L 25 B 322/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 AS 592/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 322/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung in Raten aufzubringen, und Prozesskostenhilfe nur unter Festsetzung von Mo-natsraten in Höhe von 60,- EUR zu bewilligen war, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Denn ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen gemäß § 115 Abs. 1 ZPO in Höhe von 1.317,34 EUR ergibt sich nach Abzug von Absetzungsbeträgen in Form von Freibeträgen nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b ZPO (174,- EUR) und nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a ZPO (382,- EUR) sowie Unterkunftskosten nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO (416,39 EUR) ein Einkommen in Höhe von monatlich abgerundet (vgl. § 115 Abs. 2 ZPO) 344,- EUR, das - unter Berücksichtigung eines von der Klägerin bei dem Sozialgericht Neuruppin geführten weiteren Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 17 AS 730/06 - mit seinem hälftigen Betrag, d. h. mit 172,- EUR, vorliegend einzusetzen ist. Ausweislich der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO ergibt sich die Festsetzung einer Monatsrate von 60,- EUR unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten der Prozessführung.

Weitere Absetzungsbeträge vom Einkommen mit der Folge, dass die Monatsraten in niedrigerer Höhe fest gesetzt werden müssen bzw. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen wäre, sind entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt namentlich für die Absetzung von Unterhaltsleistungen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b ZPO, die im Falle eines den Freibetrag übersteigenden Einkommens der unterhaltsberechtigten Person nicht absetzbar sind (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 6 ZPO). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat trotz gerichtlicher Aufforderung vom 16. Januar 2008 und diesbezüglicher Erinnerungsschreiben vom 20. Februar 2008 und 26. März 2008 weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie gegenüber ihrem 1982 geborenen Sohn Unterhaltsansprüche zu erfüllen hätte. Dies aber spricht dafür, dass der Sohn der Klägerin aufgrund einer über dem Unterhaltsfreibetrag liegenden Einkommenssituation nicht auf Unterhaltsleistungen durch die Klägerin angewiesen ist. Eine Ab-setzung des Unterhaltsfreibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b ZPO scheidet demzufolge vorliegend aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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