L 7 B 18/08 KA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 138/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 18/08 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Streitwert für die von einer Krankenkasse gegen den Beschluss des Beschwerdeausschusses nach einer Richtgrößenprüfung erhobene Klage bestimmt sich nicht nach dem im Beschluss des Beschwerdeausschusses festgesetzten, mehrere Krankenkassen betreffenden gesamten, sondern nur nach dem auf die Klägerin entfallenden Anteil am Regressbetrag.
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2008 geändert und der Streitwert auf 13. 853,91 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert durch den angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf 37.905,21 EUR festgesetzt. Es hat bei seiner Entscheidung verkannt, dass der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Zwar hatte der Prüfungsausschuss gegen den Beigeladenen zu 7) einen Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln auf der Grundlage einer Richtgrößenprüfung für das Jahr 1999 in Höhe von insgesamt 39.280,14 EUR festgesetzt, den der Beschwerdeausschuss mit Beschluss vom 26. März 2003 auf 1.374,93 EUR reduziert hat. Gleichwohl bestimmt sich der Streitwert für die von nur einer der durch die Entscheidung betroffenen Krankenkassen erhobene Klage gegen den Beschluss des Beschwerdeausschusses nicht nach der Differenz zwischen dem vom Prüfungsausschuss und dem vom Beschwerdeausschuss festgesetzten, mehrere Krankenkassen betreffenden Regressbetrag i.H.v. 37.905,21 EUR. Vielmehr war für die Wertfestsetzung nur der auf die Klägerin entfallende Anteil am Regressbetrag in der Entscheidung des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen und hiervon der vom Beschwerdeausschuss zu Gunsten der Klägerin aufrechterhaltene Regressbetrag abzuziehen, weil sich hierin die Bedeutung der Rechtsache für die Klägerin erschöpfte. Diesen Betrag hat der Beklagte mit 13.853, 91 EUR (14.737,16 EUR abzüglich 883,25 EUR) beanstandungsfrei beziffert.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG kosten- und gebührenfrei.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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