Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 2336/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 239/07 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Kostenansatzes für Gerichtskosten für das von ihr vor dem Sozialgericht Berlin geführte Klageverfahren (S 88 SO 2336/07).
Die Klägerin ist Betreiberin eines Pflegeheimes, in dem die 1930 geborene und 2005 verstorbene E. vom 24. März 2004 bis zu ihrem Tod aufhältig war und gepflegt wurde.
Mit Bescheid vom 07. Oktober 2004, gegen den kein Widerspruch erhoben wurde, waren der E. Leistungen der Sozialhilfe abgelehnt worden. Am 12. April 2005 beantragte die Klägerin bei dem Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für den Aufenthalt der Verstorbenen für den Zeitraum vom 24. März 2004 bis 15. Februar 2005 und machte ausstehende Forderungen in Höhe von 15 172,09 EUR geltend.
Mit Schreiben vom 20. April 2005 teilte der Sozialhilfeträger der Klägerin unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 07. Oktober 2004 über die Ablehnung von Pflegekosten für den Zeitraum bis 30. September 2004 mit, dass eine Kostenübernahme nur noch für den Zeitraum von Oktober 2004 bis 24. Januar 2005 in Betracht käme.
Die Klägerin hielt ihre Forderung in Höhe von 15 172,09 EUR aufrecht und machte einen Anspruchsübergang nach § 28 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz BSHG geltend. Nachdem der Sozialhilfeträger weiter zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Verstorbenen ermittelt hatte, erklärte der Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 18. September 2006 die Kostenübernahme für den Zeitraum vom 01. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 831,26 EUR.
Der hiergegen von der Klägerin am 02. Oktober 2006 erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 18. April 2007 zurückgewiesen.
Daraufhin hat die Klägerin am 18. Mai 2007 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Kostenbeamtin des Gerichts erstellte unter dem 13. Juli 2007 gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz SGG i. V. m. § 3 Gerichtskostengesetz GKG eine an die Klägerin gerichtete Kostenrechnung auf der Grundlage eines Streitwertes von 9 170,27 EUR in Höhe von 588,00 EUR.
Mit ihrer Erinnerung vom 26. Juli 2007 hat die Klägerin geltend gemacht, das gerichtliche Verfahren sei für sie gerichtskostenfrei. Sie klage als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Bewohnerin E ... Rechtsnachfolger seien Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 3 SGG. § 197 a SGG finde vorliegend daher keine Anwendung.
Der Erinnerung ist nicht abgeholfen worden (Entscheidung vom 06. September 2007).
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin gehöre nicht zu dem von § 183 SGG erfassten Personenkreis. Sie sei Rechtsnachfolgerin der E. in Bezug auf die von dem Sozialhilfeträger nicht übernommenen Heimentgelte geworden. Das gerichtliche Verfahren sei dennoch für die Klägerin nicht gerichtskostenfrei, da diese nicht ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren für die Verstorbene aufgenommen habe. Die Klägerin habe nach dem Tod der E. erstmals den Klageweg beschritten. Die Erhebung von Gerichtskosten auf der Grundlage des § 197 a SGG sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen den am 08. November 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29. November 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 03. Dezember 2007). Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin weiter geltend, sie gehöre zu dem Personenkreis des § 183 SGG. § 197 a SGG sei daher nicht anwendbar. Das Sozialgericht verkenne den Anwendungsbereich des § 183 SGG. Sie führe den Rechtsstreit als eine Person, die im Falle des Obsiegens Rechtsnachfolger eines Leistungsempfängers wäre. Nach § 183 Satz 2 SGG seien weiter sämtliche Rechtsnachfolger der Leistungsempfänger aufgeführt. Die Anwendung des § 183 SGG scheitere auch nicht daran, dass sie, die Klägerin, erst zwei Jahre nach dem Tod der Heimbewohnerin das Verfahren aufgenommen habe. Sie sei nämlich nach dem Gesetz angehalten gewesen, zunächst eine Klärung der noch offenen Kosten über potentielle Erben anzustrengen.
Die Bezirksrevisorin des Beschwerdegegners hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Sozialgericht beigezogene Verwaltungsakte des Beschwerdegegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Klägerin wehrt sich gegen den vom Beschwerdegegner auf der Grundlage des § 197 a Satz 1 SGG i. V. m. § 3 Abs. 2, Abs. 1 Ziffer 1 GKG mit Kostenrechnung vom 13. Juli 2007 vorgenommenen Kostenansatz. Gegen die Zurückweisung der Erinnerung durch das Sozialgericht ist die Beschwerde nach § 197 a Satz 1 SGG i. V. m. § 66 Abs. 2 GKG zulässig.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen. Der Kostenansatz des Beschwerdegegners vom 13. Juli 2007 ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner hat gegenüber der Klägerin zu Recht Kosten für das sozialgerichtliche Verfahren angesetzt.
Gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Die Voraussetzungen gemäß §§ 3, 19 GKG für den mit der Kostenrechnung vorgenommenen Kostenansatz liegen hier vor.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch SGB I – kostenfrei (§ 183 Satz 1 1. Hs. SGG), soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§ 183 Satz 1 2. Hs. SGG). Der beklagte Sozialhilfeträger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Auch die Klägerin, Betreiberin eines Pflegeheimes, ist weder Versicherte noch Empfängerin einer Hinterbliebenenleistung, noch Behinderte oder Sonderrechtsnachfolgerin. Sie ist auch nicht Leistungsempfängerin im Sinne der Vorschrift.
Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG sind alle Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I beziehen. Dies ist hier allein deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin keine Leistungen bezieht. Die Klägerin begehrt mit der Klage allenfalls die Verurteilung des Sozialhilfeträgers zur Gewährung einer Leistung und stützt sich dabei auf § 28 Abs. 2 BSHG bzw. § 19 Abs. 6 SGB XII. Die Klägerin könnte daher allenfalls nach § 183 Satz 3 SGG einem Leistungsempfänger gleichgestellt sein. Danach steht den in Satz 1 und 2 genannten Personen gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.
Im Falle des Obsiegens wäre die Klägerin aber nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 Satz 1 SGG.
Dies folgt bereits daraus, dass nach § 183 Satz 1 SGG neben Versicherten, Leistungsempfängern und Behinderten deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I als privilegierter Personenkreis benannt werden. Auch Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I machen auf sie übergegangene Ansprüche auf laufende Geldleistungen eines Versicherten, Leistungsempfängers geltend. Wären solche Personen bereits von der vom Gesetzgeber gewählten Bezeichnung "Versicherter" oder "Leistungsempfänger" erfasst, hätte es der Nennung der Personengruppe "Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I" nicht bedurft.
§ 183 SGG bezweckt, dass die dort genannten Personengruppen, wenn sie in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte am Rechtsstreit beteiligt sind (Satz 1 2. Halbsatz), bei der Durchsetzung ihres Anspruchs nicht mit Gerichtskosten belastet werden (Meyer Ladewig/Leitherer in: Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 183 SGG Anm. 4). Von der Privilegierung sollte das für das sozialgerichtliche Verfahren typische Kräfteverhältnis eines Versicherten gegen eine Behörde auf Gewährung einer Sozialleistung erfasst sein (Jungeblut in: Rolfs/Biesen u. a., Sozialrecht, Kommentar, § 183 Rn. 2). In dieser Regelung wird dies dadurch besonders verdeutlicht, dass der Gesetzgeber ausdrücklich betont hat, dass es auf die Eigenschaft des Klägers und des Beklagten hinsichtlich seiner Position als Privilegierter ankommt. Leistungsempfänger ist daher derjenige, der als Beteiligter in dem Rechtsstreit als unmittelbar (vermeintlich) Berechtigter der Sozialleistung ist und als solcher den Anspruch verfolgt.
Danach ist die Klägerin nicht "vermeintliche" Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 Satz 3 SGG.
Sie macht im Klageverfahren einen auf sie übergegangenen Anspruch eines verstorbenen Leistungsempfängers bzw. vermeintlichen Leistungsempfängers nach § 19 Abs. 6 SGB XII bzw. für Zeiten vor dem 01. Januar 2005 nach § 28 Abs. 2 BSHG geltend. Nach diesen Regelungen geht der Anspruch des Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld nach dem SGB XII bzw. nach dem BSHG, soweit die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind, mit dem Tod des Berechtigten auf denjenigen über, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, der einen gesetzlichen Gläubigerwechsel bewirkt (Schoch in: LPK SGB XII, § 19 Rdnr. 56; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 19 Rdnr. 35). Ein solcher übergegangener Anspruch, der ein eigener Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist (Grube, a. a. O.;), führt nicht zur Position des unmittelbaren Leistungsempfänger der originären Leistung im Sinne des § 183 SGG (a.A.: LSG NRW v. 30.10.2006, L 20 B 44/06 SO, juris).
Durch § 19 Abs. 6 SGB XII bzw. § 28 Abs. 2 BSHG werden die Sonderregelungen über die Vererbbarkeit von Ansprüchen auf Sozialleistungen nach § 58 SGB I i. V. m. §§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB (Übergang der Ansprüche auf die Sonderrechtsnachfolger bzw. Erben) verdrängt. Vorrangig soll derjenige Anspruchsinhaber sein, der für den verstorbenen Hilfeempfänger die Hilfe, für die die Sozialleistung Sozialhilfe bedarfsdeckend sein sollte, erbracht hat. Durch den Übergang der für den Hilfebedürftigen nicht mehr zu realisierenden Sozialleistung auf den Dritten, der die Leistung erbracht hat, mag vom Gesetzgeber eine Sozialleistung im weitesten Sinne geschaffen worden sein (so Grube, a. a. O.; vgl. zum Übergang eines Sozialleistungsanspruchs: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB I, Kommentar, K § 11, Rn. 6: Es wäre dann zu prüfen, ob die soziale Zweckbindung von Vorschriften bei übergegangenen Ansprüchen noch zum Tragen kommt). Dies bewirkt jedoch nicht, dass der danach Berechtigte unmittelbarer Leistungsempfänger einer Sozial(hilfe)leistung (hier: Hilfe zur Pflege nach dem BSHG bzw. nach dem SGB XII) wird.
Der nach § 19 Abs. 6 SGB XII Berechtigte macht in seiner Person gerade keinen Pflegebedarf geltend, sondern einen durch tatsächliche Pflegeleistung auf ihn übergegangenen Anspruch einer anderen verstorbenen Person auf bedarfsdeckende Sozialleistungen. Der nach § 19 Abs. 6 SGB XII (bzw. § 28 Abs. 2 BSHG) Berechtigte ist nicht Leistungsempfänger einer Pflegeleistung. Die Klägerin ist (vermeintlich) Berechtigte einer auf sie übergegangenen Forderung und kann daher nicht selbst Empfängerin einer Pflegeleistung sein.
Nicht als "Leistungsempfänger" privilegiert sind nach dem Wortlaut und der Systematik des § 183 SGG Personen, die nicht selbst originäre Leistungsempfänger sind oder diese Position erstreiten wollen, sondern aus einem abgeleiteten Recht Ansprüche geltend machen.
Nach der Systematik des § 183 SGG sind Kläger, die auf sie übergegangene Ansprüche geltend machen, nur als Sonderrechtsnachfolger oder als Rechtsnachfolger privilegiert. Der Anspruch nach § 19 Abs. 6 SGB XII bzw. § 28 Abs. 2 BSHG ist auch nicht vergleichbar mit einem Leistungsanspruch eines Arbeitgebers auf Eingliederungszuschüsse nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III (vgl. hierzu Bundessozialgericht BSG vom 22. September 2004, B 11 AL 33/03 R, SozR 4 1500 § 183 Nr. 2). Bezogen auf an ihn zu leistende Eingliederungszuschüsse nach §§ 217 ff. SGB III ist der Arbeitgeber unmittelbarer Adressat der Sozialleistungen und Berechtigter der Sozialleistung "Eingliederungszuschuss". Macht er einen solchen Anspruch geltend, macht er dies als - vermeintlicher - Empfänger dieser Leistung im Sinne des § 183 Sätze 3 u. 1 SGG, da er nicht einen auf ihn erst übergegangenen Anspruch eines anderen Leistungsempfängers geltend macht. Wird in einem Rechtsstreit jedoch vom Kläger ein abgetretener Anspruch eines Leistungsempfängers geltend gemacht, so ist der Kläger nicht Leistungsempfänger, er verfolgt den Anspruch als Rechtsnachfolger (BSG vom 04. Juni 2007, B 11 a AL 153/06 b, juris, Rdnr. 7). Ein gesetzlicher Anspruchsübergang führt daher ebenso wie bei einem rechtsgeschäftlichen Anspruchsübergang (Abtretung eines Leistungsanspruchs) dazu, dass mit dem abgetretenen bzw. übergegangenen Anspruch nicht auch die privilegierte Beteiligteneigenschaft "Leistungsempfänger" übertragen wird.
Die Klägerin ist vorliegend bereits durch den auf sie übergegangenen Anspruch nach § 28 Abs. 2 BSHG bzw. § 19 Abs. 6 SGB XII sonstige Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 183 Satz 2 SGG geworden (vgl. BSG vom 03. August 2006, B 3 KR 24/05 R, SozR 4 2500 § 13 Nr. 10, für einen von den Erben verfolgten Anspruch nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - einer verstorbenen Leistungsberechtigten; Zeihe, SGG, § 183 Rn. 11 für den Abtretungsgläubiger).
Wie bereits das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, ist die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nicht nach § 183 Satz 2 SGG von den Kosten für das sozialgerichtliche Verfahren befreit, da sie als Rechtsnachfolgerin nicht ein gerichtliches Verfahren aufgenommen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 183 Abs. 2 SGG ist dies jedoch Voraussetzung für das Kostenprivileg. Anders als Sonderrechtsnachfolger nach § 183 Satz 1 SGG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sonstige Rechtsnachfolger (auch Erben, die nicht Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 SGB I sind) nur bei Aufnahme des Verfahrens im gleichen Rechtszug kostenfrei bleiben, für einen nachfolgenden Rechtszug schon nicht mehr. Die Klägerin hat nach dem Tod der vermeintlich Hilfebedürftigen erst das Gerichtsverfahren angestrengt und nicht ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren nach einer Unterbrechung (§ 241 Abs. 1 Zivilprozessordnung ZPO ) aufgenommen. Aus welchen Gründen dies geschehen ist, ist nicht erheblich.
Die im Kostenansatz vom 13. Juli 2007 angesetzten Gerichtskosten in Höhe von 588,00 EUR werden der Höhe nach nicht von der Klägerin angegriffen und sind im Übrigen auch nicht zu beanstanden.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Kostenansatzes für Gerichtskosten für das von ihr vor dem Sozialgericht Berlin geführte Klageverfahren (S 88 SO 2336/07).
Die Klägerin ist Betreiberin eines Pflegeheimes, in dem die 1930 geborene und 2005 verstorbene E. vom 24. März 2004 bis zu ihrem Tod aufhältig war und gepflegt wurde.
Mit Bescheid vom 07. Oktober 2004, gegen den kein Widerspruch erhoben wurde, waren der E. Leistungen der Sozialhilfe abgelehnt worden. Am 12. April 2005 beantragte die Klägerin bei dem Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für den Aufenthalt der Verstorbenen für den Zeitraum vom 24. März 2004 bis 15. Februar 2005 und machte ausstehende Forderungen in Höhe von 15 172,09 EUR geltend.
Mit Schreiben vom 20. April 2005 teilte der Sozialhilfeträger der Klägerin unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 07. Oktober 2004 über die Ablehnung von Pflegekosten für den Zeitraum bis 30. September 2004 mit, dass eine Kostenübernahme nur noch für den Zeitraum von Oktober 2004 bis 24. Januar 2005 in Betracht käme.
Die Klägerin hielt ihre Forderung in Höhe von 15 172,09 EUR aufrecht und machte einen Anspruchsübergang nach § 28 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz BSHG geltend. Nachdem der Sozialhilfeträger weiter zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Verstorbenen ermittelt hatte, erklärte der Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 18. September 2006 die Kostenübernahme für den Zeitraum vom 01. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 831,26 EUR.
Der hiergegen von der Klägerin am 02. Oktober 2006 erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 18. April 2007 zurückgewiesen.
Daraufhin hat die Klägerin am 18. Mai 2007 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Kostenbeamtin des Gerichts erstellte unter dem 13. Juli 2007 gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz SGG i. V. m. § 3 Gerichtskostengesetz GKG eine an die Klägerin gerichtete Kostenrechnung auf der Grundlage eines Streitwertes von 9 170,27 EUR in Höhe von 588,00 EUR.
Mit ihrer Erinnerung vom 26. Juli 2007 hat die Klägerin geltend gemacht, das gerichtliche Verfahren sei für sie gerichtskostenfrei. Sie klage als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Bewohnerin E ... Rechtsnachfolger seien Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 3 SGG. § 197 a SGG finde vorliegend daher keine Anwendung.
Der Erinnerung ist nicht abgeholfen worden (Entscheidung vom 06. September 2007).
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin gehöre nicht zu dem von § 183 SGG erfassten Personenkreis. Sie sei Rechtsnachfolgerin der E. in Bezug auf die von dem Sozialhilfeträger nicht übernommenen Heimentgelte geworden. Das gerichtliche Verfahren sei dennoch für die Klägerin nicht gerichtskostenfrei, da diese nicht ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren für die Verstorbene aufgenommen habe. Die Klägerin habe nach dem Tod der E. erstmals den Klageweg beschritten. Die Erhebung von Gerichtskosten auf der Grundlage des § 197 a SGG sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen den am 08. November 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29. November 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 03. Dezember 2007). Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin weiter geltend, sie gehöre zu dem Personenkreis des § 183 SGG. § 197 a SGG sei daher nicht anwendbar. Das Sozialgericht verkenne den Anwendungsbereich des § 183 SGG. Sie führe den Rechtsstreit als eine Person, die im Falle des Obsiegens Rechtsnachfolger eines Leistungsempfängers wäre. Nach § 183 Satz 2 SGG seien weiter sämtliche Rechtsnachfolger der Leistungsempfänger aufgeführt. Die Anwendung des § 183 SGG scheitere auch nicht daran, dass sie, die Klägerin, erst zwei Jahre nach dem Tod der Heimbewohnerin das Verfahren aufgenommen habe. Sie sei nämlich nach dem Gesetz angehalten gewesen, zunächst eine Klärung der noch offenen Kosten über potentielle Erben anzustrengen.
Die Bezirksrevisorin des Beschwerdegegners hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Sozialgericht beigezogene Verwaltungsakte des Beschwerdegegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Klägerin wehrt sich gegen den vom Beschwerdegegner auf der Grundlage des § 197 a Satz 1 SGG i. V. m. § 3 Abs. 2, Abs. 1 Ziffer 1 GKG mit Kostenrechnung vom 13. Juli 2007 vorgenommenen Kostenansatz. Gegen die Zurückweisung der Erinnerung durch das Sozialgericht ist die Beschwerde nach § 197 a Satz 1 SGG i. V. m. § 66 Abs. 2 GKG zulässig.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen. Der Kostenansatz des Beschwerdegegners vom 13. Juli 2007 ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner hat gegenüber der Klägerin zu Recht Kosten für das sozialgerichtliche Verfahren angesetzt.
Gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Die Voraussetzungen gemäß §§ 3, 19 GKG für den mit der Kostenrechnung vorgenommenen Kostenansatz liegen hier vor.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch SGB I – kostenfrei (§ 183 Satz 1 1. Hs. SGG), soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§ 183 Satz 1 2. Hs. SGG). Der beklagte Sozialhilfeträger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Auch die Klägerin, Betreiberin eines Pflegeheimes, ist weder Versicherte noch Empfängerin einer Hinterbliebenenleistung, noch Behinderte oder Sonderrechtsnachfolgerin. Sie ist auch nicht Leistungsempfängerin im Sinne der Vorschrift.
Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG sind alle Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I beziehen. Dies ist hier allein deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin keine Leistungen bezieht. Die Klägerin begehrt mit der Klage allenfalls die Verurteilung des Sozialhilfeträgers zur Gewährung einer Leistung und stützt sich dabei auf § 28 Abs. 2 BSHG bzw. § 19 Abs. 6 SGB XII. Die Klägerin könnte daher allenfalls nach § 183 Satz 3 SGG einem Leistungsempfänger gleichgestellt sein. Danach steht den in Satz 1 und 2 genannten Personen gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.
Im Falle des Obsiegens wäre die Klägerin aber nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 Satz 1 SGG.
Dies folgt bereits daraus, dass nach § 183 Satz 1 SGG neben Versicherten, Leistungsempfängern und Behinderten deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I als privilegierter Personenkreis benannt werden. Auch Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I machen auf sie übergegangene Ansprüche auf laufende Geldleistungen eines Versicherten, Leistungsempfängers geltend. Wären solche Personen bereits von der vom Gesetzgeber gewählten Bezeichnung "Versicherter" oder "Leistungsempfänger" erfasst, hätte es der Nennung der Personengruppe "Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I" nicht bedurft.
§ 183 SGG bezweckt, dass die dort genannten Personengruppen, wenn sie in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte am Rechtsstreit beteiligt sind (Satz 1 2. Halbsatz), bei der Durchsetzung ihres Anspruchs nicht mit Gerichtskosten belastet werden (Meyer Ladewig/Leitherer in: Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 183 SGG Anm. 4). Von der Privilegierung sollte das für das sozialgerichtliche Verfahren typische Kräfteverhältnis eines Versicherten gegen eine Behörde auf Gewährung einer Sozialleistung erfasst sein (Jungeblut in: Rolfs/Biesen u. a., Sozialrecht, Kommentar, § 183 Rn. 2). In dieser Regelung wird dies dadurch besonders verdeutlicht, dass der Gesetzgeber ausdrücklich betont hat, dass es auf die Eigenschaft des Klägers und des Beklagten hinsichtlich seiner Position als Privilegierter ankommt. Leistungsempfänger ist daher derjenige, der als Beteiligter in dem Rechtsstreit als unmittelbar (vermeintlich) Berechtigter der Sozialleistung ist und als solcher den Anspruch verfolgt.
Danach ist die Klägerin nicht "vermeintliche" Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 Satz 3 SGG.
Sie macht im Klageverfahren einen auf sie übergegangenen Anspruch eines verstorbenen Leistungsempfängers bzw. vermeintlichen Leistungsempfängers nach § 19 Abs. 6 SGB XII bzw. für Zeiten vor dem 01. Januar 2005 nach § 28 Abs. 2 BSHG geltend. Nach diesen Regelungen geht der Anspruch des Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld nach dem SGB XII bzw. nach dem BSHG, soweit die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind, mit dem Tod des Berechtigten auf denjenigen über, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, der einen gesetzlichen Gläubigerwechsel bewirkt (Schoch in: LPK SGB XII, § 19 Rdnr. 56; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 19 Rdnr. 35). Ein solcher übergegangener Anspruch, der ein eigener Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist (Grube, a. a. O.;), führt nicht zur Position des unmittelbaren Leistungsempfänger der originären Leistung im Sinne des § 183 SGG (a.A.: LSG NRW v. 30.10.2006, L 20 B 44/06 SO, juris).
Durch § 19 Abs. 6 SGB XII bzw. § 28 Abs. 2 BSHG werden die Sonderregelungen über die Vererbbarkeit von Ansprüchen auf Sozialleistungen nach § 58 SGB I i. V. m. §§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB (Übergang der Ansprüche auf die Sonderrechtsnachfolger bzw. Erben) verdrängt. Vorrangig soll derjenige Anspruchsinhaber sein, der für den verstorbenen Hilfeempfänger die Hilfe, für die die Sozialleistung Sozialhilfe bedarfsdeckend sein sollte, erbracht hat. Durch den Übergang der für den Hilfebedürftigen nicht mehr zu realisierenden Sozialleistung auf den Dritten, der die Leistung erbracht hat, mag vom Gesetzgeber eine Sozialleistung im weitesten Sinne geschaffen worden sein (so Grube, a. a. O.; vgl. zum Übergang eines Sozialleistungsanspruchs: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB I, Kommentar, K § 11, Rn. 6: Es wäre dann zu prüfen, ob die soziale Zweckbindung von Vorschriften bei übergegangenen Ansprüchen noch zum Tragen kommt). Dies bewirkt jedoch nicht, dass der danach Berechtigte unmittelbarer Leistungsempfänger einer Sozial(hilfe)leistung (hier: Hilfe zur Pflege nach dem BSHG bzw. nach dem SGB XII) wird.
Der nach § 19 Abs. 6 SGB XII Berechtigte macht in seiner Person gerade keinen Pflegebedarf geltend, sondern einen durch tatsächliche Pflegeleistung auf ihn übergegangenen Anspruch einer anderen verstorbenen Person auf bedarfsdeckende Sozialleistungen. Der nach § 19 Abs. 6 SGB XII (bzw. § 28 Abs. 2 BSHG) Berechtigte ist nicht Leistungsempfänger einer Pflegeleistung. Die Klägerin ist (vermeintlich) Berechtigte einer auf sie übergegangenen Forderung und kann daher nicht selbst Empfängerin einer Pflegeleistung sein.
Nicht als "Leistungsempfänger" privilegiert sind nach dem Wortlaut und der Systematik des § 183 SGG Personen, die nicht selbst originäre Leistungsempfänger sind oder diese Position erstreiten wollen, sondern aus einem abgeleiteten Recht Ansprüche geltend machen.
Nach der Systematik des § 183 SGG sind Kläger, die auf sie übergegangene Ansprüche geltend machen, nur als Sonderrechtsnachfolger oder als Rechtsnachfolger privilegiert. Der Anspruch nach § 19 Abs. 6 SGB XII bzw. § 28 Abs. 2 BSHG ist auch nicht vergleichbar mit einem Leistungsanspruch eines Arbeitgebers auf Eingliederungszuschüsse nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III (vgl. hierzu Bundessozialgericht BSG vom 22. September 2004, B 11 AL 33/03 R, SozR 4 1500 § 183 Nr. 2). Bezogen auf an ihn zu leistende Eingliederungszuschüsse nach §§ 217 ff. SGB III ist der Arbeitgeber unmittelbarer Adressat der Sozialleistungen und Berechtigter der Sozialleistung "Eingliederungszuschuss". Macht er einen solchen Anspruch geltend, macht er dies als - vermeintlicher - Empfänger dieser Leistung im Sinne des § 183 Sätze 3 u. 1 SGG, da er nicht einen auf ihn erst übergegangenen Anspruch eines anderen Leistungsempfängers geltend macht. Wird in einem Rechtsstreit jedoch vom Kläger ein abgetretener Anspruch eines Leistungsempfängers geltend gemacht, so ist der Kläger nicht Leistungsempfänger, er verfolgt den Anspruch als Rechtsnachfolger (BSG vom 04. Juni 2007, B 11 a AL 153/06 b, juris, Rdnr. 7). Ein gesetzlicher Anspruchsübergang führt daher ebenso wie bei einem rechtsgeschäftlichen Anspruchsübergang (Abtretung eines Leistungsanspruchs) dazu, dass mit dem abgetretenen bzw. übergegangenen Anspruch nicht auch die privilegierte Beteiligteneigenschaft "Leistungsempfänger" übertragen wird.
Die Klägerin ist vorliegend bereits durch den auf sie übergegangenen Anspruch nach § 28 Abs. 2 BSHG bzw. § 19 Abs. 6 SGB XII sonstige Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 183 Satz 2 SGG geworden (vgl. BSG vom 03. August 2006, B 3 KR 24/05 R, SozR 4 2500 § 13 Nr. 10, für einen von den Erben verfolgten Anspruch nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - einer verstorbenen Leistungsberechtigten; Zeihe, SGG, § 183 Rn. 11 für den Abtretungsgläubiger).
Wie bereits das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, ist die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nicht nach § 183 Satz 2 SGG von den Kosten für das sozialgerichtliche Verfahren befreit, da sie als Rechtsnachfolgerin nicht ein gerichtliches Verfahren aufgenommen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 183 Abs. 2 SGG ist dies jedoch Voraussetzung für das Kostenprivileg. Anders als Sonderrechtsnachfolger nach § 183 Satz 1 SGG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sonstige Rechtsnachfolger (auch Erben, die nicht Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 SGB I sind) nur bei Aufnahme des Verfahrens im gleichen Rechtszug kostenfrei bleiben, für einen nachfolgenden Rechtszug schon nicht mehr. Die Klägerin hat nach dem Tod der vermeintlich Hilfebedürftigen erst das Gerichtsverfahren angestrengt und nicht ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren nach einer Unterbrechung (§ 241 Abs. 1 Zivilprozessordnung ZPO ) aufgenommen. Aus welchen Gründen dies geschehen ist, ist nicht erheblich.
Die im Kostenansatz vom 13. Juli 2007 angesetzten Gerichtskosten in Höhe von 588,00 EUR werden der Höhe nach nicht von der Klägerin angegriffen und sind im Übrigen auch nicht zu beanstanden.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
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