Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 101 AS 31125/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 658/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2008 wird abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für April 2008 und Mai 2008 jeweils 663,97 EUR Arbeitslosengeld II zu leisten.
Gründe:
Es handelt sich um einen Teilbeschluss. Der Senat kann aktuell nicht über die Beschwerde insgesamt entscheiden, da ihm weder Gerichts- noch Verwaltungsakte vorliegen.
Die zulässige Beschwerde vom 31. März 2008 hat aber der Sache nach jedenfalls teilweise Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Art. 19 Abs. 4 GG stellt nämlich insbesondere dann besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist.
Von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) ist im Eilverfahren auszugehen. Der Antragsteller hat hier durch Einreichung eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, gegenwärtig nicht über Einnahmen und Vermögen zu verfügen, auch nicht aus seinem/seinen Unternehmen. Er hat weiter auf diese Weise glaubhaft gemacht -was nach §§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ausreicht- dass die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c), Abs. 3a SGB II nicht vorliegen. Der Senat hat allerdings keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner beim Verdacht einer Partnerschaft Wohnungsbesichtigungen durchführen kann bzw. aus einer Zutrittsverweigerung entsprechende Schlüsse ziehen darf. Der Antragsteller hat weiter vorgebracht, dass er sich die Mittel zum Leben jedenfalls künftig nicht mehr von seinen Eltern leihen kann.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Es handelt sich um einen Teilbeschluss. Der Senat kann aktuell nicht über die Beschwerde insgesamt entscheiden, da ihm weder Gerichts- noch Verwaltungsakte vorliegen.
Die zulässige Beschwerde vom 31. März 2008 hat aber der Sache nach jedenfalls teilweise Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Art. 19 Abs. 4 GG stellt nämlich insbesondere dann besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist.
Von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) ist im Eilverfahren auszugehen. Der Antragsteller hat hier durch Einreichung eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, gegenwärtig nicht über Einnahmen und Vermögen zu verfügen, auch nicht aus seinem/seinen Unternehmen. Er hat weiter auf diese Weise glaubhaft gemacht -was nach §§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ausreicht- dass die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c), Abs. 3a SGB II nicht vorliegen. Der Senat hat allerdings keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner beim Verdacht einer Partnerschaft Wohnungsbesichtigungen durchführen kann bzw. aus einer Zutrittsverweigerung entsprechende Schlüsse ziehen darf. Der Antragsteller hat weiter vorgebracht, dass er sich die Mittel zum Leben jedenfalls künftig nicht mehr von seinen Eltern leihen kann.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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