L 25 B 2170/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 2206/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2170/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 2007 aufgehoben. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für das Klageverfahren und das Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin vom 5. November 2007 gegen die von dem Sozialgericht getroffene Kostengrundentscheidung mit Beschluss vom 20. August 2007 ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier noch anwendbaren Fassung bis 31. März 2008 zulässig und begründet.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss entspricht es, nachdem die Beteiligten - die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 und der Beklagte sinngemäß mit Schriftsatz vom 18. Juni 2007 - übereinstimmend den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, im Rahmen der nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffenden Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, den Beklagten zur Erstattung der der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu verpflichten. Denn dass der zur Erledigung des Rechtsstreites führende Änderungsbescheid vom 18. Januar 2007 der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten bereits vor Klageerhebung am 26. Januar 2007 bekannt gegeben worden ist bzw. als bekannt gegeben gilt - mit der Folge, dass sich die Einleitung des vorliegenden Verfahrens erübrigt hätte -, lässt sich in Auswertung des Akteninhaltes nicht feststellen. Insbesondere kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass der per Post übermittelte Bescheid vom 18. Januar 2007 gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit dem dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt, mithin er in Anwendung dieser Vorschrift der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten noch vor Einreichung der Klageschrift am 26. Januar 2007 zur Kenntnis gelangt wäre bzw. hätte gelangen können. Denn ein entsprechender Abvermerk als Nachweis für die Absendung der Ausfertigung des Bescheides vom 18. Januar 2007 lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Dem auf dem Vordruck des Bescheides vom "16. Januar 2007" aufgebrachten Stempelaufdruck "18. JAN. 2007" (s. Blatt 157 der Verwaltungsakte) kommt insoweit allenfalls der Beweiswert zu, dass es sich hierbei um die Aufbringung des geänderten Bescheiddatums handelt. Aber auch die angesichts des Bestreitens eines Zuganges vor Klageerhebung nicht ausgeräumten Zweifel daran, dass der vorgenannte Bescheid vor Klageerhebung bekannt gegeben worden war, wirken vorliegend zu Lasten des Beklagten, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Überdies wäre es angesichts des Laufes des Klagefrist - nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2006 an den im Widerspruchsverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten - geboten gewesen, den Änderungsbescheid vom 18. Januar 2007 - zumindest auch – an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt zu gegeben (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X), um so eine – in der Sache – unnötige Klageerhebung durch diesen zu vermeiden (vgl. zur Ermessensausübung; Engelmann in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 6. Auflage, § 37 Rn. 10). Auch dieser Gesichtspunkt wirkt im Rahmen der unter Billigkeitsgesichtspunkten zu treffenden Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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