht in einem Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB gearbeitet. Nach § 1 Abs. 2 der Verfügung Nr. 13/69 war das ZOD als juristische Person anerkannt, damit rechtlich selbständig und mithin nicht in das Mf S- uA eingegliedert. Nach § 6 der angeführten Verfügung wurden Arbeitsrechtsverhältnisse – mit Ausnahme der vom Minister vorzunehmenden Berufung und Abberufung des Leiters des ZOD und dessen Stellvertreters - auf der Grundlage der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches begründet und beendet. Vertragspartner des vom Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 2. Februar 1970 sowie der nachfolgenden Änderungsverträge war nicht das Ministerium, sondern das ZOD.
Schließlich gebietet das Verfassungsrecht nicht die Berücksichtigung der streitigen Beschäftigungszeiten des Klägers als Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben können, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (st. Rspr.: vgl. z. B. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsprechung bestehen jedenfalls nicht (siehe dazu: BVerfG SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1985 weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger, der seit dem 1. Juni 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bezieht, hatte am 1963 an der Ingenieurschule für M L das Recht erworben, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Die Technische Universität D verlieh ihm am 24. April 1975 den akademischen Grad "Diplomingenieurökonom".
Der Kläger war von September 1963 bis März 1967 bei dem VEB D L bzw. an der S-B tätig. Anschließend arbeitete er bis Ende 1969 bei dem Institut für F L. Vom 1. Januar 1970 bis zum 31. Dezember 1988 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Zentrum für O u D d Mf S- u A (im Folgenden: ZOD) in B tätig. Seit dem 1. Juli 1985 (bis 30. Juni 1990) war er in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) einbezogen. Vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1990 übte der Kläger eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Md D aus.
Mit Feststellungsbescheid vom 24. September 2002 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. September 1963 bis 31. Dezember 1969 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte fest. Für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1988 lehnte es die Beklagte ab, Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI festzustellen, weil der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass seine ministerielle Tätigkeit beim ZOD der Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt und mithin in die AVTI einzubeziehen sei, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2003 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, das ZOD sei direkt dem M f S- u A unterstellt gewesen. Es habe wissenschaftliche Ausarbeitungen und Ministervorlagen erstellt, mit allen weiteren Abteilungen Technik zusammengearbeitet und Studien betrieben. Ferner seien Pflichtenhefte für die technischen Parameter des S- u A sowie Gutachten über entwickelte Produkte zu erarbeiten gewesen. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat über das Bundesarchiv die Verfügung Nr. 13/69 des M f S- u A über die Bildung und die Aufgaben des ZOD vom 3. November 1969 - im Folgenden: Verfügung Nr. 13/69 - ermittelt und in das Verfahren eingeführt. Mit Urteil vom 17. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den geltend gemachten Zeitraum als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI festzustellen, denn der Kläger sei in diesem Zeitraum nicht in einem volkseigenen Betrieb bzw. einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I, 844) - im Folgenden: AVTI-Verordnung - sei für Angehörige der technischen Intelligenz eine Versorgungsversicherung eingeführt worden. Nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVTI-Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl. I, 487) - im Folgenden: 2. DB - seien folgende Betriebe den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademien und Bauschulen; Bergakademien und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter; Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -) gehörten zu den volkseigenen (Produktions-)Betrieben iS der angeführten Vorschriften nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesen. Bei dem ZOD habe es sich weder um einen derartigen Betrieb noch um einen der in § 1 Abs. 2 der 2. DB abschließend aufgeführten gleichgestellten Betriebe gehandelt. Das ZOD habe weder ein Ministerium noch ein Forschungsinstitut dargestellt. Es sei nicht Teil des M f S- u A gewesen, sondern eine nachgeordnete Einrichtung dieses Ministeriums. Bei der Auslegung des Begriffs "Forschungsinstituts" sei zu beachten, dass in der DDR zwischen staatlicher Forschung (Akademie der Wissenschaften, Hochschulen, wissenschaftliche Einrichtungen) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten unterschieden worden sei. Betrieblicher Hauptzweck dieser Einrichtungen der Wirtschaft sei die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung gewesen. In das Versorgungssystem AVTI sollten grundsätzlich nur Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und Technik zuständig gewesen seien, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, gefördert hätten. Demnach hätten zu den als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe gehört, die nicht Produktionsbetriebe gewesen seien, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung gewesen sei. Hauptaufgabe des ZOD sei dagegen die Leitung und Organisation von Typenprojekten für die Einsatzvorbereitung der EDV sowie die Koordinierung der Anwenderforschung der EDV gewesen. Forschung sei jedenfalls nicht der Hauptzweck der Einrichtung gewesen.
Mit der Berufung hat der Kläger sein Begehren auf die Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1985 beschränkt. Er trägt ergänzend vor: Bereits aus der Präambel der Verfügung Nr. 13/69 ergebe sich, dass die Bildung des ZOD der Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und dem Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Operationsforschung, der Anwendung der EDV und der Einführung eines komplexen Informationssystems gedient habe. Auch aus § 3 der Verfügung Nr. 13/69 ergebe sich eindeutig, dass das ZOD hauptsächlich Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrgenommen habe. Die Hauptaufgabe des ZOD habe darin bestanden, auf dem Gebiet der EDV die Aufgaben für alle Kombinate einheitlich festzulegen. Es seien ferner Gutachten für den Minister erstellt worden, in denen z.B. Weltstandsvergleiche vorgenommen worden seien. Als Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau habe sein eigenes Aufgabenfeld schwerpunktmäßig im technischen Bereich gelegen. Das SG habe die Hauptaufgaben des ZOD in Unkenntnis der in der EDV geltenden Begrifflichkeiten zu DDR-Zeiten beurteilt. Die Durchführung von Aufgaben der Vorbereitung und des Einsatzes von EDV sei gerade die Forschung auf dem Gebiet der rechnergestützten Produktion gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Februar 2006 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor: Das ZOD sei kein Forschungsinstitut gewesen. Schwerpunktmäßig habe das ZOD gemäß § 3 2. Spiegelstrich der Verfügung Nr. 13/69 keine Anwenderforschung betrieben, sondern diese koordiniert. Es habe im Bereich S- u A auch selbst keine Operationsforschung betrieben, sondern diese geleitet und organisiert (vgl. § 3 6. Spiegelstrich der Verfügung Nr. 13/69).
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakte sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die von dem Kläger erhobene Klage ist auch noch nach dem 1. Januar 2008 weiterhin als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 7/06 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Ein - ggf. zur Unzulässigkeit der Klagen führendes - gerichtliches Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist nicht anhängig.
Die Klage ist indes nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die streitigen Beschäftigungszeiten als Zugehörigkeitszeiten zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sowie die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger wird zwar gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG von den Vorschriften des AAÜG erfasst, weil er der Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte. Dementsprechend hat die Beklagte in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 24. September 2002 u.a. auch Zugehörigkeitszeiten zu diesem Zusatzversorgungssystem für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festgestellt. In dem streitigen Zeitraum vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1985 hat der Kläger jedoch keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach von dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG erfasst wird.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. War der Beschäftigte - wie hier der Kläger - tatsächlich nicht in die AVTI einbezogen worden, dann hat er Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI iS des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur dann - fiktiv - zurückgelegt, wenn er die hierfür von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, aufgestellten drei Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Unter Berücksichtigung der bereits vom SG angeführten einschlägigen Bestimmungen der AVTI-Verordnung und der 2. DB muss der Beschäftigte danach 1. berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenem Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb - betriebliche Voraussetzung - (st. Rspr. des BSG: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für eine Feststellung von Zugehörigkeitszeiten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erforderlichen drei Voraussetzungen müssen während der beanspruchten Zugehörigkeitszeiten durchgängig kumulativ vorgelegen haben. Der Kläger war zwar berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnung "Ingenieur" sowie - ab dem 24. April 1975 - den akademischen Grad "Diplomingenieurökonom" (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R -, veröffentlicht in juris) zu führen. Mit seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim ZOD erfüllte der Kläger auch die sachliche Voraussetzung einer seiner Berufsbezeichnung entsprechenden Beschäftigung als Ingenieur. Ausreichend ist insoweit, dass die Beschäftigung im Rahmen des jeweiligen Berufsbildes und der Einsatz nicht berufsfremd erfolgt (BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 12). Nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht lag der Schwerpunkt seiner Beschäftigung entsprechend seiner Ausbildung als Diplomingenieurökonom mit der Fachrichtung Maschinenbau im technischen Bereich.
Der Kläger erfüllt jedoch nicht die betriebliche Voraussetzung. Er war weder in einem "volkseigenen" Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem Betrieb beschäftigt, der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB diesen volkseigenen Betrieben gleichgestellt war. Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, das der Kläger im streitbefangenen Zeitraum weder in einem "Forschungsinstitut" noch einem "Ministerium" i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB gearbeitet hatte.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet (wissenschaftliche Forschung) verstanden wird (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Auflage, 1997, Stichwort "Forschung"). Bei der Auslegung des Begriffs "Forschungsinstitut" iS des § 1 Abs. 2 der 2. DB sind jedoch nach dem Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - (veröffentlicht in juris) als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten. In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970, GBl. II 189; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen - Forschungs-VO - vom 23. August 1972, GBl. II 589) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden (vgl. dazu: Ulrich in Andersen/Woyke, Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 5. Auflage, 2003, Stichwort: "Wissenschaft, Forschung und Technologie", S. 710 f; Heuer, Wirtschaftsrecht, 1985, S. 402 ff). Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten die Aufgabe, "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern" (§ 2 Abs. 2 Forschungs-VO). Den Wirtschaftseinheiten oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe - Kombinats-VO - vom 8. November 1979, GBl. I 355). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl. § 2 Kombinats-VO; dazu auch: §§ 15, 24, 25 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. I 129; §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967, GBl. II 121). Die Kombinate konnten die Aufgaben der Forschung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO 1979). Dementsprechend sind Forschungsinstitute iS des § 1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt sind, Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist.
Im Falle des ZOD fehlt es bereits an dem Erfordernis einer selbstständigen Einrichtung der Wirtschaft im dargelegten Sinne, denn seine Aufgaben wurden dem ZOD nicht von den Wirtschaftseinheiten übertragen. Das ZOD war vielmehr als "zentrale Einrichtung" des M f S- u A konzipiert und diesem Ministerium unterstellt (vgl. § 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 der Verfügung Nr. 13/69). Mit dieser Einrichtung sollte von Staats wegen auf die Wirtschaft eingewirkt werden, nicht hingegen eine an eine oder mehrere Wirtschaftseinheiten angebundene oder mit dieser(n) verbundene Organisation errichtet werden.
Die Einordnung als Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB scheidet weiterhin auch deswegen aus, weil der Hauptzweck der Tätigkeit des ZOD nicht die zweck- und betriebsbezogene Forschung war (siehe zum betrieblicher Hauptzweck: BSG, Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f; vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 Rdnr. 18; vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 52/03 R -, veröffentlicht in juris; vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Aus der Präambel der AVTI-Verordnung ergibt sich, dass grundsätzlich nur solche Personen in dieses Versorgungssystem einbezogen werden sollten, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R -, veröffentlicht in juris). Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war. Die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet stand jedoch, wie bereits ein Blick in den umfangreichen und überwiegend nicht den Bereich der Forschung thematisierenden Aufgabenkatalog des § 3 der Verfügung Nr.13/69 erkennen lässt, nicht im Vordergrund der Aufgaben des ZOD. Wie die Bezugnahme auf Vorbereitung und Einsatz der EDV in § 3 Satz 1 der Verfügung Nr. 13/69 sowie der nachfolgende Aufgabenkatalog zeigen, sollte das ZOD in erster Linie die Einführung der EDV in den zum Zuständigkeitsbereich des Ministeriums gehörenden Wirtschaftseinheiten organisieren und koordinieren. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigt. Soweit er daneben ausführte, das ZOD habe Weltstandsvergleiche vorgenommen, Pflichtenhefte für die Produktion erstellt und Material für die Verteidigung von Produkten erarbeitet, belegt dies ebenfalls, dass Forschungsaufgaben nicht den Schwerpunkt der Aktivitäten des ZOD bildeten. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach den im Aufgabenkatalog des § 3 der Verfügung Nr. 13/69 gewählten Formulierungen zur Operations- und Anwenderforschung vom ZOD nicht eine eigene Forschungstätigkeit in diesen Forschungsgebieten erwartet wurde. Vielmehr sollte das ZOD lediglich die Koordinierung der Anwenderforschung übernehmen und die Anwendung der Operationsforschung leiten und organisieren (vgl. § 3 Satz 2 Spiegelstriche 2 und 6 der Verfügung Nr. 13/69). Im Lichte dieser konkretisierenden Erläuterungen zum Aufgabenbereich des ZOD vermag die Auffassung des Klägers, die - in § 3 Satz 1 der Verfügung Nr. 13/69 erwähnte - "Durchführung von Aufgaben der Vorbereitung und des Einsatzes von EDV" sei im Sinne der Forschung auf dem Gebiet der rechnergestützten Produktion zu verstehen, nicht zu überzeugen. Ein Forschungsauftrag für das ZOD ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der Präambel der Verfügung Nr. 13/69, in der lediglich allgemein die Bedeutung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden für die Durchsetzung und Vervollkommnung des ökonomischen System des Sozialismus hervorgehoben und die Errichtung des auch als "Zentrum des Erfahrungsaustauschs fortgeschrittenster Anwender" konzipierten ZOD als erforderliche Maßnahme zur "Konzentration der Kräfte" gerechtfertigt wird.
Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum auch nicht in einem Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB gearbeitet. Nach § 1 Abs. 2 der Verfügung Nr. 13/69 war das ZOD als juristische Person anerkannt, damit rechtlich selbständig und mithin nicht in das Mf S- uA eingegliedert. Nach § 6 der angeführten Verfügung wurden Arbeitsrechtsverhältnisse – mit Ausnahme der vom Minister vorzunehmenden Berufung und Abberufung des Leiters des ZOD und dessen Stellvertreters - auf der Grundlage der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches begründet und beendet. Vertragspartner des vom Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 2. Februar 1970 sowie der nachfolgenden Änderungsverträge war nicht das Ministerium, sondern das ZOD.
Schließlich gebietet das Verfassungsrecht nicht die Berücksichtigung der streitigen Beschäftigungszeiten des Klägers als Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben können, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (st. Rspr.: vgl. z. B. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsprechung bestehen jedenfalls nicht (siehe dazu: BVerfG SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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