L 1 B 61/08 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 SF 103/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 61/08 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde vom 27. Juli 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2007 (SG) , das hier zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen L 12 B 251/07 SF geführt wurde, ist nach dem Geschäftsverteilungsplan der 1. Senat zuständig. Dieser entscheidet nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durch den gesamten Senat, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat; denn die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde in Fällen wie dem vorliegenden wird in der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich gesehen, ohne dass sich bisher eine herrschende Meinung herausgebildet hat. Die Beschwerde ist nach § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig. Über die aus der Staatskasse zu vergütenden Kosten des Antragstellers als des im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i. V. m. §§ 114, 121 beigeordneten Rechtsanwaltes hat das SG mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 gemäß § 55 Abs. 1 RVG durch den Urkundsbeamten entschieden. Nach Durchführung des Erinnerungsverfahrens steht dem Antragsteller deshalb ein Beschwerderecht nicht mehr zu. Die §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG sind durch § 178 SGG verdrängt (ebenso LSG Niedersachsen –Bremen, B. v. 14.06.2007 –L 13 B 4/06ASSF). Soweit vertreten wird, über § 73a SGG mit dem Verweis für die Prozesskostenhilfe auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) seien auch die §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis Abs. 8 speziellere Normen (so LSG Nordrhein-Westfalen. V. 9.08.2007 –L 20 B 91/07-), folgt dem der Senat nicht. Eine solche Verweisung lässt sich diesen Vorschriften nicht entnehmen. Die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes und das Verfahren zu deren Festsetzung sind in §§ 114 ff ZPO nicht geregelt. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt nur fest, dass der Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen den Mandanten als Partei nicht geltend machen kann. Die Ansprüche gegen den Staat sind vielmehr ausschließlich in den §§ 44 ff RVG geregelt. Das RVG selbst enthält jedenfalls soweit unter anderem das sozialgerichtliche Verfahren tangiert ist, keine vorrangigen Verfahrensregelungen für Rechtsmittel. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG gelten vielmehr "die für die jeweiligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend". Nach dem SGG ist nicht nur nach § 178 SGG, sondern auch im normalen Kostenfestsetzungsverfahren eine Beschwerde an die zweite Instanz ausgeschlossen (§ 197 Abs. 2 SGG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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