L 8 R 44/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 1303/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 44/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landessozialgericht wird auf 2.526,73 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Rentenleistungen, die nach dem Tod der Rentenberechtigten gezahlt worden waren. Der Beklagte ist schwedischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Schweden. Die Klägerin zahlte der 1911 geborenen R B (im folgenden: Rentenberechtigte) seit 1. August 1977 eine Witwenrente aus der Versicherung des F B. Die Rentenleistung wurde der Rentenberechtigten auf das Sparkonto Nr. bei der Cbank AG, Filiale B-C, überwiesen. Daneben verfügte sie über zwei weitere Sparkonten mit den Nummern und. Die Rentenberechtigte verstarb am 23. Januar 1995. Am 19. Dezember 1995 teilte die Deutsche Post AG, Direktion B – Rentenrechnungsstelle – der Klägerin mit, dass eine sogenannte Lebensbescheinigung (genauer: eine "Erinnerung zur Einsendung der Erklärung zum Weiterbezug einer Rente aus der Bundesrepublik Deutschland") nicht habe zugestellt werden können. Mit Schreiben vom 31. Januar 1996 fragte die Klägerin daraufhin bei der zuständigen schwedischen Sozialversicherungskasse an, ob dort eine aktuelle Anschrift der Rentenberechtigten bekannt sei. Am 12. März 1996 ging von dort die Nachricht ein, dass die Rentenberechtigte im Januar 1995 verstorben sei. Die Klägerin stellte die Auszahlung der Rente darauf hin mit Ablauf des Monats März 1996 ein. Sie hatte in den Monaten Februar bis Juni 1995 jeweils in Höhe von 951,50 DM und in den Monaten Juli 1995 bis März 1996 jeweils in Höhe von 956, 29 DM, insgesamt 13.364,11 DM an Rentenleistungen an die Rentenberechtigte ausgezahlt. Das Konto Nr. befand sich im Zeitpunkt des Todes der Rentenberechtigten mit 9.111,01 DM im Haben. Am 15. Mai 1995 teilte der Beklagte der Cbank mit, dass die Rentenberechtigte verstorben sei. Am 5. Juli 1995 sprach er dann persönlich bei der Bank vor. Die Konten der Rentenberechtigten wiesen an diesem Tag verfügbare Guthaben von 16.024,80 DM , 9.808,22 DM und 30.857,77 DM auf. Das Guthaben auf dem Konto Nr. hatte sich seit dem Tod der Rentenberechtigten laufend durch den regelmäßigen Eingang der Rentenzahlung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sowie regelmäßige monatliche Zahlungen in Höhe von 200,- DM erhöht, die aus Zuwendungen des Bundesministeriums der Finanzen aus dem "Härtefonds für rassisch Verfolgte nichtjüdischen Glaubens" (HNG-Fonds) herrührten. Die erste Verfügung über das Konto nach dem Tod der Rentenberechtigten traf der Beklagte, indem er 15.000,- DM abhob (Restguthaben 1.024,80 DM). Außerdem hob er von dem Konto Nr. 9.500,- DM und von dem Konto Nr. 30.700,- DM ab. Weitere Verfügungen zu Lasten der Konten tätigte er nicht. Am 3. Januar 1996 (Wertstellung) befriedigte die Cbank aus dem bis dahin wieder aufgelaufenen Guthaben des Kontos einen Ersatzanspruch des Bundesamtes für Finanzen vom November 1995 wegen überzahlter Leistungen aus dem HNG-Fonds. Nachdem sie vom Postrentendienstzentrum der Deutschen Post AG vom Tod der Rentenberechtigten benachrichtigt worden war, übertrug die Cbank AG schließlich am 26. März 1996 die Restguthaben der Konten Nr. und auf das Konto , schrieb diesem Konto die Zinsen gut, zog einen Betrag in Höhe von 6,74 DM zu ihren Gunsten ab und überwies der Klägerin 8.422,25 DM. Auf Anfrage der Klägerin vom 1. Oktober 1997 benannte sie am 31. Oktober 1997 den Beklagten als Verfügenden über die Konten der Rentenberechtigten. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 forderte die Klägerin den Beklagten erstmals auf, ihr 4.941,86 DM an überzahlten Rentenleistungen zu erstatten. Das Schreiben kam als unzustellbar zurück. Die Klägerin ermittelte daraufhin eine neue Adresse des Beklagten und wiederholte ihre Aufforderung mit Schreiben vom 10. Dezember 1998. Der Beklagte bestritt die Forderung. Die Cbank habe ihm bei seinem Besuch 1995 mitgeteilt, dass sie nach dem deutschen Gesetz 10 % des Gesamtguthabens zurückbehalten müsse, falls noch Forderungen von den Konten zu begleichen seien. Das seien 5.810,- DM gewesen. Dieses zurückbehaltene Geld habe er noch nicht gesehen. Die Klägerin könne hieraus ihre Forderung befriedigen. Die Klägerin forderte die Cbank in der Folgezeit auf mitzuteilen, ob sie aus dem Guthaben eigene Forderungen befriedigt habe. Dies verneinte sie mit Schreiben vom 6. September 1999. Anschließend hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass er allenfalls für 3.166,60 DM verantwortlich gemacht werden könne. Die Cbank habe ihm mitgeteilt, dass am 5. Juli 1995 noch ein Restguthaben von 1.590,90 DM vorhanden gewesen sei. Bis dahin sei die Rente in Höhe von 4.757,50 DM überzahlt gewesen. Folglich sei es der Klägerin wegen des Verhaltens der Cbank in Höhe der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen nicht möglich gewesen, die überzahlten Leistungen zurückzuerhalten. Abgesehen davon hätten die Gelder auf den Konten zum größten Teil ihm gehört und nichts mit der Rente der Verstorbenen zu tun gehabt.

Am 23. März 2000 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage auf Zahlung von 4.941,86 DM (2.526,73 EUR) erhoben. Nach dem Tod der Rentenberechtigten seien Rentenleistungen in Höhe von 13.364,11 DM überzahlt worden. Von der Cbank hätten hiervon nur 8.422,25 DM zurückerlangt werden können. Da der Beklagte über das Konto verfügt habe, auf das die Rente eingezahlt worden sei, sei er in Höhe des noch offenen Betrags zahlungspflichtig. Der Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass er allenfalls in Höhe der bereits angebotenen 3.166,60 DM zahlungspflichtig sein könne. Er habe vorausgesetzt, dass die Cbank nach seinem Besuch im Juli 1995 alle Rentenauszahlungen stoppen werde. Außerdem sei das deutsche Konsulat in S stets über die Existenz und den Status der Rentenberechtigten informiert gewesen. Durch Beschluss vom 19. Oktober 2000 hat das Sozialgericht Berlin die Cbank AG beigeladen. Die Beigeladene hat ausgeführt, dass sich nicht mehr klären lasse, aus welchem Grund am 5. Juli 1995 ein Betrag von insgesamt 1.590,79 DM zurückbehalten worden sei. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass dem Beklagten gegenüber die Aussage gemacht worden sei, es seien 5.810,- DM zurückbehalten worden. Es habe sich ebenfalls nicht mehr feststellen lassen, ob Mitarbeiter der Filiale C überhaupt gewusst hätten, dass es sich bei den regelmäßigen Geldeingängen auf das Konto Nr. um Rentenzahlungen gehandelt habe. Ein Sparkonto stelle kein Konto zum Zahlungsverkehr dar. Abgesehen davon sei es nicht Aufgabe der Bank, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren. Eine Pflicht zur Information bestehe nur gegenüber dem Finanzamt. Ihr sei die Bank auch nachgekommen. Die Cbank hat unter anderem Kontoauszüge für die Konten Nr. sowie eine undatierte, von der Rentenberechtigten erteilte und von der Commerzbank beglaubigte "Ermächtigung und Auftrag" zu Gunsten des Bundesministers für Finanzen zur Rückforderung von Beihilfen aus dem HNG-Fonds, die nach dem Tod der Begünstigten ausgezahlt worden sind, eingereicht. Durch Urteil vom 23. September 2004 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.526,73 EUR zu zahlen. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie sei auch begründet. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei zwar erst am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Sie berechtige aber auch dazu, Überzahlungen aus der Zeit bis 31. Dezember 1995 zurückzufordern. Die Voraussetzungen für das Erstattungsverlangen seien erfüllt. Nach dem Tod der Rentenberechtigten seien Rentenleistungen in Höhe von 13.364,11 DM rechtsgrundlos von der Klägerin gezahlt worden. Von der Beigeladenen habe sie nur 8.422,25 DM zurückerlangen können. Es verbleibe damit eine rechtsgrundlose Zahlung in Höhe von 4.941,86 DM. Der Beklagte sei verpflichtet, diesen Betrag zu erstatten. Bis zu dem Tag, an dem er 15.000,- DM von dem Konto Nr. abgehoben habe, seien 5.713,79 DM zu Unrecht gezahlt gewesen (5 x 951,50 DM + 1 x 956,29 DM). Über diesen Betrag habe der Beklagte durch seine Zahlung verfügt. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte gewusst habe, dass die Beklagte rechtsgrundlose Zahlungen geleistet habe. Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, er sei zu Unrecht verurteilt worden. Nach wie vor sei für ihn ungeklärt, wie viel Geld die Cbank zurückbehalten habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ausschließlich die Verfügungen des Beklagten seien dafür ursächlich gewesen, dass bei Eingang der Rückforderung das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen worden sei, kein zur Erstattung ausreichendes Gutachten ausgewiesen habe. Zum Beleg hat sie eine Auskunft der Cbank AG vom 7. Mai 2007 betreffend Kontenbewegungen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1995 auf dem Konto Nr. eingereicht. Der Senat hat den Beiladungsbeschluss mit Beschluss vom 13. Juni 2007 aufgehoben. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung verurteilt. Die von der Beklagten vor dem Sozialgericht erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig. Der Beklagte konnte, obwohl er seinen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, vor einem deutschen Gericht verklagt werden. Die Klägerin macht einen Anspruch aus Vorschriften des deutschen öffentlichen Rechts geltend, für die eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht (s. Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 1500 § 51 Nr. 28; dort war im umgekehrten Fall eines ausländischen Leistungsträgers, der gegen einen in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen ausländische Sozialleistungen zurückfordert, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint worden). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Berlin und als Folge davon auch des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage als allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit ist nicht dadurch entfallen, dass § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in der ab 29. Juni 2002 geltenden Fassung die Beklagte dazu verpflichtet, Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen; diese Vorschrift ist in Rechtsstreiten, die am 29. Juni 2002 bereits anhängig waren, nicht anzuwenden (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 11). Auch im übrigen besteht das Rechtsschutzbedürfnis. Für eine auf Erstattung gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI gerichtete Leistungsklage des Trägers der Rentenversicherung liegt es nur dann vor, wenn entweder die vorrangige Zahlungsklage gegen das Geldinstitut auf der Grundlage des § 118 Abs. 3 SGB VI abgewiesen worden ist oder wenn der Rentenversicherungsträger schlüssig dargelegt hat, dass das Geldinstitut ihm gegenüber die Voraussetzungen des anspruchsvernichtenden Einwands nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI schlüssig und gegebenenfalls unter Beweisantritt dargelegt hat (zusammenfassend BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 42/03 R –, zitiert nach Juris, mit weiteren Nachweisen). Um das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage darzulegen, muss der Träger der Rentenversicherung im gerichtlichen Verfahren wenigstens zu folgenden Tatsachen schlüssig vortragen: - Kontostand zum Zeitpunkt der Rentengutschrift ("Abrufpräsenz"). - Falls im Zeitpunkt der Gutschrift ein Guthaben bestand: Kontostand bei Eingang der Rückforderungsverlangen. - Soweit bei Eingang des Rückforderungsverlangens kein Guthaben auf dem Konto bestand: Rechtshandlungen des Geldinstituts nach der Gutschrift, welche den Schutzbetrag (= Wert der Geldleistung) gemindert oder aufgehoben haben (insoweit jetzt wohl abweichend, jedoch im vorliegenden Fall wegen des ständig im Haben befindlichen Kontos unbeachtlich, BSG, Urteil vom 22. April 2008 – B 5a/4 R 79/06 R, ausweislich des Terminberichts Nr. 20/08 des BSG). - Soweit das Geldinstitut nicht in den Schutzbetrag eingegriffen hat: Namen und Anschriften der Personen, die (im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam) den Schutzbetrag (ganz oder teilweise) abgehoben oder überwiesen haben, die jeweiligen Verfügungszeitpunkte und der jeweils verbliebene Rest des Schutzbetrags. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, auch wenn sie sich teils nur aus dem Zusammenhang mit den Unterlagen ergeben, welche das Sozialgericht selbst von der Cbank angefordert hat: Es ist jedenfalls deutlich geworden, dass der Beklagte die erste Verfügung nach Eingang der Rentenzahlungen bis Juni 2005 und der jeweils anschließenden Gutschrift getätigt hat; die jeweiligen Reste des "Schutzbetrages" lassen sich aus dem vorhandenen Zahlenmaterial jedenfalls errechnen. Die Klage ist auch begründet. Gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der hier anwendbaren, bis 28. Juni 2002 geltenden Fassung sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI vom Geldinstitut zurück überwiesen wird, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Anspruch auf Zahlung der Rentenleistung der Rentenberechtigten endete gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI mit Ablauf des Sterbemonats. Zahlungen für die Zeit danach sind somit zu Unrecht erfolgt. Indem der Beklagte von dem Konto Nr. 100 5634175 97 bei der Cbank am 5. Juli 1995 einen Betrag von 15.000,- DM abhob, hatte er das Guthaben des Kontos um mehr als die bis dahin aufgelaufenen "Schutzbeträge" von 5.713,79 DM (Summe der Monatsrenten von Februar bis Juni 1995 verringert). Aus dem Guthaben, über das dieses Konto in dem Zeitpunkt verfügte, in dem das Rückforderungsverlangen bei der Cbank einging, konnten diese zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen nicht von der Bank an die Klägerin zurück überwiesen werden. Denn das Guthaben war bereits durch die Zurückerstattung der Rentenleistungen aufgebraucht, die nach Juli 1995 noch überwiesen worden waren. Die Erstattungsforderung mindert sich auch nicht um die 2.200,- DM, welche die Cbank dem Bundesministerium der Finanzen überwiesen hat. Durch diese Verfügung wurde nicht in den "Schutzbetrag" eingegriffen. Denn der Überweisung an das Bundesministerium standen Leistungen dieser Stelle gegenüber, die ebenfalls noch nach dem Tod der Rentenberechtigten gezahlt worden waren. Damit war der Beklagte in der vom Sozialgericht zuerkannten Höhe verpflichtet. Der Beklagte kann dem Anspruch nicht entgegen halten, dass ihm die Cbank möglicher Weise andere Auskünfte über die Guthaben gegeben hat, die nach den Abhebungen vom 5. Juli 1995 noch auf den Konten verblieben waren. Er kann dem Anspruch auch nicht entgegen halten, dass er davon ausgegangen war, dass die Klägerin nach seinem Besuch bei der Cbank oder durch diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom Tod der Rentenberechtigten wusste. Der Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 118 Abs. 4 SGB VI hängt nur von den eben genannten Voraussetzungen ab; diese sind erfüllt. Ein Verschulden des Erstattungspflichtigen an der Überzahlung der Rente gehört nicht dazu.

Die Höhe des Guthabens auf dem Konto Nr. ist durch die Auskünfte, welche die Cbank vor dem Sozialgericht gegeben hat und die von der Klägerin ergänzt worden sind, für jeden Zeitpunkt vom Tod der Rentenberechtigten bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens bei der Cbank belegt. Sofern der Beklagte meint, der Cbank oder diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland sei ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen, welches zu einem Nachteil bei ihm geführt habe, muss er sich mit diesen Stellen auseinandersetzen. Auf den Erstattungsanspruch der Klägerin hat das keinen Einfluss. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Beklagte gehört nicht zu den Personen, die nach § 183 SGG in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (vom 17. August 2001, Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2144) Kostenfreiheit genießen. Die Vorschrift ist am 2. Januar 2002 in Kraft getreten. Sie ist für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts anwendbar, weil gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für das Verfahren vor dem Sozialgericht bleibt es dagegen bei der Kostenregelung nach § 193 SGG. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren gemäß § 183 SGG in der bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung noch kostenfrei. Als Folge war auch ein Streitwert festzusetzen, dessen Höhe sich aus der geltend gemachten Forderung der Klägerin ergibt. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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