Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 3387/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 472/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, einen Zuschuss zu ihren Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. Januar 2007 zu bewilligen, ist nicht begründet.
Ein Anordnungsanspruch der jedenfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2008 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehenden Antragstellerin, der sich allein aus § 22 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II erhalten Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Während § 12 BAföG den Bedarf für Schüler regelt, legt § 13 BAföG den Bedarf für Studierende fest und differenziert in Abs. 2 dieser Vorschrift zwischen Studierenden, die bei ihren Eltern wohnen (Nr. 1), und denjenigen, die nicht bei ihren Eltern wohnen (Nr. 2). Daraus, dass § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II ausschließlich auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verweist, ergibt sich, dass nur Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB II haben können. Diese Regelung ist abschließend, sodass diejenigen Studierenden, die – wie die Antragstellerin - nicht bei ihren Eltern wohnen und deren Ausbildungsförderungsleistungen demnach nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu bemessen sind, keinen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II erhalten können (vgl. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, § 22 Rdnr. 121).
Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt auch ein Anordnungsgrund. Soweit die Antragstellerin die Bewilligung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 27. Januar 2008 begehrt, fehlt es schon deshalb an einem Anordnungsgrund, weil ein eiliges Regelungsbedürfnis für die begehrte gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners für den Zeitraum vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht (28. Januar 2008) regelmäßig nicht besteht. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart ist weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich. Ein eiliges Regelungsbedürfnis besteht auch nicht für den Zeitraum ab 28. Januar 2008. Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende, unzumutbare Nachteile drohten. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerin ist nicht zu besorgen. Die vom Vermieter unter dem 8. Oktober 2007 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses hat augenscheinlich bislang nicht zu einer entsprechenden Klage auf Räumung des Wohnraums geführt. Zudem hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 1. April 2008 mitgeteilt, dass er dem Grunde nach zur darlehensweisen Übernahme von Mietschulden bereit sei. Schließlich enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 SGB II für den Fall einer Räumungsklage eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft. Das zuständige Gericht ist verpflichtet, dem Antragsgegner in diesem Fall die in § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II genannten Daten von Amts wegen mitzuteilen. Die Kündigung würde dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, einen Zuschuss zu ihren Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. Januar 2007 zu bewilligen, ist nicht begründet.
Ein Anordnungsanspruch der jedenfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2008 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehenden Antragstellerin, der sich allein aus § 22 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II erhalten Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Während § 12 BAföG den Bedarf für Schüler regelt, legt § 13 BAföG den Bedarf für Studierende fest und differenziert in Abs. 2 dieser Vorschrift zwischen Studierenden, die bei ihren Eltern wohnen (Nr. 1), und denjenigen, die nicht bei ihren Eltern wohnen (Nr. 2). Daraus, dass § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II ausschließlich auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verweist, ergibt sich, dass nur Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB II haben können. Diese Regelung ist abschließend, sodass diejenigen Studierenden, die – wie die Antragstellerin - nicht bei ihren Eltern wohnen und deren Ausbildungsförderungsleistungen demnach nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu bemessen sind, keinen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II erhalten können (vgl. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, § 22 Rdnr. 121).
Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt auch ein Anordnungsgrund. Soweit die Antragstellerin die Bewilligung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 27. Januar 2008 begehrt, fehlt es schon deshalb an einem Anordnungsgrund, weil ein eiliges Regelungsbedürfnis für die begehrte gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners für den Zeitraum vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht (28. Januar 2008) regelmäßig nicht besteht. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart ist weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich. Ein eiliges Regelungsbedürfnis besteht auch nicht für den Zeitraum ab 28. Januar 2008. Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende, unzumutbare Nachteile drohten. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerin ist nicht zu besorgen. Die vom Vermieter unter dem 8. Oktober 2007 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses hat augenscheinlich bislang nicht zu einer entsprechenden Klage auf Räumung des Wohnraums geführt. Zudem hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 1. April 2008 mitgeteilt, dass er dem Grunde nach zur darlehensweisen Übernahme von Mietschulden bereit sei. Schließlich enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 SGB II für den Fall einer Räumungsklage eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft. Das zuständige Gericht ist verpflichtet, dem Antragsgegner in diesem Fall die in § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II genannten Daten von Amts wegen mitzuteilen. Die Kündigung würde dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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