Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 349/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 8/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 25. August 2006 und 9. Februar 2007 sowie gegen die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2003 und 1. Juli 2004 und die Entscheidung über die Höhe des Zahlbetrages der Rente ab 1. April 2004 werden abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe einer Hinterbliebenenrente. Die 1935 geborene Klägerin ist die Witwe des ebenfalls 1935 geborenen und am 3. Februar 1992 verstorbenen Versicherten D R (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte hatte sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Vom 1. September 1955 bis zum 30. November 1989 war er als Angehöriger der Nationalen Volksarmee der DDR in das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen. Ab 1. Dezember 1989 war der Versicherte noch bei der Deutschen Reichsbahn der DDR tätig. Ebenfalls ab dem 1. Dezember 1989 erhielt der Kläger eine modifizierte Rentenversorgung nach der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee. Der Rücktritt von der modifizierten Versorgung wurde dem Versicherten mit Schreiben des Wehrbezirkskommandos Berlin vom 3. Dezember 1990 bewilligt und zugleich eine Rückzahlungssumme für die Zeit vom 1. Dezember 1989 bis zum 30. November 1990 in Höhe von insgesamt 2.847,50 DM errechnet. Nachdem die Rückzahlungssumme durch Verrechnung mit der ab 1. Dezember 1990 ausgezahlten Invalidenrente von monatlich 1.430,- DM und eine eigene Rückzahlung des Versicherten beglichen war, wurde ihm durch Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII vom 5. November 1991 mit Wirkung ab 1. Dezember 1990 eine Invalidenrente aus der Sonderversorgung in Höhe von 1.650,- DM bewilligt. Dies entsprach 75 % der in den letzten 12 Monaten des Dienstverhältnisses zur Nationalen Volksarmee gezahlten monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung.
Nachdem die Klägerin am 10. Februar 1992 Witwenrente beantragt hatte, klärte die Beklagte das Versicherungskonto des Versicherten und forderte auf Grund dessen eine "Entgeltbescheinigung" des Trägers der Sonderversorgung an, die mit Datum des 1. November 1993 erstellt wurde. Mit Bescheid vom 9. Februar 1994 berechnete die Beklagte darauf hin zunächst die Versichertenrente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 29. Februar 1992 neu. Den Zahlbetrag der nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) berechneten Rente errechnete die Beklagte aus einem Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) von 42,3839 Entgeltpunkten (Ost). Er ergab sich, weil die Entgelte, die der Versicherte während seiner Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Nationalen Volksarmee erzielt hatte, nur bis zur Höhe besonderer Beitragsbemessungsgrenzen nach dem AAÜG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung rentensteigernd berücksichtigt worden waren. Eine Rentennachzahlung ergab sich nicht, da die weitergezahlte Leistung aus der Sonderversorgung auch in der Zeit ab 1. Januar 1992 höher war als die nach dem SGB VI berechnete Rente. Gegen die Bescheide des Trägers der Sonderversorgung ging die Klägerin nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren im Wege der Klage vor (Az. S 2 An 6015/94). Durch Bescheid vom 17. März 1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 1. März 1992. Für diese Rente ermittelte sie einen Rangwert von 41,8866 Entgeltpunkten (Ost) und legte der Berechnung des monatlichen Rentenhöchstwerts darauf hin den Rangwert der Versichertenrente zugrunde. Bei der Berechnung des Zahlbetrags berücksichtigte sie das von der Klägerin bezogene Vorruhestandsgeld nach der DDR-Verordnung vom 8. Februar 1990 als anrechenbares Einkommen. Gegen den Bescheid vom 17. März 1994 legte die Klägerin Widerspruch ein und wandte sich zum einen gegen die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen, zum anderen dagegen, dass eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht durchgeführt worden war. Mit Bescheid vom 12. Juli 1994 änderte der Träger der Sonderversorgung die von ihm erstellte "Entgeltbescheinigung", ohne dass dies Einfluss auf den Rangwert gehabt hätte. Die Beklagte setzte den Rentenhöchstwert der Witwenrente mit Bescheid vom 16. September 1994 ab 1. Juli 1994 wegen einer Rentenanpassung und anzurechnenden Einkommens neu fest. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Datum des 8. September 1994 änderte der Versorgungsträger nochmals die "Entgeltbescheinigung". Mit Bescheid vom 24. Oktober 1994 setzte die Beklagte anschließend den Höchstwert der Versichertenrente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 29. Februar 1992 neu fest. Eine Nachzahlung ergab sich nicht, jedoch errechnete sie nun einen Rangwert von 42,2720 Entgeltpunkten (Ost). In der Anlage 10 zu dem Bescheid wurde neben anderem mitgeteilt, dass der Bescheid "nach § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens" werde. Durch Bescheid vom 24. November 1994 setzte die Beklagte auch den Höchstwert für die Witwenrente neu fest. Sie errechnete hierfür einen Rangwert von 43,2644 Entgeltpunkten (Ost), weshalb sich für die Zeit ab Rentenbeginn bis 31. Dezember 1994 eine Nachzahlung von 529,28 DM ergab. Durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 1995 wies die Beklagte "den" Widerspruch, soweit ihm nicht abgeholfen worden war, bestandskräftig zurück. Durch Bescheid vom 21. April 1995 setzte die Beklagte den Zahlbetrag der Witwenrente mit Wirkung ab 1. Juni 1995 erneut neu fest, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt selbst Altersrente bezog und sich angesichts dessen das anrechenbare Einkommen änderte. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Durch Bescheid vom 16. Juni 1995 wurde der Zahlbetrag der Witwenrente ab 1. Juli 1995 neu festgesetzt, da die Rente anzupassen war und sich das anzurechnende Einkommen (in Gestalt der Rente aus eigener Versicherung) ebenfalls veränderte. Als Folge ergab sich ein Zahlbetrag der Witwenrente, der um zirka 100,- DM unter dem vorherigen lag. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Höhe der Anrechnung wandte. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens erstellte der Träger der Sonderversorgung mit Datum des 23. April 1997 erneut eine "Entgeltbescheinigung". In der Folge erging zunächst der Bescheid vom 7. August 1997, mit dem die Beklagte den Zahlbetrag der Witwenrente wegen einer Änderung des anzurechnenden Einkommens neu festsetzte. Durch Bescheid vom 16. September 1997 lehnte es die Beklagte dann ab, der Klägerin einen Übergangszuschlag zu gewähren. Die geänderte "Entgeltbescheinigung" wertete die Beklagte schließlich im Bescheid vom 18. September 1997 aus und setzte ab 1. Januar 1997 den Rentenhöchstwert der großen Witwenrente neu fest. Bei einem errechneten Rangwert von 64,2904 Entgeltpunkten (Ost) ergab sich ein mehr als verdoppelter Zahlbetrag. Gegen alle drei Bescheide vom 7. August, 16. September und 18. September 1997 legte die Klägerin erneut Widerspruch ein. Gegen die Bescheide vom 16. und 18. September 1997 machte sie geltend, dass die zusätzliche Altersversorgung des Versicherten nicht in die Rente eingeflossen sei und "die verfassungswidrige Systementscheidung" sowie das "Rentenstrafrecht" weiterhin umgesetzt würden. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1997 wies die Beklagte den Widerspruch (nur) gegen den Bescheid vom 16. September 1997 zurück. Die Voraussetzungen für einen Übergangszuschlag lägen nicht vor, da die Summe der von der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezogenen Renten die Summe der nach dem Rentenüberleitungsgesetz zu berechnenden Renten übersteige. Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht, die unter dem Aktenzeichen S 35 An 349/98 registriert worden ist, hat sich die Klägerin gegen die Bescheide vom 16. und 18. September 1997, "beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1997" gewandt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, die "Systementscheidung", Rentenleistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, sei verfassungswidrig. Nachdem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1998 auch insoweit über die Widersprüche der Klägerin entschieden hatte, als sich diese gegen die Bescheide vom 7. August und 18. September 1997 gerichtet hatten, hat die Klägerin eine weitere Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Bescheid vom 18. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 gewandt hat. Die unter dem Aktenzeichen S 5 An 2592/98 beim Sozialgericht erhobene Klage ist durch Beschluss der 35. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 1998 zu dem dort anhängigen Verfahren hin verbunden worden. Den Höchstwert der großen Witwenrente hat die Beklagte dann durch Bescheid vom 26. September 2000 für den Zeitraum vom 1. März 1992 bis 31. Mai 1995, durch Bescheid vom 30. Oktober 2000 für den Zeitraum 1. Juni 1995 bis 31. Dezember 1996 und durch Bescheid vom 17. November 2000 für die Zeit ab 1. Januar 1997 neu festgestellt. Die Beklagte hat nunmehr einen statischen "weiterzuzahlenden Betrag", den sie für die Zeit vom 1. März 1992 bis zum 31. Mai 1995 mit 881,43 DM und für die Zeit ab 1. Juni 1995 mit 1.057,72 DM sowie einen dynamisierten "besitzgeschützten Zahlbetrag", den sie für die Zeit vom 1. März 1992 bis zum 31. Mai 1995 mit 825,- DM und für die Zeit ab 1. Juni 1995 mit 990,- DM (bezogen jeweils auf den 1. Juli 1990) errechnet hat, berücksichtigt. Für die Zeit ab 1. Januar 1997 berechnete die Beklagte ferner den Rangwert neu, der mit 62,0782 Entgeltpunkten (Ost) ausgewiesen wurde. Ausgezahlt wurde der höchste, sich aus den unterschiedlichen Berechnungen ergebende Betrag. Für den Zeitraum bis Ende 2000 folgten daraus Nachzahlungen von annähernd 28.000,- DM. Durch Bescheid vom 15. Januar 2002 stellte die Beklagte den Höchstwert der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten ab 1. Juli 1990 bis 29. Februar 1992 neu fest. Der Rangwert der nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI berechneten Rente blieb mit 42,2720 Entgeltpunkten (Ost) unverändert. Die neu durchgeführte Berechnung der "Vergleichsrente" nach § 307b Abs. 3 SGB VI ergab einen Rangwert von 42,5663 Entgeltpunkten (Ost). Ferner errechnete die Beklagte einen statischen "weiterzuzahlenden Betrag" mit 1.762,86 DM per 31. Dezember 1991, sowie unverändert einen anzupassenden "besitzgeschützten Zahlbetrag" von 1.650,- DM. Eine Nachzahlung ergab sich nicht. Durch Bescheide vom 26. März 2002 stellte die Beklagte dann erneut die große Witwenrente für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Mai 1995 und vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Dezember 1996 neu fest, nachdem der Träger der Zusatzversorgung die Reichweite von Datenfeststellungen auf die Zeit vor dem 1. Januar 1997 erstreckt hatte. Für den erstgenannten Zeitraum ergab sich eine Nachzahlung von mehr als 1.000,- EUR, der Rangwert wurde nun mit 64,2904 Entgeltpunkten (Ost) festgestellt. Die vom Versicherten tatsächlich erzielten Entgelte wurden in vollem Umfang, für die Jahre 1964, 1967, 1974, 1976, 1979, 1980, 1982 bis 1984, 1987 und 1989 begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze, rentensteigernd berücksichtigt. Auf der Grundlage dieses Rangwertes wurde mit Bescheid vom 15. April 2002 schließlich auch die große Witwenrente für die Zeit ab 1. Januar 1997 festgestellt. Es ergab sich insoweit eine geringfügige Überzahlung, die von der Beklagten nicht zurückgefordert wurde. In der Folge forderte die Klägerin von der Beklagten noch eine weitergehendere "Vergleichsberechnung". Wegen der Anträge, mit denen die Klägerin vor dem Sozialgericht zuletzt im Einzelnen verhandelt hat, wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. Mai 2003 Bezug genommen. Durch Urteil vom 22. Oktober 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sie sei zulässig, aber unbegründet. Die gesetzlich vorgeschriebene Vergleichsberechnung habe die Beklagte zutreffend vorgenommen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, dass weitere Kalendermonate im Rahmen der Vergleichsberechnung rentensteigernd wirkten. Das Gesetz ordne ausdrücklich an, dass nur Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen seien. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die Neuregelung zur Vergleichsberechnung verfassungswidrig sei. Die von der Klägerin geforderte Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags nach der "Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet" sei nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Ein Verfassungsverstoß liege darin nicht. Schließlich sei auch die jährliche Rentenanpassung ab dem 1. Juli 2000 nicht verfassungswidrig. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter, höhere Hinterbliebenenleistungen zu erhalten. Für die Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. August 2004 Bezug genommen. Im Lauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Zahlbetrag der Rente durch Bescheid vom 25. August 2006 mit Wirkung ab 1. Juli 2002 (wegen einer Rentenanpassung, Änderung des anrechenbaren Einkommens, Prüfung, "ob bisherige Beträge weiterzuzahlen sind", Änderung des Beitragssatzes zur Krankenkasse und Änderung der Beitragseinbehaltung zur Pflegeversicherung ab 1. April 2004; Nachzahlung 574,92 EUR) und durch Bescheid vom 9. Februar 2007 mit Wirkung ab 1. April 2007 (wegen Neuermittlung des monatlichen Zahlbetrags der Rente, Prüfung, "ob bisherige Beträge weiterzuzahlen sind", und Änderung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung) neu berechnet. Die Klägerin beantragt ausweislich der Schriftsätze vom 8. August 2004 und 6. Mai 2008, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine höhere Witwenrente ausgehend von einer Neuberechnung der Rente des verstorbenen Versicherten zu gewähren. Die ab dem 1. Juli 1990 wirksam gewordenen Rentenbescheide einschließlich des Rentenbescheides vom 26. April 2002 sowie der Bescheid vom 8. März 2004, und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen ab dem 1. Juli 1990, auch die Anpassungen/Angleichungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 sind abzuändern. Dazu ist die Beklagte insbesondere zu verpflichten, - die Ansprüche auf Rente aus der SV und auf Zusatzrente aus den Versorgungssystemen, denen der verstorbene Versicherte angehörte (vgl. Entgeltbescheide) in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages als Realwertgarantie, den das BVerfG wieder hergestellt hat, ausgehend von dem in der DDR gewährten Versorgungsgrad sowie gemäß Gesetz erhöht um 6,84 % und angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen, - die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen und zur Ergänzung der Versichertenrente zu einer Vollversorgung die Versorgung aus den Versorgungssystemen zu gewähren, - die Vergleichsberechnung ausgehend von dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Berücksichtigung des 20-Jahres-Zeitraums so vorzunehmen, dass die Berechnung, wie vom BVerfG vorgegeben, vom gesamten jährlichen Bruttoeinkommen erfolgt, und zwar ohne die sanktionsartige Absenkung nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG und dass auch für die Zeit vor dem 1. März 1971 das jährliche Gesamteinkommen und nicht ein auf die verfassungswidrig neu bestimmte "Beitragsbemessungsgrenze Ost" berücksichtigt wird, - den Bescheid über die Beitragsänderungen zum 1. April 2004 aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West ab 1. Juli 1990 und auch zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003 sowie zum 1. Juli 2004 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)), - der Klägerin für die nach den unterschiedlichen Berechnungsarten zustehenden Renten den Zahlbeitrag einschließlich der Nachzahlungen ab 1. Juli 1990 zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 25. August 2006 und 9. Februar 2007 sowie gegen die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2003 und 1. Juli 2004 und die Entscheidung über die Höhe des Zahlbetrages der Rente ab 1. April 2004 abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Soweit Bescheide angegriffen werden, die zeitlich während des Verfahrens vor dem Landessozialgericht ergangen sind, ist erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden. Die Klagen gegen diese Bescheide sind unzulässig. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist nur noch die Höhe des monatlichen Höchstwerts des Rechts auf (große) Witwenrente. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1997, mit dem über einen Übergangszuschlag entschieden worden war, hat sich die Klägerin zwar der Form nach, nicht aber inhaltlich gewandt. Er wird weder der Form noch inhaltlich in den Sachanträgen erwähnt, welche die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten gestellt hat. Damit ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden, über ihn ist nicht mehr zu befinden. Wegen Unzulässigkeit der Klage unbegründet ist die Berufung, soweit sie sich gegen die Rentenhöchstwertfestsetzungen in Bescheiden richtet, die vor dem 26. März 2002 ergangen sind und Zeiträume ab dem 1. Juli 1993 betreffen. Der Höchstwert des monatlichen Rechts auf Rente ist für die Zeit ab dem 1. Juli 1993 durch die Bescheide vom 26. März und 15. April 2002 in vollem Umfang neu festgestellt worden und hat die vorangegangenen "Rentenbescheide", die Festsetzungen für den gleichen Zeitraum enthielten, in vollem Umfang abgelöst (s. stellvertretend dazu BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 4 unter 2. am Anfang). Für den Zeitraum ab 1. März 1992 bis 30. Juni 1993 gilt dasselbe für Bescheide, die vor dem vom 26. September 2000 erlassen worden waren. Ebenfalls wegen Unzulässigkeit der Klage unbegründet ist die Berufung, soweit sie sich gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum jeweils 1. Juli der Jahre 2000 bis 2002 richtet. Diese Verwaltungsakte waren nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht geworden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (ständige Rechtsprechung des BSG, stellvertretend dazu BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Soweit sich die Klägerin erstmals vor dem Landessozialgericht gegen Rentenanpassungsentscheidungen wendet – dies betrifft die zum 1. Juli der Jahre 2003 bis 2004 – sind die hiergegen gerichteten Klagen unzulässig, weil die Verwaltungsakte auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht geworden waren. Unzulässig sind auch die Klagen gegen die Bescheide vom 25. August 2006 und 9. Februar 2007 sowie gegen den "Bescheid über die Beitragsänderungen zum 1. April 2004", weil durch keinen dieser Verwaltungsakte die beanstandete Rentenwertfestsetzung geändert oder ersetzt wird (s. dazu BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R). Soweit die Berufung nach dem Gesagten zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Hinterbliebenenleistung der Beklagten. Entgegen der vom Sozialgericht und wohl auch von der Klägerin vertretenen Auffassung richtet sich die Berechnung der Witwenrente nicht nach § 307b SGB VI. Zu Gunsten der Klägerin bestand am 31. Dezember 1991 nicht, wie § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI es erfordert, ein "Anspruch" auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets. Weil der Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch lebte und selbst eine Versorgung nach Vorschriften der DDR bezog, konnte die Klägerin allenfalls eine Anwartschaft auf eine eigene Versorgung erworben haben, die später zum "fiktiven Vollrecht" erstarkte (s. insoweit, auch zum folgenden, ausführlich BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 4).
Dem entsprechend hatte die Klägerin nach den Vorschriften des SGB VI "nur" gemäß dessen § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Anspruch auf große Witwenrente. Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, berechnen sich gemäß §§ 254b, 64 SGB VI, indem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254d SGB VI), (2.) der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Den Zugangsfaktor hat die Beklagte zutreffend mit 1,0 zu Grunde gelegt (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a SGB VI), ebenso hat sie beachtet dass der Rentenartfaktor für das sogenannte Sterbevierteljahr 1,0 und anschließend 0,6 beträgt (§ 67 Nr. 6 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Rentenreformgesetz 1992). Ob die Beklagte für die Witwenrente jedenfalls für die Zeit bis 30. Juni 1993 überhaupt einen eigenen Rangwert hätte berechnen müssen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass ein höherer Rangwert berücksichtigt wird. Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sind (unter anderem) bei einer Witwenrente die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Witwe. "Entgeltpunkte" des Versicherten im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB VI sind neben denen, die sich nach der Rangwertfestsetzung anhand des nach dem SGB VI – gegebenenfalls in Verbindung mit den nach §§ 5 bis 8 AAÜG – geklärten Versicherungskontos ergeben, lediglich diejenigen, deren Berücksichtigung der Versicherte als Bestandsrentner gemäß § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI für die Ermittlung des Wertes einer sogenannten Vergleichsrente beanspruchen konnte (§ 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Regelungen zur Ermittlung derartiger Entgeltpunkte entsprechen den Grundsätzen des § 307a SGB VI. Es handelt dabei nicht um eine "besondere Rentenberechnung", im Sinne einer von den §§ 64, 254b Abs. 1 SGB VI abweichenden Rentenformel. Der Unterschied zu den allgemeinen Vorschriften des SGB VI besteht allein darin, dass für jedes Arbeitsjahr in der DDR jeweils ein bestimmter Vorleistungswert (Rangstellenwert) in Entgeltpunkten (Ost) festgesetzt wird (ausführlich dazu BSG SozR 4-8570 § 8 Nr. 2). Die aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag des Einigungsvertrages gemäß § 307b Abs. 5 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte sind dagegen keine im Sinne der §§ 63 Abs. 2, 66 Abs. 2 Nr. 2 und 88 Abs. 2 SGB VI, weil sie nicht auf einem kalenderjährlichen Vergleich der (hier: fiktiven) Vorleistung des Versicherten mit einer durchschnittlichen Vorleistung an produktiver Arbeit beruhen und bewerten ihn auch nicht. Seine Schutzfunktion besteht lediglich darin, eine unverhältnismäßige Verminderung der dem Versicherten in der DDR zuerkannten Alterssicherung abzuwehren, wenn und soweit die an den Kriterien der Vorleistung gemessene SGB VI-Rente dies nicht verhindert. Es handelt sich um ein eigenständiges Recht, das auf keinen Tatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen ist (stellvertretend dazu BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 9). Der Rangwert, den die Beklagte für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten errechnet hatte, lag ebenso wie der Rangwert für die "Vergleichsrente" ständig unter dem Rangwert, den die Beklagte für die Feststellung der Witwenrente errechnet hatte. Der Rangwert, welcher der Rente des Versicherten wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde lag, ist weder rechnerisch noch unter Berücksichtigung von Verfassungsrecht zu beanstanden. Denn die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der Fassung des Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes wurden erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 1993 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 100, 59 ff.). Die Änderungen des § 6 AAÜG als Folge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] hat die Beklagte umgesetzt. Darüber hinausgehend hat die Klägerin lediglich Anspruch auf eine Leistung nach der Besitzschutzregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG. Danach ist, wenn eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt und der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, bei Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente diesen Betrag erreicht (Satz 1). Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären (Satz 2). Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten (Satz 3). Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert (Satz 4). Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird (Satz 5). Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange gezahlt, bis die angepasste Renten diesen Betrag erreicht (Satz 6).
Die Klägerin hatte in dem in § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG genannten Zeitraum einen Anspruch auf Versorgung erworben. Dieser richtet sich nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen des Versorgungssystems (BSG SozR 4-8570 § 4 Nr. 4), hier nach Abschnitt 413 – Hinterbliebenenrenten – der Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 1. September 1982 in der Fassung der Ergänzung vom 27. Februar 1990 (im folgenden: NVA-Versorgungsordnung, nicht offiziell veröffentlicht, abgedruckt in "Aichberger II" Nr. 230). Nach Abschnitt 413 Nr. 1 Abs. 2 NVA-Versorgungsordnung hat der Ehegatte unter anderem dann Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene bereits eine Invalidenrente nach dieser Ordnung bis zum Todestag bezogen hat. Dies war im Sinne des Gesetzes der Fall, da der Versicherte als Bestandsrentner nach Maßgabe des § 307b SGB VI bis zu seinem Tod als Invalidenrentner zu behandeln war. Der Anspruch der Klägerin nach § 4 Abs. 4 SGB VI geht dahin, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert des Rechts auf Witwenrente von drei eigenständig festzusetzenden Werten (Monatsbetrag der "SGB VI-Rente" ab Rentenbeginn; statisch "weiterzuzahlender Betrag"; durch Einigungsvertrag Nr. 9 Buchstabe b Satz 5 "besitzgeschützter Zahlbetrag") in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (s. BSG SozR 3-8570 § 4 Nr. 4). Nach Lage der Akten ist bereits nicht erkennbar, dass sich ein zu dynamisierender "besitzgeschützter Zahlbetrag" von 990,- DM errechnen würde, den die Beklagte den Rentenhöchstwertfestsetzungen ab 1. Juni 1995 zugrunde gelegt hat. Denn die Witwenrente für den erwerbsfähigen hinterbliebenen Ehegatten betrug gemäß Abschnitt 413 Nr. 2 Abs. 1 der NVA-Versorgungsordnung 50 % der errechneten Rente des Verstorbenen ohne Zuschläge. Dies waren somit die 825,- DM, welche die Beklagte den Wertfestsetzungen bis 31. Mai 1995 auch zugrunde gelegt hat. Rentenleistungen aus der Sozialversicherung der DDR konnten die Versorgung des Versicherten ebenso wenig erhöhen wie die aus seiner Versicherung abgeleitete Versorgung der Klägerin. Denn gemäß § 53 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Verordnung über die Gewährung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (1. Rentenverordnung) wird dann, wenn neben dem Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung ein Anspruch auf eine gleichartige Versorgung der bewaffneten Organe bestand, die Rente aus der Sozialversicherung nur dann gezahlt, wenn sie die höhere Leistung ist oder beide Leistungen gleich hoch sind. Witwenrenten sind gemäß § 56 Buchstabe d) der 1. Durchführungsbestimmung zur 1. Rentenverordnung Renten gleicher Art. Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dynamisiert worden. Der statische "weiterzuzahlende Betrag" beträgt 825,- DM + 6,84 % hieraus = 881,43 DM, auch hierüber ist die Beklagte in den Rentenhöchstwertfestsetzungen für die Zeit ab 1. Juni 1995 bereits ohne ersichtlichen Rechtsgrund hinausgegangen. Wie sich aus den Bescheiden vom 26. März und 15. April 2000 ohne Weiteres ergibt, hat die Beklagte zu jeder Zeit den dynamisierten besitzgeschützten Zahlbetrag, den weiterzuzahlenden Betrag und den Wert der nach dem SGB VI berechneten Rente einander gegenübergestellt und für jeden Kalendermonat der Rentenzahlung den jeweils höchsten Wert zugrunde gelegt, wobei sie zutreffend gemäß § 97 SGB VI Einkommen der Klägerin nur auf die nach dem SGB VI berechnete Rente angerechnet hat. Keine rechtliche Grundlage gibt es dafür, im Rahmen der nach dem SGB VI berechneten Rente weitere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, was erfordern würde, dass eine andere als die bestehende oder gar keine Beitragsbemessungsgrenze angewendet wird. Auf Grund des § 260 Satz 2 SGB VI sind die im Bundesgebiet (West) geltenden Bemessungsgrenzen bereits für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) vereinbar. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung"), sie kann nicht entfallen, ohne dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt gesprengt würde (BVerG, Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 -, Abs. 11 und 13; BverfGE 100, 1 [40 f.]). Dass Arbeitsentgelte, die in der DDR erzielt wurden, überhaupt über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen können, ergibt sich im Regelfall allein daraus, dass sie gemäß § 256a SGB VI nicht in ihrer tatsächlich zu DDR-Zeiten erzielten Höhe berücksichtigt werden. Bereits dadurch aber, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR nicht in einem Verhältnis von 1 zu 2 oder niedriger (Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, BGBl. II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1 zu 1 von M auf DM umgestellt worden sind, ergibt sich eine Wertsteigerung, die sich zugunsten der Klägerin auswirkt. Eine zweite Wertsteigerung folgt daraus, dass die umgestellten Arbeitsverdienste durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache angehoben wurden, um das gegenüber dem bundesdeutschen geringere Lohnniveau der DDR auszugleichen. Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet ebenso wie deren rentenberechtigte Hinterbliebene stehen also so, als ob die auf- und hochgewerteten Verdienste während eines Erwerbslebens in den alten Bundesländern erzielt und durch Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) versichert worden wären (s. zum Ganzen BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum kann darin – wenn es überhaupt anwendbar ist – schon deshalb nicht liegen, weil den in die Rentenberechnung einfließenden Entgelten kein entsprechendes Beitragsvolumen gegenübersteht, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) deshalb nicht, weil die Versicherten und rentenberechtigten Hinterbliebenen aus dem Beitrittsgebiet durch die Aufwertung über § 256a SGB VI gerade den Versicherten und Hinterbliebenen aus den alten Bundesländern gleichgestellt werden. Keine Rechtsgrundlage gibt es ferner für Ansprüche auf Feststellung weitergehender Vergleichsrenten oder "besitzgeschützter Zahlbeträge" als die Beklagte es getan hat, und folglich auch nicht auf "Dynamisierung" derartiger Rechengrößen. Die Beklagte hat, wie ausgeführt und jedenfalls aus den im März und April 2002 erlassenen Bescheiden deutlich erkennbar, die drei nach § 4 Abs. 4 AAÜG zu berücksichtigenden Werte berechnet und fortlaufend miteinander verglichen. Damit ist dem Bestandsschutz, den der Einigungsvertrag für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert (Art. 30 Abs. 5 und Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5 Einigungsvertrag) Rechnung getragen. Gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs. 1 GG) wird auch insoweit nicht verstoßen, zumal die Klägerin außer acht lässt, dass die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften den Schutz dieses Grundrechts überhaupt nur in der Form genießen, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfGE 100, 1 [37]). Die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. zuletzt Beschluss vom 25. September 2007 zur Beschwerde Nr. 12923/03, davor bereits Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99). Auf die weiteren Anträge der Klägerin zu Beweiserhebungen beziehungsweise zu Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht, musste der Senat nicht weiter eingehen. Die Anträge zu Beweiserhebungen haben ausschließlich rechtspolitische Inhalte und sind deshalb nicht entscheidungserheblich. Dass eine der anzuwendenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig sein könnte, ist – zumal vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundessozialgerichts zum Bereich der Rentenüberleitung – nicht einmal im Ansatz erkennbar. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Anliegen erster Instanz teilweise erfolgreich war. Den Bevollmächtigten der Klägerin waren gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Satz 2 SGG Verursachungskosten aufzuerlegen. Sie haben den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihnen die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und sie auf die Möglichkeit der Verhängung von Kosten auch gegen sich hingewiesen worden sind. Sie vertreten seit Jahren zahlreiche Klägerinnen und Kläger in Angelegenheiten der "Rentenüberleitung" sowohl vor den Instanzgerichten als auch vor dem Bundessozialgericht, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschrente. Obwohl sie schon angesichts dessen als ausreichend vertraut mit der Auslegung der streiterheblichen Rechtsvorschriften anzusehen sind, werden prozessbeendende Erklärungen nicht abgegeben, ohne dass auch nur im Ansatz erkennbar wäre, dass die weitere Rechtsverfolgung erfolgversprechend sein könnte. Die Höhe der Verursachungskosten entspricht dem Mindestbetrag, der sich aus § 192 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG für das Verfahren vor dem Landessozialgericht ergibt. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe einer Hinterbliebenenrente. Die 1935 geborene Klägerin ist die Witwe des ebenfalls 1935 geborenen und am 3. Februar 1992 verstorbenen Versicherten D R (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte hatte sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Vom 1. September 1955 bis zum 30. November 1989 war er als Angehöriger der Nationalen Volksarmee der DDR in das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen. Ab 1. Dezember 1989 war der Versicherte noch bei der Deutschen Reichsbahn der DDR tätig. Ebenfalls ab dem 1. Dezember 1989 erhielt der Kläger eine modifizierte Rentenversorgung nach der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee. Der Rücktritt von der modifizierten Versorgung wurde dem Versicherten mit Schreiben des Wehrbezirkskommandos Berlin vom 3. Dezember 1990 bewilligt und zugleich eine Rückzahlungssumme für die Zeit vom 1. Dezember 1989 bis zum 30. November 1990 in Höhe von insgesamt 2.847,50 DM errechnet. Nachdem die Rückzahlungssumme durch Verrechnung mit der ab 1. Dezember 1990 ausgezahlten Invalidenrente von monatlich 1.430,- DM und eine eigene Rückzahlung des Versicherten beglichen war, wurde ihm durch Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII vom 5. November 1991 mit Wirkung ab 1. Dezember 1990 eine Invalidenrente aus der Sonderversorgung in Höhe von 1.650,- DM bewilligt. Dies entsprach 75 % der in den letzten 12 Monaten des Dienstverhältnisses zur Nationalen Volksarmee gezahlten monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung.
Nachdem die Klägerin am 10. Februar 1992 Witwenrente beantragt hatte, klärte die Beklagte das Versicherungskonto des Versicherten und forderte auf Grund dessen eine "Entgeltbescheinigung" des Trägers der Sonderversorgung an, die mit Datum des 1. November 1993 erstellt wurde. Mit Bescheid vom 9. Februar 1994 berechnete die Beklagte darauf hin zunächst die Versichertenrente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 29. Februar 1992 neu. Den Zahlbetrag der nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) berechneten Rente errechnete die Beklagte aus einem Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) von 42,3839 Entgeltpunkten (Ost). Er ergab sich, weil die Entgelte, die der Versicherte während seiner Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Nationalen Volksarmee erzielt hatte, nur bis zur Höhe besonderer Beitragsbemessungsgrenzen nach dem AAÜG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung rentensteigernd berücksichtigt worden waren. Eine Rentennachzahlung ergab sich nicht, da die weitergezahlte Leistung aus der Sonderversorgung auch in der Zeit ab 1. Januar 1992 höher war als die nach dem SGB VI berechnete Rente. Gegen die Bescheide des Trägers der Sonderversorgung ging die Klägerin nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren im Wege der Klage vor (Az. S 2 An 6015/94). Durch Bescheid vom 17. März 1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 1. März 1992. Für diese Rente ermittelte sie einen Rangwert von 41,8866 Entgeltpunkten (Ost) und legte der Berechnung des monatlichen Rentenhöchstwerts darauf hin den Rangwert der Versichertenrente zugrunde. Bei der Berechnung des Zahlbetrags berücksichtigte sie das von der Klägerin bezogene Vorruhestandsgeld nach der DDR-Verordnung vom 8. Februar 1990 als anrechenbares Einkommen. Gegen den Bescheid vom 17. März 1994 legte die Klägerin Widerspruch ein und wandte sich zum einen gegen die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen, zum anderen dagegen, dass eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht durchgeführt worden war. Mit Bescheid vom 12. Juli 1994 änderte der Träger der Sonderversorgung die von ihm erstellte "Entgeltbescheinigung", ohne dass dies Einfluss auf den Rangwert gehabt hätte. Die Beklagte setzte den Rentenhöchstwert der Witwenrente mit Bescheid vom 16. September 1994 ab 1. Juli 1994 wegen einer Rentenanpassung und anzurechnenden Einkommens neu fest. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Datum des 8. September 1994 änderte der Versorgungsträger nochmals die "Entgeltbescheinigung". Mit Bescheid vom 24. Oktober 1994 setzte die Beklagte anschließend den Höchstwert der Versichertenrente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 29. Februar 1992 neu fest. Eine Nachzahlung ergab sich nicht, jedoch errechnete sie nun einen Rangwert von 42,2720 Entgeltpunkten (Ost). In der Anlage 10 zu dem Bescheid wurde neben anderem mitgeteilt, dass der Bescheid "nach § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens" werde. Durch Bescheid vom 24. November 1994 setzte die Beklagte auch den Höchstwert für die Witwenrente neu fest. Sie errechnete hierfür einen Rangwert von 43,2644 Entgeltpunkten (Ost), weshalb sich für die Zeit ab Rentenbeginn bis 31. Dezember 1994 eine Nachzahlung von 529,28 DM ergab. Durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 1995 wies die Beklagte "den" Widerspruch, soweit ihm nicht abgeholfen worden war, bestandskräftig zurück. Durch Bescheid vom 21. April 1995 setzte die Beklagte den Zahlbetrag der Witwenrente mit Wirkung ab 1. Juni 1995 erneut neu fest, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt selbst Altersrente bezog und sich angesichts dessen das anrechenbare Einkommen änderte. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Durch Bescheid vom 16. Juni 1995 wurde der Zahlbetrag der Witwenrente ab 1. Juli 1995 neu festgesetzt, da die Rente anzupassen war und sich das anzurechnende Einkommen (in Gestalt der Rente aus eigener Versicherung) ebenfalls veränderte. Als Folge ergab sich ein Zahlbetrag der Witwenrente, der um zirka 100,- DM unter dem vorherigen lag. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Höhe der Anrechnung wandte. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens erstellte der Träger der Sonderversorgung mit Datum des 23. April 1997 erneut eine "Entgeltbescheinigung". In der Folge erging zunächst der Bescheid vom 7. August 1997, mit dem die Beklagte den Zahlbetrag der Witwenrente wegen einer Änderung des anzurechnenden Einkommens neu festsetzte. Durch Bescheid vom 16. September 1997 lehnte es die Beklagte dann ab, der Klägerin einen Übergangszuschlag zu gewähren. Die geänderte "Entgeltbescheinigung" wertete die Beklagte schließlich im Bescheid vom 18. September 1997 aus und setzte ab 1. Januar 1997 den Rentenhöchstwert der großen Witwenrente neu fest. Bei einem errechneten Rangwert von 64,2904 Entgeltpunkten (Ost) ergab sich ein mehr als verdoppelter Zahlbetrag. Gegen alle drei Bescheide vom 7. August, 16. September und 18. September 1997 legte die Klägerin erneut Widerspruch ein. Gegen die Bescheide vom 16. und 18. September 1997 machte sie geltend, dass die zusätzliche Altersversorgung des Versicherten nicht in die Rente eingeflossen sei und "die verfassungswidrige Systementscheidung" sowie das "Rentenstrafrecht" weiterhin umgesetzt würden. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1997 wies die Beklagte den Widerspruch (nur) gegen den Bescheid vom 16. September 1997 zurück. Die Voraussetzungen für einen Übergangszuschlag lägen nicht vor, da die Summe der von der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezogenen Renten die Summe der nach dem Rentenüberleitungsgesetz zu berechnenden Renten übersteige. Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht, die unter dem Aktenzeichen S 35 An 349/98 registriert worden ist, hat sich die Klägerin gegen die Bescheide vom 16. und 18. September 1997, "beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1997" gewandt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, die "Systementscheidung", Rentenleistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, sei verfassungswidrig. Nachdem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1998 auch insoweit über die Widersprüche der Klägerin entschieden hatte, als sich diese gegen die Bescheide vom 7. August und 18. September 1997 gerichtet hatten, hat die Klägerin eine weitere Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Bescheid vom 18. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 gewandt hat. Die unter dem Aktenzeichen S 5 An 2592/98 beim Sozialgericht erhobene Klage ist durch Beschluss der 35. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 1998 zu dem dort anhängigen Verfahren hin verbunden worden. Den Höchstwert der großen Witwenrente hat die Beklagte dann durch Bescheid vom 26. September 2000 für den Zeitraum vom 1. März 1992 bis 31. Mai 1995, durch Bescheid vom 30. Oktober 2000 für den Zeitraum 1. Juni 1995 bis 31. Dezember 1996 und durch Bescheid vom 17. November 2000 für die Zeit ab 1. Januar 1997 neu festgestellt. Die Beklagte hat nunmehr einen statischen "weiterzuzahlenden Betrag", den sie für die Zeit vom 1. März 1992 bis zum 31. Mai 1995 mit 881,43 DM und für die Zeit ab 1. Juni 1995 mit 1.057,72 DM sowie einen dynamisierten "besitzgeschützten Zahlbetrag", den sie für die Zeit vom 1. März 1992 bis zum 31. Mai 1995 mit 825,- DM und für die Zeit ab 1. Juni 1995 mit 990,- DM (bezogen jeweils auf den 1. Juli 1990) errechnet hat, berücksichtigt. Für die Zeit ab 1. Januar 1997 berechnete die Beklagte ferner den Rangwert neu, der mit 62,0782 Entgeltpunkten (Ost) ausgewiesen wurde. Ausgezahlt wurde der höchste, sich aus den unterschiedlichen Berechnungen ergebende Betrag. Für den Zeitraum bis Ende 2000 folgten daraus Nachzahlungen von annähernd 28.000,- DM. Durch Bescheid vom 15. Januar 2002 stellte die Beklagte den Höchstwert der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten ab 1. Juli 1990 bis 29. Februar 1992 neu fest. Der Rangwert der nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI berechneten Rente blieb mit 42,2720 Entgeltpunkten (Ost) unverändert. Die neu durchgeführte Berechnung der "Vergleichsrente" nach § 307b Abs. 3 SGB VI ergab einen Rangwert von 42,5663 Entgeltpunkten (Ost). Ferner errechnete die Beklagte einen statischen "weiterzuzahlenden Betrag" mit 1.762,86 DM per 31. Dezember 1991, sowie unverändert einen anzupassenden "besitzgeschützten Zahlbetrag" von 1.650,- DM. Eine Nachzahlung ergab sich nicht. Durch Bescheide vom 26. März 2002 stellte die Beklagte dann erneut die große Witwenrente für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Mai 1995 und vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Dezember 1996 neu fest, nachdem der Träger der Zusatzversorgung die Reichweite von Datenfeststellungen auf die Zeit vor dem 1. Januar 1997 erstreckt hatte. Für den erstgenannten Zeitraum ergab sich eine Nachzahlung von mehr als 1.000,- EUR, der Rangwert wurde nun mit 64,2904 Entgeltpunkten (Ost) festgestellt. Die vom Versicherten tatsächlich erzielten Entgelte wurden in vollem Umfang, für die Jahre 1964, 1967, 1974, 1976, 1979, 1980, 1982 bis 1984, 1987 und 1989 begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze, rentensteigernd berücksichtigt. Auf der Grundlage dieses Rangwertes wurde mit Bescheid vom 15. April 2002 schließlich auch die große Witwenrente für die Zeit ab 1. Januar 1997 festgestellt. Es ergab sich insoweit eine geringfügige Überzahlung, die von der Beklagten nicht zurückgefordert wurde. In der Folge forderte die Klägerin von der Beklagten noch eine weitergehendere "Vergleichsberechnung". Wegen der Anträge, mit denen die Klägerin vor dem Sozialgericht zuletzt im Einzelnen verhandelt hat, wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. Mai 2003 Bezug genommen. Durch Urteil vom 22. Oktober 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sie sei zulässig, aber unbegründet. Die gesetzlich vorgeschriebene Vergleichsberechnung habe die Beklagte zutreffend vorgenommen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, dass weitere Kalendermonate im Rahmen der Vergleichsberechnung rentensteigernd wirkten. Das Gesetz ordne ausdrücklich an, dass nur Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen seien. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die Neuregelung zur Vergleichsberechnung verfassungswidrig sei. Die von der Klägerin geforderte Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags nach der "Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet" sei nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Ein Verfassungsverstoß liege darin nicht. Schließlich sei auch die jährliche Rentenanpassung ab dem 1. Juli 2000 nicht verfassungswidrig. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter, höhere Hinterbliebenenleistungen zu erhalten. Für die Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. August 2004 Bezug genommen. Im Lauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Zahlbetrag der Rente durch Bescheid vom 25. August 2006 mit Wirkung ab 1. Juli 2002 (wegen einer Rentenanpassung, Änderung des anrechenbaren Einkommens, Prüfung, "ob bisherige Beträge weiterzuzahlen sind", Änderung des Beitragssatzes zur Krankenkasse und Änderung der Beitragseinbehaltung zur Pflegeversicherung ab 1. April 2004; Nachzahlung 574,92 EUR) und durch Bescheid vom 9. Februar 2007 mit Wirkung ab 1. April 2007 (wegen Neuermittlung des monatlichen Zahlbetrags der Rente, Prüfung, "ob bisherige Beträge weiterzuzahlen sind", und Änderung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung) neu berechnet. Die Klägerin beantragt ausweislich der Schriftsätze vom 8. August 2004 und 6. Mai 2008, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine höhere Witwenrente ausgehend von einer Neuberechnung der Rente des verstorbenen Versicherten zu gewähren. Die ab dem 1. Juli 1990 wirksam gewordenen Rentenbescheide einschließlich des Rentenbescheides vom 26. April 2002 sowie der Bescheid vom 8. März 2004, und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen ab dem 1. Juli 1990, auch die Anpassungen/Angleichungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 sind abzuändern. Dazu ist die Beklagte insbesondere zu verpflichten, - die Ansprüche auf Rente aus der SV und auf Zusatzrente aus den Versorgungssystemen, denen der verstorbene Versicherte angehörte (vgl. Entgeltbescheide) in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages als Realwertgarantie, den das BVerfG wieder hergestellt hat, ausgehend von dem in der DDR gewährten Versorgungsgrad sowie gemäß Gesetz erhöht um 6,84 % und angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen, - die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen und zur Ergänzung der Versichertenrente zu einer Vollversorgung die Versorgung aus den Versorgungssystemen zu gewähren, - die Vergleichsberechnung ausgehend von dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Berücksichtigung des 20-Jahres-Zeitraums so vorzunehmen, dass die Berechnung, wie vom BVerfG vorgegeben, vom gesamten jährlichen Bruttoeinkommen erfolgt, und zwar ohne die sanktionsartige Absenkung nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG und dass auch für die Zeit vor dem 1. März 1971 das jährliche Gesamteinkommen und nicht ein auf die verfassungswidrig neu bestimmte "Beitragsbemessungsgrenze Ost" berücksichtigt wird, - den Bescheid über die Beitragsänderungen zum 1. April 2004 aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West ab 1. Juli 1990 und auch zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003 sowie zum 1. Juli 2004 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)), - der Klägerin für die nach den unterschiedlichen Berechnungsarten zustehenden Renten den Zahlbeitrag einschließlich der Nachzahlungen ab 1. Juli 1990 zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 25. August 2006 und 9. Februar 2007 sowie gegen die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2003 und 1. Juli 2004 und die Entscheidung über die Höhe des Zahlbetrages der Rente ab 1. April 2004 abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Soweit Bescheide angegriffen werden, die zeitlich während des Verfahrens vor dem Landessozialgericht ergangen sind, ist erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden. Die Klagen gegen diese Bescheide sind unzulässig. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist nur noch die Höhe des monatlichen Höchstwerts des Rechts auf (große) Witwenrente. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1997, mit dem über einen Übergangszuschlag entschieden worden war, hat sich die Klägerin zwar der Form nach, nicht aber inhaltlich gewandt. Er wird weder der Form noch inhaltlich in den Sachanträgen erwähnt, welche die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten gestellt hat. Damit ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden, über ihn ist nicht mehr zu befinden. Wegen Unzulässigkeit der Klage unbegründet ist die Berufung, soweit sie sich gegen die Rentenhöchstwertfestsetzungen in Bescheiden richtet, die vor dem 26. März 2002 ergangen sind und Zeiträume ab dem 1. Juli 1993 betreffen. Der Höchstwert des monatlichen Rechts auf Rente ist für die Zeit ab dem 1. Juli 1993 durch die Bescheide vom 26. März und 15. April 2002 in vollem Umfang neu festgestellt worden und hat die vorangegangenen "Rentenbescheide", die Festsetzungen für den gleichen Zeitraum enthielten, in vollem Umfang abgelöst (s. stellvertretend dazu BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 4 unter 2. am Anfang). Für den Zeitraum ab 1. März 1992 bis 30. Juni 1993 gilt dasselbe für Bescheide, die vor dem vom 26. September 2000 erlassen worden waren. Ebenfalls wegen Unzulässigkeit der Klage unbegründet ist die Berufung, soweit sie sich gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum jeweils 1. Juli der Jahre 2000 bis 2002 richtet. Diese Verwaltungsakte waren nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht geworden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (ständige Rechtsprechung des BSG, stellvertretend dazu BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Soweit sich die Klägerin erstmals vor dem Landessozialgericht gegen Rentenanpassungsentscheidungen wendet – dies betrifft die zum 1. Juli der Jahre 2003 bis 2004 – sind die hiergegen gerichteten Klagen unzulässig, weil die Verwaltungsakte auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht geworden waren. Unzulässig sind auch die Klagen gegen die Bescheide vom 25. August 2006 und 9. Februar 2007 sowie gegen den "Bescheid über die Beitragsänderungen zum 1. April 2004", weil durch keinen dieser Verwaltungsakte die beanstandete Rentenwertfestsetzung geändert oder ersetzt wird (s. dazu BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R). Soweit die Berufung nach dem Gesagten zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Hinterbliebenenleistung der Beklagten. Entgegen der vom Sozialgericht und wohl auch von der Klägerin vertretenen Auffassung richtet sich die Berechnung der Witwenrente nicht nach § 307b SGB VI. Zu Gunsten der Klägerin bestand am 31. Dezember 1991 nicht, wie § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI es erfordert, ein "Anspruch" auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets. Weil der Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch lebte und selbst eine Versorgung nach Vorschriften der DDR bezog, konnte die Klägerin allenfalls eine Anwartschaft auf eine eigene Versorgung erworben haben, die später zum "fiktiven Vollrecht" erstarkte (s. insoweit, auch zum folgenden, ausführlich BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 4).
Dem entsprechend hatte die Klägerin nach den Vorschriften des SGB VI "nur" gemäß dessen § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Anspruch auf große Witwenrente. Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, berechnen sich gemäß §§ 254b, 64 SGB VI, indem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254d SGB VI), (2.) der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Den Zugangsfaktor hat die Beklagte zutreffend mit 1,0 zu Grunde gelegt (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a SGB VI), ebenso hat sie beachtet dass der Rentenartfaktor für das sogenannte Sterbevierteljahr 1,0 und anschließend 0,6 beträgt (§ 67 Nr. 6 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Rentenreformgesetz 1992). Ob die Beklagte für die Witwenrente jedenfalls für die Zeit bis 30. Juni 1993 überhaupt einen eigenen Rangwert hätte berechnen müssen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass ein höherer Rangwert berücksichtigt wird. Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sind (unter anderem) bei einer Witwenrente die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Witwe. "Entgeltpunkte" des Versicherten im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB VI sind neben denen, die sich nach der Rangwertfestsetzung anhand des nach dem SGB VI – gegebenenfalls in Verbindung mit den nach §§ 5 bis 8 AAÜG – geklärten Versicherungskontos ergeben, lediglich diejenigen, deren Berücksichtigung der Versicherte als Bestandsrentner gemäß § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI für die Ermittlung des Wertes einer sogenannten Vergleichsrente beanspruchen konnte (§ 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Regelungen zur Ermittlung derartiger Entgeltpunkte entsprechen den Grundsätzen des § 307a SGB VI. Es handelt dabei nicht um eine "besondere Rentenberechnung", im Sinne einer von den §§ 64, 254b Abs. 1 SGB VI abweichenden Rentenformel. Der Unterschied zu den allgemeinen Vorschriften des SGB VI besteht allein darin, dass für jedes Arbeitsjahr in der DDR jeweils ein bestimmter Vorleistungswert (Rangstellenwert) in Entgeltpunkten (Ost) festgesetzt wird (ausführlich dazu BSG SozR 4-8570 § 8 Nr. 2). Die aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag des Einigungsvertrages gemäß § 307b Abs. 5 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte sind dagegen keine im Sinne der §§ 63 Abs. 2, 66 Abs. 2 Nr. 2 und 88 Abs. 2 SGB VI, weil sie nicht auf einem kalenderjährlichen Vergleich der (hier: fiktiven) Vorleistung des Versicherten mit einer durchschnittlichen Vorleistung an produktiver Arbeit beruhen und bewerten ihn auch nicht. Seine Schutzfunktion besteht lediglich darin, eine unverhältnismäßige Verminderung der dem Versicherten in der DDR zuerkannten Alterssicherung abzuwehren, wenn und soweit die an den Kriterien der Vorleistung gemessene SGB VI-Rente dies nicht verhindert. Es handelt sich um ein eigenständiges Recht, das auf keinen Tatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen ist (stellvertretend dazu BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 9). Der Rangwert, den die Beklagte für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten errechnet hatte, lag ebenso wie der Rangwert für die "Vergleichsrente" ständig unter dem Rangwert, den die Beklagte für die Feststellung der Witwenrente errechnet hatte. Der Rangwert, welcher der Rente des Versicherten wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde lag, ist weder rechnerisch noch unter Berücksichtigung von Verfassungsrecht zu beanstanden. Denn die besonderen Beitragsbemessungsgrenzen nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der Fassung des Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes wurden erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 1993 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 100, 59 ff.). Die Änderungen des § 6 AAÜG als Folge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] hat die Beklagte umgesetzt. Darüber hinausgehend hat die Klägerin lediglich Anspruch auf eine Leistung nach der Besitzschutzregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG. Danach ist, wenn eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt und der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, bei Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente diesen Betrag erreicht (Satz 1). Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären (Satz 2). Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten (Satz 3). Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert (Satz 4). Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird (Satz 5). Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange gezahlt, bis die angepasste Renten diesen Betrag erreicht (Satz 6).
Die Klägerin hatte in dem in § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG genannten Zeitraum einen Anspruch auf Versorgung erworben. Dieser richtet sich nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen des Versorgungssystems (BSG SozR 4-8570 § 4 Nr. 4), hier nach Abschnitt 413 – Hinterbliebenenrenten – der Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 1. September 1982 in der Fassung der Ergänzung vom 27. Februar 1990 (im folgenden: NVA-Versorgungsordnung, nicht offiziell veröffentlicht, abgedruckt in "Aichberger II" Nr. 230). Nach Abschnitt 413 Nr. 1 Abs. 2 NVA-Versorgungsordnung hat der Ehegatte unter anderem dann Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene bereits eine Invalidenrente nach dieser Ordnung bis zum Todestag bezogen hat. Dies war im Sinne des Gesetzes der Fall, da der Versicherte als Bestandsrentner nach Maßgabe des § 307b SGB VI bis zu seinem Tod als Invalidenrentner zu behandeln war. Der Anspruch der Klägerin nach § 4 Abs. 4 SGB VI geht dahin, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert des Rechts auf Witwenrente von drei eigenständig festzusetzenden Werten (Monatsbetrag der "SGB VI-Rente" ab Rentenbeginn; statisch "weiterzuzahlender Betrag"; durch Einigungsvertrag Nr. 9 Buchstabe b Satz 5 "besitzgeschützter Zahlbetrag") in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (s. BSG SozR 3-8570 § 4 Nr. 4). Nach Lage der Akten ist bereits nicht erkennbar, dass sich ein zu dynamisierender "besitzgeschützter Zahlbetrag" von 990,- DM errechnen würde, den die Beklagte den Rentenhöchstwertfestsetzungen ab 1. Juni 1995 zugrunde gelegt hat. Denn die Witwenrente für den erwerbsfähigen hinterbliebenen Ehegatten betrug gemäß Abschnitt 413 Nr. 2 Abs. 1 der NVA-Versorgungsordnung 50 % der errechneten Rente des Verstorbenen ohne Zuschläge. Dies waren somit die 825,- DM, welche die Beklagte den Wertfestsetzungen bis 31. Mai 1995 auch zugrunde gelegt hat. Rentenleistungen aus der Sozialversicherung der DDR konnten die Versorgung des Versicherten ebenso wenig erhöhen wie die aus seiner Versicherung abgeleitete Versorgung der Klägerin. Denn gemäß § 53 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Verordnung über die Gewährung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (1. Rentenverordnung) wird dann, wenn neben dem Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung ein Anspruch auf eine gleichartige Versorgung der bewaffneten Organe bestand, die Rente aus der Sozialversicherung nur dann gezahlt, wenn sie die höhere Leistung ist oder beide Leistungen gleich hoch sind. Witwenrenten sind gemäß § 56 Buchstabe d) der 1. Durchführungsbestimmung zur 1. Rentenverordnung Renten gleicher Art. Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dynamisiert worden. Der statische "weiterzuzahlende Betrag" beträgt 825,- DM + 6,84 % hieraus = 881,43 DM, auch hierüber ist die Beklagte in den Rentenhöchstwertfestsetzungen für die Zeit ab 1. Juni 1995 bereits ohne ersichtlichen Rechtsgrund hinausgegangen. Wie sich aus den Bescheiden vom 26. März und 15. April 2000 ohne Weiteres ergibt, hat die Beklagte zu jeder Zeit den dynamisierten besitzgeschützten Zahlbetrag, den weiterzuzahlenden Betrag und den Wert der nach dem SGB VI berechneten Rente einander gegenübergestellt und für jeden Kalendermonat der Rentenzahlung den jeweils höchsten Wert zugrunde gelegt, wobei sie zutreffend gemäß § 97 SGB VI Einkommen der Klägerin nur auf die nach dem SGB VI berechnete Rente angerechnet hat. Keine rechtliche Grundlage gibt es dafür, im Rahmen der nach dem SGB VI berechneten Rente weitere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, was erfordern würde, dass eine andere als die bestehende oder gar keine Beitragsbemessungsgrenze angewendet wird. Auf Grund des § 260 Satz 2 SGB VI sind die im Bundesgebiet (West) geltenden Bemessungsgrenzen bereits für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) vereinbar. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung"), sie kann nicht entfallen, ohne dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt gesprengt würde (BVerG, Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 -, Abs. 11 und 13; BverfGE 100, 1 [40 f.]). Dass Arbeitsentgelte, die in der DDR erzielt wurden, überhaupt über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen können, ergibt sich im Regelfall allein daraus, dass sie gemäß § 256a SGB VI nicht in ihrer tatsächlich zu DDR-Zeiten erzielten Höhe berücksichtigt werden. Bereits dadurch aber, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR nicht in einem Verhältnis von 1 zu 2 oder niedriger (Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, BGBl. II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1 zu 1 von M auf DM umgestellt worden sind, ergibt sich eine Wertsteigerung, die sich zugunsten der Klägerin auswirkt. Eine zweite Wertsteigerung folgt daraus, dass die umgestellten Arbeitsverdienste durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache angehoben wurden, um das gegenüber dem bundesdeutschen geringere Lohnniveau der DDR auszugleichen. Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet ebenso wie deren rentenberechtigte Hinterbliebene stehen also so, als ob die auf- und hochgewerteten Verdienste während eines Erwerbslebens in den alten Bundesländern erzielt und durch Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) versichert worden wären (s. zum Ganzen BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum kann darin – wenn es überhaupt anwendbar ist – schon deshalb nicht liegen, weil den in die Rentenberechnung einfließenden Entgelten kein entsprechendes Beitragsvolumen gegenübersteht, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) deshalb nicht, weil die Versicherten und rentenberechtigten Hinterbliebenen aus dem Beitrittsgebiet durch die Aufwertung über § 256a SGB VI gerade den Versicherten und Hinterbliebenen aus den alten Bundesländern gleichgestellt werden. Keine Rechtsgrundlage gibt es ferner für Ansprüche auf Feststellung weitergehender Vergleichsrenten oder "besitzgeschützter Zahlbeträge" als die Beklagte es getan hat, und folglich auch nicht auf "Dynamisierung" derartiger Rechengrößen. Die Beklagte hat, wie ausgeführt und jedenfalls aus den im März und April 2002 erlassenen Bescheiden deutlich erkennbar, die drei nach § 4 Abs. 4 AAÜG zu berücksichtigenden Werte berechnet und fortlaufend miteinander verglichen. Damit ist dem Bestandsschutz, den der Einigungsvertrag für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert (Art. 30 Abs. 5 und Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5 Einigungsvertrag) Rechnung getragen. Gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs. 1 GG) wird auch insoweit nicht verstoßen, zumal die Klägerin außer acht lässt, dass die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften den Schutz dieses Grundrechts überhaupt nur in der Form genießen, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfGE 100, 1 [37]). Die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. zuletzt Beschluss vom 25. September 2007 zur Beschwerde Nr. 12923/03, davor bereits Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99). Auf die weiteren Anträge der Klägerin zu Beweiserhebungen beziehungsweise zu Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht, musste der Senat nicht weiter eingehen. Die Anträge zu Beweiserhebungen haben ausschließlich rechtspolitische Inhalte und sind deshalb nicht entscheidungserheblich. Dass eine der anzuwendenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig sein könnte, ist – zumal vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundessozialgerichts zum Bereich der Rentenüberleitung – nicht einmal im Ansatz erkennbar. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Anliegen erster Instanz teilweise erfolgreich war. Den Bevollmächtigten der Klägerin waren gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Satz 2 SGG Verursachungskosten aufzuerlegen. Sie haben den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihnen die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und sie auf die Möglichkeit der Verhängung von Kosten auch gegen sich hingewiesen worden sind. Sie vertreten seit Jahren zahlreiche Klägerinnen und Kläger in Angelegenheiten der "Rentenüberleitung" sowohl vor den Instanzgerichten als auch vor dem Bundessozialgericht, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschrente. Obwohl sie schon angesichts dessen als ausreichend vertraut mit der Auslegung der streiterheblichen Rechtsvorschriften anzusehen sind, werden prozessbeendende Erklärungen nicht abgegeben, ohne dass auch nur im Ansatz erkennbar wäre, dass die weitere Rechtsverfolgung erfolgversprechend sein könnte. Die Höhe der Verursachungskosten entspricht dem Mindestbetrag, der sich aus § 192 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG für das Verfahren vor dem Landessozialgericht ergibt. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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