L 1 SF 66/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 66/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers vom 11. April 2008 die Richter, die mit den in der Anlage bezeichneten Verfahren befasst seien -im hiesigen Verfahren den Richter -, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, wenn substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, die unter irgendeinem Gesichtspunkt die Befangenheit begründen kann (BVerwG NJW 97, 3327). Andernfalls ist das Ablehnungsgesuch unzulässig.

So liegt der Fall hier. Der Antragsteller trägt als Grundlage des Gesuchs wie in der Antragswelle vom Oktober 2007 (vgl. die Verfahren L 1 SF 206, 213 bis 215/08 und 233/08) erneut nur vor, dass alle mit seinen Verfahren befassten Richter die angebliche Erblindung nicht würdigten. Blindheit ist aber nach wie vor nicht nachgewiesen. Neue ärztliche Untersuchungen sind nicht vorgetragen. Dem Antragsteller ist auch bereits wiederholt mitgeteilt worden, dass selbst Fehler des Richters bei der Bewertung der Sach- und/oder Rechtslage oder Verfahrensverstöße die Richterablehnung grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Anhaltspunkte dafür, dass Richter Anträge nach § 191a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) übergehen und damit willkürlich und einseitig zu Lasten des Antragstellers dessen prozessuale Stellung unterhöhlten, sind nicht ersichtlich.

Der Senat selbst sieht sich nach wie vor nicht veranlasst, Maßnahmen nach § 191 a GVG zu treffen, solange der Antragsteller seine Blindheit nicht nachweist. Dies ist dem Antragsteller wiederholt mitgeteilt worden (u.a. Beschlüsse vom 11.10.2006 – L 1 SF 125/06 – und vom 26.02.2007 – L 1 SF 14/07, 15/07, 16/07, 19/07 und 29/07 – sowie Schreiben vom 05.03.2007 im Verfahren L 1 SF 48/07). Dabei hat der Senat auch deutlich gemacht, welche Beweismittel er für geeignet und verhältnismäßig hält, und dem Antragsteller einen Weg zur Beweisführung gewiesen, der ihn nichts kostet, nämlich die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung, die es dem Senat ermöglicht, von Amt wegen beim behandelnden/behandelt habenden Augenarzt nachzufragen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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