Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 478/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 131/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme eines Betrages von 1.175,94 EUR, den er Frau M S zur Begleichung der Kaution für die von ihr angemietete Wohnung in der G M Straße in Rgeliehen hatte. Frau S selbst steht mit ihren in Bedarfsgemeinschaft lebenden Töchtern im Leistungsbezug des Beklagten. Den von Frau S gestellten Antrag auf Übernahme der Mietkaution lehnte der Beklagte mit an Frau S adressiertem Bescheid vom 28. Januar 2005 ab. Mit Schreiben vom 15. "Januar" 2005, das am 23. Februar 2005 bei dem Beklagten einging, legte der Kläger unter Vorlage einer Vollmacht der Frau S gegen den Bescheid Widerspruch ein. Den Widerspruch wies der Beklagte mit an den Kläger als Rechtsbeistand der Frau S adressiertem Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2005 zurück.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005, das am 11. August 2005 beim Sozialgericht Potsdam einging, hat der Kläger unter Hinweis darauf, dass er nicht der Rechtsbeistand von Frau S sei, sondern in eigener Sache klage, Klage erhoben. Mit Urteil vom 26. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger selbst habe keinen eigenen Anspruch auf Zahlung des Kautionsbetrages. Ein solcher Anspruch könne allenfalls von Frau S geltend gemacht werden, an die die Bescheide adressiert seien und die in einem Leistungsverhältnis zu dem Beklagten stehe.
Gegen das am 15. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Januar 2008 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte es fehlerhaft unterlassen habe, die Mietkaution zu übernehmen. Er sei daher verpflichtet, ihm den Frau S geliehenen Betrag nebst Zinsen zu erstatten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2007 zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.175,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 v. H. zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2007 war gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen, weil der Senat sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die hiergegen mit Schriftsätzen vom 25. Januar 2008 und vom 7. März 2008 im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen, mit denen maßgeblich ausgeführt wird, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Übernahme der Mietkaution gegeben seien, ändern nichts daran, dass der Kläger vorliegend kein hilfebedürftiger Leistungsberechtigter im Sinne des Sozialgesetzbuches/Zweites Buch ist und demzufolge einen entsprechenden Anspruch - auch nicht im Wege des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches – im eigenen Namen, wie hier jedoch schon ausweislich der Klageschrift vom 26. Juli 2005 ausdrücklich erklärt, geltend machen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme eines Betrages von 1.175,94 EUR, den er Frau M S zur Begleichung der Kaution für die von ihr angemietete Wohnung in der G M Straße in Rgeliehen hatte. Frau S selbst steht mit ihren in Bedarfsgemeinschaft lebenden Töchtern im Leistungsbezug des Beklagten. Den von Frau S gestellten Antrag auf Übernahme der Mietkaution lehnte der Beklagte mit an Frau S adressiertem Bescheid vom 28. Januar 2005 ab. Mit Schreiben vom 15. "Januar" 2005, das am 23. Februar 2005 bei dem Beklagten einging, legte der Kläger unter Vorlage einer Vollmacht der Frau S gegen den Bescheid Widerspruch ein. Den Widerspruch wies der Beklagte mit an den Kläger als Rechtsbeistand der Frau S adressiertem Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2005 zurück.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005, das am 11. August 2005 beim Sozialgericht Potsdam einging, hat der Kläger unter Hinweis darauf, dass er nicht der Rechtsbeistand von Frau S sei, sondern in eigener Sache klage, Klage erhoben. Mit Urteil vom 26. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger selbst habe keinen eigenen Anspruch auf Zahlung des Kautionsbetrages. Ein solcher Anspruch könne allenfalls von Frau S geltend gemacht werden, an die die Bescheide adressiert seien und die in einem Leistungsverhältnis zu dem Beklagten stehe.
Gegen das am 15. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Januar 2008 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte es fehlerhaft unterlassen habe, die Mietkaution zu übernehmen. Er sei daher verpflichtet, ihm den Frau S geliehenen Betrag nebst Zinsen zu erstatten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2007 zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.175,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 v. H. zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2007 war gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen, weil der Senat sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die hiergegen mit Schriftsätzen vom 25. Januar 2008 und vom 7. März 2008 im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen, mit denen maßgeblich ausgeführt wird, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Übernahme der Mietkaution gegeben seien, ändern nichts daran, dass der Kläger vorliegend kein hilfebedürftiger Leistungsberechtigter im Sinne des Sozialgesetzbuches/Zweites Buch ist und demzufolge einen entsprechenden Anspruch - auch nicht im Wege des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches – im eigenen Namen, wie hier jedoch schon ausweislich der Klageschrift vom 26. Juli 2005 ausdrücklich erklärt, geltend machen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
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