Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AS 457/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1735/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Aktivrubrum war von Amts wegen um die Klägerin zu 2) zu ergänzen. Denn das Klagebegehren ist der Sache nach dahingehend auszulegen, dass eine allein aus der Klägerin zu 1) und ihrer Tochter, der Klägerin zu 2), bestehende Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) Leistungen nach dem SGB II begehrt, vgl. § 38 SGB II. Indessen sind Herr und dessen minderjähriger Sohn nicht zugleich als Kläger in das Rubrum aufzunehmen, da eine mit ihnen bestehende Bedarfsgemeinschaft von den Klägerinnen gerade verneint wird.
Die vor diesem Hintergrund von der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerinnen, ihnen für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D zu bewilligen, abgelehnt. Denn die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts vom 10. August 2007 Bezug. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass insbesondere die von der Klägerin zu 1) selbst abgegebenen Erklärungen dafür sprechen, dass zwischen ihr und Herrn eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II besteht, mithin davon auszugehen ist, dass unter Berücksichtigung dessen Einkommens der Bedarf der aus vier Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft im strittigen Bedarfszeitraum die Zuerkennung höherer Grundsicherungsleistungen nicht rechtfertigt. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zu der Annahme, eine eheähnliche Gemeinschaft liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Denn es beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darlegung, nach welchen Kriterien das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu beurteilen sei und dass die Kompliziertheit dieser (Rechts-)Frage die hinreichenden Erfolgsaussichten rechtfertige. Die zur Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft erforderlichen Ausführungen dazu, unter welchen Umständen die Klägerin zu 1) und Herr tatsächlich zusammenleben, lässt der Beschwerdeschriftsatz indes vermissen. Für eine weitere Sachaufklärung quasi ins Blaue hinein ist vor diesem Hintergrund ebenfalls kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Das Aktivrubrum war von Amts wegen um die Klägerin zu 2) zu ergänzen. Denn das Klagebegehren ist der Sache nach dahingehend auszulegen, dass eine allein aus der Klägerin zu 1) und ihrer Tochter, der Klägerin zu 2), bestehende Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) Leistungen nach dem SGB II begehrt, vgl. § 38 SGB II. Indessen sind Herr und dessen minderjähriger Sohn nicht zugleich als Kläger in das Rubrum aufzunehmen, da eine mit ihnen bestehende Bedarfsgemeinschaft von den Klägerinnen gerade verneint wird.
Die vor diesem Hintergrund von der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerinnen, ihnen für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D zu bewilligen, abgelehnt. Denn die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts vom 10. August 2007 Bezug. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass insbesondere die von der Klägerin zu 1) selbst abgegebenen Erklärungen dafür sprechen, dass zwischen ihr und Herrn eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II besteht, mithin davon auszugehen ist, dass unter Berücksichtigung dessen Einkommens der Bedarf der aus vier Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft im strittigen Bedarfszeitraum die Zuerkennung höherer Grundsicherungsleistungen nicht rechtfertigt. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zu der Annahme, eine eheähnliche Gemeinschaft liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Denn es beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darlegung, nach welchen Kriterien das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu beurteilen sei und dass die Kompliziertheit dieser (Rechts-)Frage die hinreichenden Erfolgsaussichten rechtfertige. Die zur Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft erforderlichen Ausführungen dazu, unter welchen Umständen die Klägerin zu 1) und Herr tatsächlich zusammenleben, lässt der Beschwerdeschriftsatz indes vermissen. Für eine weitere Sachaufklärung quasi ins Blaue hinein ist vor diesem Hintergrund ebenfalls kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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