Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 4620/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 49/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1947 in Japan geborene Kläger war bei der Beigeladenen in Deutschland zunächst von Oktober 1978 bis August 1984 und dann nochmals von Dezember 1988 bis September 1993 beschäftigt.
Er begehrt die Erstattung der im September 1999 auf den Arbeitnehmeranteil nachentrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1989.
Während des gesamten ersten Beschäftigungszeitraumes des Klägers von Oktober 1978 bis August 1984 sowie für Teile des zweiten Beschäftigungszeitraumes, nämlich vom 01. Januar 1990 bis zum 30. September 1993, waren indessen laufend Beiträge zur Rentenversicherung für den Kläger abgeführt worden. Für die beiden vorgenannten Zeiträume hatte der Kläger mit der Beigeladenen schriftliche Vereinbarungen geschlossen, und zwar am 23. Juli 1984 und am 1. Januar 1990. Diese beiden Vereinbarungen hatten zum Inhalt, dass die Beigeladene von ihrem Abzugsrecht nach § 119 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bzw. § 28 g des Sozialgesetzbuches – Viertes Buch – (SGB IV) keinen Gebrauch macht, sondern unter anderem als weiteren Gehaltsbestandteil auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Weise übernimmt, dass der Kläger diese Gehaltsanteile zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Höhe des Anspruchs auf Beitragserstattung gemäß § 82 AVG bzw. § 210 SGB VI zurückzuzahlen hat. In der Vereinbarung vom 23. Juli 1984 wurde darüber hinaus zusätzlich bestätigt, dass eine Vereinbarung des oben stehenden Inhaltes stillschweigend bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses getroffen worden sei. Des Weiteren trat der Kläger mit Abtretungsvertrag vom 31. August 1984, für den die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 1985 ein wohlverstandenes Interesse des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches – Erstes Buch – (SGB I) anerkannte, sowie mit Vereinbarung vom 1. Januar 1990 seine jeweiligen Ansprüche auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Zeit seiner versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse vom 09. Oktober 1978 bis 31. August 1984 sowie vom 01. Januar 1990 bis 30. September 1993 an die Beigeladene gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I ab. Für diese Zeiträume erstattete die Beklagte mit Bescheiden vom 21. Oktober 1986 und 08. Juli 1996 die arbeitnehmerbezogenen Rentenversicherungsbeiträge.
Nachdem das Sozialgericht Berlin in dem Verfahren S 75 KR 437/94 unter anderem die Sozialversicherungspflichtigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 festgestellt hatte, entrichtete die Beigeladene im September 1999 für ihn entsprechende Sozialversicherungsbeiträge.
Am 30. September 1999 schloss der Kläger mit der Beigeladenen eine schriftliche Vereinbarung mit dem Inhalt, dass
"der Arbeitgeber von seinem Abzugsrecht nach § 28 g SGB IV keinen Gebrauch macht, sondern zusätzlich zu den jeweils zu gewährenden Bar- und Sachbezügen nebst den Lohn- bzw. Einkommensteuerbeträgen als weiteren Gehaltsbestandteil auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung übernimmt.
Dies geschieht bezüglich der Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer diese Gehaltsanteile zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber in Höhe des Anspruchs auf Beitragserstattung gem. § 210 SGB VI zurückzuzahlen hat.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers kann dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitnehmer den Beitragserstattungsanspruch zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber abtritt."
Am gleichen Tage trat der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I an die Beigeladene ab.
Mit Antrag vom 11. November 1999 beantragte der Kläger die Erstattung der für den Zeitraum vom 01. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1989 geleisteten Beiträge für die Rentenversicherung an Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben.
In einem Aktenvermerk der Versicherungsakte des Klägers vom 6. März 2000 ist vermerkt, dass zunächst über die Beitragserstattung zu entscheiden sei. Die Abtretung sei nicht zu beachten, weil es hier zu einer offensichtlich ablehnenden Entscheidung komme. Im Übrigen bleibe die Abtretung unbeachtet, wenn der Arbeitgeber als Zahlungsempfänger im Antragsformular genannt werde.
Mit Bescheid vom 19. April 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung vom 24. November 1999 ab.
Den hiergegen am 19. Mai 2000 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit dem am 21. Juni 2001 als Übergabeeinschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2001 zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, eine zwischen Kläger und Beigeladener geschlossene Nettolohnvereinbarung mit dem Inhalt, dass der Arbeitgeber zusätzlich auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers trage, scheide vorliegend aus, weil die Sozialversicherungsbeiträge hier erst nachträglich für zurückliegende Zeiträume gezahlt worden seien.
Am 24. Juli 2001 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, entgegen der Annahme der Beklagten habe zwischen ihm und der Beigeladenen, wie es bei japanischen Unternehmen allgemein üblich sei, eine Nettolohnvereinbarung im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestanden. Die Beigeladene habe ihm die Auszahlung eines Nettobetrages zugesagt und sich verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bestehenden Kosten einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu übernehmen. Da dementsprechend die Vergütung in bar ohne Abzüge ausgezahlt worden sei, begründe allein dieser Umstand nach Auffassung der arbeitsrechtlichen Literatur und der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung die Vermutung einer Nettolohnvereinbarung. Dass Sozialversicherungsbeiträge immer von der Nettolohnvereinbarung erfasst gewesen seien, zeige der Umstand, dass die Tochtergesellschaften japanischer Unternehmen vor 1988 und nach 1996 auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung übernommen hätten, ohne von ihrem Abzugsrecht nach § 28 g SGB IV Gebrauch zu machen. Der Annahme einer Nettolohnvereinbarung stehe nicht entgegen, dass man in der Zeit zwischen 1988 und 1996 davon ausgegangen sei, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht anfallen würden. Der wirkliche Wille der Vertragsparteien sei dahin gegangen, dass wenn und soweit Sozialversicherungsbeiträge anfallen sollten, diese ebenso wie Steuern von der Nettolohnvereinbarung erfasst sein sollten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat unter anderem ausgeführt, eine Nettolohnvereinbarung liege hier nicht vor. Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sei weder für den Kläger noch für die Beigeladene erkennbar gewesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt das Vermögen des Klägers durch eine Entrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Rentenversicherung gemindert werden könne, weil während des Beschäftigungsverhältnisses sowohl der Kläger als auch die Beigeladene ausweislich des Klagevorbringens davon ausgegangen seien, für den Kläger bestehe keine Rentenversicherungspflicht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage und der Aktivlegitimation des Klägers, weil er seine Ansprüche an die Beigeladene abgetreten habe. Die Klage könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI lägen nicht vor, weil der Kläger keine Beiträge gezahlt habe. Bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zum 1. Dezember 1988 habe aber auch keine Nettolohnvereinbarung im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vorgelegen. Vor dessen Aufnahme habe keine Veranlassung bestanden, Absprachen zur Sozialversicherung zu treffen, weil Kläger und Beigeladene davon ausgegangen seien, dass das Arbeitsverhältnis nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterliege. Die eingereichte Vereinbarung sei erst am 30. September 1999 unterschrieben worden. Zudem läge keine wirksame Nettolohnvereinbarung vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Rückzahlung des Arbeitnehmeranteiles durch Abtretung des Erstattungsanspruchs vereinbare. Denn in diesem Fall sei der Arbeitgeber nicht bereit, tatsächlich zusätzlich zum Nettolohn die auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteile endgültig zu zahlen. Nur dann läge eine wirksame Nettolohnvereinbarung vor, wenn der Arbeitgeber bereit sei, den Arbeitnehmeranteil endgültig selbst zu tragen mit der Maßgabe, dass die gezahlten Beiträge dem Beschäftigen auch wirklich zu Gute kämen.
Am 09. Juli 2003 hat der Kläger gegen das ihm am 16. Juni 2003 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2003 Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung trägt er unter Vorlage einer Erklärung der Beigeladenen vom 26. Januar 2004 vor, er klage im Wege der Prozessstandschaft und mache im Einverständnis der Beigeladenen deren Rechte in seinem Namen geltend. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Beiträge ergebe sich zwar nicht aus § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, sondern aus § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Er und die Beigeladene hätten auch für den hier streitrelevanten Zeitraum eine Nettolohnvereinbarung im Sinne dieser Vorschrift getroffen. Das Sozialgericht habe seinen Vortrag zum Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung nicht annähernd ausgeschöpft. Die Beigeladene habe mit ihren japanischen Mitarbeitern stets Nettolohnvereinbarungen getroffen, die immer auch die Sozialversicherungsbeiträge erfasst hätten. Dies sei deswegen vereinbart worden, weil an einen japanischen Arbeitnehmer stets der Betrag ausgezahlt werde, den er auch in Japan erhalten habe, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Abzüge in dem Entsendeland anfallen würden. Auf den Inhalt einer solchen Vereinbarung habe es keinen Einfluss, ob man im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme davon ausgehe, dass Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien. Bei der vorstehend dargestellten Verfahrensweise handele es sich um eine lang anhaltende Übung der Beigeladenen, die auch in seinem – des Klägers – Fall während seiner Beschäftigung in Deutschland von Oktober 1978 bis August 1984 in der Weise praktiziert worden sei, dass die Beigeladene Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe, ohne von ihrem Abzugsrecht nach § 28 g SGB IV Gebrauch zu machen; dies könnten die damals für Gehälter zuständigen Mitarbeiter der Beigeladenen bezeugen. Ebenso sei verfahren worden, als von Januar 1990 bis September 1993 wieder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Diese Verfahrensweise habe das Sozialgericht in dem angegriffenen Urteil aber nicht berücksichtigt. Soweit lediglich festgestellt worden sei, bei Arbeitsaufnahme habe keine Nettolohnvereinbarung im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vorgelegen, seien die hier zu beachtenden Grundsätze über die ergänzende Auslegung von lückenhaften Vertragsbestimmungen nicht angewendet worden. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen sei darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Im vorliegenden Fall käme der wirkliche Wille, den er und die Beigeladene als vertragsschließende Parteien gehabt hätten, eindeutig in der Handhabung vor dem hier fraglichen Zeitraum sowie nach dem hier fraglichen Zeitraum zum Ausdruck. Veranschaulicht werde dies auch durch seine Gehaltsabrechnungen für Dezember 1989 und Mai 1990. In beiden Fällen habe er dieselbe Auszahlung erhalten, obwohl für Mai 1990 Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, jedoch für Dezember 1989 keine derartigen Beiträge ausgewiesen seien. Nicht zu folgen sei schließlich der Argumentation des Sozialgerichts, eine Nettolohnvereinbarung liege nicht vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rückzahlung des Arbeitnehmeranteils an den Arbeitgeber im Falle einer Erstattung vereinbart hätten. Soweit das Sozialgericht dies damit begründe, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht bereit sei, zusätzlich zu dem Nettolohn die auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteile endgültig zu zahlen, werde nämlich übersehen, dass es im Falle des § 210 Abs. 3 SGB VI keine auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteile gebe. Wenn der Arbeitgeber dennoch solche Anteile gezahlt habe, erhalte er diese bei Erstattung selbstverständlich zurück. Wenn dagegen diese Beitragsbestandteile an den Arbeitnehmer zurückgezahlt würden, erhielte er mehr als ihm nach der Nettolohnvereinbarung zustünde. Eine solche "Bereicherung" des Arbeitnehmers setzte § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI jedoch nicht voraus.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 11. November 1999 die arbeitnehmerbezogenen Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils und ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend aus, bei der Vereinbarung vom 30. September 1999 handele es sich um eine zeitlich präzisierte eindeutige Willenserklärung, die nicht weiter ausgelegt werden könne, zumal Kläger und Beigeladene am 1. Januar 1990 eine wirksame Nettolohnvereinbarung für den an den an die hier streitigen anschließenden Beschäftigungszeitraum geschlossen hätten.
Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert.
Die Beteiligten haben gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat angesichts des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Allerdings ist die Klage entgegen erstinstanzlicher Bedenken zulässig. Der Kläger ist klagebefugt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), obwohl er mit der Beigeladenen am 30. September 1999 einen Abtretungsvertrag abgeschlossen hat über die Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit dieser Abtretung hat der Kläger nicht die Rechtsinhaberschaft hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs verloren, weil die Abtretung in Ermangelung einer nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I erforderlichen Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers schwebend unwirksam ist (vgl. zur schwebenden Unwirksamkeit von Abtretungen ohne behördliche Feststellung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I: BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 6). Die Abtretung eines Erstattungsanspruchs nach § 210 SGB VI unterfällt dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGG, weil es sich bei diesem Anspruch um einen Zahlungsanspruch auf Sozialleistungen im Sinne der §§ 11, 23 Abs. 1 Buchstabe d) SGB I handelt (vgl.: LSG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - L 16 RA 168/03 - Seite 5 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; Reinhardt, Sozialgesetzbuch VI, Lehr- und Praxiskommentar, 1. Auflage 2006, § 210 SGB VI Rdnr. 5; vgl. zu § 1303 RVO: BSG, Urteil vom 22. Februar 1989 - 5/5b RJ 56/87 - zitiert nach Juris Rdnr. 19).
In der Sache hat das Sozialgericht die Klage indessen zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 210 SGB VI keinen Anspruch auf Erstattung der arbeitnehmerbezogenen Rentenversicherungsbeitragsanteile, welche die Beigeladene für den streitbefangenen Zeitraum nachentrichtet hat. Obwohl hier die in § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 210 Abs. 2 SGB VI normierten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, scheidet eine Beitragserstattung im vorliegenden Fall jedoch aus, weil weder der Kläger als Versicherungsnehmer die betreffenden Beiträge gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI getragen hat noch ein Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vereinbart worden ist.
Eine Beitragserstattung in Höhe der vom Versicherten getragenen Beiträge nach Maßgabe des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI kommt hier nicht in Betracht, weil die Beigeladene die betreffenden Beiträge nachentrichtet und damit der Kläger keine Beiträge aus eigenem Vermögen getragen hat; der Senat verweist hierzu auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. § 153 Abs. 2 SGG), die der Kläger in diesem Punkt ausdrücklich nicht angegriffen hat.
Ebenso wenig hat der Kläger gemäß § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI einen Anspruch auf Erstattung der von der Beigeladenen getragenen Beitragsanteile. Nach dieser Vorschrift, deren Auslegung und Anwendung hier vornehmlich in Streit steht, sind dem Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteile zu erstatten, wenn mit dem Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war. Für die hier streitbefangene Beschäftigungsperiode haben Kläger und Beigeladene jedoch kein Nettoarbeitsentgelt im vorgenannten Sinne vereinbart. Anders als der Kläger unter Bezugnahme auf arbeitsgerichtliche Urteile und arbeitsrechtliches Schrifttum meint, liegt eine nach § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zu beachtende Nettolohnvereinbarung nicht schon dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein bestimmter Nettobetrag zugesagt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2007 - L 17 RA 60/03 - zitiert nach Juris, Rdnr. 34 ( die gegen dieses Urteil eingelegte Revision - B 13/4 R 35/07 - wurde zurückgenommen)). Im Rentenversicherungsrecht erfordert eine Nettoentgeltvereinbarung im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI darüber hinaus, dass sich die Vertragsparteien schon bei Abschluss der Vereinbarung darüber einig sind, dass der Arbeitgeber die arbeitnehmerbezogenen Beiträge zur Rentenversicherung trägt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O., Rdnrn. 28 und 32). Eine Nettoentgeltvereinbarung liegt danach vor, wenn der Entgeltanspruch von vorn herein bereits im Umfang der gesamten Lohnabzüge, die auch die arbeitnehmerbezogenen Versicherungsbeitragsanteile umfassen, vereinbart wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2006 - L 16 R 1623/05 - zitiert nach Juris, Rdnr. 18; LSG Berlin, Urteil vom 30. April 2004 - L 5 RA 16/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 32). Auf Grund einer Nettoentgeltvereinbarung muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitnehmeranteiles gerade während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses laufend tragen (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 30. April 2004, a. a. O., Rdnr. 31).
Das im Rentenversicherungsrecht wesentliche Element einer Nettolohnvereinbarung besteht in der Übernahme von Lasten durch den Arbeitgeber, die an sich vom Entgelt des Arbeitnehmers abzuziehen sind. Nur so rechtfertigt sich die Vermutung des Gesetzgebers, dass diese Lastenübernahme in die Kalkulation des Entgelts einfließt und dass der Arbeitnehmer deshalb weiterhin wirtschaftlich die Beiträge trägt. Nur diese Vermutung erklärt auch, dass dem Arbeitnehmer die Beiträge erstattet werden, die er selbst nicht gezahlt hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O., Rdnr. 34).
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge werden dem Arbeitnehmer nämlich nur deshalb zur Hälfte erstattet, weil der Gesetzgeber unterstellt, dass sich sein Entgelt entsprechend vermindert hat. Im Regelfall kalkuliert ein Arbeitgeber, wie viel er für eine Arbeitsleistung zu zahlen bereit ist. Dabei sind Arbeitskosten das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers sowie die von ihm zu zahlenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Erhält der Arbeitnehmer ein Nettoarbeitsentgelt, so entsprechen die Arbeitskosten dem vom Nettoentgelt hochgerechneten Bruttoentgelt, dem ebenfalls die Arbeitgeberanteile hinzuzurechnen sind. Bei einer normalen betriebswirtschaftlichen Kalkulation erhält der Arbeitnehmer annähernd dasselbe Nettoentgelt. Der Abzug ist lediglich auf andere Weise erfolgt. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass der Arbeitnehmer von ihm nicht getragene Beiträge erstattet erhält. Er hat nämlich ein entsprechend niedrigeres Entgelt erhalten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O., Rdnr. 30).
Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI entspricht im Wesentlichen § 1303 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung - RVO - (§ 82 Abs. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -). Diese Vorgängervorschrift wurde durch das Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) neu gefasst. Dabei wurde der Erstattungsanspruch bei Vorliegen einer Nettolohnabrede eingeführt, während andere Erstattungsansprüche, etwa der bei Nachversicherung von Beamten, abgeschafft wurden. Dadurch wird deutlich, dass der Erstattungsanspruch stärker daran gebunden werden sollte, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich vorher eine Beitragslast getragen hat. Entsprechend heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 10/335 S. 74), eine Ausnahme gelte, wenn ein Nettolohn vereinbart worden sei, "da der Versicherte im wirtschaftlichen Ergebnis diese Pflichtbeiträge auch mitgetragen" habe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O., Rdnr. 31).
Dementsprechend liegt entgegen der Ansicht des Klägers keine Nettoentgeltvereinbarung im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vor, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgeht, dass eine Versicherungspflicht nicht besteht und deshalb keine laufenden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O., Rdnr. 32; LSG Berlin, Urteil vom 30. April 2004, a. a. O., Rdnr. 32). Denn in diesem Falle ist es schon begrifflich ausgeschlossen, dass die Parteien eines Arbeitsverhältnisses einen Entgeltanspruch im Umfang der gesamten Entgeltabzüge einschließlich der arbeitnehmerbezogenen Rentenversicherungsanteile vereinbart haben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2006, a. a. O., Rdnr. 18). So liegt der Fall hier: Nach dem Vorbringen des Klägers gingen während der Dauer des hier streitigen Zeitraumes sowohl er als auch die Beigeladene davon aus, dass für den Kläger keine Versicherungspflicht bestand. Eine die Rentenversicherungsbeiträge umfassende Nettoentgeltvereinbarung liegt hier aber auch deshalb nicht vor, weil es ausweislich des Berufungsvorbringens keinen Einfluss auf den Inhalt der von der Beigeladenen mit ihren japanischen Mitarbeitern geschlossenen Vereinbarungen gegeben hat, ob man im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme von einer Sozialversicherungspflichtigkeit ausgegangen war. Außerdem entrichtete die Beigeladene die betreffenden Beiträge erst nachträglich, nachdem die Versicherungspflicht gerichtlich festgestellt worden war. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge war bei dieser Sachlage nicht möglich. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass für den Kläger vor bzw. nach dem streitigen Zeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind und die Beteiligten zu den betreffenden Zeiten von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ausgegangen sind. Keine andere Beurteilung ergibt sich, soweit der Kläger vorträgt, eine Nettolohnvereinbarung ergebe sich auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung der mündlich getroffenen Abreden unter Berücksichtigung der ständigen Praxis und Handhabung der vor sowie nach dem hier fraglichen Zeitraum getroffenen Vereinbarungen. Eine durchgehend einheitliche Praxis der Beigeladenen, wie sie hier behauptet wird, hat es nämlich nicht gegeben, weil sich die Vereinbarungen vom 23. Juli 1984, 1. Januar 1990 und 30. September 1999 unterscheiden. Der Praxis der Beigeladenen lässt sich gerade nicht entnehmen, dass in dem hier streitbefangenen Zeitraum auf die gleiche Weise verfahren werden sollte wie in dem vorangegangenen bzw. nachfolgenden Zeitraum. In der Vereinbarung vom 23. Juli 1984 wurde zwar für das erste, im Oktober 1978 begonnene Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich bestätigt, dass die vereinbarte Übernahme der Arbeitnehmeranteile durch die Beigeladene bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses getroffen worden sei. Eine solche Bestätigung fehlt jedoch in der nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 30. September 1999 getroffenen Abrede, zumal ihr in Ermangelung bestimmter Angaben zu Zeiträumen, für die sie gelten soll, noch nicht einmal mit der hinreichenden Eindeutigkeit entnommen werden kann, ob sie sich auch auf den hier streitbefangenen Zeitraum bezieht. Wenn es den Parteien am 30. September 1999 daran gelegen hätte, eine bereits früher getroffene mündliche Nettoentgeltvereinbarung für den hier streitigen Zeitraum nunmehr nachträglich zu bestätigen, dann hätten sie in die Vereinbarung vom 30. September 1999 ausdrücklich eine Bestätigung entsprechend der bereits geübten Praxis – wie sie in der Vereinbarung vom 23. Juli 1984 zum Ausdruck gekommen ist –aufnehmen müssen. Da dies fehlt, ist kein Raum für eine ergänzende Auslegung der Vereinbarung vom 30. September 1999 in der Weise, dass schon zu Beginn der Arbeitsaufnahme im Dezember 1988 eine mündliche Nettoentgeltvereinbarung, welche auch die Übernahme der Arbeitnehmeranteile durch die Beigeladene beinhaltet, geschlossen worden war. Hiergegen spricht sogar in einem besonderem Maße der Inhalt der zwischen Kläger und Beigeladener geschlossenen Vereinbarung vom 1. Januar 1990, die ebenfalls keinen Hinweis auf eine frühere Praxis für die Zeit vor dem 1. Januar 1990 enthält und damit auch nicht auf die hier streitige Zeit vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1989. Gerade im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 1. Januar 1990 hätte es aber besonders nahe gelegen, in diese Vereinbarung eine schriftliche Bestätigung etwaiger mündlicher Abreden für den unmittelbar vorangegangenen Zeitraum aufzunehmen, wenn bereits zu Beginn der Arbeitsaufnahme im Dezember 1988 oder im Verlauf des Jahres 1989 eine mündliche Nettoentgeltvereinbarung auch hinsichtlich der arbeitnehmerbezogenen Rentenversicherungsbeiträge geschlossen worden wäre. Der von Klägerseite angeregten Zeugeneinvernahme über die bei der Beigeladenen gehandhabte Praxis beim Abschluss von Lohnvereinbarungen bedarf es nicht, soweit die Tatsache bezeugt werden soll, dass die Beigeladene einer lang anhaltenden Übung entsprechend zwischen 1978 und 1984 und nochmals vom 1. Januar 1990 bis September 1993 Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und von ihrem Abzugsrecht nach § 28 g SGB IV keinen Gebrauch gemacht haben soll, weil diese Tatsache zu Grunde gelegt wird und lediglich ein andere rechtliche Würdigung auf dieser Tatsachengrundlage vorgenommen wird. Schließlich lässt sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Gehaltsbescheinigungen vom 09. Januar 1990 und 15. Mai 1990 nichts im Sinne des Klägers herleiten. Allein der Umstand, dass dem Kläger im Mai 1990 mit 10.152,00 DM der gleiche Betrag überwiesen wurde wie im Dezember 1989, rechtfertigt für sich gesehen nicht die Annahme, dass schon im Dezember 1989 eine Vereinbarung des Inhaltes bestand, dass die Beigeladene auch die arbeitnehmerbezogenen Anteile des Klägers für die deutsche Rentenversicherung übernimmt. Hiergegen spricht sogar, dass auf der Gehaltsbescheinigung vom 09. Januar 1990 für den Monat Dezember 1989 in dem Feld "Netto-Bezüge/Netto-Abzüge" unter der Nr. 2 ein Betrag von 2.537,72 DM für die Sozialversicherung in Japan abgezogen wurde. Es spricht deshalb nichts dafür, dass die Beigeladene davon ausging, dass der Kläger auch in Deutschland rentenversicherungspflichtig war. Da aus den dargelegten Gründen für den streitbefangenen Zeitraum keine Nettoentgeltvereinbarung im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI geschlossen wurde, kommt es nicht mehr streitentscheidend darauf an, ob hier eine solche Vereinbarung auch aus dem Grund nicht vorliegt, dass sich der Kläger mit der Vereinbarung vom 30. September 1999 zu einer Abtretung des Erstattungsanspruchs an die Beigeladene verpflichtet hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der 1947 in Japan geborene Kläger war bei der Beigeladenen in Deutschland zunächst von Oktober 1978 bis August 1984 und dann nochmals von Dezember 1988 bis September 1993 beschäftigt.
Er begehrt die Erstattung der im September 1999 auf den Arbeitnehmeranteil nachentrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1989.
Während des gesamten ersten Beschäftigungszeitraumes des Klägers von Oktober 1978 bis August 1984 sowie für Teile des zweiten Beschäftigungszeitraumes, nämlich vom 01. Januar 1990 bis zum 30. September 1993, waren indessen laufend Beiträge zur Rentenversicherung für den Kläger abgeführt worden. Für die beiden vorgenannten Zeiträume hatte der Kläger mit der Beigeladenen schriftliche Vereinbarungen geschlossen, und zwar am 23. Juli 1984 und am 1. Januar 1990. Diese beiden Vereinbarungen hatten zum Inhalt, dass die Beigeladene von ihrem Abzugsrecht nach § 119 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bzw. § 28 g des Sozialgesetzbuches – Viertes Buch – (SGB IV) keinen Gebrauch macht, sondern unter anderem als weiteren Gehaltsbestandteil auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Weise übernimmt, dass der Kläger diese Gehaltsanteile zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Höhe des Anspruchs auf Beitragserstattung gemäß § 82 AVG bzw. § 210 SGB VI zurückzuzahlen hat. In der Vereinbarung vom 23. Juli 1984 wurde darüber hinaus zusätzlich bestätigt, dass eine Vereinbarung des oben stehenden Inhaltes stillschweigend bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses getroffen worden sei. Des Weiteren trat der Kläger mit Abtretungsvertrag vom 31. August 1984, für den die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 1985 ein wohlverstandenes Interesse des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches – Erstes Buch – (SGB I) anerkannte, sowie mit Vereinbarung vom 1. Januar 1990 seine jeweiligen Ansprüche auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Zeit seiner versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse vom 09. Oktober 1978 bis 31. August 1984 sowie vom 01. Januar 1990 bis 30. September 1993 an die Beigeladene gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I ab. Für diese Zeiträume erstattete die Beklagte mit Bescheiden vom 21. Oktober 1986 und 08. Juli 1996 die arbeitnehmerbezogenen Rentenversicherungsbeiträge.
Nachdem das Sozialgericht Berlin in dem Verfahren S 75 KR 437/94 unter anderem die Sozialversicherungspflichtigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 festgestellt hatte, entrichtete die Beigeladene im September 1999 für ihn entsprechende Sozialversicherungsbeiträge.
Am 30. September 1999 schloss der Kläger mit der Beigeladenen eine schriftliche Vereinbarung mit dem Inhalt, dass
"der Arbeitgeber von seinem Abzugsrecht nach § 28 g SGB IV keinen Gebrauch macht, sondern zusätzlich zu den jeweils zu gewährenden Bar- und Sachbezügen nebst den Lohn- bzw. Einkommensteuerbeträgen als weiteren Gehaltsbestandteil auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung übernimmt.
Dies geschieht bezüglich der Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer diese Gehaltsanteile zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber in Höhe des Anspruchs auf Beitragserstattung gem. § 210 SGB VI zurückzuzahlen hat.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers kann dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitnehmer den Beitragserstattungsanspruch zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber abtritt."
Am gleichen Tage trat der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I an die Beigeladene ab.
Mit Antrag vom 11. November 1999 beantragte der Kläger die Erstattung der für den Zeitraum vom 01. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1989 geleisteten Beiträge für die Rentenversicherung an Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben.
In einem Aktenvermerk der Versicherungsakte des Klägers vom 6. März 2000 ist vermerkt, dass zunächst über die Beitragserstattung zu entscheiden sei. Die Abtretung sei nicht zu beachten, weil es hier zu einer offensichtlich ablehnenden Entscheidung komme. Im Übrigen bleibe die Abtretung unbeachtet, wenn der Arbeitgeber als Zahlungsempfänger im Antragsformular genannt werde.
Mit Bescheid vom 19. April 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung vom 24. November 1999 ab.
Den hiergegen am 19. Mai 2000 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit dem am 21. Juni 2001 als Übergabeeinschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2001 zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, eine zwischen Kläger und Beigeladener geschlossene Nettolohnvereinbarung mit dem Inhalt, dass der Arbeitgeber zusätzlich auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers trage, scheide vorliegend aus, weil die Sozialversicherungsbeiträge hier erst nachträglich für zurückliegende Zeiträume gezahlt worden seien.
Am 24. Juli 2001 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, entgegen der Annahme der Beklagten habe zwischen ihm und der Beigeladenen, wie es bei japanischen Unternehmen allgemein üblich sei, eine Nettolohnvereinbarung im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestanden. Die Beigeladene habe ihm die Auszahlung eines Nettobetrages zugesagt und sich verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bestehenden Kosten einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu übernehmen. Da dementsprechend die Vergütung in bar ohne Abzüge ausgezahlt worden sei, begründe allein dieser Umstand nach Auffassung der arbeitsrechtlichen Literatur und der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung die Vermutung einer Nettolohnvereinbarung. Dass Sozialversicherungsbeiträge immer von der Nettolohnvereinbarung erfasst gewesen seien, zeige der Umstand, dass die Tochtergesellschaften japanischer Unternehmen vor 1988 und nach 1996 auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung übernommen hätten, ohne von ihrem Abzugsrecht nach § 28 g SGB IV Gebrauch zu machen. Der Annahme einer Nettolohnvereinbarung stehe nicht entgegen, dass man in der Zeit zwischen 1988 und 1996 davon ausgegangen sei, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht anfallen würden. Der wirkliche Wille der Vertragsparteien sei dahin gegangen, dass wenn und soweit Sozialversicherungsbeiträge anfallen sollten, diese ebenso wie Steuern von der Nettolohnvereinbarung erfasst sein sollten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat unter anderem ausgeführt, eine Nettolohnvereinbarung liege hier nicht vor. Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sei weder für den Kläger noch für die Beigeladene erkennbar gewesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt das Vermögen des Klägers durch eine Entrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Rentenversicherung gemindert werden könne, weil während des Beschäftigungsverhältnisses sowohl der Kläger als auch die Beigeladene ausweislich des Klagevorbringens davon ausgegangen seien, für den Kläger bestehe keine Rentenversicherungspflicht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage und der Aktivlegitimation des Klägers, weil er seine Ansprüche an die Beigeladene abgetreten habe. Die Klage könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI lägen nicht vor, weil der Kläger keine Beiträge gezahlt habe. Bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zum 1. Dezember 1988 habe aber auch keine Nettolohnvereinbarung im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vorgelegen. Vor dessen Aufnahme habe keine Veranlassung bestanden, Absprachen zur Sozialversicherung zu treffen, weil Kläger und Beigeladene davon ausgegangen seien, dass das Arbeitsverhältnis nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterliege. Die eingereichte Vereinbarung sei erst am 30. September 1999 unterschrieben worden. Zudem läge keine wirksame Nettolohnvereinbarung vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Rückzahlung des Arbeitnehmeranteiles durch Abtretung des Erstattungsanspruchs vereinbare. Denn in diesem Fall sei der Arbeitgeber nicht bereit, tatsächlich zusätzlich zum Nettolohn die auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteile endgültig zu zahlen. Nur dann läge eine wirksame Nettolohnvereinbarung vor, wenn der Arbeitgeber bereit sei, den Arbeitnehmeranteil endgültig selbst zu tragen mit der Maßgabe, dass die gezahlten Beiträge dem Beschäftigen auch wirklich zu Gute kämen.
Am 09. Juli 2003 hat der Kläger gegen das ihm am 16. Juni 2003 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2003 Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung trägt er unter Vorlage einer Erklärung der Beigeladenen vom 26. Januar 2004 vor, er klage im Wege der Prozessstandschaft und mache im Einverständnis der Beigeladenen deren Rechte in seinem Namen geltend. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Beiträge ergebe sich zwar nicht aus § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, sondern aus § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Er und die Beigeladene hätten auch für den hier streitrelevanten Zeitraum eine Nettolohnvereinbarung im Sinne dieser Vorschrift getroffen. Das Sozialgericht habe seinen Vortrag zum Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung nicht annähernd ausgeschöpft. Die Beigeladene habe mit ihren japanischen Mitarbeitern stets Nettolohnvereinbarungen getroffen, die immer auch die Sozialversicherungsbeiträge erfasst hätten. Dies sei deswegen vereinbart worden, weil an einen japanischen Arbeitnehmer stets der Betrag ausgezahlt werde, den er auch in Japan erhalten habe, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Abzüge in dem Entsendeland anfallen würden. Auf den Inhalt einer solchen Vereinbarung habe es keinen Einfluss, ob man im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme davon ausgehe, dass Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien. Bei der vorstehend dargestellten Verfahrensweise handele es sich um eine lang anhaltende Übung der Beigeladenen, die auch in seinem – des Klägers – Fall während seiner Beschäftigung in Deutschland von Oktober 1978 bis August 1984 in der Weise praktiziert worden sei, dass die Beigeladene Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe, ohne von ihrem Abzugsrecht nach § 28 g SGB IV Gebrauch zu machen; dies könnten die damals für Gehälter zuständigen Mitarbeiter der Beigeladenen bezeugen. Ebenso sei verfahren worden, als von Januar 1990 bis September 1993 wieder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Diese Verfahrensweise habe das Sozialgericht in dem angegriffenen Urteil aber nicht berücksichtigt. Soweit lediglich festgestellt worden sei, bei Arbeitsaufnahme habe keine Nettolohnvereinbarung im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vorgelegen, seien die hier zu beachtenden Grundsätze über die ergänzende Auslegung von lückenhaften Vertragsbestimmungen nicht angewendet worden. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen sei darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Im vorliegenden Fall käme der wirkliche Wille, den er und die Beigeladene als vertragsschließende Parteien gehabt hätten, eindeutig in der Handhabung vor dem hier fraglichen Zeitraum sowie nach dem hier fraglichen Zeitraum zum Ausdruck. Veranschaulicht werde dies auch durch seine Gehaltsabrechnungen für Dezember 1989 und Mai 1990. In beiden Fällen habe er dieselbe Auszahlung erhalten, obwohl für Mai 1990 Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, jedoch für Dezember 1989 keine derartigen Beiträge ausgewiesen seien. Nicht zu folgen sei schließlich der Argumentation des Sozialgerichts, eine Nettolohnvereinbarung liege nicht vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rückzahlung des Arbeitnehmeranteils an den Arbeitgeber im Falle einer Erstattung vereinbart hätten. Soweit das Sozialgericht dies damit begründe, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht bereit sei, zusätzlich zu dem Nettolohn die auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteile endgültig zu zahlen, werde nämlich übersehen, dass es im Falle des § 210 Abs. 3 SGB VI keine auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteile gebe. Wenn der Arbeitgeber dennoch solche Anteile gezahlt habe, erhalte er diese bei Erstattung selbstverständlich zurück. Wenn dagegen diese Beitragsbestandteile an den Arbeitnehmer zurückgezahlt würden, erhielte er mehr als ihm nach der Nettolohnvereinbarung zustünde. Eine solche "Bereicherung" des Arbeitnehmers setzte § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI jedoch nicht voraus.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 11. November 1999 die arbeitnehmerbezogenen Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. Dezember 1988 bis zum 31. Dezember 1989 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils und ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend aus, bei der Vereinbarung vom 30. September 1999 handele es sich um eine zeitlich präzisierte eindeutige Willenserklärung, die nicht weiter ausgelegt werden könne, zumal Kläger und Beigeladene am 1. Januar 1990 eine wirksame Nettolohnvereinbarung für den an den an die hier streitigen anschließenden Beschäftigungszeitraum geschlossen hätten.
Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert.
Die Beteiligten haben gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat angesichts des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Allerdings ist die Klage entgegen erstinstanzlicher Bedenken zulässig. Der Kläger ist klagebefugt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), obwohl er mit der Beigeladenen am 30. September 1999 einen Abtretungsvertrag abgeschlossen hat über die Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit dieser Abtretung hat der Kläger nicht die Rechtsinhaberschaft hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs verloren, weil die Abtretung in Ermangelung einer nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I erforderlichen Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers schwebend unwirksam ist (vgl. zur schwebenden Unwirksamkeit von Abtretungen ohne behördliche Feststellung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I: BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 6). Die Abtretung eines Erstattungsanspruchs nach § 210 SGB VI unterfällt dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGG, weil es sich bei diesem Anspruch um einen Zahlungsanspruch auf Sozialleistungen im Sinne der §§ 11, 23 Abs. 1 Buchstabe d) SGB I handelt (vgl.: LSG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - L 16 RA 168/03 - Seite 5 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; Reinhardt, Sozialgesetzbuch VI, Lehr- und Praxiskommentar, 1. Auflage 2006, § 210 SGB VI Rdnr. 5; vgl. zu § 1303 RVO: BSG, Urteil vom 22. Februar 1989 - 5/5b RJ 56/87 - zitiert nach Juris Rdnr. 19).
In der Sache hat das Sozialgericht die Klage indessen zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 210 SGB VI keinen Anspruch auf Erstattung der arbeitnehmerbezogenen Rentenversicherungsbeitragsanteile, welche die Beigeladene für den streitbefangenen Zeitraum nachentrichtet hat. Obwohl hier die in § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 210 Abs. 2 SGB VI normierten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, scheidet eine Beitragserstattung im vorliegenden Fall jedoch aus, weil weder der Kläger als Versicherungsnehmer die betreffenden Beiträge gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI getragen hat noch ein Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vereinbart worden ist.
Eine Beitragserstattung in Höhe der vom Versicherten getragenen Beiträge nach Maßgabe des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI kommt hier nicht in Betracht, weil die Beigeladene die betreffenden Beiträge nachentrichtet und damit der Kläger keine Beiträge aus eigenem Vermögen getragen hat; der Senat verweist hierzu auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. § 153 Abs. 2 SGG), die der Kläger in diesem Punkt ausdrücklich nicht angegriffen hat.
Ebenso wenig hat der Kläger gemäß § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI einen Anspruch auf Erstattung der von der Beigeladenen getragenen Beitragsanteile. Nach dieser Vorschrift, deren Auslegung und Anwendung hier vornehmlich in Streit steht, sind dem Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteile zu erstatten, wenn mit dem Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war. Für die hier streitbefangene Beschäftigungsperiode haben Kläger und Beigeladene jedoch kein Nettoarbeitsentgelt im vorgenannten Sinne vereinbart. Anders als der Kläger unter Bezugnahme auf arbeitsgerichtliche Urteile und arbeitsrechtliches Schrifttum meint, liegt eine nach § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zu beachtende Nettolohnvereinbarung nicht schon dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein bestimmter Nettobetrag zugesagt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2007 - L 17 RA 60/03 - zitiert nach Juris, Rdnr. 34 ( die gegen dieses Urteil eingelegte Revision - B 13/4 R 35/07 - wurde zurückgenommen)). Im Rentenversicherungsrecht erfordert eine Nettoentgeltvereinbarung im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI darüber hinaus, dass sich die Vertragsparteien schon bei Abschluss der Vereinbarung darüber einig sind, dass der Arbeitgeber die arbeitnehmerbezogenen Beiträge zur Rentenversicherung trägt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O., Rdnrn. 28 und 32). Eine Nettoentgeltvereinbarung liegt danach vor, wenn der Entgeltanspruch von vorn herein bereits im Umfang der gesamten Lohnabzüge, die auch die arbeitnehmerbezogenen Versicherungsbeitragsanteile umfassen, vereinbart wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2006 - L 16 R 1623/05 - zitiert nach Juris, Rdnr. 18; LSG Berlin, Urteil vom 30. April 2004 - L 5 RA 16/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 32). Auf Grund einer Nettoentgeltvereinbarung muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitnehmeranteiles gerade während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses laufend tragen (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 30. April 2004, a. a. O., Rdnr. 31).
Das im Rentenversicherungsrecht wesentliche Element einer Nettolohnvereinbarung besteht in der Übernahme von Lasten durch den Arbeitgeber, die an sich vom Entgelt des Arbeitnehmers abzuziehen sind. Nur so rechtfertigt sich die Vermutung des Gesetzgebers, dass diese Lastenübernahme in die Kalkulation des Entgelts einfließt und dass der Arbeitnehmer deshalb weiterhin wirtschaftlich die Beiträge trägt. Nur diese Vermutung erklärt auch, dass dem Arbeitnehmer die Beiträge erstattet werden, die er selbst nicht gezahlt hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O., Rdnr. 34).
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge werden dem Arbeitnehmer nämlich nur deshalb zur Hälfte erstattet, weil der Gesetzgeber unterstellt, dass sich sein Entgelt entsprechend vermindert hat. Im Regelfall kalkuliert ein Arbeitgeber, wie viel er für eine Arbeitsleistung zu zahlen bereit ist. Dabei sind Arbeitskosten das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers sowie die von ihm zu zahlenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Erhält der Arbeitnehmer ein Nettoarbeitsentgelt, so entsprechen die Arbeitskosten dem vom Nettoentgelt hochgerechneten Bruttoentgelt, dem ebenfalls die Arbeitgeberanteile hinzuzurechnen sind. Bei einer normalen betriebswirtschaftlichen Kalkulation erhält der Arbeitnehmer annähernd dasselbe Nettoentgelt. Der Abzug ist lediglich auf andere Weise erfolgt. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass der Arbeitnehmer von ihm nicht getragene Beiträge erstattet erhält. Er hat nämlich ein entsprechend niedrigeres Entgelt erhalten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O., Rdnr. 30).
Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI entspricht im Wesentlichen § 1303 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung - RVO - (§ 82 Abs. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -). Diese Vorgängervorschrift wurde durch das Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) neu gefasst. Dabei wurde der Erstattungsanspruch bei Vorliegen einer Nettolohnabrede eingeführt, während andere Erstattungsansprüche, etwa der bei Nachversicherung von Beamten, abgeschafft wurden. Dadurch wird deutlich, dass der Erstattungsanspruch stärker daran gebunden werden sollte, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich vorher eine Beitragslast getragen hat. Entsprechend heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 10/335 S. 74), eine Ausnahme gelte, wenn ein Nettolohn vereinbart worden sei, "da der Versicherte im wirtschaftlichen Ergebnis diese Pflichtbeiträge auch mitgetragen" habe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O., Rdnr. 31).
Dementsprechend liegt entgegen der Ansicht des Klägers keine Nettoentgeltvereinbarung im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vor, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgeht, dass eine Versicherungspflicht nicht besteht und deshalb keine laufenden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2007, a. a. O., Rdnr. 32; LSG Berlin, Urteil vom 30. April 2004, a. a. O., Rdnr. 32). Denn in diesem Falle ist es schon begrifflich ausgeschlossen, dass die Parteien eines Arbeitsverhältnisses einen Entgeltanspruch im Umfang der gesamten Entgeltabzüge einschließlich der arbeitnehmerbezogenen Rentenversicherungsanteile vereinbart haben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2006, a. a. O., Rdnr. 18). So liegt der Fall hier: Nach dem Vorbringen des Klägers gingen während der Dauer des hier streitigen Zeitraumes sowohl er als auch die Beigeladene davon aus, dass für den Kläger keine Versicherungspflicht bestand. Eine die Rentenversicherungsbeiträge umfassende Nettoentgeltvereinbarung liegt hier aber auch deshalb nicht vor, weil es ausweislich des Berufungsvorbringens keinen Einfluss auf den Inhalt der von der Beigeladenen mit ihren japanischen Mitarbeitern geschlossenen Vereinbarungen gegeben hat, ob man im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme von einer Sozialversicherungspflichtigkeit ausgegangen war. Außerdem entrichtete die Beigeladene die betreffenden Beiträge erst nachträglich, nachdem die Versicherungspflicht gerichtlich festgestellt worden war. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge war bei dieser Sachlage nicht möglich. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass für den Kläger vor bzw. nach dem streitigen Zeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind und die Beteiligten zu den betreffenden Zeiten von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ausgegangen sind. Keine andere Beurteilung ergibt sich, soweit der Kläger vorträgt, eine Nettolohnvereinbarung ergebe sich auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung der mündlich getroffenen Abreden unter Berücksichtigung der ständigen Praxis und Handhabung der vor sowie nach dem hier fraglichen Zeitraum getroffenen Vereinbarungen. Eine durchgehend einheitliche Praxis der Beigeladenen, wie sie hier behauptet wird, hat es nämlich nicht gegeben, weil sich die Vereinbarungen vom 23. Juli 1984, 1. Januar 1990 und 30. September 1999 unterscheiden. Der Praxis der Beigeladenen lässt sich gerade nicht entnehmen, dass in dem hier streitbefangenen Zeitraum auf die gleiche Weise verfahren werden sollte wie in dem vorangegangenen bzw. nachfolgenden Zeitraum. In der Vereinbarung vom 23. Juli 1984 wurde zwar für das erste, im Oktober 1978 begonnene Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich bestätigt, dass die vereinbarte Übernahme der Arbeitnehmeranteile durch die Beigeladene bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses getroffen worden sei. Eine solche Bestätigung fehlt jedoch in der nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 30. September 1999 getroffenen Abrede, zumal ihr in Ermangelung bestimmter Angaben zu Zeiträumen, für die sie gelten soll, noch nicht einmal mit der hinreichenden Eindeutigkeit entnommen werden kann, ob sie sich auch auf den hier streitbefangenen Zeitraum bezieht. Wenn es den Parteien am 30. September 1999 daran gelegen hätte, eine bereits früher getroffene mündliche Nettoentgeltvereinbarung für den hier streitigen Zeitraum nunmehr nachträglich zu bestätigen, dann hätten sie in die Vereinbarung vom 30. September 1999 ausdrücklich eine Bestätigung entsprechend der bereits geübten Praxis – wie sie in der Vereinbarung vom 23. Juli 1984 zum Ausdruck gekommen ist –aufnehmen müssen. Da dies fehlt, ist kein Raum für eine ergänzende Auslegung der Vereinbarung vom 30. September 1999 in der Weise, dass schon zu Beginn der Arbeitsaufnahme im Dezember 1988 eine mündliche Nettoentgeltvereinbarung, welche auch die Übernahme der Arbeitnehmeranteile durch die Beigeladene beinhaltet, geschlossen worden war. Hiergegen spricht sogar in einem besonderem Maße der Inhalt der zwischen Kläger und Beigeladener geschlossenen Vereinbarung vom 1. Januar 1990, die ebenfalls keinen Hinweis auf eine frühere Praxis für die Zeit vor dem 1. Januar 1990 enthält und damit auch nicht auf die hier streitige Zeit vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1989. Gerade im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 1. Januar 1990 hätte es aber besonders nahe gelegen, in diese Vereinbarung eine schriftliche Bestätigung etwaiger mündlicher Abreden für den unmittelbar vorangegangenen Zeitraum aufzunehmen, wenn bereits zu Beginn der Arbeitsaufnahme im Dezember 1988 oder im Verlauf des Jahres 1989 eine mündliche Nettoentgeltvereinbarung auch hinsichtlich der arbeitnehmerbezogenen Rentenversicherungsbeiträge geschlossen worden wäre. Der von Klägerseite angeregten Zeugeneinvernahme über die bei der Beigeladenen gehandhabte Praxis beim Abschluss von Lohnvereinbarungen bedarf es nicht, soweit die Tatsache bezeugt werden soll, dass die Beigeladene einer lang anhaltenden Übung entsprechend zwischen 1978 und 1984 und nochmals vom 1. Januar 1990 bis September 1993 Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und von ihrem Abzugsrecht nach § 28 g SGB IV keinen Gebrauch gemacht haben soll, weil diese Tatsache zu Grunde gelegt wird und lediglich ein andere rechtliche Würdigung auf dieser Tatsachengrundlage vorgenommen wird. Schließlich lässt sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Gehaltsbescheinigungen vom 09. Januar 1990 und 15. Mai 1990 nichts im Sinne des Klägers herleiten. Allein der Umstand, dass dem Kläger im Mai 1990 mit 10.152,00 DM der gleiche Betrag überwiesen wurde wie im Dezember 1989, rechtfertigt für sich gesehen nicht die Annahme, dass schon im Dezember 1989 eine Vereinbarung des Inhaltes bestand, dass die Beigeladene auch die arbeitnehmerbezogenen Anteile des Klägers für die deutsche Rentenversicherung übernimmt. Hiergegen spricht sogar, dass auf der Gehaltsbescheinigung vom 09. Januar 1990 für den Monat Dezember 1989 in dem Feld "Netto-Bezüge/Netto-Abzüge" unter der Nr. 2 ein Betrag von 2.537,72 DM für die Sozialversicherung in Japan abgezogen wurde. Es spricht deshalb nichts dafür, dass die Beigeladene davon ausging, dass der Kläger auch in Deutschland rentenversicherungspflichtig war. Da aus den dargelegten Gründen für den streitbefangenen Zeitraum keine Nettoentgeltvereinbarung im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI geschlossen wurde, kommt es nicht mehr streitentscheidend darauf an, ob hier eine solche Vereinbarung auch aus dem Grund nicht vorliegt, dass sich der Kläger mit der Vereinbarung vom 30. September 1999 zu einer Abtretung des Erstattungsanspruchs an die Beigeladene verpflichtet hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved