L 5 B 356/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1726/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 356/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2008 richtende Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist nach der zum 1. April 2008 ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht - wie hier - ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Die Regelung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil die Beschwerde im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits erhoben war. Nach dem Prinzip der Rechtsmittelsicherheit entfällt die Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels nicht, wenn eine spätere Gesetzesänderung eine entsprechende Beschränkung vorsieht. Ob der Gesetzgeber dies durch eine ausdrückliche Regelung bestimmen könnte, kann dahinstehen, denn er hat es jedenfalls nicht getan.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B mangels Bedürftigkeit der Klägerin abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Klägerin verfügt über Vermögen, mit welchem sie die Kosten der Prozessführung decken kann. Der im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren zufolge hat sie neben einem Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von. Dieses Kapital ist (teilweise) einzusetzen, um die Kosten der Prozessführung zu decken, die sich voraussichtlich, ausgehend von der jeweiligen Mittelgebühr bei Termins- und Verfahrensgebühr und zuzüglich der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer, auf weniger als 600,- Euro belaufen werden. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist. Wann dies der Fall ist, ist § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu entnehmen, der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend gilt. Danach ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Was ausnahmsweise nicht einzusetzen und zu verwerten ist, ist in § 90 Abs. 2 SGB XII geregelt. Von der Vielzahl der Katalogfälle kommen hier nur zwei in Betracht. Dass die Summe aus Kontoguthaben und Rückkaufswert der Lebensversicherung mit 5.132,- Euro das übersteigt, was in § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII als kleinerer Barbetrag oder sonstiger Geldwert bezeichnet ist, hat das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind dies, da die Klägerin ihren Sohn überwiegend unterhält, hier 2856,- Euro. Da das Vermögen der Klägerin einzusetzen ist, soweit es diesen Betrag übersteigt, stehen 2.276,- Euro zur Deckung der Prozesskosten zur Verfügung. Bezüglich der von der Klägerin mit der B-Versicherung abgeschlossenen "Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag" liegen die Voraussetzungen des in § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII beschriebenen Katalogfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist Kapital, einschließlich seiner Erträge, nicht einzusetzen, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes (EStG) dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Zumindest am Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier jedoch. Dass nämlich eine staatliche Förderung (wie etwa bei der "Riester"- oder der "Rürup-Rente") erfolgt wäre, lässt sich weder den vorgelegten Ablichtungen der Versicherungsunterlagen entnehmen, noch ist es vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die Verwertung der Versicherung und der Einsatz des Vermögens bedeuten für die Klägerin und ihren Sohn als unterhaltsberechtigten Angehörigen auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Eine solche ist nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII dann zu bejahen, wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Auswirkungen auf die Lebensführung kann die Verwertung der Lebensversicherung nicht haben. Dass die erst vor anderthalb Jahren abgeschlossene Versicherung mit monatlichen Beiträgen in Höhe von 24,- Euro einen wesentlichen Beitrag zur (angemessenen) Alterssicherung der Klägerin darstellen könnte, ist nicht erkennbar. Soweit - wie vorgetragen - eine Versorgungslücke schon entstanden oder zumindest konkret zu befürchten ist, kann sie durch eine erst vor 18 Monaten abgeschlossene Kapitallebens-versicherung mit minimalem monatlichen Beitrag ohnehin nicht geschlossen werden. Die Gewährung staatlicher Leistungen trotz vorhandenen Kapitals ist gerechtfertigt, wenn die Schonung des Vermögens künftige Bedürftigkeit verhindern kann. Im Fall der Klägerin dürfte sich die Gefahr späterer Bedürftigkeit jedoch schon so weit manifestiert haben, dass sie auch im Fall der Freistellung von der Verwertungspflicht nicht mehr abgewendet werden kann.

Dass die Verwertung der Lebensversicherung zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Klägerin wegen eines großen Missverhältnisses zwischen den eingezahlten Beträgen und dem Rückkaufswert unwirtschaftlich wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil übersteigt der Rückkaufswert deutlich das, was angesichts der Höhe des monatlichen Beitrags als Ansparsumme zu erwarten wäre.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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