Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 4 R 628/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 1404/07 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 27. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat mit Beschluss vom 27. August 2007 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09. Februar 2007, ihr für ihre auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung gerichtete Klage (S 4 R 628/06) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin U zu gewähren, mit der Begründung abgelehnt, sie könne mit ihrem Vermögen in Form eines Sparbuches mit einem Guthaben von 6664,08 EUR (Stand 19. Februar 2007, vgl Bl 19 des PKH-Heftes) ihre Prozesskosten decken.
Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet. Das SG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig selbst aufbringen kann, sodass es auf die Erfolgsaussichten der Klage nicht ankommt (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, ihr Vermögen in Form des Guthabens auf dem Sparkonto bei der Kreissparkasse T mit der Nr. einzusetzen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 115 Abs 3 Satz 1 ZPO). Der Senat, der für die Beurteilung der Bedürftigkeit eines Beteiligten grundsätzlich den Zeitpunkt der (Beschwerde-) Entscheidung für maßgeblich hält (ganz herrschende Meinung, vgl. nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2003 – L 6 R 28/03 RJ – juris und OVG Hamburg, Beschluss vom 06. August 2003 – 4 SO 3/02 – juris, jeweils mit weiteren Nachweisen), geht mangels Angaben/Nachweisen zum aktuellen Kontostand für die hier anzustellende Berechnung zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass das Sparbuchguthaben inzwischen (nur) 6864,74 EUR beträgt. Er hat bei der Ermittlung dieses Betrages zu den vom SG zugrunde gelegten 6664,08 EUR lediglich eine Zinsgutschrift von 3 % (vgl. Bl 19 des PKH-Heftes) addiert und die inzwischen geleisteten Sparbeiträge sowie die nach dem Sparvertrag stets auf Beiträge des abgelaufenen Sparjahres zu zahlende, inzwischen (aufgrund der inzwischen mehr als 10-jährigen Spardauer) beträchtliche Prämie außer Acht gelassen.
Halbiert man den Betrag von 6864,75 EUR – dem insoweit nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen entsprechend – vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam Inhaber des Sparbuches sind, ergeben sich 3432,37 EUR. Hiervon ist – auch insofern folgt der Senat dem Beschwerdevorbringen – nicht der Schonvermögensbetrag von 1600,- EUR gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Barbetragsverordnung; vgl. die Verweisung auf § 90 SGB XII in § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO), sondern der von 2600,- EUR gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) dieser Verordnung in Abzug zu bringen. Denn bei der Prozesskostenhilfe handelt es nicht um eine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII, sondern um eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen im Sinne von § 73 SGB XII und damit um eine Leistung nach dem 9. Kapitel des SGB XII (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2007 – L 28 B 766/07 AS PKH - mit weiteren Nachweisen). Nicht abzuziehen ist hingegen ein Betrag von 614,- EUR für den Ehegatten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Barbetragsverordnung, da die Sozialhilfe in Form der Prozesskostenhilfe nur vom Vermögen des Prozessführenden und nicht auch von dem des Ehegatten abhängig ist (ein möglicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten [§ 1360a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch] ist Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO, vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl, § 115 Rdnr 67). Ebenso wenig ist ein Betrag von 256,- EUR für jedes der beiden Kinder der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) der Barbetragsverordnung zu subtrahieren, da die Kinder – auch unter Berücksichtigung der Naturalunterhaltsleistungen - überwiegend nicht von der Beschwerde-führerin, sondern von ihrem Ehegatten und Kindesvater unterhalten werden, der ausweislich der eingereichten PKH-Unterlagen ein monatliches Erwerbseinkommen von etwa 2000,- EUR netto hat, während die Beschwerdeführerin gegenwärtig offenbar nicht erwerbstätig ist.
Zieht man nach alledem von dem angenommenen hälftigen Sparkontoguthaben von 3432,37 EUR nur den Schonvermögensbetrag von 2600,- EUR ab, ergeben sich 832,37 EUR. Mit diesem Betrag kann die Beschwerdeführerin die im erstinstanzlichen Verfahren voraussichtlich anfallenden Prozesskosten decken, sodass es auf mögliches weiteres Vermögen in Form eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten (s. o.) nicht ankommt.
Das Vermögen hat nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (wie geltend gemacht) ursprünglich beabsichtigt haben, damit die zur Beschaffung ihres Eigenheims aufgenommen Kredite (nach ihren Angaben im PKH-Formular vom 19. Februar 2007 beliefen sich die offenen Forderungen seinerzeit auf ca. 13.500,- EUR) abzulösen. Die von ihr diesbezüglich herangezogene Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die in Rede stehenden Mittel nicht zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vorgesehen sind. Schließlich würde der Einsatz eines Teils des Sparkontoguthabens zum Zwecke der Prozessführung für die Beschwerdeführerin nicht deshalb eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten, weil dies mit Prämieneinbußen verbunden wäre; solche Nachteile sind vielmehr hinzunehmen.
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat mit Beschluss vom 27. August 2007 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09. Februar 2007, ihr für ihre auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung gerichtete Klage (S 4 R 628/06) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin U zu gewähren, mit der Begründung abgelehnt, sie könne mit ihrem Vermögen in Form eines Sparbuches mit einem Guthaben von 6664,08 EUR (Stand 19. Februar 2007, vgl Bl 19 des PKH-Heftes) ihre Prozesskosten decken.
Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet. Das SG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig selbst aufbringen kann, sodass es auf die Erfolgsaussichten der Klage nicht ankommt (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, ihr Vermögen in Form des Guthabens auf dem Sparkonto bei der Kreissparkasse T mit der Nr. einzusetzen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 115 Abs 3 Satz 1 ZPO). Der Senat, der für die Beurteilung der Bedürftigkeit eines Beteiligten grundsätzlich den Zeitpunkt der (Beschwerde-) Entscheidung für maßgeblich hält (ganz herrschende Meinung, vgl. nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2003 – L 6 R 28/03 RJ – juris und OVG Hamburg, Beschluss vom 06. August 2003 – 4 SO 3/02 – juris, jeweils mit weiteren Nachweisen), geht mangels Angaben/Nachweisen zum aktuellen Kontostand für die hier anzustellende Berechnung zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass das Sparbuchguthaben inzwischen (nur) 6864,74 EUR beträgt. Er hat bei der Ermittlung dieses Betrages zu den vom SG zugrunde gelegten 6664,08 EUR lediglich eine Zinsgutschrift von 3 % (vgl. Bl 19 des PKH-Heftes) addiert und die inzwischen geleisteten Sparbeiträge sowie die nach dem Sparvertrag stets auf Beiträge des abgelaufenen Sparjahres zu zahlende, inzwischen (aufgrund der inzwischen mehr als 10-jährigen Spardauer) beträchtliche Prämie außer Acht gelassen.
Halbiert man den Betrag von 6864,75 EUR – dem insoweit nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen entsprechend – vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam Inhaber des Sparbuches sind, ergeben sich 3432,37 EUR. Hiervon ist – auch insofern folgt der Senat dem Beschwerdevorbringen – nicht der Schonvermögensbetrag von 1600,- EUR gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Barbetragsverordnung; vgl. die Verweisung auf § 90 SGB XII in § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO), sondern der von 2600,- EUR gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) dieser Verordnung in Abzug zu bringen. Denn bei der Prozesskostenhilfe handelt es nicht um eine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII, sondern um eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen im Sinne von § 73 SGB XII und damit um eine Leistung nach dem 9. Kapitel des SGB XII (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2007 – L 28 B 766/07 AS PKH - mit weiteren Nachweisen). Nicht abzuziehen ist hingegen ein Betrag von 614,- EUR für den Ehegatten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Barbetragsverordnung, da die Sozialhilfe in Form der Prozesskostenhilfe nur vom Vermögen des Prozessführenden und nicht auch von dem des Ehegatten abhängig ist (ein möglicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten [§ 1360a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch] ist Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO, vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl, § 115 Rdnr 67). Ebenso wenig ist ein Betrag von 256,- EUR für jedes der beiden Kinder der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) der Barbetragsverordnung zu subtrahieren, da die Kinder – auch unter Berücksichtigung der Naturalunterhaltsleistungen - überwiegend nicht von der Beschwerde-führerin, sondern von ihrem Ehegatten und Kindesvater unterhalten werden, der ausweislich der eingereichten PKH-Unterlagen ein monatliches Erwerbseinkommen von etwa 2000,- EUR netto hat, während die Beschwerdeführerin gegenwärtig offenbar nicht erwerbstätig ist.
Zieht man nach alledem von dem angenommenen hälftigen Sparkontoguthaben von 3432,37 EUR nur den Schonvermögensbetrag von 2600,- EUR ab, ergeben sich 832,37 EUR. Mit diesem Betrag kann die Beschwerdeführerin die im erstinstanzlichen Verfahren voraussichtlich anfallenden Prozesskosten decken, sodass es auf mögliches weiteres Vermögen in Form eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten (s. o.) nicht ankommt.
Das Vermögen hat nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (wie geltend gemacht) ursprünglich beabsichtigt haben, damit die zur Beschaffung ihres Eigenheims aufgenommen Kredite (nach ihren Angaben im PKH-Formular vom 19. Februar 2007 beliefen sich die offenen Forderungen seinerzeit auf ca. 13.500,- EUR) abzulösen. Die von ihr diesbezüglich herangezogene Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die in Rede stehenden Mittel nicht zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vorgesehen sind. Schließlich würde der Einsatz eines Teils des Sparkontoguthabens zum Zwecke der Prozessführung für die Beschwerdeführerin nicht deshalb eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten, weil dies mit Prämieneinbußen verbunden wäre; solche Nachteile sind vielmehr hinzunehmen.
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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