Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 109 AS 3171/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 786/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. März 2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die frist- und formgerecht eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 06. März 2008, mit dem die am 22. Januar 2008 bei Gericht eingegangenen Anträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sind, sind unbegründet. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin, die mit ihren beiden minderjährigen Kindern laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, ihren zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrag beschränkt weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung iSv § 86 b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die ab März 2007 teilweise offen gebliebenen Mietforderungen für die jetzige Zwei-Zimmerwohnung mit monatlichen Kosten von 400,00 Euro (Kaltmiete 260,00 Euro, Nebenkostenvorauszahlung 74,00 Euro und Heizkostenvorauszahlung 66,00 Euro) in Höhe von nunmehr 2.000,00 Euro (erstinstanzlich noch 2.200,00 Euro) als Darlehen zu übernehmen.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Das SG Berlin hat am 06. März 2008 den Antrag gerichtet auf Übernahme von Mietschulden in Höhe von 2.200,00 Euro zu Recht zurückgewiesen. Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist bereits deshalb kein Raum, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches – der materiell-rechtlichen Rechtsposition, deren Durchsetzung beabsichtigt ist – fehlt. Daher brauchte im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht geklärt werden, ob der Anspruch auf Übernahme von Mietschulden sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu gleichen Anteilen (mit der Folge, dass auch die minderjährigen Kinder im Rubrum aufzuführen wären) oder – abweichend vom Regelungskonzept des SGB II im Übrigen – nur demjenigen zusteht, der den zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist (vgl Beschluss des Senats vom 08. Juni 2007 – L 10 B 591/07 AS ER zitiert nach juris).
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch kann nur § 22 Abs 5 SGB II sein. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwen¬dig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Möglichkeit, Mietschulden darlehensweise zu übernehmen, die sich bei drohender Wohnungslosigkeit zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin verdichten kann, ist nicht zur Entlastung der Antragsteller von selbst verursachten Schulden eröffnet, sondern dient allein dem Zweck, angemessenen Wohnraum zu erhalten. Es soll damit verhindert werden, dass den gesetzlichen (Kosten-) Vorgaben entsprechender Wohnraum durch eine auf Mietrückstände gestützte Kündigung entzogen wird. Dementsprechend muss die Antragstellerin zur Begründung des Anordnungsanspruchs zunächst darlegen und glaubhaft machen, dass sie (mit den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft) eine angemessene Wohnung bewohnt und – im Weiteren –, dass dieser Wohnraum durch Kündigung gefährdet ist. Dies leistet der Vortrag der Antragstellerin nicht. Sie legt vielmehr mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 12. April 2008 (mit der sie sich gegen die Verweigerung der Zusicherung auch der Mietübernahme für eine neue Wohnung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2008 wendet) dar, ein Wohnungswechsel sei dringend erforderlich und bezieht sich dazu in der Sache auf Mängel der Wohnung (herabfallender Putz in der Küche), auf den Gesundheitszustand ihres Sohnes H, dem Treppensteigen in den vierten Stock wegen seines Übergewichts nicht zumutbar sei und auf die ihrer Auffassung nach für einen Drei-Personen- Haushalt unzureichende Größe der Wohnung. Damit macht sie Gründe geltend, die –falls sie sich als sachlich zutreffend erweisen- jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet sind, die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels zu belegen (zur Wohnungsgröße bei einem Drei-Personen-Haushalt mit schulpflichtigem Kind, Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2006 – L 10 B 1091/06 AS ER, zitiert nach juris). Der Senat verkennt nicht, dass sich die Antragstellerin damit die Erfolgsmöglichkeit dieses Verfahren selbst nimmt, weil sie das weitergehende (ihr eigentliches) Ziel des Wohnungswechsels verfolgt. Dies ist indes nur folgerichtig, da die Mietschuldenübernahme, wie bereits gesagt, kein Instrument zur zweckfreien Entschuldung ist, sondern auf den Erhalt einer konkreten Wohnung abzielt. Nicht entscheidungserheblich ist der Vortrag der Antragstellerin, ein Wohnungswechsel setze Mietschuldenfreiheit voraus. Dieser Zusammenhang dürfte weder den Begriff der Notlage noch den der drohenden Wohnungslosigkeit ausfüllen (so § 22 Abs 5 Satz 1 und 2). Überdies hat die Antragstellerin einen Beleg dafür, dass im Falle der Zustimmung der Antragsgegnerin zu einem Wohnungswechsel die Übernahme der Altschulden verlangt würde, nicht erbracht. Falls dies bei Vermieteridentität verlangt würde, bliebe zudem zu erwägen, ob andere Mietangebote vorhanden sind, im Rahrem derer dies nicht gefordert wird, wenn ein öffentlicher Träger die Übernahme der zukünftigen Miete zusichert und ggf direkt zahlt.
Im Hinblick darauf, dass aus den zuvor genannten Gründen vor dem SG die Rechtsverfolgung der Antragstellerin ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73 a SGG, 114 Abs 1 Satz 1 ZPO war, ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das SG im angefochtenen Beschluss vom 06. März 2008 nicht zu beanstanden. Für das Beschwerdeverfahren ist ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die frist- und formgerecht eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 06. März 2008, mit dem die am 22. Januar 2008 bei Gericht eingegangenen Anträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sind, sind unbegründet. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin, die mit ihren beiden minderjährigen Kindern laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, ihren zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrag beschränkt weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung iSv § 86 b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die ab März 2007 teilweise offen gebliebenen Mietforderungen für die jetzige Zwei-Zimmerwohnung mit monatlichen Kosten von 400,00 Euro (Kaltmiete 260,00 Euro, Nebenkostenvorauszahlung 74,00 Euro und Heizkostenvorauszahlung 66,00 Euro) in Höhe von nunmehr 2.000,00 Euro (erstinstanzlich noch 2.200,00 Euro) als Darlehen zu übernehmen.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Das SG Berlin hat am 06. März 2008 den Antrag gerichtet auf Übernahme von Mietschulden in Höhe von 2.200,00 Euro zu Recht zurückgewiesen. Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist bereits deshalb kein Raum, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches – der materiell-rechtlichen Rechtsposition, deren Durchsetzung beabsichtigt ist – fehlt. Daher brauchte im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht geklärt werden, ob der Anspruch auf Übernahme von Mietschulden sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu gleichen Anteilen (mit der Folge, dass auch die minderjährigen Kinder im Rubrum aufzuführen wären) oder – abweichend vom Regelungskonzept des SGB II im Übrigen – nur demjenigen zusteht, der den zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist (vgl Beschluss des Senats vom 08. Juni 2007 – L 10 B 591/07 AS ER zitiert nach juris).
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch kann nur § 22 Abs 5 SGB II sein. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwen¬dig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Möglichkeit, Mietschulden darlehensweise zu übernehmen, die sich bei drohender Wohnungslosigkeit zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin verdichten kann, ist nicht zur Entlastung der Antragsteller von selbst verursachten Schulden eröffnet, sondern dient allein dem Zweck, angemessenen Wohnraum zu erhalten. Es soll damit verhindert werden, dass den gesetzlichen (Kosten-) Vorgaben entsprechender Wohnraum durch eine auf Mietrückstände gestützte Kündigung entzogen wird. Dementsprechend muss die Antragstellerin zur Begründung des Anordnungsanspruchs zunächst darlegen und glaubhaft machen, dass sie (mit den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft) eine angemessene Wohnung bewohnt und – im Weiteren –, dass dieser Wohnraum durch Kündigung gefährdet ist. Dies leistet der Vortrag der Antragstellerin nicht. Sie legt vielmehr mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 12. April 2008 (mit der sie sich gegen die Verweigerung der Zusicherung auch der Mietübernahme für eine neue Wohnung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2008 wendet) dar, ein Wohnungswechsel sei dringend erforderlich und bezieht sich dazu in der Sache auf Mängel der Wohnung (herabfallender Putz in der Küche), auf den Gesundheitszustand ihres Sohnes H, dem Treppensteigen in den vierten Stock wegen seines Übergewichts nicht zumutbar sei und auf die ihrer Auffassung nach für einen Drei-Personen- Haushalt unzureichende Größe der Wohnung. Damit macht sie Gründe geltend, die –falls sie sich als sachlich zutreffend erweisen- jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet sind, die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels zu belegen (zur Wohnungsgröße bei einem Drei-Personen-Haushalt mit schulpflichtigem Kind, Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2006 – L 10 B 1091/06 AS ER, zitiert nach juris). Der Senat verkennt nicht, dass sich die Antragstellerin damit die Erfolgsmöglichkeit dieses Verfahren selbst nimmt, weil sie das weitergehende (ihr eigentliches) Ziel des Wohnungswechsels verfolgt. Dies ist indes nur folgerichtig, da die Mietschuldenübernahme, wie bereits gesagt, kein Instrument zur zweckfreien Entschuldung ist, sondern auf den Erhalt einer konkreten Wohnung abzielt. Nicht entscheidungserheblich ist der Vortrag der Antragstellerin, ein Wohnungswechsel setze Mietschuldenfreiheit voraus. Dieser Zusammenhang dürfte weder den Begriff der Notlage noch den der drohenden Wohnungslosigkeit ausfüllen (so § 22 Abs 5 Satz 1 und 2). Überdies hat die Antragstellerin einen Beleg dafür, dass im Falle der Zustimmung der Antragsgegnerin zu einem Wohnungswechsel die Übernahme der Altschulden verlangt würde, nicht erbracht. Falls dies bei Vermieteridentität verlangt würde, bliebe zudem zu erwägen, ob andere Mietangebote vorhanden sind, im Rahrem derer dies nicht gefordert wird, wenn ein öffentlicher Träger die Übernahme der zukünftigen Miete zusichert und ggf direkt zahlt.
Im Hinblick darauf, dass aus den zuvor genannten Gründen vor dem SG die Rechtsverfolgung der Antragstellerin ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73 a SGG, 114 Abs 1 Satz 1 ZPO war, ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das SG im angefochtenen Beschluss vom 06. März 2008 nicht zu beanstanden. Für das Beschwerdeverfahren ist ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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