L 1 R 348/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 1622/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 348/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die 1948 geborene Klägerin erlernte von April 1963 bis März 1966 den Beruf der Speditonskauffrau, legte die Abschlussprüfung aber nicht ab.

Bis 1971 arbeitete sie als Speditionskauffrau, in den Jahren 1971 und 1972 war sie Sachbearbeiterin in einer Kopieranstalt und von 1973 bis 1978 Disponentin in einem Synchronstudio. Die versicherungspflichtige Tätigkeit wurde durch die Geburt des dritten Kindes unterbrochen, danach arbeitete die Klägerin von 1980 bis 1982 wieder als kaufmännische Angestellte, von 1983 bis 1988 als Finanz- und Lohnbuchhalterin bei Steuerberatern und zuletzt von 1988 bis 1997 als Buchhalterin bei der Firma A. Diese Tätigkeit endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung.

Nachdem die Klägerin von Mai 1997 bis Juni 1998 arbeitslos gewesen war, gründete sie die G GmbH, deren Geschäftsführerin sie wurde. Diese Tätigkeit endete wegen der Insolvenz des Unternehmens zum 02. Juli 1999.

Die Klägerin ist seit dem 09. Juli 1999 wieder arbeitslos gemeldet und absolvierte in dieser Zeit einen Kurs im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung.

Am 30. Mai 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und begründete dies damit, sie könne seit einem Sturz am 12. Mai 2001 keine Tätigkeiten mehr verrichten.

Die Beklagte zog die Behandlungsunterlagen des U B und den Reha Bericht des Z B vom 17. Januar 2002 bei. In dem zuletzt genannten Bericht wird von der Chefärztin für Orthopädie und der Oberärztin für Rehabilitative Medizin dieser Einrichtung ausgeführt, die Klägerin habe dort vom 15. November 2001 bis zum 18. Dezember 2001 therapeutische Maßnahmen durchgeführt. Grundlage seien die Diagnosen

1. verzögerte Knochenbruchheilung nach distaler Radiusflexionsfraktur links von 05/01, operative Therapie

2. Verdacht auf Reflexdystrophie

3. verheilte Radiusköpfchenfraktur von 05/01, operative Therapie

4. sensibles Karpaltunnelsyndrom links

5. Lumbalsyndrom

6. Übergewicht

gewesen. Ziel der Rehabilitation sei die Beschwerde- und Schmerzlinderung, die Verbesserung der Finger-, Hand-, Ellenbogen- und Schulterbeweglichkeit links, die Vermittlung eines ökonomischen Bewegungsverhaltens, die Verbesserung der Gebrauchsbewegung im linken Arm, eine Gewichtsreduktion und die Wiederherstellung der allgemeinen Leistungsfähigkeit gewesen. Die Entlassungseinschätzung der Leistungsfähigkeit sei ausgehend vom Beruf der Finanzbuchhalterin "arbeitsfähig" gewesen. Die Klägerin könne Büroarbeiten wieder verrichten. Diese Einschätzung teile sie allerdings nicht.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und begründete dies damit, dass die Klägerin im Beruf als Buchhalterin noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 06. Juli 2002, zu dessen Begründung sie vortrug, die Beklagte habe den Bescheid lediglich auf den Entlassungsbericht aus der Rehabilitationsmaßnahme gestützt, jedoch die nachfolgende Verschlechterung unberücksichtigt gelassen.

Nach Erlass des Bescheides stellte zum einen der Medizinische Dienst der Krankenkassen MDK am 01. Juli 2002 fest, die Klägerin sei für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Gebrauchsfähigkeit der linken Hand arbeitsfähig, zum anderen suchte die Klägerin am 19. Juli 2002 den Neurologen Dr. D auf, der die Klägerin wegen einer Anpassungsstörung für arbeitsunfähig hielt.

Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin durch den Orthopäden Dr. G und die Neurologin und Psychiaterin Dr. W untersuchen. Beide Gutachter gelangten zu der Auffassung, die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten mit Schonung der linken Hand noch vollschichtig ausüben.

Gestützt hierauf wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 04. März 2003).

Hiergegen hat sich die am 27. März 2003 beim Sozialgericht erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen hat, die Beklagte habe ihren Gesundheitszustand unzutreffend beurteilt: Tatsächlich sei sie wegen chronischer Schmerzen physisch und psychisch nicht in der Lage, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne als kaufmännische Angestellte in einem Unternehmen der Wirtschaft mindestens sechs Stunden täglich arbeiten.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte und die Schwerbehindertenakte (Grad der Behinderung von 40) beigezogen und sodann mit Beweisanordnung vom 21. April 2004 den Orthopäden Dr. W zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens über das der Klägerin verbliebene Leistungsvermögen beauftragt. Dr. W hat sein Gutachten am 10. Juni 2004 erstattet und folgende Diagnosen gestellt:

1. Spannungskopfschmerz (migraene cervicale)

2. chronisch rezidivierendes Zervikal-Syndrom mit brachialgieformer Ausstrahlung

3. Osteochondrose C6/C7

4. Reizzustand linkes Schultergelenk

5. Zustand nach Fraktur Radiusköpfchen rechts

6. Carpaltunnel-Syndrom (CTS) links

7. Zustand nach algodystropher Reaktion linke Hand

8. Funktionseinschränkung linke Hand

9. Hyperalgesie/Hyperästhesie linke Hand

10. pseudoradikuläres Lumbal-Syndrom rechts mehr als links

11. Zustand nach VY-Plastik rechter Zeigefinger

12. Zustand nach Arthroskopie, part. med. Meniskektomie linkes Kniegelenk

13. Anpassungsstörung

Die Fingergeschicklichkeit der linken Hand sei deutlich, die der Wirbelsäule gering eingeschränkt. Die Klägerin könne leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten und sei wegefähig.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14. Februar 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Hauptberuf der Klägerin sei derjenige einer Finanz- und Lohnbuchhalterin. Da sie nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme jedoch kaufmännische Bürotätigkeiten noch vollschichtig verrichten könne, sei sie demgemäß weder berufsunfähig noch voll erwerbsgemindert beziehungsweise erwerbsunfähig.

Gegen dieses dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 11. April 2005.

Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts könne sie keine Tätigkeiten mehr verrichten.

Der Senat hat neue Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und den Neurologen und Psychiater Dr. F mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt.

In dem Gutachten vom 10. Mai 2007 gelangt der Sachverständige zu der Auffassung, das Leistungsvermögen der Klägerin reiche nicht mehr für die volle übliche Arbeitszeit aus. Die Arbeitszeit liege zwischen vier bis fünf Stunden. Eine Begründung, weshalb die leichten Büroarbeiten, die grundsätzlich möglich seien, danach abgebrochen werden müssten, findet sich in dem Gutachten nicht, allerdings legt der Sachverständige dar, die Leistungsfähigkeit sei einschließlich des gesamten bioenergetischen Potentials gesunken.

Die Neurologin, Psychiaterin und Sozialmedizinerin Dr. S hat hierfür für die Beklagte dahingehend Stellung genommen, dass trotz sonstiger Vorbehalte der Leitungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. F zugestimmt werden könne. Allerdings empfehle sich in 1 ½ Jahren eine Nachbegutachtung und es sei eine psychotherapeutisch geleitete multimodale Schmerztherapie durchzuführen.

Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Oktober 2007, befristet bis zum 31. Dezember 2008, gewährt. Der Rentenbeginn resultiere daraus, dass Zeitrenten ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet würden, diese sei im März 2007 durch Dr. F festgestellt worden.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2005 und unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2004 sowie in der Gestalt des Bescheides vom 11. Dezember 2007 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab 01. Juni 2002 zu gewähren sowie die Rente als Dauerrente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für den noch streitigen Zeitraum für zutreffend, so dass die Berufung insoweit unbegründet sei. Für den Zeitraum, für den sie ein Anerkenntnis abgegeben hat, hält sie die Berufung für unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein wird, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, ist somit zulässig.

Gegenstand des Rechtsstreits ist noch das Begehren der Klägerin bereits für den Zeitraum vor dem 01. Oktober 2007 Rente und diese als Dauerrente zu erhalten.

Die Berufung ist unbegründet.

Insoweit die Klägerin Zeitrente anstatt der begehrten Dauerrente bezieht, folgt dies aus § 102 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI. Diese Vorschrift wurde durch das Erwerbsminderungs-Rentenreformgesetz mit Wirkung vom 01. Januar 2001 dahingehend neu gefasst, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf Zeit geleistet werden (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Rente wird dann unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Es besteht also nach neuem Recht, das insoweit auf die Klägerin anzuwenden ist, ein Regel Ausnahmeverhältnis dahingehend, dass grundsätzlich Zeitrente, ausnahmsweise, wenn eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit unwahrscheinlich ist, Dauerrente gezahlt wird. Hier hat der Sachverständige Dr. F, dessen Leistungsbeurteilung dem Rentenbezug zugrunde liegt, unter Ziffer 6. seines Gutachtens dargelegt, es bestehe die begründete Aussicht, dass die Leistungsminderung zwar nicht ganz, aber wenigstens teilweise behoben werden könne. Er empfehle eine Behandlung zum Beispiel in der Manuellen Medizin in S. Auch die Prüfärztin S der Beklagten hat eine Nachbegutachtung nach 1 ½ Jahren und die Durchführung einer psychotherapeutisch geleiteten multimodalen Schmerztherapie empfohlen. Von daher ist derzeit offen, ob sich der Zustand der Klägerin bessern wird, insbesondere ob sie die Einsicht in die Notwendigkeit dieser Behandlungen haben wird, als unwahrscheinlich jedoch kann bei diesem Sachstand eine Besserung nicht angesehen werden. Von daher unterliegt die Befristung der Rente auch mit dem vorgenommenen Endzeitpunkt keiner Beanstandung; sie entspricht ausgehend von der Begutachtung durch Dr. F dem 1 ½ Jahreszeitraum, den dieser für eine Therapie für notwendig hält.

Auch soweit die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung auch für die Zeit von der Antragstellung im Mai 2002 Rentenbeginn wäre dann der 01. Juni 2002 bis zum 30. September 2007 begehrt, ist die Berufung unbegründet. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersrente Versicherte, die

1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).

Die Klägerin ist vor dem 02. Januar 1961 geboren, sie war jedoch nicht berufsunfähig.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, dabei ist der jeweilige Arbeitsmarkt nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin war hiernach bis zum 30. September 2007 nicht berufsunfähig. Auch nach der Untersuchung durch Dr. F steht nicht fest, dass die Klägerin zuvor nicht in der Lage war, mindestens sechs Stunden täglich im Bürobereich zu arbeiten. Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).

Der Beruf der Finanz- und Lohnbuchhalterin ist hiernach maßgeblicher Beruf. Die Klägerin hat zwar keine geregelte Berufsausbildung abgeschlossen, aber eine Lehre als Speditionskauffrau durchlaufen, auch wenn sie die Prüfung nicht absolviert hat. Sie hat danach viele Jahre in kaufmännischen Tätigkeiten, zuletzt als Finanz- und Lohnbuchhalterin, gearbeitet, so dass, wie die Beklagte auch anerkennt, sie einer gelernten Finanz- und Lohnbuchhalterin mit über zweijähriger Regelausbildung gleichzustellen ist. Diesen Beruf konnte sie jedoch noch ausüben. Der Sachverständige Dr. F ist bei seiner Untersuchung im März 2007 zu der Auffassung gelangt, die Klägerin könne diese Arbeit noch vier bis fünf Stunden täglich verrichten. Hieran zu zweifeln besteht in Bezug darauf, dass die Klägerin grundsätzlich noch als Finanz- und Lohnbuchhalterin arbeiten kann, keine Veranlassung. Alle medizinischen Sachverständigen einschließlich Dr. F vertreten diese Auffassung. Demgegenüber vermag die wiederholte Darstellung der Klägerin, die Sachverständigen irrten, nicht zu überzeugen. Zu prüfen ist mithin lediglich, ob die Klägerin vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zur Untersuchung durch Dr. F diese Tätigkeit unter sechs Stunden oder mehr als sechs Stunden täglich ausüben konnte. Die Sachverständigen, die die Klägerin in dem noch entscheidungserheblichen Zeitraum untersucht hatten, haben die Auffassung vertreten, die Klägerin könne noch vollschichtig Bürotätigkeiten ausüben. Der Sachverständige Dr. F hat die Frage 5. der Beweisanordnung, seit wann die von ihm festgestellte Leistungseinschränkung bestehe, dahingehend beantwortet, dies sei seit Abfassung des Gutachtens der Fall. Dies ist nachvollziehbar, da der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt hat, wie sich aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin und der mangelnden psychiatrischen Behandlung eine Verstärkung ihrer Beschwerden aufgebaut habe. Frau Dr. S hat sich dem angeschlossen.

Von daher gibt es keinerlei Beweismittel dafür, dass die Leistungseinschränkung schon vor der Untersuchung durch Dr. F bestanden hat, vielmehr sind alle Sachverständigen der Auffassung, dies sei nicht der Fall. Lediglich die Klägerin selbst widerspricht dem. Damit jedoch ist eine Leistungsminderung vor dem März 2007 nicht nachzuweisen.

Wenn die Klägerin damals jedoch noch sechs Stunden täglich arbeiten konnte, so lag noch nicht einmal teilweise und erst recht nicht volle Erwerbsminderung vor:

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer nicht mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert ist, wer nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Die Berufung unterlag daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG der Zurückweisung. Eine Kostenbelastung der Beklagten erschien danach nicht angemessen, weil diese nach Vorlage des Gutachtens von Dr. F unverzüglich ihr Teilanerkenntnis abgegeben hat und damit für das weitere Verfahren keine Ursache gesetzt hat.

Für die Zulassung der Revision ist keiner der im Gesetz (§ 160 Abs. 2 SGG) dargelegten Gründe ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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