Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 AS 1224/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 922/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. April 2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 22. April 2008 war als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 144) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, wie dies vorliegend durch das Sozialgericht unter Geltung des SGG in seiner geänderten und daher hier allein maßgeblichen Fassung geschehen ist, ausgeschlossen.
Auf eine vertrauensgeschützte Rechtsposition in dem Sinne, dass vorliegend das SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung anzuwenden wäre, das in § 172 Abs. 1 SGG in Fällen der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe uneingeschränkt die Beschwerdemöglichkeit eröffnete, kann sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauen an die Fortgeltung eines Instanzenzuges nach bisherigem Recht berufen. Denn nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) wird zwar Rechtsschutz grundsätzlich gewährt, Anspruch auf die Gewährung eines Instanzenzuges besteht danach jedoch nicht (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 87, 48). Dem Gesetzgeber ist es daher nicht verwehrt, ein bisher statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen. Soweit Vertrauensgesichtspunkte sowie Gründe der Rechtssicherheit für im Zeitpunkt der vorliegenden Gesetzesänderung bereits anhängige Rechtsmittelverfahren die Berufung auf das bisher geltende Recht rechtfertigen, ist eine derartige Fallkonstellation vorliegend gerade nicht gegeben, weil der angefochtene Beschluss bereits unter Geltung des neuen Rechts ergangen ist. Schließlich kann auch der Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen wird, nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen. Denn durch das Gericht kann ein von Gesetzes wegen nicht gegebenes Rechtsmittel nicht geschaffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 22. April 2008 war als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 144) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, wie dies vorliegend durch das Sozialgericht unter Geltung des SGG in seiner geänderten und daher hier allein maßgeblichen Fassung geschehen ist, ausgeschlossen.
Auf eine vertrauensgeschützte Rechtsposition in dem Sinne, dass vorliegend das SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung anzuwenden wäre, das in § 172 Abs. 1 SGG in Fällen der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe uneingeschränkt die Beschwerdemöglichkeit eröffnete, kann sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauen an die Fortgeltung eines Instanzenzuges nach bisherigem Recht berufen. Denn nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) wird zwar Rechtsschutz grundsätzlich gewährt, Anspruch auf die Gewährung eines Instanzenzuges besteht danach jedoch nicht (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 87, 48). Dem Gesetzgeber ist es daher nicht verwehrt, ein bisher statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen. Soweit Vertrauensgesichtspunkte sowie Gründe der Rechtssicherheit für im Zeitpunkt der vorliegenden Gesetzesänderung bereits anhängige Rechtsmittelverfahren die Berufung auf das bisher geltende Recht rechtfertigen, ist eine derartige Fallkonstellation vorliegend gerade nicht gegeben, weil der angefochtene Beschluss bereits unter Geltung des neuen Rechts ergangen ist. Schließlich kann auch der Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen wird, nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen. Denn durch das Gericht kann ein von Gesetzes wegen nicht gegebenes Rechtsmittel nicht geschaffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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