Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 189/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1082/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) - AVIwiss -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der geborene Kläger schloss am 22. Oktober 1976 sein Studium der Fachrichtung Ingenieurbau an der Hochschule für Architektur und Bauwesen W erfolgreich mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Laut den Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen arbeitete er vom 01. Oktober 1976 bis zum 15. Januar 1978 als Elemente-Konstrukteur beim VEB Wohnungsbaukombinat B, vom 16. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1979 als Projektierungs-Ingenieur an der H-Universität zu B, vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Mai 1988 als Ingenieur für Statik beim VEB Denkmalpflege B, vom 01. Juni 1988 bis zum 31. Mai 1989 als Ingenieur für Statik beim VEB Baureparaturen H und vom 01. Juni 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Ingenieur für Bauvorbereitung und Projektierung an der H-Universität zu B. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ist er nicht beigetreten.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben
Mit Bescheid vom 30. Mai 2002 stellte die Beklagte die Zeiträume vom 16. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1979 sowie vom 01. Juni 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss und die tatsächlichen Arbeitsentgelte in diesen Zeiträumen fest. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, es seien weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVIwiss sowie zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG – AVItech -) festzustellen. Der VEB Denkmalpflege B sei auch eine wissenschaftliche und künstlerische Einrichtung gewesen. Dieser Betrieb sei damit beauftragt gewesen, Denkmale/Denkmäler der Kunst und Kultur zu erhalten, zu restaurieren oder Verlorengegangenes nachzuempfinden. Um diesen hohen Anspruch zu erfüllen, hätten die Mitarbeiter zunächst wissenschaftliche Untersuchungen an den zu restaurierenden Denkmalen/Denkmälern durchführen müssen, um die richtige Sanierungs- bzw. Restaurierungsmethode zu wählen. Dazu sei ein umfangreiches Wissen über Kultur und Wissenschaft erforderlich gewesen. Er habe unter anderem an der Sicherung und dem Wiederaufbau der Marienkirche in Pasewalk mitgearbeitet sowie an der Wiederaufstellung des Reiterstandbildes Friedrich II. Unter den Linden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte unter anderem aus, bei dem VEB Denkmalpflege habe es sich nicht um einen volkeigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 (VO-AVItech) gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, es seien weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Nrn. 1 bzw. 4 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen. Er habe die Berechtigung, den Titel des Diplomingenieurs zu führen, und arbeite seit dem 01. Oktober 1976 ununterbrochen als solcher. Der VEB Wohnungsbaukombinat B sowie der VEB Baureparaturen H hätten volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens nach dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG dargestellt. Der VEB Denkmalpflege B sei direkt dem Institut für Denkmalpflege und dem Ministerium für Kultur unterstellt und eine wissenschaftliche und künstlerisch selbständige staatliche Einrichtung gewesen. Der VEB Denkmalpflege sei sowohl in das Versorgungssystem der wissenschaftlichen und künstlerischen Intelligenz als auch in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen gewesen.
Mit Bescheid vom 03. September 2004 hat die Beklagte außerdem die Zeiträume vom 01. Oktober 1976 bis zum 15. Januar 1978 und vom 01. Juni 1988 bis zum 31. Mai 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt.
Der Kläger hat daraufhin weiterhin die Feststellung der Zeit vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen und künstlerischen Intelligenz begehrt. Zwar habe es sich bei dem VEB Denkmalpflege B – wie aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Dezember 2003 zum Aktenzeichen B 4 RA 18/03 R hervorgehe – nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt, aus den Ausführungen des BSG zum Hauptzweck des VEB Denkmalpflege B sei jedoch zu schließen, dass er eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne der AVIwiss gewesen sei.
Durch Urteil vom 22. März 2005 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 und den Bescheid vom 03. September 2004 abgewiesen und der Beklagten 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVIwiss für die Zeit vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Mai 1988. Zwar sei das AAÜG auf den Kläger anwendbar, denn die Beklagte habe mit den Bescheiden vom 30. Mai 2002 und 03. September 2004 die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Intelligenz zum 30. Juni 1990 bestätigt. Im streitigen Zeitraum habe er jedoch keine Beschäftigung nach den Kriterien der AVIwiss in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen ausgeübt. Der VEB Denkmalpflege B sei keine sonstige wissenschaftliche Einrichtung im Sinne von § 2 a) der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (AVVO-Int) gewesen. Dem VEB Denkmalpflege habe im Wesentlichen die tatsächliche Ausführung der Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten oblegen. Wenn auch dafür sicherlich wissenschaftlicher Sachverstand vonnöten gewesen sei, so mache dies den VEB dennoch nicht zu einer "sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung". Die fachwissenschaftliche Anleitung habe nach § 7 Abs. 4 Denkmalpflegegesetz dem Institut für Denkmalpflege oblegen. Auch die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur künstlerisch tätigen Intelligenz seien nicht erfüllt, denn weder sei der Kläger Restaurator im Sinne von § 5 b) der AVVO-Int gewesen noch unterfalle der VEB Denkmalpflege Berlin einer der in § 6 AVVO-Int genannten Einrichtungen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein zuletzt in der ersten Instanz verfolgtes Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, der VEB Denkmalpflege B sei kein VEB im herkömmlichen Sinne gewesen. Wie das Institut für Denkmalpflege sei er direkt dem Ministerium für Kultur unterstellt gewesen. Somit sei er wie dieses Institut zu betrachten und im weiteren Sinne wie eine (sonstige) wissenschaftliche und künstlerische Einrichtung zu bewerten. Im Übrigen belege die dem VEB Denkmalpflege zugeordnete Wirtschaftsgruppennummer 8 334 5 – anders als die Beklagte meine – gerade, dass der VEB wie eine (sonstige) wissenschaftliche und künstlerische Einrichtung zu bewerten sei, denn er werde somit in der Systematik der Wirtschaftsgruppen auf gleicher Stufe unter anderem mit wissenschaftlichen Museen und sonstigen Einrichtungen der bildenden Kunst eingeordnet. Er sei beim VEB Denkmalpflege B als Spezialprojektant unter anderem speziell für Statik und Konstruktion sowie allgemein für Tragwerksplanung und außerdem als Ausbilder für die Betreuung und Weiterbildung der betriebseigenen Spezialhandwerker in der praktischen Ausführung vor Ort zuständig gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 und des Bescheides vom 03. September 2004 zu verurteilen, die Zeit vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet und verweist insbesondere auf die Rechtsprechung des BSG, wonach VEB keine wissenschaftliche Einrichtungen im Sinne von § 6 der AVVO-Int seien (Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R -). Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der künstlerischen Intelligenz, denn weder gehöre der VEB Denkmalpflege zu den Einrichtungen im Sinne des § 6 AVVO-Int noch gehöre der Kläger zu dem in § 5 AVVO-Int genannten Personenkreis. Im Übrigen zähle der VEB Denkmalpflege B mit der Wirtschaftsgruppennummer 8 334 5 als Betrieb mit denkmalpflegerischen Spezialkapazitäten. Eine Gleichstellung mit dem Institut für Denkmalpflege scheide aus. Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte einen Auszug aus dem Register der volkeigenen Wirtschaft betreffend den VEB Denkmalpflege B, die Entwicklungskonzeption des Nachfolgebetriebs Denkmalpflege B GmbH von November 1990, den Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz der Denkmalpflege B GmbH zum 01. Juli 1990, das Statut des Instituts für Denkmalpflege (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur vom 31. Oktober 1976 Nr. 7 Seite 33 f) sowie die Gründungsanweisungen betreffend den VEB Denkmalpflege B und die Produktionsleitung Denkmalpflege (Verfügungen und Mitteilungen a. a. O. Seite 35) und das Statut der Produktionsleitung Denkmalpflege (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur vom 14. April 1977 Nr. 3 Seite 21 f) vorgelegt.
Der Senat hat außerdem die Registerakte des VEB Denkmalpflege B (Register der volkseigenen Wirtschaft Nr. 110-15-1555) beigezogen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 05. März 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 und der Bescheid vom 03. September 2004. Letzterer Bescheid ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den ursprünglichen Feststellungsbescheid abändert.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 und der Bescheid vom 03. September 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Die Vorschriften des AAÜG finden zwar auf den Kläger Anwendung (§ 1 AAÜG). Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. Mai 2002 bereits Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem – unter anderem - vom 01. Juni 1989 bis zum 30. Juni 1990 festgestellt, also Zeiten, in denen der Kläger eine Beschäftigung ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 (hier: Nr. 4) zum AAÜG aufgelistet ist (§ 5 Abs. 1 AAÜG). Daraus folgt hier auch, dass der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht zum 01. August 1991 (nach den Gegebenheiten der DDR) eine Versorgungsanwartschaft zum 30. Juni 1990 erworben hatte.
Der Kläger hat jedoch in dem streitigen Zeitraum keine Zeit der Zugehörigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt und damit auch keine gleichgestellte Pflichtbeitragszeit i. S. v. § 5 Abs. 1 AAÜG erlangt. Er hat in dieser Zeit keine Beschäftigung ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 zum AAÜG aufgelistet war.
Ob eine derartige Zeit nach § 5 Abs. 1 AAÜG vorliegt, ist ausschließlich nach objektiver Auslegung des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln. Es kommt mithin weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR an noch auf deren Verwaltungspraxis. Nur in faktischer Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob in der Zeit, für die die Feststellung begehrt wird, eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen i. V. m. den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen eine in der Versorgungsordnung genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob die in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (d. h. für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifikation zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden Arbeitsstelle vorgelegen hat (vgl. hierzu Urteile des BSG vom 04. August 1998 - B 4 RA 63/97 R – m. w. N; vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R - sowie 09. April 2002 – B 4 RA 25/01 R – jeweils zitiert nach juris).
Gemäß § 2 der AVVO-Int gelten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz
(a) hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren, des Weiteren
(b) Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen und
(c) besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen.
Gemäß § 5 der AVVO-Int gelten als Angehörige der künstlerisch tätigen Intelligenz
(a) Intendanten und deren Stellvertreter, Opern- und Schauspieldirektoren, Direktoren von Schauspiel-, Musik- und Tanzschulen und Schulen für bildende Kunst, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Ballettmeister und Choreographen. Chordirektoren, Orchesterdirektoren. Bühnenbildner, Sänger, Schauspieler (nicht Komparsen), Solotänzer, Korrepetitoren. Filmregisseure, Filmdramaturgen sowie
(b) besonders qualifizierte und verantwortlich tätige Restauratoren, Kunsthandwerker, die bei Museen, Theatern, bedeutenden volkseigenen Verlagen und anderen Institutionen fest angestellt sind, Orchestermusiker, Choristen, technische Direktoren und technische Leiter an den Theatern, Verwaltungsdirektoren an den Theatern, Filmarchitekten, Filmoperateure, Aufnahmeleiter beim Film und
(c) besonders qualifizierte Garderobenoberinspektoren, Maskenbildner, Beleuchtungsoberinspektoren, Werkstättenleiter, Leiter der künstlerischen Betriebsbüros, Schnittmeister, Kostümbildner, Inspizienten und Souffleusen.
Nach § 6 der AVVO-Int waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.
Dies zugrunde gelegt, scheitert ein Anspruch des Klägers daran, dass er als Diplom-Ingenieur beim VEB Denkmalpflege B in keiner Einrichtung im vorgenannten Sinne beschäftigt war, die rechtlich selbstständig und ausschließlich wissenschaftliche Aufgaben erfüllte. Denn nach den Regelungen des Versorgungssystems der wissenschaftlichen Intelligenz (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) konnte bei nicht erfolgter Einbeziehung kraft Bundesrecht eine Versorgungsanwartschaft nur bei der Beschäftigung in einer wissenschaftlich selbstständigen staatlichen Einrichtung erfolgen, nicht aber z. B. bei einer Beschäftigung in einem VEB oder sogar einem Forschungszentrum eines volkseigenen Betriebs (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 56/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 4, sowie vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R -, zitiert nach juris). Denn ein VEB, auch wenn er sogar Forschung betrieb, zählte nicht zu den in §§ 2 und 6 der AVVO-Int genannten Einrichtungen. Im Gegensatz zu der betriebsbezogenen Forschung in einem VEB wurden etwa in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25.02.1970 (GBl. II Seite 189) derartige Einrichtungen als wichtige Forschungsstätten, die durch die Wissenschaftsorganisation mit allen Bereichen der sozialistischen Gesellschaft verbunden sind, beschrieben. Demgegenüber waren die allein zweck- und betriebsbezogenen Forschungseinrichtungen der VEB und der Kombinate aber gerade nicht frei bei der Auswahl ihrer Forschungsziele.
Nach § 34 Abs. 3 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I Seite 355) war der Betrieb verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten. Nach § 2 dieser Verordnung hatten die Kombinate die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl. auch § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. I Seite 129, und § 8 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967, GBl. II Seite 121). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass im VEB wissenschaftliche Untersuchungen und wissenschaftliche Methodik im Rahmen der Restaurierung und Sanierung von Denkmalen/Denkmälern sowie der Nachempfindung von Verlorengegangenem durchgeführt bzw. angewandt worden seien, gehörte dies nach den genannten rechtlichen Grundlagen i. V. m. dem Hauptzweck des VEB Denkmalpflege B (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1) zur Erfüllung der Aufgaben des VEB. Dies machte ihn jedoch nicht zu einer selbstständigen staatlichen Forschungseinrichtung i. S. d. § 6 AVVO-Int.
Eine Vergleichbarkeit des VEB Denkmalpflege B mit dem Institut für Denkmalpflege, dem nach § 2 seines Statuts unter anderem oblag, den Denkmalbestand der DDR zu erforschen und hierfür den wissenschaftlichen Nachweis zu führen, die zentrale Denkmalliste zu führen und den zentralen Denkmalpflegefonds zu verwalten, Forschungs- und Entwicklungsarbeit zur Theorie, Methodik und Technologie der Denkmalpflege zu leisten, denkmalpflegerische Maßnahmen wissenschaftlich vorzubereiten, anzuleiten und zu dokumentieren, am Aufbau denkmalpflegerischer Spezialkapazitäten mitzuwirken und diese fachlich zu unterweisen, die Ergebnisse der Denkmalpflege auszuwerten und Kenntnisse über den Denkmalbestand, die Ziele und Methoden der sozialistischen Denkmalpflege zu verbreiten sowie die internationale Zusammenarbeit zu fördern, ist nicht gegeben. Denn der Hauptzweck des VEB Denkmalpflege B lag demgegenüber in der praktischen Restauration, Erhaltung und Wiederherstellung von bereits vorhandenen, besonders schutzwürdigen Bauwerken, wie z. B. auch der vom Kläger angeführten Marienkirche in Pasewalk (vgl. Urteil des BSG a. a. O.).
Auch aus der Zuordnung des VEB zur Wirtschaftsgruppe 8 334 5 ergibt sich keine Qualifizierung als wissenschaftliche Einrichtung. Derartige Einrichtungen gehörten zum Wirtschaftssektor 8 100 0 "Wissenschaft und Forschung" (vgl. Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik).
Auch zur künstlerisch tätigen Intelligenz zählte der Kläger nicht. Seine Beschäftigung als Ingenieur für Statik beim VEB Denkmalpflege B erfüllt nicht die Zugehörigkeitsmerkmale des § 5 AVVO-Int. Zum einen werden dort nur bestimmte Berufsgruppen genannt, zu denen der Kläger als – so seine Bezeichnung – Spezialprojektant nicht gehörte; er war insbesondere kein Restaurator. Zum andern gehörte der VEB nicht zu den Einrichtungen im Sinne der §§ 6, 1 AVVO-Int, an denen der Zusatzversorgungsberechtigte tätig sein musste. Insbesondere ein VEB zählte, auch wenn er im weitesten Sinne Kulturarbeit leistete, nicht zu den künstlerischen Einrichtungen der DDR, denn er ist nicht unter den in §§ 1 und 6 der AVVO-Int genannten Einrichtungen aufgeführt. Dort sind unter anderem Theater und Orchester, Einrichtungen des Films und Rundfunks sowie des öffentlichen Bildungswesens genannt, also jeweils selbstständige staatliche Einrichtungen. Die allein zweck- und betriebsbezogenen Einrichtungen der VEB und der Kombinate hatten nicht eine derartige Selbständigkeit (vgl. Urteil des BSG vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R -, zitiert nach juris).
Ergänzend ist anzumerken, dass eine Zuordnung zur pädagogischen Intelligenz im Hinblick auf die angegebene Ausbildereigenschaft ebenfalls ausscheidet, denn weder verfügt der Kläger über die erforderliche staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung (§ 4 a) AVVO-Int) noch handelte es sich bei dem VEB Denkmalpflege B um eine der in § 4 AVVO-Int genannten pädagogischen Einrichtungen. Allein der Umstand, dass die Betriebe ihren Mitarbeitern möglicherweise eine berufspraktische Ausbildung angeboten oder Lehrlinge ausgebildet haben, macht diese nicht zu einer Einrichtung des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesen, zu dem nach § 4 a) AVVO-Int allgemeinbildende Schulen einschließlich Volkshochschulen, berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heime und Horte zählten. Bei dem VEB Denkmalpflege B handelte es sich auch nicht um eine Einrichtung der Lehrer-, Lehrmeister- und Erzieherbildung, dem Verlag Volk und Wissen (§ 4 b) AVVO-Int) sowie nicht um Arbeiter- und Bauern-Fakultäten oder Fachschulen (§ 4 c) AVVO-Int).
Den Gerichten ist es darüber hinaus versagt, im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie den VEB Denkmalpflege B einer Forschungseinrichtung i. S. d. § 6 AVVO-Int gleichzustellen. Ein solches Analogieverbot ergibt sich aus dem Verbot der Neueinbeziehungen. Dieses Verbot würde im Falle einer Erweiterung des begünstigten Personenkreises durch Analogie unterlaufen. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 bestehenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist bundesrechtlich auch insoweit nicht zulässig, als sie willkürlich sind. Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür anknüpfen (vgl. Urteile des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, und vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R -, zitiert nach juris).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) - AVIwiss -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der geborene Kläger schloss am 22. Oktober 1976 sein Studium der Fachrichtung Ingenieurbau an der Hochschule für Architektur und Bauwesen W erfolgreich mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Laut den Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen arbeitete er vom 01. Oktober 1976 bis zum 15. Januar 1978 als Elemente-Konstrukteur beim VEB Wohnungsbaukombinat B, vom 16. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1979 als Projektierungs-Ingenieur an der H-Universität zu B, vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Mai 1988 als Ingenieur für Statik beim VEB Denkmalpflege B, vom 01. Juni 1988 bis zum 31. Mai 1989 als Ingenieur für Statik beim VEB Baureparaturen H und vom 01. Juni 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Ingenieur für Bauvorbereitung und Projektierung an der H-Universität zu B. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ist er nicht beigetreten.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben
Mit Bescheid vom 30. Mai 2002 stellte die Beklagte die Zeiträume vom 16. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1979 sowie vom 01. Juni 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss und die tatsächlichen Arbeitsentgelte in diesen Zeiträumen fest. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, es seien weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVIwiss sowie zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG – AVItech -) festzustellen. Der VEB Denkmalpflege B sei auch eine wissenschaftliche und künstlerische Einrichtung gewesen. Dieser Betrieb sei damit beauftragt gewesen, Denkmale/Denkmäler der Kunst und Kultur zu erhalten, zu restaurieren oder Verlorengegangenes nachzuempfinden. Um diesen hohen Anspruch zu erfüllen, hätten die Mitarbeiter zunächst wissenschaftliche Untersuchungen an den zu restaurierenden Denkmalen/Denkmälern durchführen müssen, um die richtige Sanierungs- bzw. Restaurierungsmethode zu wählen. Dazu sei ein umfangreiches Wissen über Kultur und Wissenschaft erforderlich gewesen. Er habe unter anderem an der Sicherung und dem Wiederaufbau der Marienkirche in Pasewalk mitgearbeitet sowie an der Wiederaufstellung des Reiterstandbildes Friedrich II. Unter den Linden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte unter anderem aus, bei dem VEB Denkmalpflege habe es sich nicht um einen volkeigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 (VO-AVItech) gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, es seien weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Nrn. 1 bzw. 4 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen. Er habe die Berechtigung, den Titel des Diplomingenieurs zu führen, und arbeite seit dem 01. Oktober 1976 ununterbrochen als solcher. Der VEB Wohnungsbaukombinat B sowie der VEB Baureparaturen H hätten volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens nach dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG dargestellt. Der VEB Denkmalpflege B sei direkt dem Institut für Denkmalpflege und dem Ministerium für Kultur unterstellt und eine wissenschaftliche und künstlerisch selbständige staatliche Einrichtung gewesen. Der VEB Denkmalpflege sei sowohl in das Versorgungssystem der wissenschaftlichen und künstlerischen Intelligenz als auch in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen gewesen.
Mit Bescheid vom 03. September 2004 hat die Beklagte außerdem die Zeiträume vom 01. Oktober 1976 bis zum 15. Januar 1978 und vom 01. Juni 1988 bis zum 31. Mai 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt.
Der Kläger hat daraufhin weiterhin die Feststellung der Zeit vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen und künstlerischen Intelligenz begehrt. Zwar habe es sich bei dem VEB Denkmalpflege B – wie aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Dezember 2003 zum Aktenzeichen B 4 RA 18/03 R hervorgehe – nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt, aus den Ausführungen des BSG zum Hauptzweck des VEB Denkmalpflege B sei jedoch zu schließen, dass er eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne der AVIwiss gewesen sei.
Durch Urteil vom 22. März 2005 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 und den Bescheid vom 03. September 2004 abgewiesen und der Beklagten 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVIwiss für die Zeit vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Mai 1988. Zwar sei das AAÜG auf den Kläger anwendbar, denn die Beklagte habe mit den Bescheiden vom 30. Mai 2002 und 03. September 2004 die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Intelligenz zum 30. Juni 1990 bestätigt. Im streitigen Zeitraum habe er jedoch keine Beschäftigung nach den Kriterien der AVIwiss in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen ausgeübt. Der VEB Denkmalpflege B sei keine sonstige wissenschaftliche Einrichtung im Sinne von § 2 a) der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (AVVO-Int) gewesen. Dem VEB Denkmalpflege habe im Wesentlichen die tatsächliche Ausführung der Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten oblegen. Wenn auch dafür sicherlich wissenschaftlicher Sachverstand vonnöten gewesen sei, so mache dies den VEB dennoch nicht zu einer "sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung". Die fachwissenschaftliche Anleitung habe nach § 7 Abs. 4 Denkmalpflegegesetz dem Institut für Denkmalpflege oblegen. Auch die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur künstlerisch tätigen Intelligenz seien nicht erfüllt, denn weder sei der Kläger Restaurator im Sinne von § 5 b) der AVVO-Int gewesen noch unterfalle der VEB Denkmalpflege Berlin einer der in § 6 AVVO-Int genannten Einrichtungen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein zuletzt in der ersten Instanz verfolgtes Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, der VEB Denkmalpflege B sei kein VEB im herkömmlichen Sinne gewesen. Wie das Institut für Denkmalpflege sei er direkt dem Ministerium für Kultur unterstellt gewesen. Somit sei er wie dieses Institut zu betrachten und im weiteren Sinne wie eine (sonstige) wissenschaftliche und künstlerische Einrichtung zu bewerten. Im Übrigen belege die dem VEB Denkmalpflege zugeordnete Wirtschaftsgruppennummer 8 334 5 – anders als die Beklagte meine – gerade, dass der VEB wie eine (sonstige) wissenschaftliche und künstlerische Einrichtung zu bewerten sei, denn er werde somit in der Systematik der Wirtschaftsgruppen auf gleicher Stufe unter anderem mit wissenschaftlichen Museen und sonstigen Einrichtungen der bildenden Kunst eingeordnet. Er sei beim VEB Denkmalpflege B als Spezialprojektant unter anderem speziell für Statik und Konstruktion sowie allgemein für Tragwerksplanung und außerdem als Ausbilder für die Betreuung und Weiterbildung der betriebseigenen Spezialhandwerker in der praktischen Ausführung vor Ort zuständig gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 und des Bescheides vom 03. September 2004 zu verurteilen, die Zeit vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Mai 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet und verweist insbesondere auf die Rechtsprechung des BSG, wonach VEB keine wissenschaftliche Einrichtungen im Sinne von § 6 der AVVO-Int seien (Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R -). Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der künstlerischen Intelligenz, denn weder gehöre der VEB Denkmalpflege zu den Einrichtungen im Sinne des § 6 AVVO-Int noch gehöre der Kläger zu dem in § 5 AVVO-Int genannten Personenkreis. Im Übrigen zähle der VEB Denkmalpflege B mit der Wirtschaftsgruppennummer 8 334 5 als Betrieb mit denkmalpflegerischen Spezialkapazitäten. Eine Gleichstellung mit dem Institut für Denkmalpflege scheide aus. Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte einen Auszug aus dem Register der volkeigenen Wirtschaft betreffend den VEB Denkmalpflege B, die Entwicklungskonzeption des Nachfolgebetriebs Denkmalpflege B GmbH von November 1990, den Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz der Denkmalpflege B GmbH zum 01. Juli 1990, das Statut des Instituts für Denkmalpflege (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur vom 31. Oktober 1976 Nr. 7 Seite 33 f) sowie die Gründungsanweisungen betreffend den VEB Denkmalpflege B und die Produktionsleitung Denkmalpflege (Verfügungen und Mitteilungen a. a. O. Seite 35) und das Statut der Produktionsleitung Denkmalpflege (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur vom 14. April 1977 Nr. 3 Seite 21 f) vorgelegt.
Der Senat hat außerdem die Registerakte des VEB Denkmalpflege B (Register der volkseigenen Wirtschaft Nr. 110-15-1555) beigezogen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 05. März 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 und der Bescheid vom 03. September 2004. Letzterer Bescheid ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den ursprünglichen Feststellungsbescheid abändert.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 und der Bescheid vom 03. September 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Die Vorschriften des AAÜG finden zwar auf den Kläger Anwendung (§ 1 AAÜG). Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. Mai 2002 bereits Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem – unter anderem - vom 01. Juni 1989 bis zum 30. Juni 1990 festgestellt, also Zeiten, in denen der Kläger eine Beschäftigung ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 (hier: Nr. 4) zum AAÜG aufgelistet ist (§ 5 Abs. 1 AAÜG). Daraus folgt hier auch, dass der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht zum 01. August 1991 (nach den Gegebenheiten der DDR) eine Versorgungsanwartschaft zum 30. Juni 1990 erworben hatte.
Der Kläger hat jedoch in dem streitigen Zeitraum keine Zeit der Zugehörigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt und damit auch keine gleichgestellte Pflichtbeitragszeit i. S. v. § 5 Abs. 1 AAÜG erlangt. Er hat in dieser Zeit keine Beschäftigung ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 zum AAÜG aufgelistet war.
Ob eine derartige Zeit nach § 5 Abs. 1 AAÜG vorliegt, ist ausschließlich nach objektiver Auslegung des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln. Es kommt mithin weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR an noch auf deren Verwaltungspraxis. Nur in faktischer Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob in der Zeit, für die die Feststellung begehrt wird, eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen i. V. m. den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen eine in der Versorgungsordnung genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob die in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (d. h. für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifikation zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden Arbeitsstelle vorgelegen hat (vgl. hierzu Urteile des BSG vom 04. August 1998 - B 4 RA 63/97 R – m. w. N; vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R - sowie 09. April 2002 – B 4 RA 25/01 R – jeweils zitiert nach juris).
Gemäß § 2 der AVVO-Int gelten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz
(a) hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren, des Weiteren
(b) Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen und
(c) besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen.
Gemäß § 5 der AVVO-Int gelten als Angehörige der künstlerisch tätigen Intelligenz
(a) Intendanten und deren Stellvertreter, Opern- und Schauspieldirektoren, Direktoren von Schauspiel-, Musik- und Tanzschulen und Schulen für bildende Kunst, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Ballettmeister und Choreographen. Chordirektoren, Orchesterdirektoren. Bühnenbildner, Sänger, Schauspieler (nicht Komparsen), Solotänzer, Korrepetitoren. Filmregisseure, Filmdramaturgen sowie
(b) besonders qualifizierte und verantwortlich tätige Restauratoren, Kunsthandwerker, die bei Museen, Theatern, bedeutenden volkseigenen Verlagen und anderen Institutionen fest angestellt sind, Orchestermusiker, Choristen, technische Direktoren und technische Leiter an den Theatern, Verwaltungsdirektoren an den Theatern, Filmarchitekten, Filmoperateure, Aufnahmeleiter beim Film und
(c) besonders qualifizierte Garderobenoberinspektoren, Maskenbildner, Beleuchtungsoberinspektoren, Werkstättenleiter, Leiter der künstlerischen Betriebsbüros, Schnittmeister, Kostümbildner, Inspizienten und Souffleusen.
Nach § 6 der AVVO-Int waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.
Dies zugrunde gelegt, scheitert ein Anspruch des Klägers daran, dass er als Diplom-Ingenieur beim VEB Denkmalpflege B in keiner Einrichtung im vorgenannten Sinne beschäftigt war, die rechtlich selbstständig und ausschließlich wissenschaftliche Aufgaben erfüllte. Denn nach den Regelungen des Versorgungssystems der wissenschaftlichen Intelligenz (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) konnte bei nicht erfolgter Einbeziehung kraft Bundesrecht eine Versorgungsanwartschaft nur bei der Beschäftigung in einer wissenschaftlich selbstständigen staatlichen Einrichtung erfolgen, nicht aber z. B. bei einer Beschäftigung in einem VEB oder sogar einem Forschungszentrum eines volkseigenen Betriebs (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 56/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 4, sowie vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R -, zitiert nach juris). Denn ein VEB, auch wenn er sogar Forschung betrieb, zählte nicht zu den in §§ 2 und 6 der AVVO-Int genannten Einrichtungen. Im Gegensatz zu der betriebsbezogenen Forschung in einem VEB wurden etwa in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25.02.1970 (GBl. II Seite 189) derartige Einrichtungen als wichtige Forschungsstätten, die durch die Wissenschaftsorganisation mit allen Bereichen der sozialistischen Gesellschaft verbunden sind, beschrieben. Demgegenüber waren die allein zweck- und betriebsbezogenen Forschungseinrichtungen der VEB und der Kombinate aber gerade nicht frei bei der Auswahl ihrer Forschungsziele.
Nach § 34 Abs. 3 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I Seite 355) war der Betrieb verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten. Nach § 2 dieser Verordnung hatten die Kombinate die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl. auch § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. I Seite 129, und § 8 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967, GBl. II Seite 121). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass im VEB wissenschaftliche Untersuchungen und wissenschaftliche Methodik im Rahmen der Restaurierung und Sanierung von Denkmalen/Denkmälern sowie der Nachempfindung von Verlorengegangenem durchgeführt bzw. angewandt worden seien, gehörte dies nach den genannten rechtlichen Grundlagen i. V. m. dem Hauptzweck des VEB Denkmalpflege B (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1) zur Erfüllung der Aufgaben des VEB. Dies machte ihn jedoch nicht zu einer selbstständigen staatlichen Forschungseinrichtung i. S. d. § 6 AVVO-Int.
Eine Vergleichbarkeit des VEB Denkmalpflege B mit dem Institut für Denkmalpflege, dem nach § 2 seines Statuts unter anderem oblag, den Denkmalbestand der DDR zu erforschen und hierfür den wissenschaftlichen Nachweis zu führen, die zentrale Denkmalliste zu führen und den zentralen Denkmalpflegefonds zu verwalten, Forschungs- und Entwicklungsarbeit zur Theorie, Methodik und Technologie der Denkmalpflege zu leisten, denkmalpflegerische Maßnahmen wissenschaftlich vorzubereiten, anzuleiten und zu dokumentieren, am Aufbau denkmalpflegerischer Spezialkapazitäten mitzuwirken und diese fachlich zu unterweisen, die Ergebnisse der Denkmalpflege auszuwerten und Kenntnisse über den Denkmalbestand, die Ziele und Methoden der sozialistischen Denkmalpflege zu verbreiten sowie die internationale Zusammenarbeit zu fördern, ist nicht gegeben. Denn der Hauptzweck des VEB Denkmalpflege B lag demgegenüber in der praktischen Restauration, Erhaltung und Wiederherstellung von bereits vorhandenen, besonders schutzwürdigen Bauwerken, wie z. B. auch der vom Kläger angeführten Marienkirche in Pasewalk (vgl. Urteil des BSG a. a. O.).
Auch aus der Zuordnung des VEB zur Wirtschaftsgruppe 8 334 5 ergibt sich keine Qualifizierung als wissenschaftliche Einrichtung. Derartige Einrichtungen gehörten zum Wirtschaftssektor 8 100 0 "Wissenschaft und Forschung" (vgl. Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik).
Auch zur künstlerisch tätigen Intelligenz zählte der Kläger nicht. Seine Beschäftigung als Ingenieur für Statik beim VEB Denkmalpflege B erfüllt nicht die Zugehörigkeitsmerkmale des § 5 AVVO-Int. Zum einen werden dort nur bestimmte Berufsgruppen genannt, zu denen der Kläger als – so seine Bezeichnung – Spezialprojektant nicht gehörte; er war insbesondere kein Restaurator. Zum andern gehörte der VEB nicht zu den Einrichtungen im Sinne der §§ 6, 1 AVVO-Int, an denen der Zusatzversorgungsberechtigte tätig sein musste. Insbesondere ein VEB zählte, auch wenn er im weitesten Sinne Kulturarbeit leistete, nicht zu den künstlerischen Einrichtungen der DDR, denn er ist nicht unter den in §§ 1 und 6 der AVVO-Int genannten Einrichtungen aufgeführt. Dort sind unter anderem Theater und Orchester, Einrichtungen des Films und Rundfunks sowie des öffentlichen Bildungswesens genannt, also jeweils selbstständige staatliche Einrichtungen. Die allein zweck- und betriebsbezogenen Einrichtungen der VEB und der Kombinate hatten nicht eine derartige Selbständigkeit (vgl. Urteil des BSG vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R -, zitiert nach juris).
Ergänzend ist anzumerken, dass eine Zuordnung zur pädagogischen Intelligenz im Hinblick auf die angegebene Ausbildereigenschaft ebenfalls ausscheidet, denn weder verfügt der Kläger über die erforderliche staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung (§ 4 a) AVVO-Int) noch handelte es sich bei dem VEB Denkmalpflege B um eine der in § 4 AVVO-Int genannten pädagogischen Einrichtungen. Allein der Umstand, dass die Betriebe ihren Mitarbeitern möglicherweise eine berufspraktische Ausbildung angeboten oder Lehrlinge ausgebildet haben, macht diese nicht zu einer Einrichtung des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesen, zu dem nach § 4 a) AVVO-Int allgemeinbildende Schulen einschließlich Volkshochschulen, berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heime und Horte zählten. Bei dem VEB Denkmalpflege B handelte es sich auch nicht um eine Einrichtung der Lehrer-, Lehrmeister- und Erzieherbildung, dem Verlag Volk und Wissen (§ 4 b) AVVO-Int) sowie nicht um Arbeiter- und Bauern-Fakultäten oder Fachschulen (§ 4 c) AVVO-Int).
Den Gerichten ist es darüber hinaus versagt, im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie den VEB Denkmalpflege B einer Forschungseinrichtung i. S. d. § 6 AVVO-Int gleichzustellen. Ein solches Analogieverbot ergibt sich aus dem Verbot der Neueinbeziehungen. Dieses Verbot würde im Falle einer Erweiterung des begünstigten Personenkreises durch Analogie unterlaufen. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 bestehenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist bundesrechtlich auch insoweit nicht zulässig, als sie willkürlich sind. Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür anknüpfen (vgl. Urteile des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, und vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R -, zitiert nach juris).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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