Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 124/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 590/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die große Witwenrente der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. August 1979 bis zum 18. Februar 1982 als glaubhaft gemachter Beitragszeit neu festzustellen ist.
Die 1948 geborene Klägerin ist die Witwe des am 2003 verstorbenen R M (Versicherter). Die Klägerin und der mit ihr seit 1968 verheiratete Versicherte übersiedelten am 23. Dezember 1987 aus P nach B (W). Der gemäß § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz als Vertriebener anerkannte Versicherte beantragte am 7. Juni 2000 eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit. Dabei gab er in einer Beschäftigungsübersicht u.a. an, er habe vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1981 als Taxifahrer gearbeitet und vom 19. Februar 1982 bis zum 31. Dezember 1987 als Kraftfahrer. In einem ihm von der Beklagten übersandten "Fragebogen zur Klärung von in P zurückgelegten Zeiten" erklärte er, er sei vom 1. Juli 1975 bis zum 15. Februar 1982 als Taxifahrer selbständig tätig gewesen und habe in diesem Zeitraum freiwillige Beiträge zur polnischen Rentenversicherung gezahlt. Das polnische Versicherungsbuch des Versicherten enthält keine Eintragung für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 18. Februar 1982. Der polnische Rentenversicherungsträger (ZUS) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 9. März 2001 mit, der Versicherte habe vom 1. September 1975 bis zum 31. Juli 1979 einen eigenen Personentransport gehabt. Weiterhin bestätigte er eine Versicherungszeit vom 1. September 1975 bis 4. August 1979. Die Beiträge seien für die Zeit von September 1975 bis Juli 1979 entrichtet worden.
Mit Rentenbescheid vom 6. April 2001 bewilligte die Beklagte dem Versicherten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 7. Juni 2000. Wegen der Nichtanerkennung der Zeiträume vom 1. Januar 1988 bis 6. Juni 1989 bzw. vom 1. Januar 1996 bis 31. Mai 1996 als Beitragszeiten legte der Versicherte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit Rentenbescheid vom 25. Juni 2001 wurde die Rente des Versicherten unter Anerkennung einer Ersatzzeit vom 1. Januar 1988 bis 6. Juni 1989 ("Vertreibung, Flucht") neu festgestellt.
Mit Rentenbescheid vom 21. März 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 1. Februar 2003. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein wegen "der fehlenden Beitragszeit vom 1. August 1979 bis 18. Februar 1982". Dabei reichte sie eine auf das Jahr 1982 datierte Bescheinigung ihres Schwagers F S (S) ein, in welcher angegeben wird, dass der Versicherte in der Zeit vom 1. August 1979 bis zum 19. Februar 1982 bei ihm als Kraftfahrer und Helfer beschäftigt gewesen sei. In einer Auskunft vom 12. bzw. 6. August 2003 teilte die Z der Beklagten mit, dass der Versicherte in der Zeit vom 1. August 1979 bis zum 19. Februar 1982 nicht zur Versicherung gemeldet gewesen sei und S in den Abrechnungsdeklarationen für diese Zeit nicht geführt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin u.a. Kopien eines Schreibens der Z vom 29. Mai 2002 mit Übersetzung, eines Auszugs aus dem Versicherungsausweis des S, eine Bescheinigung des Privattransportverbandes vom 19. Juli 1989 mit Übersetzung sowie eine eidesstattliche Versicherung des S vom 2. Mai 2004 eingereicht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Die Klägerin hat vorgetragen: Es sei dem Versicherten erst später eingefallen, dass er ja auch bei S beschäftigt gewesen sei. Er habe sich daraufhin an die Z gewandt zwecks Bestätigung dieser Zeit. Das Antwortschreiben der Z vom 29. Mai 2002 habe sie erst nach dem Tod des Versicherten erhalten. Dieses Schreiben sei an die Tochter des S gerichtet gewesen, weil die Z eine polnische Adresse verlangt hätte. Sie habe sich dann an S als den ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten gewandt. Dieser habe ihr daraufhin die (bei der Beklagten eingereichte) Arbeitsbescheinigung ausgestellt. Die Form der Bescheinigung habe sie "wegen schlechter Kopierqualität" überrascht. Sie könne sich noch genau daran erinnern, dass der Versicherte bei dem Zeugen S gearbeitet habe. Er habe dort einen großen Laster gefahren. Davor habe er zunächst Angst gehabt.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat S als Zeugen vernommen; auf die Sitzungsniederschrift vom 17. März 2006 wird insoweit Bezug genommen. Mit Urteil vom 17. März 2006 hat es den Rentenbescheid der Beklagten vom 21. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2003 geändert und die Beklagte verurteilt, die große Witwenrente der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. August 1979 bis zum 18. Februar 1982 als glaubhaft gemachter Beitragszeit ab Rentenbeginn neu festzustellen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei begründet. Nach Auffassung der Kammer habe die Klägerin gerade noch glaubhaft gemacht, dass der Versicherte in dem genannten Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt habe und dass Beiträge zur polnischen Rentenversicherung in diesem Zeitraum auch tatsächlich entrichtet worden seien. Diese Zeiten seien gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPSVA-1975) i.V.m. Art. 4 Abs. 2 dieses Abkommens i.V.m. §§ 15, 22 Abs. 3, 4 Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigen. Es bestehe auf Grund der lebhaften und überzeugenden Aussage des S in der mündlichen Verhandlung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass entsprechend der 1982 ausgestellten Arbeitsbescheinigung der Versicherte vom 1. August 1979 bis 18. Februar 1982 als Kraftfahrer bei S beschäftigt gewesen sei. Dagegen spreche zwar, dass der Versicherte selbst gegenüber der Beklagten angegeben habe, dass er in dieser Zeit als Taxifahrer tätig gewesen sei. Die Klägerin habe jedoch schlüssig und nachvollziehbar bekundet, dass der Kläger sich erst später an seine (verhältnismäßig kurze) Tätigkeit für den Zeugen S erinnert habe. Es sei auch überwiegend wahrscheinlich, dass der Zeuge S im streitigen Zeitraum Beiträge zur polnischen Rentenversicherung für den Versicherten abgeführt habe. Zwar habe die Z auch auf wiederholte Nachfrage eine Beitragsentrichtung nicht bestätigen können. Dieses Unvermögen könne aber in dem seinerzeit angewandten Verfahren begründet sein. Denn die Anstalt habe damals zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge namenlose Erklärungsvordrucke verwendet, d.h. es seien keine Angaben über Namen oder Gehaltshöhe der Beschäftigten gemacht worden. Der Zeuge S habe in der mündlichen Verhandlung auch auf wiederholte Nachfrage versichert, er habe Beiträge für den Versicherten entrichtet.
Mit der – dagegen gerichteten - Berufung trägt die Beklagte vor: Die Beweiswürdigung des SG sei unzutreffend. Die von der Klägerin vorgetragene Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die polnische Rentenversicherung für den streitbefangenen Zeitraum sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte ein so wichtiges Detail wie die Frage, ob er als Fahrer in der streitbefangenen Zeit abhängig beschäftigt oder selbständig tätig gewesen sei, vergessen habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass im Legitimationsbuch des Versicherten jede Eintragung für eine abhängige Beschäftigung in der Zeit vom 1. August 1979 bis 18. Februar 1982 fehle. Die Klägerin habe diesen Umstand nicht näher erklären können, und auch das erstinstanzliches Urteil enthalte hierzu keine Ausführungen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Wann S die Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt habe, könne sie nicht sagen. Sie habe die Bescheinigung nach dem Tod des Versicherten zwischen alten Sachen gefunden. Der Versicherte habe 1975 in Danzig die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen erworben. Als Taxifahrer habe man damals einen Führerschein für Lastkraftwagen (Kategorie 2) haben müssen. Im polnischen Legitimationsbuch sei auch nicht die angerechnete Zeit vom 1. September 1975 bis 31. Juli 1979 eingetragen, in der der Versicherte Taxifahrer gewesen sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat S als Zeugen zu seiner Person vernommen; dieser hat im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Auf die Sitzungsniederschrift vom 9. April 2008 wird Bezug genommen.
Die Rentenakten der Deutschen Rentenversicherung Bund (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass ihre große Witwenrente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. August 1979 bis 18. Februar 1982 als Beitragszeit des Versicherten neu festgestellt wird.
Die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der in P zurückgelegten Versicherungszeiten des Versicherten richten sich noch nach dem DPSVA-1975 (BGBl. 1976 II, S. 396). Dieses ist auf die Klägerin weiterhin trotz des zwischenzeitlich in Kraft getretenen deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 8. Dezember 1990 - DPSVA-1990 - (BGBl. II, S. 743) nach dessen Art. 27 Abs. 2 anzuwenden, weil sie ihren Wohnsitz nach dem 31. Dezember 1990 im Hder B D beibehalten hat und in P vor dem 1. Januar 1991 erworbene Ansprüche und Anwartschaften durch das neue Abkommen nicht berührt werden. Diese Rechtslage hat sich auch nicht durch den Beitritt P zur Europäischen Union geändert, denn nach Anhang III A 19 a) der VO (EWG) 1408/71 des Rates gilt das DPSVA-1975 unter den in Art. 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA-1990 festgelegten Bedingungen weiter. Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA-1975 berücksichtigt der Träger des jeweiligen Wohnsitzstaates bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären. Diese Zeiten sind gemäß Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA-1975 vom 12. März 1976 (BGBl. II S. 393) in der Fassung durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261,2375) bei Feststellungen einer Rente nach dem 30. Juni 1990 in unmittelbarer Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes, dessen Art. 1 das FRG bildet, zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt. Durch diese mit Wirkung zum 1. Juli 1990 geänderte Regelung wird sichergestellt, dass polnische Abkommenszeiten nur noch in Anwendung des FRG zu berücksichtigen sind. Polnische Abkommenszeiten sind also nur noch insoweit relevant, als auch das deutsche Recht eine Berücksichtigung zulässt (BSG SozR 3-6710 Art. 4 Nr.1; Bayerisches LSG vom 21. August 2001, - L 6 RJ 640/00 -, veröffentlicht in juris).
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, hier der Z, zurückgelegt worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRG). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG). Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen (sondern nur glaubhaft gemacht) worden sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG).
Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, denn es ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass der Versicherte in der Zeit vom 1. August 1979 bis zu 18. Februar 1982 Beiträge zum polnischen Rentenversicherungsträger entrichtet hat. Es ist schon nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte im streitbefangenen Zeitraum bei S als Kraftfahrer eine Beschäftigung ausgeübt hatte, so dass es schon an der grundlegenden Tatbestandsvoraussetzung für eine Anrechenbarkeit der streitbefangenen Zeit nach § 15 FRG oder auch nur nach § 16 FRG fehlt. Dagegen spricht vor allem, dass der Versicherte eine solche Beschäftigung gegenüber dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat, obwohl ein entsprechendes Vorbringen nicht nur vor Erlass des Rentenbescheides vom 6. April 2001, sondern auch danach nahe gelegen hätte. Stattdessen hat er (mehrfach) angegeben, u.a. in diesem Zeitraum als Taxifahrer (selbständig) tätig gewesen zu sein und dabei erwähnt, als Selbständiger freiwillig Beiträge gezahlt zu haben. Diese selbständige Tätigkeit ist ihm von der Z, wenn auch (nur) für den Zeitraum 1. September 1975 bis 4. August 1979 bestätigt worden. Mit Ausnahme der letzten vier Tage in diesem Zeitraum wurde dem Kläger auch die Leistung von Versicherungsbeiträgen für den angeführten Zeitraum bescheinigt. Die für den Folgezeitraum sich ergebende Versicherungslücke ist im Rentenbescheid vom 6. April 2001 ausgewiesen. Der Versicherte hat den Versicherungsverlauf auch überprüft, denn er hat gegen den Bescheid vom 6. April 2001 wegen der fehlenden Anerkennung von (anderen) Versicherungszeiten (erfolgreich) Widerspruch erhoben. Auch die Klägerin hat für das Schweigen des Versicherten über seine (angebliche) Beschäftigung als Kraftfahrer von 1979 bis 1982 keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben. Während sie im Termin vom 17. März 2006 vor dem SG angab, sie könne sich das Verhalten ihres Mannes nicht erklären, behauptete sie im Schreiben vom 5. Februar 2007, dass ihr Mann sich auch nicht um die versicherungsrechtliche Anerkennung der Zeit vom 31. Dezember 1987 bis 28. Februar 1990 gekümmert habe, und wies weiterhin auf die Krankheit des Versicherten hin. Die im Schreiben vom 5. Februar 2007 von der Klägerin behaupteten (möglichen) Gründe für das Verhalten des Versicherten liegen jedoch neben der Sache, weil der Versicherte ungeachtet seiner Krankheit sehr wohl in der Lage war, sich um seine Versicherungsangelegenheiten zu kümmern und sich auch darum gekümmert hat. Dies ergibt sich aus dem bereits angeführten Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. April 2001, den der Versicherte persönlich unter Vorlage diverser Unterlagen bei der Beklagten erhoben hatte und der sich u.a. auch – was die Klägerin verkennt - gegen die Nichtberücksichtigung des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis 6. Juni 1989 richtete. Die Angaben der Klägerin zur Beschäftigung des Versicherten bei ihrem Schwager sind zudem allgemein gehalten und zum Teil widersprüchlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG wusste sie lediglich zu berichten, dass der Versicherte einen großen Laster gefahren und davor Angst gehabt habe. Soweit sie weiterhin angab, der Versicherte habe (für die Tätigkeit als Kraftfahrer) erst einen Führerschein machen müssen, steht dies ebenso in Widerspruch zum Schreiben vom 5. Februar 2007, in dem die Klägerin behauptete, der Versicherte habe (schon) 1975 die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen erworben, weil diese für die (1975 begonnene) Tätigkeit als Taxifahrer erforderlich gewesen sei, wie auch zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, wonach er den Führerschein der Klasse 2 bereits vor dem Beginn seiner Tätigkeit als Taxifahrer erworben habe. Widersprüchlich sind ferner die Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt und den Umständen der Ausstellung der von ihr bei der Beklagten im Widerspruchsverfahren eingereichten Arbeitsbescheinigung, die unter der Rubrik "Ort und Datum" die Angaben "D 1982" enthält. Nach den Angaben der Klägerin im Schreiben vom 12. Februar 2004 wurde ihr diese Bescheinigung von S ausgestellt, nachdem sie sich (erfolglos) bei der Znach Beitragsnachweisen erkundigt hatte. Damit unvereinbar ist die Behauptung der Klägerin im Schreiben vom 5. Februar 2007, dass sie die Bescheinigung nach dem Tod des Versicherten bei dessen Sachen gefunden habe und deshalb nicht sagen könne, wann S die Bescheinigung ausgestellt habe. Der Sache nach steht die Bescheinigung, mit der eine Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Firma des S vom 1. August 1979 bis 19. Februar 1982 bestätigt wird, im Widerspruch zu den durch das Versicherungsbuch und die Arbeitsbescheinigung vom 22. Dezember 1987 bestätigten Angaben des Versicherten, wonach er am 19. Februar 1982 bereits bei der polnischen S beschäftigt war. Die Klägerin konnte weiterhin zum Fuhrbetrieb ihres Schwagers und zur Beschäftigung des Versicherten in diesem Unternehmen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine konkreten und detaillierten Angaben machen. Weder war ihr die Zahl der Arbeitnehmer in diesem Betrieb bekannt ("ich meine, sie waren mal zu zweit") noch konnte sie Näheres über Entlohnung ("es war so mittelmäßig gewesen") oder Aufgaben des Versicherten ("er hat Kohle gefahren und Sand, glaube ich") berichten.
Auch die Zeugenaussage des S vermag entgegen der vom SG vertretenen Auffassung den von der Klägerin erhobenen Anspruch nicht zu stützen. Das gilt vor allem deshalb, weil S sich nach der Belehrung über die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage oder einer falschen eidlichen Aussage nach der Aufnahme der Angaben zur Person auf das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Senat konnte sich daher weder einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen machen noch bestand die Möglichkeit, das bisherige Beweisergebnis zu überprüfen. Im Übrigen hat S ausweislich der Sitzungsniederschrift vom17. März 2006 lediglich angegeben, er habe "manchmal" Arbeitnehmer beschäftigt, je nachdem wie viel Arbeit da war. "Manchmal" habe es sich auch um nicht zur Familie gehörende Familienangehörige wie den Versicherten gehandelt. Dem Senat erschließt sich nicht, weshalb der Versicherte als Ehemann einer Schwester der Ehefrau des S nicht zur Familie gehören sollte. Es ist ferner auffällig, dass konkrete Angaben zum Umfang der Beschäftigung des Versicherten, zu dessen Entlohnung, zur Beitragsabführung und zu sonstigen Modalitäten des Arbeitsverhältnisses fehlen. Im Schreiben vom 12. Februar 2007 hat S angegeben, er habe keine Unterlagen über die Beschäftigung des Versicherten und die Beitragsabführung, weil er diese wegen der (damaligen) genauen Kontrollen an der deutsch-polnischen Grenze bei seiner Ausreise aus P nicht habe mitführen können. Dieser Hinweis kann die Nichtvorlage von Unterlagen über ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten – mit Ausnahme der laut Schreiben des S vom 31. Januar 2007 "vor sehr langer Zeit" ausgestellten Arbeitsbescheinigung – nicht erklären. Denn es bleibt offen, warum es dem Zeugen S, dessen Tochter in P lebt, nicht möglich gewesen sein soll, nach dem Ende des kommunistischen (Grenz-)Regimes entsprechende Unterlagen aus P beizubringen.
Soweit sich die Klägerin als Hinterbliebene eines Vertriebenen (vgl. § 1 a und e FRG) auch unmittelbar auf die Vorschriften des FRG berufen kann, ergibt sich ebenfalls aus den dargelegten Gründen kein Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die große Witwenrente der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. August 1979 bis zum 18. Februar 1982 als glaubhaft gemachter Beitragszeit neu festzustellen ist.
Die 1948 geborene Klägerin ist die Witwe des am 2003 verstorbenen R M (Versicherter). Die Klägerin und der mit ihr seit 1968 verheiratete Versicherte übersiedelten am 23. Dezember 1987 aus P nach B (W). Der gemäß § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz als Vertriebener anerkannte Versicherte beantragte am 7. Juni 2000 eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit. Dabei gab er in einer Beschäftigungsübersicht u.a. an, er habe vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1981 als Taxifahrer gearbeitet und vom 19. Februar 1982 bis zum 31. Dezember 1987 als Kraftfahrer. In einem ihm von der Beklagten übersandten "Fragebogen zur Klärung von in P zurückgelegten Zeiten" erklärte er, er sei vom 1. Juli 1975 bis zum 15. Februar 1982 als Taxifahrer selbständig tätig gewesen und habe in diesem Zeitraum freiwillige Beiträge zur polnischen Rentenversicherung gezahlt. Das polnische Versicherungsbuch des Versicherten enthält keine Eintragung für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 18. Februar 1982. Der polnische Rentenversicherungsträger (ZUS) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 9. März 2001 mit, der Versicherte habe vom 1. September 1975 bis zum 31. Juli 1979 einen eigenen Personentransport gehabt. Weiterhin bestätigte er eine Versicherungszeit vom 1. September 1975 bis 4. August 1979. Die Beiträge seien für die Zeit von September 1975 bis Juli 1979 entrichtet worden.
Mit Rentenbescheid vom 6. April 2001 bewilligte die Beklagte dem Versicherten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 7. Juni 2000. Wegen der Nichtanerkennung der Zeiträume vom 1. Januar 1988 bis 6. Juni 1989 bzw. vom 1. Januar 1996 bis 31. Mai 1996 als Beitragszeiten legte der Versicherte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit Rentenbescheid vom 25. Juni 2001 wurde die Rente des Versicherten unter Anerkennung einer Ersatzzeit vom 1. Januar 1988 bis 6. Juni 1989 ("Vertreibung, Flucht") neu festgestellt.
Mit Rentenbescheid vom 21. März 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 1. Februar 2003. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein wegen "der fehlenden Beitragszeit vom 1. August 1979 bis 18. Februar 1982". Dabei reichte sie eine auf das Jahr 1982 datierte Bescheinigung ihres Schwagers F S (S) ein, in welcher angegeben wird, dass der Versicherte in der Zeit vom 1. August 1979 bis zum 19. Februar 1982 bei ihm als Kraftfahrer und Helfer beschäftigt gewesen sei. In einer Auskunft vom 12. bzw. 6. August 2003 teilte die Z der Beklagten mit, dass der Versicherte in der Zeit vom 1. August 1979 bis zum 19. Februar 1982 nicht zur Versicherung gemeldet gewesen sei und S in den Abrechnungsdeklarationen für diese Zeit nicht geführt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin u.a. Kopien eines Schreibens der Z vom 29. Mai 2002 mit Übersetzung, eines Auszugs aus dem Versicherungsausweis des S, eine Bescheinigung des Privattransportverbandes vom 19. Juli 1989 mit Übersetzung sowie eine eidesstattliche Versicherung des S vom 2. Mai 2004 eingereicht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Die Klägerin hat vorgetragen: Es sei dem Versicherten erst später eingefallen, dass er ja auch bei S beschäftigt gewesen sei. Er habe sich daraufhin an die Z gewandt zwecks Bestätigung dieser Zeit. Das Antwortschreiben der Z vom 29. Mai 2002 habe sie erst nach dem Tod des Versicherten erhalten. Dieses Schreiben sei an die Tochter des S gerichtet gewesen, weil die Z eine polnische Adresse verlangt hätte. Sie habe sich dann an S als den ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten gewandt. Dieser habe ihr daraufhin die (bei der Beklagten eingereichte) Arbeitsbescheinigung ausgestellt. Die Form der Bescheinigung habe sie "wegen schlechter Kopierqualität" überrascht. Sie könne sich noch genau daran erinnern, dass der Versicherte bei dem Zeugen S gearbeitet habe. Er habe dort einen großen Laster gefahren. Davor habe er zunächst Angst gehabt.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat S als Zeugen vernommen; auf die Sitzungsniederschrift vom 17. März 2006 wird insoweit Bezug genommen. Mit Urteil vom 17. März 2006 hat es den Rentenbescheid der Beklagten vom 21. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2003 geändert und die Beklagte verurteilt, die große Witwenrente der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. August 1979 bis zum 18. Februar 1982 als glaubhaft gemachter Beitragszeit ab Rentenbeginn neu festzustellen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei begründet. Nach Auffassung der Kammer habe die Klägerin gerade noch glaubhaft gemacht, dass der Versicherte in dem genannten Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt habe und dass Beiträge zur polnischen Rentenversicherung in diesem Zeitraum auch tatsächlich entrichtet worden seien. Diese Zeiten seien gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPSVA-1975) i.V.m. Art. 4 Abs. 2 dieses Abkommens i.V.m. §§ 15, 22 Abs. 3, 4 Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigen. Es bestehe auf Grund der lebhaften und überzeugenden Aussage des S in der mündlichen Verhandlung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass entsprechend der 1982 ausgestellten Arbeitsbescheinigung der Versicherte vom 1. August 1979 bis 18. Februar 1982 als Kraftfahrer bei S beschäftigt gewesen sei. Dagegen spreche zwar, dass der Versicherte selbst gegenüber der Beklagten angegeben habe, dass er in dieser Zeit als Taxifahrer tätig gewesen sei. Die Klägerin habe jedoch schlüssig und nachvollziehbar bekundet, dass der Kläger sich erst später an seine (verhältnismäßig kurze) Tätigkeit für den Zeugen S erinnert habe. Es sei auch überwiegend wahrscheinlich, dass der Zeuge S im streitigen Zeitraum Beiträge zur polnischen Rentenversicherung für den Versicherten abgeführt habe. Zwar habe die Z auch auf wiederholte Nachfrage eine Beitragsentrichtung nicht bestätigen können. Dieses Unvermögen könne aber in dem seinerzeit angewandten Verfahren begründet sein. Denn die Anstalt habe damals zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge namenlose Erklärungsvordrucke verwendet, d.h. es seien keine Angaben über Namen oder Gehaltshöhe der Beschäftigten gemacht worden. Der Zeuge S habe in der mündlichen Verhandlung auch auf wiederholte Nachfrage versichert, er habe Beiträge für den Versicherten entrichtet.
Mit der – dagegen gerichteten - Berufung trägt die Beklagte vor: Die Beweiswürdigung des SG sei unzutreffend. Die von der Klägerin vorgetragene Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die polnische Rentenversicherung für den streitbefangenen Zeitraum sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte ein so wichtiges Detail wie die Frage, ob er als Fahrer in der streitbefangenen Zeit abhängig beschäftigt oder selbständig tätig gewesen sei, vergessen habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass im Legitimationsbuch des Versicherten jede Eintragung für eine abhängige Beschäftigung in der Zeit vom 1. August 1979 bis 18. Februar 1982 fehle. Die Klägerin habe diesen Umstand nicht näher erklären können, und auch das erstinstanzliches Urteil enthalte hierzu keine Ausführungen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Wann S die Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt habe, könne sie nicht sagen. Sie habe die Bescheinigung nach dem Tod des Versicherten zwischen alten Sachen gefunden. Der Versicherte habe 1975 in Danzig die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen erworben. Als Taxifahrer habe man damals einen Führerschein für Lastkraftwagen (Kategorie 2) haben müssen. Im polnischen Legitimationsbuch sei auch nicht die angerechnete Zeit vom 1. September 1975 bis 31. Juli 1979 eingetragen, in der der Versicherte Taxifahrer gewesen sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat S als Zeugen zu seiner Person vernommen; dieser hat im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Auf die Sitzungsniederschrift vom 9. April 2008 wird Bezug genommen.
Die Rentenakten der Deutschen Rentenversicherung Bund (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass ihre große Witwenrente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. August 1979 bis 18. Februar 1982 als Beitragszeit des Versicherten neu festgestellt wird.
Die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der in P zurückgelegten Versicherungszeiten des Versicherten richten sich noch nach dem DPSVA-1975 (BGBl. 1976 II, S. 396). Dieses ist auf die Klägerin weiterhin trotz des zwischenzeitlich in Kraft getretenen deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 8. Dezember 1990 - DPSVA-1990 - (BGBl. II, S. 743) nach dessen Art. 27 Abs. 2 anzuwenden, weil sie ihren Wohnsitz nach dem 31. Dezember 1990 im Hder B D beibehalten hat und in P vor dem 1. Januar 1991 erworbene Ansprüche und Anwartschaften durch das neue Abkommen nicht berührt werden. Diese Rechtslage hat sich auch nicht durch den Beitritt P zur Europäischen Union geändert, denn nach Anhang III A 19 a) der VO (EWG) 1408/71 des Rates gilt das DPSVA-1975 unter den in Art. 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA-1990 festgelegten Bedingungen weiter. Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA-1975 berücksichtigt der Träger des jeweiligen Wohnsitzstaates bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären. Diese Zeiten sind gemäß Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA-1975 vom 12. März 1976 (BGBl. II S. 393) in der Fassung durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261,2375) bei Feststellungen einer Rente nach dem 30. Juni 1990 in unmittelbarer Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes, dessen Art. 1 das FRG bildet, zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt. Durch diese mit Wirkung zum 1. Juli 1990 geänderte Regelung wird sichergestellt, dass polnische Abkommenszeiten nur noch in Anwendung des FRG zu berücksichtigen sind. Polnische Abkommenszeiten sind also nur noch insoweit relevant, als auch das deutsche Recht eine Berücksichtigung zulässt (BSG SozR 3-6710 Art. 4 Nr.1; Bayerisches LSG vom 21. August 2001, - L 6 RJ 640/00 -, veröffentlicht in juris).
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, hier der Z, zurückgelegt worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRG). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG). Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen (sondern nur glaubhaft gemacht) worden sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG).
Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, denn es ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass der Versicherte in der Zeit vom 1. August 1979 bis zu 18. Februar 1982 Beiträge zum polnischen Rentenversicherungsträger entrichtet hat. Es ist schon nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte im streitbefangenen Zeitraum bei S als Kraftfahrer eine Beschäftigung ausgeübt hatte, so dass es schon an der grundlegenden Tatbestandsvoraussetzung für eine Anrechenbarkeit der streitbefangenen Zeit nach § 15 FRG oder auch nur nach § 16 FRG fehlt. Dagegen spricht vor allem, dass der Versicherte eine solche Beschäftigung gegenüber dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat, obwohl ein entsprechendes Vorbringen nicht nur vor Erlass des Rentenbescheides vom 6. April 2001, sondern auch danach nahe gelegen hätte. Stattdessen hat er (mehrfach) angegeben, u.a. in diesem Zeitraum als Taxifahrer (selbständig) tätig gewesen zu sein und dabei erwähnt, als Selbständiger freiwillig Beiträge gezahlt zu haben. Diese selbständige Tätigkeit ist ihm von der Z, wenn auch (nur) für den Zeitraum 1. September 1975 bis 4. August 1979 bestätigt worden. Mit Ausnahme der letzten vier Tage in diesem Zeitraum wurde dem Kläger auch die Leistung von Versicherungsbeiträgen für den angeführten Zeitraum bescheinigt. Die für den Folgezeitraum sich ergebende Versicherungslücke ist im Rentenbescheid vom 6. April 2001 ausgewiesen. Der Versicherte hat den Versicherungsverlauf auch überprüft, denn er hat gegen den Bescheid vom 6. April 2001 wegen der fehlenden Anerkennung von (anderen) Versicherungszeiten (erfolgreich) Widerspruch erhoben. Auch die Klägerin hat für das Schweigen des Versicherten über seine (angebliche) Beschäftigung als Kraftfahrer von 1979 bis 1982 keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben. Während sie im Termin vom 17. März 2006 vor dem SG angab, sie könne sich das Verhalten ihres Mannes nicht erklären, behauptete sie im Schreiben vom 5. Februar 2007, dass ihr Mann sich auch nicht um die versicherungsrechtliche Anerkennung der Zeit vom 31. Dezember 1987 bis 28. Februar 1990 gekümmert habe, und wies weiterhin auf die Krankheit des Versicherten hin. Die im Schreiben vom 5. Februar 2007 von der Klägerin behaupteten (möglichen) Gründe für das Verhalten des Versicherten liegen jedoch neben der Sache, weil der Versicherte ungeachtet seiner Krankheit sehr wohl in der Lage war, sich um seine Versicherungsangelegenheiten zu kümmern und sich auch darum gekümmert hat. Dies ergibt sich aus dem bereits angeführten Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. April 2001, den der Versicherte persönlich unter Vorlage diverser Unterlagen bei der Beklagten erhoben hatte und der sich u.a. auch – was die Klägerin verkennt - gegen die Nichtberücksichtigung des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis 6. Juni 1989 richtete. Die Angaben der Klägerin zur Beschäftigung des Versicherten bei ihrem Schwager sind zudem allgemein gehalten und zum Teil widersprüchlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG wusste sie lediglich zu berichten, dass der Versicherte einen großen Laster gefahren und davor Angst gehabt habe. Soweit sie weiterhin angab, der Versicherte habe (für die Tätigkeit als Kraftfahrer) erst einen Führerschein machen müssen, steht dies ebenso in Widerspruch zum Schreiben vom 5. Februar 2007, in dem die Klägerin behauptete, der Versicherte habe (schon) 1975 die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen erworben, weil diese für die (1975 begonnene) Tätigkeit als Taxifahrer erforderlich gewesen sei, wie auch zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, wonach er den Führerschein der Klasse 2 bereits vor dem Beginn seiner Tätigkeit als Taxifahrer erworben habe. Widersprüchlich sind ferner die Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt und den Umständen der Ausstellung der von ihr bei der Beklagten im Widerspruchsverfahren eingereichten Arbeitsbescheinigung, die unter der Rubrik "Ort und Datum" die Angaben "D 1982" enthält. Nach den Angaben der Klägerin im Schreiben vom 12. Februar 2004 wurde ihr diese Bescheinigung von S ausgestellt, nachdem sie sich (erfolglos) bei der Znach Beitragsnachweisen erkundigt hatte. Damit unvereinbar ist die Behauptung der Klägerin im Schreiben vom 5. Februar 2007, dass sie die Bescheinigung nach dem Tod des Versicherten bei dessen Sachen gefunden habe und deshalb nicht sagen könne, wann S die Bescheinigung ausgestellt habe. Der Sache nach steht die Bescheinigung, mit der eine Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Firma des S vom 1. August 1979 bis 19. Februar 1982 bestätigt wird, im Widerspruch zu den durch das Versicherungsbuch und die Arbeitsbescheinigung vom 22. Dezember 1987 bestätigten Angaben des Versicherten, wonach er am 19. Februar 1982 bereits bei der polnischen S beschäftigt war. Die Klägerin konnte weiterhin zum Fuhrbetrieb ihres Schwagers und zur Beschäftigung des Versicherten in diesem Unternehmen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine konkreten und detaillierten Angaben machen. Weder war ihr die Zahl der Arbeitnehmer in diesem Betrieb bekannt ("ich meine, sie waren mal zu zweit") noch konnte sie Näheres über Entlohnung ("es war so mittelmäßig gewesen") oder Aufgaben des Versicherten ("er hat Kohle gefahren und Sand, glaube ich") berichten.
Auch die Zeugenaussage des S vermag entgegen der vom SG vertretenen Auffassung den von der Klägerin erhobenen Anspruch nicht zu stützen. Das gilt vor allem deshalb, weil S sich nach der Belehrung über die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage oder einer falschen eidlichen Aussage nach der Aufnahme der Angaben zur Person auf das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Senat konnte sich daher weder einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen machen noch bestand die Möglichkeit, das bisherige Beweisergebnis zu überprüfen. Im Übrigen hat S ausweislich der Sitzungsniederschrift vom17. März 2006 lediglich angegeben, er habe "manchmal" Arbeitnehmer beschäftigt, je nachdem wie viel Arbeit da war. "Manchmal" habe es sich auch um nicht zur Familie gehörende Familienangehörige wie den Versicherten gehandelt. Dem Senat erschließt sich nicht, weshalb der Versicherte als Ehemann einer Schwester der Ehefrau des S nicht zur Familie gehören sollte. Es ist ferner auffällig, dass konkrete Angaben zum Umfang der Beschäftigung des Versicherten, zu dessen Entlohnung, zur Beitragsabführung und zu sonstigen Modalitäten des Arbeitsverhältnisses fehlen. Im Schreiben vom 12. Februar 2007 hat S angegeben, er habe keine Unterlagen über die Beschäftigung des Versicherten und die Beitragsabführung, weil er diese wegen der (damaligen) genauen Kontrollen an der deutsch-polnischen Grenze bei seiner Ausreise aus P nicht habe mitführen können. Dieser Hinweis kann die Nichtvorlage von Unterlagen über ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten – mit Ausnahme der laut Schreiben des S vom 31. Januar 2007 "vor sehr langer Zeit" ausgestellten Arbeitsbescheinigung – nicht erklären. Denn es bleibt offen, warum es dem Zeugen S, dessen Tochter in P lebt, nicht möglich gewesen sein soll, nach dem Ende des kommunistischen (Grenz-)Regimes entsprechende Unterlagen aus P beizubringen.
Soweit sich die Klägerin als Hinterbliebene eines Vertriebenen (vgl. § 1 a und e FRG) auch unmittelbar auf die Vorschriften des FRG berufen kann, ergibt sich ebenfalls aus den dargelegten Gründen kein Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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