L 12 AL 74/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 2747/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 74/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe sowie Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 26. November 1999 bis 31. August 2001.

Die 1962 unter dem Namen S geborene türkische Klägerin, die zwei Kinder hat, arbeitete von August 1985 bis Dezember 1997 als Montiererin bei der S AG. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhielt sie eine Bruttoabfindung in Höhe von 95.900,- DM (netto: 81.220,09 DM). Sie war seit 1978 verheiratet mit dem 1957 geborenen M F, dessen Beschäftigungsverhältnis bei der S AG ebenfalls mit dem 31. Dezember 1997 endete und der eine Bruttoabfindung in Höhe von 203.000,- DM (netto: 157.360,47 DM) erhielt. Der Ehemann der Klägerin wurde 2001 getötet.

Zwischen 1996 und 2000 hatten der Verstorbene und die Klägerin umfangreiche Bankgeschäfte getätigt. Nach den von der Klägerin im Gerichtsverfahren vorgelegten Bankunterlagen handelt es sich um folgende Anlagen und Transaktionen: Am 18. März 1996 wurde zugunsten des Verstorbenen bei der Türkischen Nationalbank (M Bank) für zwei Jahre ein Betrag von 200.000,- DM zu 9,5 Prozent Zinsen angelegt (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 6. Oktober 2004). Am 2. Januar 1997 wurde ebenfalls zugunsten des Verstorbenen ein Betrag von 100.409,64 DM zu 10 Prozent bei der Türkischen Nationalbank (M Bank) für zwei Jahre angelegt (Anlage 9). Nach dem Sachvortrag der Klägerin wurde ein weiterer Betrag von 200.000 DM am 7. Januar 1998 auf das Konto mit der Kontonummer bei der Türkischen Nationalbank angelegt (kein Bankbeleg). Es handelt sich um ein "Super-Devisen-Konto" der Klägerin (Anlage 6). Am 18. März 1998 wurde ein Betrag von 233.820,- DM zu-gunsten des Verstorbenen bei der Türkischen Nationalbank mit einem Zinssatz von 10 Prozent angelegt (korrigierte Anlage 3 zum Schriftsatz vom 9. März 2006). Am 29. Mai 1998 erfolgte eine Gutschrift zugunsten des Verstorbenen in Höhe von 33.930,98 DM (Anlage 4). Das Guthaben auf dem Konto der Klägerin betrug einschließlich der Zinsen am 7. Januar 2000 234.720,- DM; dieses Guthaben wurde auf demselben Konto erneut für zwei Jahre mit einem Zinssatz von 10 Prozent angelegt (Anlage 6). Zum 1. März 2000 wurde von diesem Konto der Klägerin ein Betrag von 14.755,02 DM auf ein Konto bei der B Sparkasse mit der Kontonummer: überwiesen (Anlage 8). Trotz mehrfacher Nachfrage hat die Klägerin keine Angaben darüber gemacht, wer verfügungsberechtigt für dieses Konto war und auch keine Kontoauszü-ge für diesen Zeitraum vorgelegt. Der verbleibende Betrag von 220.000,- DM wurde erneut für zwei Jahre angelegt, und zwar auf das "Super-Devisen-Konto" mit der Nr. (Anlage 8). Von diesem Konto der Klägerin erfolgte am 4. April 2000 eine vorzeitige Gutschrift in Höhe von 220.845,52 DM auf ein neu einzurichtendes Konto bei der Ebank (Anlage 7). Gleichzeitig erfolgte zum 4. April 2000 eine Transferierung von 234.720,- DM von einem Konto des Ehemannes auf ein neu einzurichtendes Konto bei der Ebank (Anlage 3). Ob und zu welchen Konditionen der Gesamtbetrag von über 550.000,- DM bei der Ebank angelegt wurde, lässt sich den von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Auf den Antrag des Ehemannes vom 14. Dezember 2000 wurde zu seinen Gunsten zum 17. Januar 2001 von der M Bank ein Betrag von 138.297,89 DM auf ein Konto bei der Ebank transferiert (Anlage 10). Aus den der Beklagten mitgeteilten Ermittlungen der Polizei im Zusammenhang mit dem Tod des Ehemannes der Klägerin ist eine Auskunft der Ebank (umgewandelt in die Sbank) vom 28. Juli 2001 bekannt, wonach zu diesem Zeitpunkt - also im Juli 2001 - der Kontostand auf dem Konto des Verstorbenen und der Klägerin 680.401,- DM betrug. Verfügungsberechtigt für dieses Konto waren allein der Verstorbene und die Klägerin. Im November 2001 bestand kein Guthaben mehr (Auskunft der Ebank gegenüber der Beklagten).

Nachdem die Klägerin vom 1. Januar bis 22. Oktober 1998 Krankengeld bezogen hatte, meldete sie sich am 21. Oktober 1998 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihr antragsgemäß ab dem 23. Oktober 1998 bis zur Anspruchserschöpfung am 25. November 1999 gewährt wurde. Im Anschluss beantragte die Klägerin Anschlussarbeitslosenhilfe. In dem von ihr am 3. Oktober 1999 unterschriebenen Antragsformular verneinte sie die Fragen zu eigenem Vermögen und Vermögen des Ehegatten oder Partners. Dabei verneinte sie sowohl die Fragen zu Grundvermögen als auch zu Geld- und Wertpapiervermögen sowie zu Kapitallebensversicherungen. Mit Verfügung vom 11. Oktober 1999 bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe ab dem 26. November 1999 ausgehend von einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1.150,- DM nach Leistungsgruppe A/1 (Leistungssatz 366,80 DM). Mit Verfügung vom 5. Januar 2000 wurde ihr Arbeitslosenhilfe nach einem Arbeitsentgelt von 1.150,- DM mit einem Leistungssatz von 374,99 DM (Leistungsgruppe A/1) bis zum 25. November 2000 zuerkannt. In dem am 11. Oktober 2000 von der Klägerin unterschriebenen Antragsformular für eine Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe gab diese an, dass sie und ihr Ehemann kein Vermögen haben. Außerdem teilte sie mit, dauernd getrennt lebend zu sein. Mit Verfügung vom 24. November 2000 bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe ab dem 26. November 2000 sowie mit Verfügung vom 4. Januar 2001 ab dem 1. Januar 2001 jeweils nach einem wöchentlichen Ar-beitsentgelt von 1.120,- DM in Höhe von 380,10 DM.

Mit Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 9. März 2001 wurde der Klägerin eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Mannes zuerkannt. Die monatliche Rente für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2001 betrug 2.096,96 DM; ab 1. Mai 2001 be-trug die Rente – nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – monatlich 485,98 DM. Die Beklagte hob daraufhin (mit einem nicht in den Akten enthaltenen Bescheid) die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 1. Januar 2001 auf und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2001 mit, dass bis zum 31. März 2001 eine Überzahlung in Höhe von 4.887,- DM eingetreten sei, wegen der sich die Beklagte mit dem Rentenversicherungsträger wegen der Erstattung in Verbindung setzen würde. Die Klägerin erhob dagegen am 2. Mai 2001 wegen der "vollen Anrechnung der Witwenrente" Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2001 zurückgewiesen wurde. Die Klägerin erhob dagegen keine Klage. Der Erstattungsanspruch der Beklagten für die Zeit des Leistungsbezugs vom 1. Januar bis 31. März 2001 wurde vom Rentenversicherungsträger befriedigt (Bl. 119). Nach einer Leistungseinstellung in der Zeit vom 1. April bis 30. April 2001 bewilligte die Beklagte erneut mit Verfügungen vom 2. Mai und 13. Juni 2001 Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 25. November 2001 wiederum nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1.120,- DM in Höhe von 267,96 DM unter Anrechnung der Hinterbliebenenrente.

Im Juni 2001 teilte der Polizeipräsident in B (Landeskriminalamt) der Beklagten mit, dass im Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen Mordes zum Nachteil ihres am 1. Januar 2001 getöteten Ehemannes bekannt geworden sei, dass der Verstorbene und die Klägerin Arbeitslo-senhilfe bezogen und seit dem Jahr 1997 über erhebliches Vermögen verfügt hätten, das größtenteils bei türkischen Banken angelegt sei. Da die Klägerin das gemeinsame Vermögen geerbt habe, verfüge sie über ca. 600.000,- DM. Aus den Unterlagen, die die Polizei der Beklagten zur Verfügung stellte, ergibt sich, dass im Juni 2001 noch ein Betrag von 680.401,- DM auf dem Konto der Klägerin bzw. ihres verstorbenen Mannes bei der Ebank vorhanden war und die Klägerin und ihr Mann die einzigen Verfügungsberechtigten für das Konto waren. Die Zweig-stelle B der Ebank (inzwischen Sbank) teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, dass im No-vember 2001 keine Guthaben mehr bestünden, weitere Angaben seien nicht möglich. Die Klä-gerin übermittelte der Beklagten drei Kopien von Schuldscheinen über jeweils 200.000,- DM, die ihre Unterschrift tragen und in denen jeweils bestätigt wird, dass die Klägerin die genannten Beträge erhalten hat. Der auf den 20. Juli 1993 datierte Schuldschein zugunsten von S T gilt für den Zahltag 20. Oktober 1993. Der auf den 25. Juli 1996 datierte Schuldschein zuguns-ten von R T bezieht sich auf den Zahltag 18. Dezember 1996. Der auf den 30. Juli 1997 datierte Schuldschein zugunsten von H S bezieht sich auf den Zahltag 30. Juli 1997; mit Unterschrift gebürgt hat M S.

Die Beklagte stellte die Leistungen ab dem 1. September 2001 vorläufig ein. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ab dem 26. November 1999 auf und verlangte die Erstattung der vom 26. November 1999 bis zum 31. August 2001 gewährten Arbeitslo-senhilfe in Höhe von 26.166,54 DM. Dabei berücksichtigte sie, dass die im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2001 gewährte Arbeitslosenhilfe vom Rentenversicherungsträger erstattet worden war. Mit Bescheid vom selben Tage forderte sie auch die Erstattung der für die Zeit vom 26. November 1999 bis 31. August 2001 abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 6.072,08 DM. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein Vermögen in Höhe von 600.000,- DM verfügt habe, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung des wöchentlichen Arbeitsentgeltes, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe gerichtet habe (1.150,- DM) ergebe sich, dass für den gesamten Zeitraum keine Bedürftigkeit und daher kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden habe. Die Bescheide wurden der Klägerin nicht förmlich zugestellt, es ist auch nicht erkennbar, wann sie zur Post gegeben wurden.

Gegen die Aufhebungs- und Rückforderungs- bzw. Erstattungsbescheide erhob die Klägerin am 28. Januar 2002 Widerspruch und beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die nicht begründeten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2002 von der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Widerspruchsfrist von einem Monat sei nicht gewahrt und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht näher begründet worden.

Mit ihrer am 17. Juni 2002 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und vorgetragen, ihr Widerspruch sei nicht verspätet eingelegt worden, da die angefochtenen Bescheide ihr erst am 3., 4. oder 5. Januar 2002 zugegangen seien. Ihr Sohn habe sich um die Post gekümmert und diese Bescheide in der ersten Januarwoche aus dem Briefkasten genommen. Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei ungerechtfertigt, weil sie im gesamten Zeitraum bedürftig gewesen sei. Das Kapitalvermögen bei der Ebank sei zwar auf ihren bzw. den Namen ihres Mannes angelegt gewesen, habe ihnen jedoch nicht gehört. Sie hätten das Kapital von Verwandten treuhänderisch erhalten und auf das Konto der M Bank eingezahlt. Sie bzw. ihr verstorbener Mann hätten das Geld in eigenem Namen angelegt, weil die türkische Nationalbank (M Bank) für die im Ausland lebenden Staatsbürger höhere Zinssätze gewährt habe. Es seien jeweils für S T, R T und H S 200.000,- DM angelegt und später wieder zurückgezahlt worden.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 21. Juni 2004 die Klage abgewiesen. Die Widersprüche der Klägerin seien nicht bereits wegen Fristversäumnis unzulässig gewesen, da die Klägerin den frühzeitigen Zugang der angefochtenen Bescheide vom 18. Dezember 2001 sub-stanziiert bestritten habe. Der insoweit beweispflichtigen Beklagten sei der Nachweis nicht gelungen, dass die Klägerin die Bescheide bereits im Jahr 2001 erhalten habe. Die Beklagte sei jedoch berechtigt und verpflichtet gewesen, nach § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 des SGB X die Leistungsbewilligung ab dem 26. November 1999 rückwirkend aufzuheben und die Erstattung der bereits gewährten Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 26. November 1999 bis 31. August 2001 zu verlangen. Die Klägerin sei nicht bedürftig gewesen. Ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Arbeitslosenhilfe am 26. November 1999 sei von einem Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von 680.401,- DM auszugehen, das die Freibeträge bei Wei-tem übersteige. Die Höhe des Vermögens ergebe sich aus der Auskunft der Ebank gegenüber dem Polizeipräsidenten in B, aus der weiter erkennbar sei, dass allein die Klägerin und ihr Ehemann kontoführungsberechtigt gewesen seien. Soweit die Klägerin nunmehr unter Hinweis auf drei Schuldscheine über je 200.000,- DM behaupte, sie habe das Kapital der Verwandten in eigenem Namen treuhänderisch auf das Konto bei der M Bank eingezahlt, da diese Bank für die im Ausland lebenden Staatsbürger höhere Zinssätze gewährt habe, verkenne dieser Vortrag, dass zugunsten der Klägerin und ihres Ehemannes nicht ein Barvermögen bei der M Bank, sondern bei der Ebank ermittelt worden sei und der Kontostand auch nicht auf 600.000,- DM, sondern rund 680.000,- DM laute. Ob die Klägerin aufgrund eines verdeckten Treuhandver-hältnisses bei der M Bank Geld ihrer Verwandten angelegt habe, müsse daher nicht näher untersucht werden. Im Übrigen erscheine es nach den konkreten Umständen nachvollziehbar, dass die Klägerin und ihr Ehemann in dem hier relevanten Zeitraum über erhebliches Geldvermögen verfügt hätten, da sie anlässlich der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse hohe Ab-findungen erhalten hätten. Der Vortrag, dieses Geld sei insbesondere für die Renovierung einer (Miet-)Wohnung in der Türkei verwendet worden und zum Zeitpunkt der Beantragung der Arbeitslosenhilfe nicht mehr vorhanden gewesen, sei unsubstantiiert. Da die Klägerin zumindest grob fahrlässig das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint habe und daher die Rechts-widrigkeit der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe kannte bzw. in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, habe die Beklagte die frühere Leistungsbewilligung rückwirkend aufheben dürfen. Ebenso seien die in diesem Zeitraum geleisteten Sozialversicherungsbeiträge von der Klä-gerin nach § 335 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs – SGB III - zu erstatten.

Gegen das ihr am 6. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Oktober 2004 erhobene Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, dass sie das im Juni 2001 auf ihrem Konto befindliche Guthaben von 680.401,- DM treuhänderisch für S T, R T und H S verwahrt habe und es daher nicht ihrem Vermögen zuzurechnen sei. Ihr damaliger Ehemann habe die Gelder entgegengenommen und sei gemäß den vertraglichen Absprachen auch nicht berechtigt gewesen, über diese Beträge zu verfügen. Die einzelnen Transfers seien wie folgt verlaufen: Im Jahr 1996 habe ihr Ehemann "von den Herren S T, R T und H S" einen Betrag von 200.000,- DM zur Einzahlung auf ein Konto bei der M Bank erhalten. Von dem im März 1998 bestehenden Kontoguthaben in Höhe von 233.820,- DM sei ein Betrag von 33.930,98 DM ausgezahlt und an die Geldgeber übergeben worden. Der verbleibende Betrag sei erneut angelegt und im April 2000 an die Ebank überwiesen worden, da diese zum damaligen Zeitpunkt deutlich höhere Zin-sen geboten hätte. Im Januar 1998 sei ein weiterer Betrag von 200.000,- DM an den Ehemann der Klägerin übergeben worden, der treuhänderisch verwahrt werden sollte. Dieses Geld sei am 7. Januar 1998 auf dem Konto bei der M Bank angelegt worden. Der daraus resultierende Betrag einschließlich der Zinsen sei am 4. April 2000 auf ein Konto bei der Ebank überwiesen worden, wobei ein Restbetrag über den Ehemann der Klägerin den Treugebern gezahlt worden sei. Ein weiterer Betrag sei im Januar 1997 von den Treugebern dem Ehemann der Klägerin zur Verwahrung und Anlage übergeben worden. Schließlich habe der Ehemann der Klägerin einen Betrag von rund 18.540,- DM im September 2000 zur treuhänderischen Verwahrung und Anlage erhalten, der direkt auf die Ebank transferiert worden sei. Das Guthaben im Juni 2001 habe jedenfalls ausschließlich von den Beträgen der Treugeber hergerührt. All dies könnten die Zeugen S T, R T und H S bestätigen.

Nach der beigefügten handschriftlichen Erklärung von S T, R T und H S sollen diese Eigentümer des Geldes in Höhe von 689.375,41 DM gewesen sein. Wegen der besonders hohen Zinsen, die sogenannte Auslandstürken erzielen konnten, sei das Geld der Klägerin und ihrem E-hemann übergeben worden, und zwar in Höhe von 30.000,- DM im November 1993, in Höhe von 170.000,- im Jahr 1996, in Höhe von 100.000,- DM am 18. Dezember 1996 und in Höhe von 200.000,- DM am 30. Juli 1997. Ein weiterer Betrag von 18.541,54 DM sei im Jahr 2000 übergeben worden. Das Geld sei jeweils "per Hand" übergeben worden. Teile des Geldes bzw. der Zinsen seien zwischenzeitlich zurückgezahlt worden. Schließlich sei das verbleibende Geld in zwei Beträgen im Jahr 2001 über die Klägerin (80.000,- DM) bzw. von S T (Restbetrag) abgehoben worden.

Soweit die Beklagte auf die abweichenden Daten der Schuldscheine hinweise, müsse der Hintergrund für die Hingabe der Schuldscheine dargestellt werden. Es sei keineswegs so, dass die Schuldscheine in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Geldübergabe an den Ehemann der Klägerin ausgestellt worden seien. Der Ehemann der Klägerin habe die Gelder vielmehr auf familientypischer Vertrauensbasis erhalten, ohne dass hierfür die Hingabe von Schuldscheinen vereinbart worden wäre. Erst nachdem der Ehemann der Klägerin ermordet worden sei, hätten die Treugeber nach einiger Zeit festgestellt, dass sie gar nicht in der Lage gewesen wären, ihr Treugut zurückzuerlangen, wobei nicht Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Klägerin bestanden hätten, sondern vielmehr die Befürchtung bestanden habe, dass ihr bzw. ihren Söhnen ein Unglück geschehen könne. Da jedoch eine Überschreibung der Gelder ebenso wenig gewünscht gewesen sei wie eine Offenlegung des Treuhandverhältnisses, hätten die Treugeber nach ihren Erinnerungen Schuldscheine über die einzelnen Zahlungen erstellt und diese von der Klägerin im Jahr 2001 unterzeichnen lassen. Dabei sei es möglicherweise bei der Erstellung der Schuldscheine zu Abweichungen gekommen, welche der Klägerin aber nicht aufgefallen seien. Dies sei "aus heutiger Sicht zwar ärgerlich", daran treffe die Klägerin jedoch keine Schuld, da sie in der damaligen Situation nach dem Tod ihres Mannes ohnehin überfordert ge-wesen sei. Die Klägerin bezieht sich hierzu auf eine weitere handschriftliche Erklärung ohne Datum mit den Unterschriften von S T, R T und H S. Darin wird angegeben, dass die Familien T und S sich zu ihrer Sicherheit im Jahr 2001 Schuldscheine über "das gesamte Geld, das sich auf der Bank befindet" hätten ausstellen lassen, die von der Klägerin unterschrieben worden seien.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass das Vermögen auf der Ebank auch nicht aus den Abfindungen stamme, die ihr und ihrem Mann ausgezahlt worden seien. Der Gesamtbetrag der Abfindungen habe netto lediglich 81.220,09 bzw. 157.360,47 DM betragen. Dieses Geld sei für unterschiedliche Reisen, die Renovierung ihrer Wohnung (25.000,- DM) und verschiedene Darlehen verwendet worden. So habe der Verstorbene ein Darlehen von 20.000,- DM an M S zurückgezahlt. An H U sei ein Darlehen von 118.000,- DM in zwei Raten am 27. Januar 1998 und 26. Juli 1998 ausgezahlt worden, was sich aus dem Schuldschein vom 28. Juli 1998 ergebe. Zurückgezahlt worden sei nur ein Betrag von 30.000,- DM. Die Rückzahlung des übrigen Darlehens sei verweigert worden. Inzwischen liege zugunsten der Klägerin und ihrer Kinder als Erben des Verstorbenen ein Urteil des Landgerichts Berlin vor, mit dem H U zur Zahlung von 30.677,51 Euro nebst 18,5 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 verurteilt worden sei. Weitere Beträge seien an M S (20.000,- DM) und an H Ö (20.000,- DM) übergeben worden. Im Zu-sammenhang mit dem Erdbeben in der Türkei im August 1999 seien weitere 20.000,- DM ver-braucht worden, nämlich für eine Reise der Familie in diesem Zusammenhang und ein Betrag von 10.000,- DM, der an die Verwandten des verstorbenen Ehegatten der Klägerin übergeben worden sei. Mithin sei die Abfindung im November 1999 bereits im Wesentlichen verbraucht gewesen, weshalb die Klägerin nicht über einsetzbares oder verwertbares Vermögen verfügt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 15. Mai 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die erstinstanzliche Entscheidung und weist auf die Widersprüche in den Daten der Schuldscheine im Wert von je 200.000,- DM und dem zeitlichen Zusammenhang mit den Geldtransaktionen hin. So sei auch zweifelhaft, dass die Klägerin auf den Schuldscheinen namentlich benannt worden sei, wenn doch ihr Ehegatte das Geld zins-günstig angelegt haben soll. Schließlich spreche viel dafür, dass es sich bei dem nunmehr festgestellten Vermögen um das Vermögen der Klägerin und ihres Ehegatten u.a. aus der nicht unerheblichen Abfindung handele.

Die Klägerin hat auf Anfrage erklärt, dass es sich bei H S um einen Bruder, bei S T um eine Schwester und bei R T um einen Cousin handele und das Guthaben auf der Ebank allen drei Personen zusammen gehöre. Fragen des Gerichts, insbesondere zu den Umständen der Über-gabe des Geldes, zur Quittierung der Beträge, zur Belegung von Kontoabhebungen in der Türkei, zu Überweisungen auf Konten bei der B Sparkasse und zur Übersendung der Kontoauszüge für bestimmte Zeiträume sind von der Klägerin nicht beantwortet worden. Ebenso hat sie nicht ihr Einverständnis zur Beiziehung der Akten des gegen sie gerichteten Strafverfahrens wegen Leistungsbetrugs erteilt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte zum Az.: S 56 AL 3009/02 und die den verstorbenen Ehemann der Klägerin betreffende Verwaltungsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zu Recht zurückgenommen hat. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum 26. November 1999 bis 25. November 2001. Demgemäß ist sie verpflichtet, die im Zeitraum von 26. November 1999 bis 31. August 2001 erhaltenen Leistungen sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe ist § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 – 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Begünstigte kann sich jedoch insbesondere dann nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). § 45 SGB X regelt somit die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig waren, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmten. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, denn der Bewilligungsbescheid vom 11. Oktober 1999 und die Folgebescheide stellen sich als von Anfang an rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte dar, weil der Klägerin bereits bei ihrem Erlass mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe – Alhi - zustand.

Nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alhi, wenn sie bedürftig sind. Nicht bedürftig ist nach § 193 Abs. 2 SGB III (idF des 1. SGB III-ÄndG vom 16. Dezember 1997, BGBl I 1997, 2970) ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Inwieweit und in welcher Weise Vermögen im Rahmen der Alhi zu berücksichtigen ist, bestimmt für den hier streitigen Zeitraum die Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (BGBl I 1974, 1929) idF des Art 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 18. Juni 1999 (BGBl I 1999, 1433; in Kraft ab 29. Juni 1999). Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000,- DM übersteigt. Einen weiteren Freibetrag von 1000,- DM je vollendetem Lebensjahr räumt die AlhiV für eine Alterssi-cherung ein, wenn der Arbeitslose und sein Ehegatte dieses Vermögen nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden wollen und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen haben (§ 6 Abs. 4 AlhiV). Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung be-schränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Al-hiV). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV).

Zum Vermögen der Klägerin (und ihres verstorbenen Mannes) gehörte im Zeitpunkt der Bewil-ligung von Arbeitslosenhilfe im Oktober 1999 jedenfalls der Geldbetrag von 200.000,- DM nebst Zinsen, der am 7. Januar 1998 auf ihrem Konto mit der Kontonummer bei der Türki-schen Nationalbank angelegt wurde. Dieses "Super-Devisen-Konto" war auf den Namen der Klägerin eingerichtet (vgl. Anlage 6 zum Schriftsatz vom 6. Oktober 2004). Das Vermögen war auch kurzfristig verwertbar, wie die unterschiedlichen Transaktionen und Gutschreibungen zeigen, mit denen das Geld kurzfristig auf die Girokonten überwiesen werden konnte.

Gegen eine Verwertbarkeit spricht auch nicht das behauptete Treuhandverhältnis mit den Geschwistern und dem Cousin (S T, R T und H S). Zwar spricht gegen ein Treuhandverhältnis nicht bereits der Umstand, dass die Klägerin Kontoinhaberin gewesen ist. Einen Rechtsgrund-satz, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein seiner Kontoinhaberschaft festhalten lassen, gibt es nicht (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 RSozR 4-4220 § 6 Nr. 4; BSG, Urteil vom 21.03.2007 - B 11a AL 21/06 R – in juris veröffentlicht). Jedoch muss erwiesen sein, dass dem Arbeitslosen die auf seinem Konto verbuchte Forderung nicht gehört. Ein Treuhandvertrag ist, unbeschadet der vielfältig möglichen Erscheinungsformen im Rechtsleben, dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innen-verhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R – in juris veröffentlicht). Das Vermögensrecht des Treuhänders ist mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-) Verpflichtung belastet, die bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist. Dabei ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, ob und ggf. mit welchem Inhalt die behauptete Treuhandvereinbarung überhaupt getroffen worden ist oder ob es sich um Schutzbehauptungen handelt (BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 R – in juris veröffentlicht).

Vorliegend vermag der Senat ein Treuhandverhältnis nicht festzustellen. Es fehlt bereits an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Sachvortrag der Klägerin, der einer weiteren Beweiserhebung etwa durch Vernehmung der Treugeber in der Türkei zugänglich wäre. Nach dem Inhalt der im Widerspruchsverfahren eingereichten Schuldscheine hat die Klägerin am 20. Juli 1993 von ihrer Schwester S T 200.000,- DM erhalten, die sie am 20. November 1993 zurückzahlen sollte, am 25. Juli 1996 hat sie von ihrem Cousin 200.000,- DM erhalten, die sie am 18. Dezember 1996 zurückzahlen sollte und am 30. Juli 1997 hat sie 200.000,- DM von ihrem Bruder H S erhalten, die sie am gleichen Tage zurückzahlen sollte. Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren auf die Widersprüche in den Daten der Schuldscheine und der Beträge mit den von ihr eingereichten Kontounterlagen hingewiesen worden ist, hat sie erklärt, die Schuldscheine seien rückdatiert und allesamt erst im Jahr 2001 ausgestellt worden. Hintergrund sei gewesen, dass die Treugeber eine Sicherheit hätten haben wollen, nachdem ihr Mann eines gewaltsamen Todes gestorben sei und sie die Schuldscheine über die einzelnen Zahlungen nach ihren Erinnerungen erstellt hätten. Damit sind die Schuldscheine – die zudem nur in Kopien zur Akte gereicht worden sind – jedoch untauglich, irgendeinen Beweis zu erbringen, denn sie sind nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht im Zusammenhang mit den angeblichen Übergaben des Geldes ausgestellt worden. Außerdem hat die Klägerin durch die Rückdatierung der Schuldscheine und kommentarlose Übersendung derselben an die Beklagte im Widerspruchsverfahren versucht, den Eindruck zu erwecken, die Schuldscheine seien im Zusammenhang mit den Geldübergaben in den Jahren 1993, 1996 und 1997 ausgestellt worden.

Die Schuldscheine dokumentieren allenfalls, dass nach der Erinnerung der Treugeber im Jahr 2001 und der Klägerin, die die Schuldscheine im Jahr 2001 unterschrieben haben soll, die Übergabe von je 200.000,- DM im November 1993, Juli 1996 und Juli 1997 stattgefunden haben soll. Dem entspricht auch der Vortrag der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren, die mit Schriftsatz vom 7. Juni 2004 erklärt hat, dass sie im Auftrag der angeblichen Treugeber "jeweils 200.000,- DM angelegt und später wieder zurückgezahlt" habe. Diese Daten der angeblichen Geldübergabe sind sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Höhe der Geldbeträge jedoch nicht in Einklang zu bringen mit den Geldtransaktionen auf den Konten, die von der Klägerin und ihrem verstorbenen Mann vorgenommen worden sind. Im Berufungsverfahren sind von ihr erstmals Kontounterlagen über die Geldanlagen vorgelegt worden. Nach diesen Bankunterlagen und der eigenen Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 17. März 2008 sind ein Betrag von 200.000,- DM im März 1996 (Wiederanlagen im März 1998 und April 2000), ein Betrag von rund 100.000,- DM im Januar 1997, ein Betrag von 200.000,- DM im Januar 1998 (Konto der Klägerin, Wiederanlagen im Januar und April 2000) und ein Betrag von rund 18.500,- DM im September 2000 auf verschiedenen Konten bei der Türkischen Nationalbank bzw. der Ebank angelegt worden. Es ist also nicht dreimal ein Betrag von 200.000,- DM angelegt worden, und die Geldanlagen erfolgten auch nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit den durch die Schuldscheine dokumentierten angeblichen Geldübergaben. Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die angeblichen Treugeber in einem im Februar 2005 eingereichten undatierten handschriftlichen Schreiben die Angaben in den Schuldscheinen teilweise korrigiert. Sie haben erklärt, sie hätten das Geld "per Hand" übergeben, und zwar einen Betrag von 30.000,- DM im November 1993, einen Betrag von 170.000,- im Jahr 1996, einen Betrag von 100.000,- DM am 18. Dezember 1996 und einen Betrag von 200.000,- DM am 30. Juli 1997. Ein weiterer Betrag von 18.541,54 DM sei im Jahr 2000 übergeben worden. Diese Angaben entsprechen zwar eher den inzwischen von der Klägerin dokumentierten Kontenbewegungen, nicht erklärlich ist und auch nicht erklärt wird jedoch, warum die zeitlich näheren Angaben auf den rückdatierten Schuldscheinen im Jahr 2001 teilweise falsch und im Übrigen weniger präzise sind als die Erklärungen im Jahr 2005. In wesentlichen Punkten lässt sich zudem auch diese korrigierte Erklärung zu den angeblichen Geldübergaben nicht in Einklang bringen mit den tatsächlich von der Klägerin und ihrem Mann getätigten Bankgeschäften. So soll eine Geldübergabe von 200.000,- DM im Juli 1997 stattgefunden haben. Ein Geldbetrag von 200.000,- DM ist jedoch erst am 7. Januar 1998 auf dem Konto der Klägerin mit der Kontonummer bei der Türkischen Nationalbank angelegt worden. Eine zwischenzeitliche Geldan-lage oder auch nur Einzahlung auf ein Girokonto wird weder behauptet noch belegt. Was mit dem hohen Geldbetrag über den langen Zeitraum von einem halben Jahr geschehen und weshalb er abredewidrig nicht sogleich hochverzinslich angelegt worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Hingegen besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Abfindungen von netto knapp 240.000,- DM, die an den verstorbenen Ehemann und die Klägerin mit den Gehältern für Dezember 1997 gezahlt worden sind und der Geldanlage im Januar 1998. Die Klägerin hat auch keine (Konto-)Unterlagen vorgelegt, die diesen Zusammenhang ausschließen, aus denen sich etwa ergibt, dass die Abfindungen auf den Girokonten verblieben und erst zu den später behaupteten Zwecken (verschiedene Darlehen, Renovierungen, Reisen etc.) abgehoben worden sind.

Nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten kann der Senat nicht feststellen, dass jedenfalls in Bezug auf das am 7. Januar 1998 angelegte Vermögen auf dem Konto mit der Kontonummer bei der Türkischen Nationalbank und der anschließenden Gutschrift dieses Geldbetrages auf ein Konto bei der Ebank ein verdecktes Treuhandverhältnis bestanden hat. Es hat sich nicht aufklären lassen, wer, wann, an welchem Ort und in welcher Weise die angegebenen 200.000,- DM übergeben hat und welche konkreten vertraglichen Abreden bezogen auf ein angebliches Treuhandverhältnis geschlossen worden sein sollen. So ist insbesondere nicht erkennbar, welche Vorgaben hinsichtlich der Geldanlagen, der Zinserträge und der Rückgabe des Geldes von den Treugebern gemacht worden sein sollen. Dazu liegen schriftliche Unterlagen nicht vor. Hinsichtlich der Treuhandverträge hat die Klägerin vorgetragen, schriftliche Unterlagen über das Treuhandverhältnis oder über den Empfang des Geldes existierten nicht, weil die Angelegenheiten auf familientypischer Vertrauensbasis behandelt worden seien. Die Klägerin hat auf gezielte Fragen des Senats zu den Einzelheiten der Geldübergabe, zu den Inhalten der angeblichen Treuhandverhältnisse und zu der Aufteilung des Geldes bezogen auf die Treugeber nicht reagiert und auch nicht die Frage beantwortet, wer Inhaber der Konten der B Sparkasse war, auf die im Mai 1998 33.930,98 DM und im Februar 2000 14.755,02 DM überwie-sen worden sind. Sie hat trotz entsprechender Aufforderung auch keine Kontobelege für bestimmte Zeiträume vorgelegt. Obwohl die angeblichen Treugeber ihre Geschwister und ein Cousin sind, hat sie auch nicht Einzelheiten über Geldtransaktionen in der Türkei durch die Treugeber dargelegt oder gar belegt. So hat der Senat ausdrücklich die Frage danach gestellt, ob es sich durch die Dokumentation von größeren Geldabhebungen in der Türkei durch die Treugeber in zeitlichem Zusammenhang mit den angeblichen Geldübergaben plausibel machen lässt, dass das Geld von den Treugebern stammt. Die Klägerin hat auch nicht ihr Einverständnis dazu erteilt, dass die Akte in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs beigezogen und verwertet wird, so dass auch insoweit keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts bestehen. Damit lassen sich die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht feststellen. Grundsätzlich muss derjenige die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsache tragen, der daraus Rechte herzuleiten sucht (BSGE 6, 70). Das wäre vorliegend im Rahmen des § 45 SGB X zwar die Beklagte hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ihrer ursprünglichen Bewilligungsbescheide. Allerdings ist eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung dann gerechtfertigt, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe des Arbeitslosen vorliegt. Diese Beweisnähe kann sich etwa daraus ergeben, dass bei der Antragstellung Angaben zum Vermögen und zu getroffenen Vereinbarungen unterlassen worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder dass eine vollständige Übersicht über die Kontenbewegungen nicht mehr möglich ist mit der Folge der Unmöglichkeit einer Plausibilitätsprüfung (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 4). So liegt es hier. Die Klägerin hat bei der Stellung ihres Antrags auf Arbeitslosenhilfe im Jahr 1999 und bei den Fortzahlungsanträgen alle Fragen nach vorhandenem Vermögen (Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere) verneint, sie hat insbesondere nicht angegeben, dass sie Inhaberin eines Kontos bei der Türkischen Nationalbank mit einem Guthaben von über 200.000,- DM war. Auch die Fragen zum Vermögen des Ehemannes, der in diesem Zeitraum Inhaber von weiteren Konten mit Geldbeträgen von mehr als 300.000,- DM war, hat sie verneint. Wären bereits 1999 diese Kontoinhaberschaften und die angeblichen Treuhandverhältnisse angegeben worden, hätten die näheren Umstände auch durch die Beklagte zeitnah aufgeklärt werden können. So hätte der damals noch lebende Ehemann der Klägerin, der maßgeblich die Geldangelegenheiten verwaltet haben soll, genauere Angaben zu den Geldübergaben, den Treugebern und dem Inhalt der angeblichen Vereinbarungen machen können. Insbesondere jedoch hätten damals voll-ständige Unterlagen über die Kontenbewegungen sowohl hinsichtlich der Konten bei der Türkischen Nationalbank und der Ebank, als auch hinsichtlich der Konten bei der Sparkasse vorgelegt werden können. Die jetzige Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht daher zu Lasten der Klägerin, weil im Zusammenhang mit einer Geldanlage von – zumindest – über 200.000,- DM ein behauptetes Treuhandverhältnis nicht mehr festgestellt werden kann.

Da sich ein Treuhandverhältnis nicht feststellen lässt, kann dahinstehen, ob es überhaupt als Rechtsgeschäft im Sinne einer durchsetzbaren Schuldverpflichtung anerkannt werden könnte oder einem "Fremdvergleich" nicht standhielte. Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen sind nämlich nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entsprechen (BSG, Urteil vom 13. September 2006 – B 11a AL 19/06 R – unter Verweis auf Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juli 2007 – XB 30/01 – in juris veröffentlicht). Es dürfte aber nicht dem im Geschäftsverkehr zwischen Dritten Üblichen entsprechen, hohe Beträge in bar zu übergeben, ohne den Erhalt schriftlich zu bestätigen und ohne verbindliche und schriftlich fixierte Vorga-ben für die Verwendung des Geldes, die Aufteilung von Erträgen und die Modalitäten der Rückzahlung zu treffen (in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. De-zember 2007 – L 13 AL 2389/05 bei erheblich niedrigeren Beträgen).

Ausgehend von einem Vermögen der Klägerin von mindestens 200.000,- DM (zuzüglich der gutgeschriebenen Zinsen) zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 1999 war nach § 6 Abs. 1 AlhiV ein Freibetrag von 16.000,- DM (jeweils 8.000,- DM für die Klägerin und ihren Ehemann) zu berücksichtigen. Ein weiterer Betrag von 20.000,- DM (jeweils 10.000.- DM für die Klägerin und ihren Ehemann) war nach § 7 Abs. 1 AlhiV in Abzug zu bringen, da der angelegte Geldbetrag aus Abfindungszahlungen anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen stammt. Weitere Freibeträge für eine Altersversorgung kommen mangels Zweckbestimmung der Geldanlage nicht in Betracht. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe richtet (maximal 1.150,- DM) ergibt sich, dass für einen Zeitraum von 142 Wochen und damit für den gesamten Zeitraum vom 26. November 1999 bis 25. November 2001 mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestand.

Auch liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 SGB X vor. Die Klägerin hatte Kenntnis von dem auf ihren Namen angelegten Vermögen, denn sie war Inhaberin des Kontos mit der Kontonummer 062439 bei der Türkischen Nationalbank, und wie aus den an sie gerichteten Bankbelegen erkennbar ist, war sie zumindest auch über diese Geldtransaktionen informiert. Sie hatte daher auch Kenntnis über die Wiederanlage ihres Vermögens im Jahr 2000. Sie hat dieses Vermögen bei den Antragstellungen verschwiegen und damit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig Angaben gemacht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Die demgemäß für den Zeitraum 26. November 1999 bis 31. August 2001 gewährten Leistungen sind von der Klägerin zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Fer-ner hat sie die von der Beklagten für diesen Zeitraum getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III) zu erstatten. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten errechneten Erstattungsbetrages bestehen nicht und werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt das Ergebnis des Verfahrens.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved