Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 27927/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 361/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, wenn eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – und vom 12. Mai 2006 – 1 BvR 569/05 -).
Die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet daher in der Regel aus, wenn die Dringlichkeit (nur) vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist in aller Regel zumutbar. So liegt es hier.
Den Antragstellern wurden mit Bescheid des Antragsgegners vom 05. Dezember 2007 984,00 Euro für Gegenstände zur Erstausstattung der Wohnung bewilligt. Dabei hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass die Antragstellerin zu 2) erstmals eine eigene Wohnung bezogen hat. Weiter hat der Antragsgegner mit der Leistungsbewilligung vom 05. Dezember 2007 den Bedarf an einer Ausstattung der Küche mit Einrichtungsgegenständen berücksichtigt. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass mit dieser Summe der geltend gemachte dringende Bedarf nicht gedeckt werden kann und deshalb eine Klärung des mit Antrag vom 18. Oktober 2007 geltend gemachten Bedarfs im Widerspruchsverfahren bzw. Klageverfahren nicht zumutbar ist.
Mit der Beschwerde sind keine Darlegungen erfolgt, die eine andere gerichtliche Entscheidung rechtfertigten. Der Antragsteller zu 1) hat bereits vor Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2) in einer eigenen Wohnung gelebt, die offenbar eingerichtet war, da für den Umzug in die neue Wohnung ein LKW erforderlich war; die Mietkosten hierfür hat der Antragsgegner erstattet. Einrichtungsgegenstände sind daher nach den Angaben des Antragstellers zu 1) in die neue Wohnung transportiert worden, so dass nicht erkennbar ist, welcher dringende Bedarf noch eine einstweilige Regelung erforderlich machen sollte. Die Antragsteller sind daher gehalten, ihr weiteres Begehren in einem Hauptsacheverfahren (Klage- oder Widerspruchsverfahren) geltend zu machen. Umstände, die ausnahmsweise die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume rechtfertigen, dass nämlich bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Fakten zum Nachteil des Antragstellers geschaffen werden, die sich durch eine Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen ließen, sind hier nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, wenn eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – und vom 12. Mai 2006 – 1 BvR 569/05 -).
Die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet daher in der Regel aus, wenn die Dringlichkeit (nur) vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist in aller Regel zumutbar. So liegt es hier.
Den Antragstellern wurden mit Bescheid des Antragsgegners vom 05. Dezember 2007 984,00 Euro für Gegenstände zur Erstausstattung der Wohnung bewilligt. Dabei hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass die Antragstellerin zu 2) erstmals eine eigene Wohnung bezogen hat. Weiter hat der Antragsgegner mit der Leistungsbewilligung vom 05. Dezember 2007 den Bedarf an einer Ausstattung der Küche mit Einrichtungsgegenständen berücksichtigt. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass mit dieser Summe der geltend gemachte dringende Bedarf nicht gedeckt werden kann und deshalb eine Klärung des mit Antrag vom 18. Oktober 2007 geltend gemachten Bedarfs im Widerspruchsverfahren bzw. Klageverfahren nicht zumutbar ist.
Mit der Beschwerde sind keine Darlegungen erfolgt, die eine andere gerichtliche Entscheidung rechtfertigten. Der Antragsteller zu 1) hat bereits vor Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2) in einer eigenen Wohnung gelebt, die offenbar eingerichtet war, da für den Umzug in die neue Wohnung ein LKW erforderlich war; die Mietkosten hierfür hat der Antragsgegner erstattet. Einrichtungsgegenstände sind daher nach den Angaben des Antragstellers zu 1) in die neue Wohnung transportiert worden, so dass nicht erkennbar ist, welcher dringende Bedarf noch eine einstweilige Regelung erforderlich machen sollte. Die Antragsteller sind daher gehalten, ihr weiteres Begehren in einem Hauptsacheverfahren (Klage- oder Widerspruchsverfahren) geltend zu machen. Umstände, die ausnahmsweise die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume rechtfertigen, dass nämlich bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Fakten zum Nachteil des Antragstellers geschaffen werden, die sich durch eine Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen ließen, sind hier nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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