Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 436/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 60/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2008 und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der vorträgt "Ohnäuger" zu sein, wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und begehrt in der Sache die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII). Weiterhin begehrt er Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Der Antragsteller stellte am 20. Dezember 2007 einen mündlichen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII bei dem Antragsgegner, der mit Bescheid vom selben Tage abgelehnt wurde, da er nicht zum antragsberechtigten Personenkreis gehöre. Dieser Bescheid wurde ihm vorgelesen.
Am 27. Dezember 2007 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht Berlin unter anderem beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Einen Beweis für Art und Umfang seiner Sehbehinderung sehe das Gesetz nicht vor; er sei jedoch zur Inaugenscheinnahme durch das Gericht und zu einer augenärztlichen Untersuchung bereit.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Februar 2008 zurückgewiesen und zugleich den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Da das JobCenter eine fehlende Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt habe, seien jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Ansprüche allein diesem gegenüber geltend zu machen. Eine volle Erwerbsminderung sei nicht glaubhaft gemacht.
Hiergegen richtet sich die "gegen alle Entscheidungen, die auf der beigefügten Liste vermerkt sind" gerichtete Beschwerde des Antragstellers, der eine Liste mit vierzehn Aktenzeichen aus verschiedenen Rechtsgebieten beigefügt war und der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Auf einen Akteneinsichtsantrag vom 10. April 2008, der neben dem sozialgerichtlichen Aktenzeichen weitere 73 Aktenzeichen aufwies, hat der Senat den Antragsteller auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht in der Geschäftstelle hingewiesen. Davon hat der Antragsteller weder Gebrauch gemacht noch hat er anderweitig reagiert.
II.
Die noch zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Bezugnahme auf eine Liste von siebzehn Aktenzeichen verbunden mit dem Begehren auf gerichtliche Überprüfung stellt im Hinblick auf den im Wesentlichen als Sollvorschrift ausgestalteten § 92 Sozialgerichtsgesetz –SGG- in seiner bis 31. März 2008 geltenden Fassung gerade noch eine wirksame Beschwerdeeinlegung dar. Der Antragsteller hat jedoch weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weshalb das Sozialgericht auch zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf eine streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, - vom Ausnahmefall des § 21 Satz 2 SGB XII abgesehen - keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII; eine entsprechende Ausschlussregelung ist in § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II normiert. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u. a. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Nach der gesetzlichen Definition in § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Dass der Antragsteller weniger als drei Stunden leistungsfähig ist, vermag der Senat auch unter Würdigung von dessen Vorbringen mangels aussagekräftiger aktueller ärztlicher Unterlagen nicht zu bejahen. Insoweit wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Aber selbst wenn die Darstellung des Antragstellers zuträfe, dass er voll erwerbsgemindert sei, könnte er bis zur zweifelsfreien Klärung seiner Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem SGB XII nicht verlangen, denn auch dann wären nach § 44 a Satz 3 SGB II einstweilen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu erbringen. Ob der "Arbeitsuchende" erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, stellt gemäß § 44 a SGB II die Agentur für Arbeit fest. Teilt der kommunale Träger oder ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, die Auffassung der Agentur für Arbeit nicht, entscheidet eine Einigungsstelle. Gemäß § 44a Satz 3 SGB II erbringen bis zur Entscheidung der Einigungsstelle die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zu diesen Leistungen gehört das Arbeitslosengeld II, das sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 SGB II). Der Antragsteller ist auf diese Rechtslage und seine diesbezüglichen Mitwirkungspflichten auch bereits mehrmals hingewiesen worden (siehe nur Beschluss des 10. Senats dieses Gerichts vom 27. Juni 2007, L 10 B 381/07 AS ER). Es liegt nicht in der Hand des Hilfebedürftigen, durch Verweigerung der Mitwirkung (vgl. § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I) das Eintreten des Trägers der Sozialhilfe zu erzwingen (so auch Beschlüsse des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Januar 2005 - L 3 B 16/05 ER SO - und vom 22. März 2005 - L 3 B 46/05 ER SO -, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 2005 – L 7 SO 1840/05 ER-B - (jeweils veröffentlicht in JURIS)
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller bezieht soweit ersichtlich jedenfalls seit 01. Juli 2007 keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr. Dennoch kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, obwohl er seit Monaten ohne Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ist. Eine die Dringlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes gebietende Notlage lässt sich unter diesen Umständen nicht erkennen. Im Übrigen besteht für die beantragte vorläufige Regelung durch das Gericht auch deswegen keine Notwendigkeit, weil es der Antragsteller in der Hand hat, eine etwaige Notlage durch die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II bei dem für ihn zuständigen Job Center zu beseitigen.
Das Sozialgericht hat deshalb zutreffend auch mangels Erfolgsaussichten den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO), weshalb auch die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen war.
Der Senat war auch nicht gehindert über die Beschwerden des Antragstellers zu entscheiden, obwohl dieser keine Akteneinsicht genommen hat. Der Antragsteller ist vom Senat schriftlich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, er hat jedoch in keiner Weise reagiert. Selbst wenn sein Vortrag, das seine Sehfähigkeit gestört sei, zutreffen sollte, hätte er auf die Zusendung eines für ihn –unterstellt- nicht lesbaren Schreibens, bzw. auf die vermeintliche Nichtbescheidung seines Antrags auf Akteneinsicht, durch telefonische oder persönliche Rückfrage reagieren können. Das er hierzu in der Lage ist, lässt sich der Vielzahl der von ihm betriebenen Verfahren und diversen Vorsprachen bei Gericht entnehmen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, vermeintlich gerichtet auf die Erlangung des notwendigen Lebensunterhalts, kann auch von dem Antragsteller ein solches Verhalten erwartet werden.
Mangels Erfolgsaussichten war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der vorträgt "Ohnäuger" zu sein, wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und begehrt in der Sache die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII). Weiterhin begehrt er Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Der Antragsteller stellte am 20. Dezember 2007 einen mündlichen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII bei dem Antragsgegner, der mit Bescheid vom selben Tage abgelehnt wurde, da er nicht zum antragsberechtigten Personenkreis gehöre. Dieser Bescheid wurde ihm vorgelesen.
Am 27. Dezember 2007 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht Berlin unter anderem beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Einen Beweis für Art und Umfang seiner Sehbehinderung sehe das Gesetz nicht vor; er sei jedoch zur Inaugenscheinnahme durch das Gericht und zu einer augenärztlichen Untersuchung bereit.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Februar 2008 zurückgewiesen und zugleich den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Da das JobCenter eine fehlende Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt habe, seien jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Ansprüche allein diesem gegenüber geltend zu machen. Eine volle Erwerbsminderung sei nicht glaubhaft gemacht.
Hiergegen richtet sich die "gegen alle Entscheidungen, die auf der beigefügten Liste vermerkt sind" gerichtete Beschwerde des Antragstellers, der eine Liste mit vierzehn Aktenzeichen aus verschiedenen Rechtsgebieten beigefügt war und der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Auf einen Akteneinsichtsantrag vom 10. April 2008, der neben dem sozialgerichtlichen Aktenzeichen weitere 73 Aktenzeichen aufwies, hat der Senat den Antragsteller auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht in der Geschäftstelle hingewiesen. Davon hat der Antragsteller weder Gebrauch gemacht noch hat er anderweitig reagiert.
II.
Die noch zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Bezugnahme auf eine Liste von siebzehn Aktenzeichen verbunden mit dem Begehren auf gerichtliche Überprüfung stellt im Hinblick auf den im Wesentlichen als Sollvorschrift ausgestalteten § 92 Sozialgerichtsgesetz –SGG- in seiner bis 31. März 2008 geltenden Fassung gerade noch eine wirksame Beschwerdeeinlegung dar. Der Antragsteller hat jedoch weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weshalb das Sozialgericht auch zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf eine streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, - vom Ausnahmefall des § 21 Satz 2 SGB XII abgesehen - keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII; eine entsprechende Ausschlussregelung ist in § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II normiert. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u. a. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Nach der gesetzlichen Definition in § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Dass der Antragsteller weniger als drei Stunden leistungsfähig ist, vermag der Senat auch unter Würdigung von dessen Vorbringen mangels aussagekräftiger aktueller ärztlicher Unterlagen nicht zu bejahen. Insoweit wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Aber selbst wenn die Darstellung des Antragstellers zuträfe, dass er voll erwerbsgemindert sei, könnte er bis zur zweifelsfreien Klärung seiner Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem SGB XII nicht verlangen, denn auch dann wären nach § 44 a Satz 3 SGB II einstweilen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu erbringen. Ob der "Arbeitsuchende" erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, stellt gemäß § 44 a SGB II die Agentur für Arbeit fest. Teilt der kommunale Träger oder ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, die Auffassung der Agentur für Arbeit nicht, entscheidet eine Einigungsstelle. Gemäß § 44a Satz 3 SGB II erbringen bis zur Entscheidung der Einigungsstelle die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zu diesen Leistungen gehört das Arbeitslosengeld II, das sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 SGB II). Der Antragsteller ist auf diese Rechtslage und seine diesbezüglichen Mitwirkungspflichten auch bereits mehrmals hingewiesen worden (siehe nur Beschluss des 10. Senats dieses Gerichts vom 27. Juni 2007, L 10 B 381/07 AS ER). Es liegt nicht in der Hand des Hilfebedürftigen, durch Verweigerung der Mitwirkung (vgl. § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I) das Eintreten des Trägers der Sozialhilfe zu erzwingen (so auch Beschlüsse des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Januar 2005 - L 3 B 16/05 ER SO - und vom 22. März 2005 - L 3 B 46/05 ER SO -, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 2005 – L 7 SO 1840/05 ER-B - (jeweils veröffentlicht in JURIS)
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller bezieht soweit ersichtlich jedenfalls seit 01. Juli 2007 keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr. Dennoch kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, obwohl er seit Monaten ohne Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ist. Eine die Dringlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes gebietende Notlage lässt sich unter diesen Umständen nicht erkennen. Im Übrigen besteht für die beantragte vorläufige Regelung durch das Gericht auch deswegen keine Notwendigkeit, weil es der Antragsteller in der Hand hat, eine etwaige Notlage durch die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II bei dem für ihn zuständigen Job Center zu beseitigen.
Das Sozialgericht hat deshalb zutreffend auch mangels Erfolgsaussichten den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO), weshalb auch die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen war.
Der Senat war auch nicht gehindert über die Beschwerden des Antragstellers zu entscheiden, obwohl dieser keine Akteneinsicht genommen hat. Der Antragsteller ist vom Senat schriftlich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, er hat jedoch in keiner Weise reagiert. Selbst wenn sein Vortrag, das seine Sehfähigkeit gestört sei, zutreffen sollte, hätte er auf die Zusendung eines für ihn –unterstellt- nicht lesbaren Schreibens, bzw. auf die vermeintliche Nichtbescheidung seines Antrags auf Akteneinsicht, durch telefonische oder persönliche Rückfrage reagieren können. Das er hierzu in der Lage ist, lässt sich der Vielzahl der von ihm betriebenen Verfahren und diversen Vorsprachen bei Gericht entnehmen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, vermeintlich gerichtet auf die Erlangung des notwendigen Lebensunterhalts, kann auch von dem Antragsteller ein solches Verhalten erwartet werden.
Mangels Erfolgsaussichten war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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