Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 1724/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 86/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten zurückgewiesen, da es an der nach den §§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung für eine Bewilligung erforderlichen zumindest hinreichenden Erfolgsaussicht des Klagebegehrens fehlt.
Der 1968 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, den Rentenantrag hat er am 12. Mai 2003 in Polen gestellt. Gemäß § 43 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch - SGB VI - ist teilweise erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Entscheidend für den Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ist danach nicht, ob der Kläger noch in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit als Stuckateur weiter zu verrichten, sondern allein, ob er noch einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. § 241 SGB VI, wonach eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren ist, findet auf den Kläger keine Anwendung, da er nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.
Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Erwerbstätigkeit von weniger als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen (ein auf Veranlassung der Beklagten in Polen eingeholtes Gutachten, erstattet durch L O am 28. Oktober 2003 sowie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung G, erstattet durch Dr. D am 3. Juni 2003) bestätigen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, weswegen dem Kläger Überkopfarbeiten und damit eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit als Stuckateur nicht möglich seien. Nach Aktenlage hat aber bisher kein Arzt, sei es als behandelnder Arzt oder als Gutachter, die Einschätzung abgegeben, dass der Kläger auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr für mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Im Gegenteil, das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 3. Juni 2003 bestätigt ausdrücklich ein erhaltenes Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und Absturzgefahr.
Der Kläger hat trotz Aufforderung des Senats kein Attest eines behandelnden Arztes vorgelegt, in dem weitergehende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestätigt würden. Das von dem Kläger zur Begründung des Widerspruches eingereichte Attest des Neurologen M C vom 8. Juni 2004 nebst Übersetzung diagnostiziert ein "Chronisches Schmerzen- und Wurzelsyndrom der Halswirbelsäule", es bietet damit keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei dem Kläger weitergehend medizinische Regelwidrigkeiten vorliegen, als von der Beklagten bislang berücksichtigt worden sind. Der Kläger selbst hat zwar im Widerspruchsverfahren vortragen lassen, dass er nicht länger als eine Stunde am Tag arbeiten könne. Abgesehen davon, dass eine diese Behauptung stützende ärztliche Bestätigung auch nicht ansatzweise vorliegt, hat er später aber unter Vorlage einer Bescheinigung angegeben, seit Juli 2006 als Befüller und Reiniger von Gussformen beschäftigt zu sein. Da von einer zwischenzeitlichen Besserung des Befindens nie die Rede war, spricht diese Tätigkeit eher dagegen, dass auch nur zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter sechs Stunden täglich gesunken war.
Auch die Möglichkeit, dass die von der Beklagten abgegebene Leistungseinschätzung falsch sein könnte, vermag eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu begründen. Wenn auch die theoretische Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, so erscheint sie mangels greifbarer Anhaltspunkte doch nicht als hinreichend wahrscheinlich. Die Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren geht nicht so weit, dass gewissermaßen auf Zuruf und ins Blaue hinein medizinische Sachverständigengutachten eingeholt werden müssten.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten zurückgewiesen, da es an der nach den §§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung für eine Bewilligung erforderlichen zumindest hinreichenden Erfolgsaussicht des Klagebegehrens fehlt.
Der 1968 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, den Rentenantrag hat er am 12. Mai 2003 in Polen gestellt. Gemäß § 43 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch - SGB VI - ist teilweise erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Entscheidend für den Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ist danach nicht, ob der Kläger noch in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit als Stuckateur weiter zu verrichten, sondern allein, ob er noch einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. § 241 SGB VI, wonach eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren ist, findet auf den Kläger keine Anwendung, da er nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.
Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Erwerbstätigkeit von weniger als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen (ein auf Veranlassung der Beklagten in Polen eingeholtes Gutachten, erstattet durch L O am 28. Oktober 2003 sowie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung G, erstattet durch Dr. D am 3. Juni 2003) bestätigen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, weswegen dem Kläger Überkopfarbeiten und damit eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit als Stuckateur nicht möglich seien. Nach Aktenlage hat aber bisher kein Arzt, sei es als behandelnder Arzt oder als Gutachter, die Einschätzung abgegeben, dass der Kläger auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr für mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Im Gegenteil, das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 3. Juni 2003 bestätigt ausdrücklich ein erhaltenes Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und Absturzgefahr.
Der Kläger hat trotz Aufforderung des Senats kein Attest eines behandelnden Arztes vorgelegt, in dem weitergehende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestätigt würden. Das von dem Kläger zur Begründung des Widerspruches eingereichte Attest des Neurologen M C vom 8. Juni 2004 nebst Übersetzung diagnostiziert ein "Chronisches Schmerzen- und Wurzelsyndrom der Halswirbelsäule", es bietet damit keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei dem Kläger weitergehend medizinische Regelwidrigkeiten vorliegen, als von der Beklagten bislang berücksichtigt worden sind. Der Kläger selbst hat zwar im Widerspruchsverfahren vortragen lassen, dass er nicht länger als eine Stunde am Tag arbeiten könne. Abgesehen davon, dass eine diese Behauptung stützende ärztliche Bestätigung auch nicht ansatzweise vorliegt, hat er später aber unter Vorlage einer Bescheinigung angegeben, seit Juli 2006 als Befüller und Reiniger von Gussformen beschäftigt zu sein. Da von einer zwischenzeitlichen Besserung des Befindens nie die Rede war, spricht diese Tätigkeit eher dagegen, dass auch nur zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter sechs Stunden täglich gesunken war.
Auch die Möglichkeit, dass die von der Beklagten abgegebene Leistungseinschätzung falsch sein könnte, vermag eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu begründen. Wenn auch die theoretische Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, so erscheint sie mangels greifbarer Anhaltspunkte doch nicht als hinreichend wahrscheinlich. Die Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren geht nicht so weit, dass gewissermaßen auf Zuruf und ins Blaue hinein medizinische Sachverständigengutachten eingeholt werden müssten.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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