L 1 SF 99/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 99/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Antragstellerin, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit der Richterin zu zweifeln.

Sie bemängelt im Wesentlichen, dass die Richterin gegenüber dem Rechtsanwalt der Antragstellerin verschiedene gerichtliche Hinweise gegeben hat bzw. an ihn Anfragen gestellt hat, wie sein Vorbringen zu verstehen sei. Für richterliche Hinweise gilt, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Richter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor.

Dass die Richterin in dem Klageverfahren gegen das Job-Center auf die Mitteilung des Bevollmächtigten der Antragstellerin, es werde nun ein Antrag auf Leistungen nach SGB XII gestellt, verbunden mit einer anwaltlichen Kostenrechnung, angefragt hat, ob dieses Schreiben etwa als Klagerücknahme anzusehen sei, ist verständlich und sachgerecht. Dass die Antragstellerin dies anders sieht, bleibt ihr unbenommen. Ein Anlass für die Besorgnis der Befangenheit kann in dem Verhalten der Richterin nicht gesehen werden. Nichts Anderes gilt für das Schreiben der Richterin an den Anwalt vom 29. Februar 2008, mit dem sie angefragt hat, ob das Mandat weiter bestehe und die Klage aufrechterhalten bleibe. Dem war nämlich eine Mitteilung der Beklagten vorausgegangen, dass die Klägerin und hiesige Antragstellerin zu einem ersten Termin zu einer ärztlichen Untersuchung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei und zu einem zweiten Termin erklärt habe, sie könne diesen aus Krankheitsgründen nicht wahrnehmen. In einem weiteren Schriftsatz vom 1. 3. 08 hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie werde einer amtsärztlichen Untersuchung durch die dortige Beklagte nicht nachkommen.

Die Antragstellerin erweckt durch ihr eigenes Verhalten (wiederholtes schriftliches Vorbringen unter Umgehen ihres Rechtsanwalts) erhebliche Zweifel an dem Bestand des anwaltlichen Mandats. Auch das vorliegende Befangenheitsgesuch, das offenbar ohne Absprache mit ihrem Rechtsanwalt eingereicht wurde, stützt diese Zweifel. Es ist daher sachgerecht und nicht zu beanstanden, wenn die Richterin diesen Zweifeln nachgeht. Die Antragstellerin beharrt offensichtlich uneinsichtig und durch ihren Bevollmächtigten nicht beeinflussbar auf angeblichen Verfahrensrechten, die ihr nicht zustehen (ärztliche Untersuchung nur noch zu Hause). Befangenheitsgründe sind damit nicht dargetan. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved