L 25 B 835/08 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 25243/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 835/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20. März 2008 war als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 144), ist die Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG, wie sie vorliegend durch das Sozialgericht getroffen worden ist, ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss des Sozialgerichts das Datum des 20. März 2008 trägt. Denn der Beschluss des Sozialgerichts ist erst im April 2008 und damit, was allein maßgeblich ist, unter Geltung des SGG in seiner neuen Fassung ergangen, nachdem er am 9. April 2008 von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts gefertigt und am 10. April 2008 an die Beteiligten zur Post aufgegeben worden war. Soweit die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts fehlerhaft auf die hier nicht gegebene Beschwerdemöglichkeit verweist, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann nicht durch das Gericht geschaffen werden.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog nicht erstattet.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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