L 25 B 70/08 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1954/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 70/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2007 aufgehoben. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für das Klageverfahren zu erstatten. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2007 ist gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (a. F.) statthaft. Hieran ändert nichts, dass der Gesetzgeber § 172 SGG a. F. zwischenzeitlich mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) um einen dritten Absatz ergänzt hat, nach dessen Nr. 3 die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist. Denn die zuvor beschriebene Ergänzung ist zwar gemäß Artikel 5 des Änderungsgesetzes bereits am 1. April 2008 in Kraft getreten und erfasst, weil eine Übergangsregelung insoweit nicht geschaffen worden ist, nach dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts grundsätzlich auch schon anhängige Rechtsstreitigkeiten. Im vorliegenden Rechtsstreit gebietet jedoch der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des Vertrauensschutzes die Anwendung von § 172 SGG a. F., weil der Gesetzgeber hier mit der Abschaffung der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage eingewirkt hat. Denn die Beschwerde gegen den ebenfalls vor dem In-Kraft-Treten der Änderung erlassenen Beschluss des Sozialgerichts vom 30. Oktober 2007 ist bereits am 21. Dezember 2007 und damit zu einer Zeit eingelegt worden, als § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG in der am 1. April 2008 in Kraft getretenen Fassung noch nicht galt.

Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 173 SGG auch im Übrigen zulässig und darüber hinaus begründet. Der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts ist unzutreffend. Denn im vorliegenden Klageverfahren, das bei sachgerechter Auslegung ihrer Schriftsätze vom 26. Juni 2007 und 14. August 2007 durch die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, den Beklagten gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu belasten. Ohne den endgültigen Bescheid vom 21. Juni 2007, durch dessen Erlass sich der mit der Klage angefochtene vorläufige Bescheid vom 2. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2007 gemäß § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) – rückwirkend – auf andere Weise erledigt hat, hätte nämlich die Klage Erfolg haben müssen, weil der vorläufige Bescheid des Beklagten jedenfalls in der Gestalt rechtswidrig gewesen ist, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2007 gefunden hat. Wie die Klägerin mit Recht ausgeführt hat, hätte dieser Widerspruchsbescheid, dessen Tenor der Beklagte mit seinem späteren Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 berichtigt hat, nicht mehr ergehen dürfen. Denn die Klägerin hatte bereits vor Erlass dieses Widerspruchsbescheides sämtliche Unterlagen vorgelegt, aufgrund derer die Leistungen schließlich auch endgültig bewilligt worden sind. Mit Blick auf diese Unterlagen hätte der Beklagte am 4. Mai 2007 die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Leistungsbewilligung nicht mehr mit dem Widerspruchsbescheid bestätigen dürfen, sondern hätte stattdessen den endgültigen Bewilligungsbescheid erlassen müssen. Hierdurch hätte sich der vorläufige Bewilligungsbescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seines Erlasses auf andere Weise erledigt, was wiederum zur Folge gehabt hätte, dass der Widerspruch der Klägerin nunmehr ins Leere gegangen wäre und das Widerspruchsverfahren hätte eingestellt werden müssen. Diesen Weg hat der Beklagte indes nicht beschritten, sondern den Widerspruch in der Sache beschieden und damit das Klageverfahren unnötig provoziert.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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