Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RJ 118/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 145/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlbarmachung einer ruhenden Rente.
Der 1921 in Polen geborene und dort lebende Kläger wurde am 28. Oktober 1942 in seinem Heimatort von der Gestapo verhaftet und zunächst in sog. Schutzhaft genommen und in ein Gefängnis in R verbracht. Ab dem 07. November 1942 wurde er in Konzentrationslager-Haft genommen und zwar in Auschwitz, Flossenbürg und Dachau. Am 29. April 1945 wurde er von den alliierten Truppen aus dem KZ Dachau befreit (Bescheinigung über Inhaftierung der IRO vom 28. November 1949). Der Kläger lebte sodann in M, wo er wegen der Folgen der Lagerhaft medizinisch behandelt wurde und finanzielle Hilfe in Form monatlicher bzw. einmaliger Beihilfen von dem damaligen Bayerischen Landesamt für Wiedergutmachung und der KZ-Betreuungsstelle in M erhielt. Er verließ die Bundesrepublik erst Ende 1950 mit einem Repatriierungstransport nach Polen. Eine medizinische Untersuchung durch Dr. T vom Städtischen Gesundheitsamt M vom 02. November 1949 ergab eine pulmonale Tuberkulose, Zustand nach oberer Teilplastik rechts, den Verdacht auf eine Darm-Tbc sowie den Verlust von Zähnen. Der Kläger sei infolge der politischen Verfolgung zu 100 % erwerbsgemindert. Diese Einschätzung wurde in dem ärztlichen Bericht vom 24. März 1950 bestätigt. Mit Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamts vom 06. September 1960 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit und Eigentum mangels Mitwirkung abgelehnt. Der Bescheid wurde am 18. Oktober 1960 öffentlich zugestellt, da der Wohnsitz des Klägers nicht zu ermitteln war. Ein weiterer Entschädigungsantrag vom 07. Oktober 1968 wurde mit Bescheid vom 15. November 1968 unter Hinweis auf den unanfechtbaren Bescheid vom 06. September 1960 abgelehnt. Ein Anspruch nach dem Bundesentschädigungsschlussgesetz (BEG-SG) stehe dem Kläger, abgesehen von der verspäteten Anmeldung und der mangelnden Anspruchsvoraussetzung des § 4 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bereits deshalb nicht zu, weil dies nach § 238 a BEG-SG voraussetze, dass der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten habe, mit denen die
Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 01. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom 13. Juni 1969, Az.: 23 EK 392/69, wurde die Klage gegen den ablehnenden Bescheid abgewiesen.
Am 26. März 2001 stellte der Kläger bei dem polnischen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Zahlbarmachung einer ruhenden Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, der am 04. April 2001 bei der Beklagten einging. Er trug vor, von Juni 1940 bis zum 09. September 1941 als Dreher in der Hülsenabteilung der H-Werke SA in L gearbeitet zu haben. Vom 28. Oktober 1942 bis zum 03. Dezember 1942 sei er als Arbeiter im KZ Auschwitz-Birkenau, dann bis zum 02. Juli 1943 als Arbeiter im Steinbruch im KZ Flossenbürg und vom 03. Juli 1943 bis zum 29. April 1945 als Schlosser im KZ Dachau bzw. bei der Firma M tätig gewesen. Er gab an, seine Rente sei "aufgehoben" worden, als er M verlassen habe, um zur weiteren Behandlung seiner Leiden nach Polen zu fahren. Dem Antrag beigefügt waren diverse Kopien aus dem Entschädigungsverfahren, u. a. der Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamts vom 15. November 1968, sowie medizinische Berichte aus Polen. Mit Bescheid vom 12. April 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Voraussetzungen nach Art. 29 Abs. 5 des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens 1990 (DPSVA 1990) in Verbindung mit Ziff. 6 des Schlussprotokolls (SP) einschließlich der entsprechend geltenden Rechtsvorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht erfüllt seien. Das Vorliegen von Invalidität, d. h. von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bis zum 30. April 1976 sei nicht durch einen deutschen Rentenversicherungsträger verbindlich festgestellt worden. Bei Eintritt des Versicherungsfalls sei auch nicht die erforderliche Wartezeit von 60 Monaten zurückgelegt worden. Unter Berücksichtigung aller behaupteten deutschen Zeiten sei weder die Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch von 180 Kalendermonaten bei Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit einer ausführlichen Schilderung seiner Zwangsarbeit in den Konzentrationslagern und seiner darauf beruhenden Erkrankungen. Auf erneutes Befragen der Beklagten gab er an, politisch Verfolgter des Nationalsozialismus gewesen zu sein. Er benannte Zeugen, die mit ihm zusammen im KZ gewesen seien. Außerdem machte er weitere Angaben zu seiner Tätigkeit bei den H-Werken. Die Beklagte zog die Entschädigungsakten des Klägers bei und veranlasste eine Stellungnahme des Bayerischen Landesentschädigungsamts vom 19. Oktober 2001, in welcher die Verfolgteneigenschaft des Klägers gemäß § 1 BEG verneint wurde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser als Pole wegen seines national begründeten Widerstands gegen die deutsche Fremdherrschaft den Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Nachforschungen im Kartenarchiv der Beklagten verliefen ergebnislos. Der polnische Sozialversicherungsträger bescheinigte dagegen am 08. November 2001 Beschäftigungszeiten in verschiedenen Konzentrationslagern nach Art. 4 des deutsch-polnischen Abkommens über die Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 (DPRA 1975). Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2001 zurück. Sie führte zur Begründung aus, eine andere Beurteilung des Begehrens des Klägers ergebe sich nicht daraus, dass Ende der 60er Jahre ein Verfahren nach dem BEG durchgeführt worden sei. Denn zum einen sei der Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem BEG seinerzeit abgelehnt worden und zum anderen sei dieses Verfahren auch nicht geeignet gewesen, eine Entscheidung über das Vorliegen von Invalidität nach den Vorschriften der RVO herbeizuführen.
Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage ist mit Urteil vom 26. Februar 2003 abgewiesen worden. Die Berufung ist mit Urteil des Senats vom 14. Oktober 2004 als unzulässig verworfen worden. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte einen am 17. Juni 2003 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen der während des zweiten Weltkriegs in einem Ghetto verrichteten Arbeit nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 (ZRBG) mit Bescheid vom 14. August 2003 abgelehnt. Da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt über den 31. Dezember 1990 hinaus bis heute ständig in Polen habe, gelte gemäß Art. 27 Abs. 2 des DPSVA 1990 das alte DPRA 1975. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des DPRA 1975 würden Renten allein vom Träger des Aufenthaltsstaats gezahlt. Dies gelte auch für Leistungen nach dem ZRBG. Im Übrigen sei eine Berücksichtigung von Ghetto-Beitragzeiten in der deutschen Rente auch im Hinblick auf Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZRBG ausgeschlossen, weil entsprechende Zeiten regelmäßig bereits nach innerstaatlichem polnischen Recht als Versicherungszeiten berücksichtigt würden. Mit Schreiben vom 25. August 2003 hat der Kläger mitgeteilt, er habe in keinem Ghetto gearbeitet und bemühe sich auch nicht um eine Rente aus diesem Grund. Er sei irregeführt worden. Dies hat er mit Schreiben vom 01. Februar 2004 bestätigt.
In dem fortgeführten Berufungsverfahren ist dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Dezember 2007 eine Einschätzung der Rechtslage übermittelt worden. Der Kläger hat dazu erklärt, bei ihm bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, weil spätestens bei Inkrafttreten des DPRA 1975 Invalidität verbindlich festgestellt worden sei. Dies ergebe sich aus dem ärztlichen Zeugnis des Gesundheitsamts M vom 24. März 1950. In Warschau habe die ärztliche Kommission für Invalidität und Beschäftigung am 29. Juli 1971 festgestellt, dass er Kriegsbeschädigter sei. Ihm sei am 26. Februar 1982 zuerkannt worden, Kriegsinvalider der Stufe 2 zu sein. Der Kläger hat Kopien dieser Bescheinigungen vorgelegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2001 zu verurteilen, ihm die ruhende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Entschädigungsakten des Bayerischen Landesentschädigungsamts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2001, mit dem die Beklagte die Zahlbarmachung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt hat. Der Bescheid vom 14. August 2003 über die Ablehnung von Leistungen nach dem ZRBG ist nicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Ausgangsbescheid weder ersetzt noch abändert. Der Kläger hat außerdem ausdrücklich erklärt, dass er keine Leistungen nach dem ZRBG begehre und hat dementsprechend die Aufhebung dieses Bescheids nicht beantragt.
Die insoweit form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlbarmachung einer ruhenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger fällt unter den Anwendungsbereich des DPRA 1975. Das DPRA 1975 basiert, wie sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens ergibt, auf dem Eingliederungsprinzip, d. h. der Berechtigte besitzt Rentenansprüche ausschließlich gegenüber dem Vertragsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat. Dabei werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Damit werden bei einem Wohnsitz in Polen z. B. deutsche Beitragszeiten als polnische Beitragszeiten fingiert (vgl. Urteil des Senats vom 19. Januar 2006 – L 3 RJ 72/04 -, zitiert nach juris), wie sich dies auch aus der Bescheinigung des polnischen Sozialversicherungsträgers vom 08. November 2001 über die Beschäftigungszeiten in verschiedenen Konzentrationslagern in der Zeit vom 28. Oktober 1942 bis zum 29. April 1945 ergibt.
Dem DPSVA 1990 dagegen liegt das Leistungsexportprinzip zugrunde. Dabei wird eine Rentenleistung von jedem der beiden Vertragsstaaten entsprechend der in diesen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt (Art. 4 und 5 DPSVA 1990). Das Abkommen gilt nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 DPSVA 1990 im Bereich der Renten- und Unfallversicherung für alle Ansprüche aus Versicherungszeiten und Arbeitsunfällen, die nach dem 31. Dezember 1990 im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zurückgelegt werden oder eintreten. Die vor dem 01. Januar 1991 aufgrund des DPRA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden durch dieses Abkommen nicht berührt, solange diese Person auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Für die Ansprüche dieser Personen in der Renten- und Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des Abkommens von 1975. Der Kläger, der seinen Wohnsitz nach wie vor in Polen hat und keine Ansprüche aus Versicherungszeiten nach dem 31. Dezember 1990 geltend macht, kann sein Begehren deshalb nur auf die Übergangsvorschrift des Art. 29 Abs. 5 DPSVA 1990 stützen. Danach werden Renten, sofern sie vor Inkrafttreten des DPRA 1975 nach Polen nicht erbracht worden sind, nach näherer Maßgabe des SP mit Wirkung vom 01. Januar 1991 nach Polen erbracht. Nach Ziff. 6 des SP gilt die Bestimmung für die Fälle, in denen vor Inkrafttreten des Abkommens von 1975 eine Rentenleistung nach Polen nicht erbracht wurde, weil die deutschen Rechtsvorschriften eine Erbringung in bestimmte Gebiete nicht vorsahen. In diesen Fällen besteht für Personen, bei denen spätestens bei Inkrafttreten des Abkommens von 1975 (01. Mai 1976) der Versicherungsfall des Alters oder des Todes eingetreten oder bei denen der Versicherungsfall der Invalidität verbindlich festgestellt war, für die Zeit vom 01. Januar 1991 an ein Anspruch auf Zahlung der Rente nach Polen.
Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger nicht erfüllt.
Dem Kläger stand nach den Regelungen des DPRA 1975 spätestens bei dessen Inkrafttreten keine Rente aus deutschen Versicherungszeiten zu, die ihm wegen seines Wohnsitzes in Polen seit Ende 1950 aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewährt werden konnte, denn der Versicherungsfall der Invalidität, bzw. seit dem 01. Januar 1957 der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, ist zu keinem Zeitpunkt von dem zuständigen Träger, der Beklagten, anerkannt worden. Dabei ist maßgeblich nur die Invalidität im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint. Dies ergibt sich daraus, dass es sich sowohl bei dem DPRA 1975 als auch dem DPSVA 1990 um Sozialversicherungsabkommen handelt (vgl. auch Art. 1 Nr. 3 und Art. 4 ff. DPRA 1975 sowie Art. 1 Nr. 9 und Art. 17 f. DPSVA 1990). Ziff. 6 des SP verwendet insoweit auch den Begriff des Versicherungsfalls. Zur Sozialversicherung gehört die gesetzliche Rentenversicherung, § 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) und § 1 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Das BEG gehört nicht dem Sozialversicherungsrecht an, denn es regelt Entschädigungsleistungen an Verfolgte des Nationalsozialismus unabhängig von ihrer Stellung als Versicherte. Im Übrigen ist dem Kläger auch keine Entschädigungsrente nach dem BEG gewährt worden, die seit seiner Rückkehr nach Polen ruht, denn mit bindendem Bescheid vom 06. September 1960 des Bayerischen Landesentschädigungsamts wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit und Eigentum mangels Mitwirkung abgelehnt. Mit Bescheid vom 15. November 1968 wurde diese Entscheidung bestätigt. Die dagegen gerichtete Klage bei dem Landgericht München I wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 13. Juni 1969 abgewiesen. Die Erwerbsminderung des Klägers ist zudem nur in verschiedenen medizinischen Berichten festgestellt und als aufgehoben bezeichnet worden. Daraufhin sind ihm mehrfach Beihilfen von dem damaligen Bayerischen Landesamt für Wiedergutmachung und der KZ-Betreuungsstelle gewährt worden. Eine verbindliche Feststellung von Invalidität, die durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen hätte, ist den Entschädigungsakten nicht zu entnehmen und von dem Kläger auch nicht vorgelegt worden. Mangels Vorliegens einer ruhenden Rente kann damit eine solche auch nicht zahlbar gemacht werden. Weitere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung kann der Kläger nicht begehren. Eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) kommt nicht in Betracht, weil der am 24. September 1921 geborene Kläger bei seiner Antragstellung am 26. März 2001 bereits das 65.Lebensjahr vollendet hatte. Außerdem scheidet eine Rentengewährung - auch wegen Alters - aus, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Polen hat und nach Art. 4 Abs. 1 des DPRA 1975 Renten der Rentenversicherung von dem Versicherungsträger des Staates gewährt werden, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, im Fall des Klägers also von dem polnischen Sozialversicherungsträger.
Durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) zum 01. Mai 2004 ist eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Zwar sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts Polens zur EU die Verordnungen (VO) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 der EWG auch im Verhältnis zu Polen anzuwenden. Nach Art. 6 der EWG-VO Nr. 1408/71 treten grundsätzlich die Regelungen des Gemeinschaftsrechts an die Stelle der Abkommen über soziale Sicherheit. Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung bleiben aber die in Anlage III aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit anwendbar. Unter Nr. 19 des Anh. III der EWG-VO Nr. 1408/71 ist das DPRA 1975 unter den in Art. 27 Absätze 2 bis 4 des DPSVA 1990 festgelegten Bedingungen aufgeführt. Hieraus folgt, dass der nach Art. 27 Abs. 2 des DPSVA 1990 trotz des Inkrafttretens dieses Abkommens hier weiter geltende Art. 4 des DPRA 1975 auch nach dem Beitritt Polens zur EU Anwendung findet. Diese Regelung schließt einen Rentenanspruch des Klägers gegen die Beklagte, solange er seinen Wohnsitz in Polen beibehält, auch weiterhin aus.
Aus der EWG-VO Nr. 1408/71, die gemäß Art. 94 Abs. 1 und 3 auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Polen am 01. Mai 2004 eingetreten sind, gilt, ergibt sich letztlich auch keine weitere Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Wie die Regelung in dem Anh. III Nr. 19 der EWG-VO Nr. 1408/71 zeigt, ist die Übergangsregelung des Art. 29 Abs. 5 des DPSVA 1990 ab dem 01. Mai 2004 nicht mehr anwendbar. Zwar ordnet Art. 42 Abs. 1 der EWG-VO Nr. 1408/71 an, dass Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werden sollen - unbeschadet des Art. 43 - durch den oder die Träger erbracht werden sollen, die im Zeitpunkt der Unterbrechung leistungspflichtig waren. Dies kommt hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt leistungspflichtig gewesen ist. Im Übrigen ist auch hier die Regelung des Art. 4 des DPRA 1975 weiterhin einschlägig.
Damit bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Rentenleistungen gegen die Beklagte als Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlbarmachung einer ruhenden Rente.
Der 1921 in Polen geborene und dort lebende Kläger wurde am 28. Oktober 1942 in seinem Heimatort von der Gestapo verhaftet und zunächst in sog. Schutzhaft genommen und in ein Gefängnis in R verbracht. Ab dem 07. November 1942 wurde er in Konzentrationslager-Haft genommen und zwar in Auschwitz, Flossenbürg und Dachau. Am 29. April 1945 wurde er von den alliierten Truppen aus dem KZ Dachau befreit (Bescheinigung über Inhaftierung der IRO vom 28. November 1949). Der Kläger lebte sodann in M, wo er wegen der Folgen der Lagerhaft medizinisch behandelt wurde und finanzielle Hilfe in Form monatlicher bzw. einmaliger Beihilfen von dem damaligen Bayerischen Landesamt für Wiedergutmachung und der KZ-Betreuungsstelle in M erhielt. Er verließ die Bundesrepublik erst Ende 1950 mit einem Repatriierungstransport nach Polen. Eine medizinische Untersuchung durch Dr. T vom Städtischen Gesundheitsamt M vom 02. November 1949 ergab eine pulmonale Tuberkulose, Zustand nach oberer Teilplastik rechts, den Verdacht auf eine Darm-Tbc sowie den Verlust von Zähnen. Der Kläger sei infolge der politischen Verfolgung zu 100 % erwerbsgemindert. Diese Einschätzung wurde in dem ärztlichen Bericht vom 24. März 1950 bestätigt. Mit Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamts vom 06. September 1960 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit und Eigentum mangels Mitwirkung abgelehnt. Der Bescheid wurde am 18. Oktober 1960 öffentlich zugestellt, da der Wohnsitz des Klägers nicht zu ermitteln war. Ein weiterer Entschädigungsantrag vom 07. Oktober 1968 wurde mit Bescheid vom 15. November 1968 unter Hinweis auf den unanfechtbaren Bescheid vom 06. September 1960 abgelehnt. Ein Anspruch nach dem Bundesentschädigungsschlussgesetz (BEG-SG) stehe dem Kläger, abgesehen von der verspäteten Anmeldung und der mangelnden Anspruchsvoraussetzung des § 4 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bereits deshalb nicht zu, weil dies nach § 238 a BEG-SG voraussetze, dass der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten habe, mit denen die
Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 01. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom 13. Juni 1969, Az.: 23 EK 392/69, wurde die Klage gegen den ablehnenden Bescheid abgewiesen.
Am 26. März 2001 stellte der Kläger bei dem polnischen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Zahlbarmachung einer ruhenden Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, der am 04. April 2001 bei der Beklagten einging. Er trug vor, von Juni 1940 bis zum 09. September 1941 als Dreher in der Hülsenabteilung der H-Werke SA in L gearbeitet zu haben. Vom 28. Oktober 1942 bis zum 03. Dezember 1942 sei er als Arbeiter im KZ Auschwitz-Birkenau, dann bis zum 02. Juli 1943 als Arbeiter im Steinbruch im KZ Flossenbürg und vom 03. Juli 1943 bis zum 29. April 1945 als Schlosser im KZ Dachau bzw. bei der Firma M tätig gewesen. Er gab an, seine Rente sei "aufgehoben" worden, als er M verlassen habe, um zur weiteren Behandlung seiner Leiden nach Polen zu fahren. Dem Antrag beigefügt waren diverse Kopien aus dem Entschädigungsverfahren, u. a. der Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamts vom 15. November 1968, sowie medizinische Berichte aus Polen. Mit Bescheid vom 12. April 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Voraussetzungen nach Art. 29 Abs. 5 des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens 1990 (DPSVA 1990) in Verbindung mit Ziff. 6 des Schlussprotokolls (SP) einschließlich der entsprechend geltenden Rechtsvorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht erfüllt seien. Das Vorliegen von Invalidität, d. h. von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bis zum 30. April 1976 sei nicht durch einen deutschen Rentenversicherungsträger verbindlich festgestellt worden. Bei Eintritt des Versicherungsfalls sei auch nicht die erforderliche Wartezeit von 60 Monaten zurückgelegt worden. Unter Berücksichtigung aller behaupteten deutschen Zeiten sei weder die Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch von 180 Kalendermonaten bei Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit einer ausführlichen Schilderung seiner Zwangsarbeit in den Konzentrationslagern und seiner darauf beruhenden Erkrankungen. Auf erneutes Befragen der Beklagten gab er an, politisch Verfolgter des Nationalsozialismus gewesen zu sein. Er benannte Zeugen, die mit ihm zusammen im KZ gewesen seien. Außerdem machte er weitere Angaben zu seiner Tätigkeit bei den H-Werken. Die Beklagte zog die Entschädigungsakten des Klägers bei und veranlasste eine Stellungnahme des Bayerischen Landesentschädigungsamts vom 19. Oktober 2001, in welcher die Verfolgteneigenschaft des Klägers gemäß § 1 BEG verneint wurde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser als Pole wegen seines national begründeten Widerstands gegen die deutsche Fremdherrschaft den Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Nachforschungen im Kartenarchiv der Beklagten verliefen ergebnislos. Der polnische Sozialversicherungsträger bescheinigte dagegen am 08. November 2001 Beschäftigungszeiten in verschiedenen Konzentrationslagern nach Art. 4 des deutsch-polnischen Abkommens über die Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 (DPRA 1975). Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2001 zurück. Sie führte zur Begründung aus, eine andere Beurteilung des Begehrens des Klägers ergebe sich nicht daraus, dass Ende der 60er Jahre ein Verfahren nach dem BEG durchgeführt worden sei. Denn zum einen sei der Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem BEG seinerzeit abgelehnt worden und zum anderen sei dieses Verfahren auch nicht geeignet gewesen, eine Entscheidung über das Vorliegen von Invalidität nach den Vorschriften der RVO herbeizuführen.
Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage ist mit Urteil vom 26. Februar 2003 abgewiesen worden. Die Berufung ist mit Urteil des Senats vom 14. Oktober 2004 als unzulässig verworfen worden. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte einen am 17. Juni 2003 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen der während des zweiten Weltkriegs in einem Ghetto verrichteten Arbeit nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 (ZRBG) mit Bescheid vom 14. August 2003 abgelehnt. Da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt über den 31. Dezember 1990 hinaus bis heute ständig in Polen habe, gelte gemäß Art. 27 Abs. 2 des DPSVA 1990 das alte DPRA 1975. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des DPRA 1975 würden Renten allein vom Träger des Aufenthaltsstaats gezahlt. Dies gelte auch für Leistungen nach dem ZRBG. Im Übrigen sei eine Berücksichtigung von Ghetto-Beitragzeiten in der deutschen Rente auch im Hinblick auf Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZRBG ausgeschlossen, weil entsprechende Zeiten regelmäßig bereits nach innerstaatlichem polnischen Recht als Versicherungszeiten berücksichtigt würden. Mit Schreiben vom 25. August 2003 hat der Kläger mitgeteilt, er habe in keinem Ghetto gearbeitet und bemühe sich auch nicht um eine Rente aus diesem Grund. Er sei irregeführt worden. Dies hat er mit Schreiben vom 01. Februar 2004 bestätigt.
In dem fortgeführten Berufungsverfahren ist dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Dezember 2007 eine Einschätzung der Rechtslage übermittelt worden. Der Kläger hat dazu erklärt, bei ihm bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, weil spätestens bei Inkrafttreten des DPRA 1975 Invalidität verbindlich festgestellt worden sei. Dies ergebe sich aus dem ärztlichen Zeugnis des Gesundheitsamts M vom 24. März 1950. In Warschau habe die ärztliche Kommission für Invalidität und Beschäftigung am 29. Juli 1971 festgestellt, dass er Kriegsbeschädigter sei. Ihm sei am 26. Februar 1982 zuerkannt worden, Kriegsinvalider der Stufe 2 zu sein. Der Kläger hat Kopien dieser Bescheinigungen vorgelegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2001 zu verurteilen, ihm die ruhende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Entschädigungsakten des Bayerischen Landesentschädigungsamts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2001, mit dem die Beklagte die Zahlbarmachung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt hat. Der Bescheid vom 14. August 2003 über die Ablehnung von Leistungen nach dem ZRBG ist nicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Ausgangsbescheid weder ersetzt noch abändert. Der Kläger hat außerdem ausdrücklich erklärt, dass er keine Leistungen nach dem ZRBG begehre und hat dementsprechend die Aufhebung dieses Bescheids nicht beantragt.
Die insoweit form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlbarmachung einer ruhenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger fällt unter den Anwendungsbereich des DPRA 1975. Das DPRA 1975 basiert, wie sich aus Art. 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens ergibt, auf dem Eingliederungsprinzip, d. h. der Berechtigte besitzt Rentenansprüche ausschließlich gegenüber dem Vertragsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat. Dabei werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Damit werden bei einem Wohnsitz in Polen z. B. deutsche Beitragszeiten als polnische Beitragszeiten fingiert (vgl. Urteil des Senats vom 19. Januar 2006 – L 3 RJ 72/04 -, zitiert nach juris), wie sich dies auch aus der Bescheinigung des polnischen Sozialversicherungsträgers vom 08. November 2001 über die Beschäftigungszeiten in verschiedenen Konzentrationslagern in der Zeit vom 28. Oktober 1942 bis zum 29. April 1945 ergibt.
Dem DPSVA 1990 dagegen liegt das Leistungsexportprinzip zugrunde. Dabei wird eine Rentenleistung von jedem der beiden Vertragsstaaten entsprechend der in diesen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt (Art. 4 und 5 DPSVA 1990). Das Abkommen gilt nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 DPSVA 1990 im Bereich der Renten- und Unfallversicherung für alle Ansprüche aus Versicherungszeiten und Arbeitsunfällen, die nach dem 31. Dezember 1990 im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zurückgelegt werden oder eintreten. Die vor dem 01. Januar 1991 aufgrund des DPRA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden durch dieses Abkommen nicht berührt, solange diese Person auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Für die Ansprüche dieser Personen in der Renten- und Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des Abkommens von 1975. Der Kläger, der seinen Wohnsitz nach wie vor in Polen hat und keine Ansprüche aus Versicherungszeiten nach dem 31. Dezember 1990 geltend macht, kann sein Begehren deshalb nur auf die Übergangsvorschrift des Art. 29 Abs. 5 DPSVA 1990 stützen. Danach werden Renten, sofern sie vor Inkrafttreten des DPRA 1975 nach Polen nicht erbracht worden sind, nach näherer Maßgabe des SP mit Wirkung vom 01. Januar 1991 nach Polen erbracht. Nach Ziff. 6 des SP gilt die Bestimmung für die Fälle, in denen vor Inkrafttreten des Abkommens von 1975 eine Rentenleistung nach Polen nicht erbracht wurde, weil die deutschen Rechtsvorschriften eine Erbringung in bestimmte Gebiete nicht vorsahen. In diesen Fällen besteht für Personen, bei denen spätestens bei Inkrafttreten des Abkommens von 1975 (01. Mai 1976) der Versicherungsfall des Alters oder des Todes eingetreten oder bei denen der Versicherungsfall der Invalidität verbindlich festgestellt war, für die Zeit vom 01. Januar 1991 an ein Anspruch auf Zahlung der Rente nach Polen.
Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger nicht erfüllt.
Dem Kläger stand nach den Regelungen des DPRA 1975 spätestens bei dessen Inkrafttreten keine Rente aus deutschen Versicherungszeiten zu, die ihm wegen seines Wohnsitzes in Polen seit Ende 1950 aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewährt werden konnte, denn der Versicherungsfall der Invalidität, bzw. seit dem 01. Januar 1957 der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, ist zu keinem Zeitpunkt von dem zuständigen Träger, der Beklagten, anerkannt worden. Dabei ist maßgeblich nur die Invalidität im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint. Dies ergibt sich daraus, dass es sich sowohl bei dem DPRA 1975 als auch dem DPSVA 1990 um Sozialversicherungsabkommen handelt (vgl. auch Art. 1 Nr. 3 und Art. 4 ff. DPRA 1975 sowie Art. 1 Nr. 9 und Art. 17 f. DPSVA 1990). Ziff. 6 des SP verwendet insoweit auch den Begriff des Versicherungsfalls. Zur Sozialversicherung gehört die gesetzliche Rentenversicherung, § 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) und § 1 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Das BEG gehört nicht dem Sozialversicherungsrecht an, denn es regelt Entschädigungsleistungen an Verfolgte des Nationalsozialismus unabhängig von ihrer Stellung als Versicherte. Im Übrigen ist dem Kläger auch keine Entschädigungsrente nach dem BEG gewährt worden, die seit seiner Rückkehr nach Polen ruht, denn mit bindendem Bescheid vom 06. September 1960 des Bayerischen Landesentschädigungsamts wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit und Eigentum mangels Mitwirkung abgelehnt. Mit Bescheid vom 15. November 1968 wurde diese Entscheidung bestätigt. Die dagegen gerichtete Klage bei dem Landgericht München I wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 13. Juni 1969 abgewiesen. Die Erwerbsminderung des Klägers ist zudem nur in verschiedenen medizinischen Berichten festgestellt und als aufgehoben bezeichnet worden. Daraufhin sind ihm mehrfach Beihilfen von dem damaligen Bayerischen Landesamt für Wiedergutmachung und der KZ-Betreuungsstelle gewährt worden. Eine verbindliche Feststellung von Invalidität, die durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen hätte, ist den Entschädigungsakten nicht zu entnehmen und von dem Kläger auch nicht vorgelegt worden. Mangels Vorliegens einer ruhenden Rente kann damit eine solche auch nicht zahlbar gemacht werden. Weitere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung kann der Kläger nicht begehren. Eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) kommt nicht in Betracht, weil der am 24. September 1921 geborene Kläger bei seiner Antragstellung am 26. März 2001 bereits das 65.Lebensjahr vollendet hatte. Außerdem scheidet eine Rentengewährung - auch wegen Alters - aus, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Polen hat und nach Art. 4 Abs. 1 des DPRA 1975 Renten der Rentenversicherung von dem Versicherungsträger des Staates gewährt werden, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, im Fall des Klägers also von dem polnischen Sozialversicherungsträger.
Durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) zum 01. Mai 2004 ist eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Zwar sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts Polens zur EU die Verordnungen (VO) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 der EWG auch im Verhältnis zu Polen anzuwenden. Nach Art. 6 der EWG-VO Nr. 1408/71 treten grundsätzlich die Regelungen des Gemeinschaftsrechts an die Stelle der Abkommen über soziale Sicherheit. Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung bleiben aber die in Anlage III aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit anwendbar. Unter Nr. 19 des Anh. III der EWG-VO Nr. 1408/71 ist das DPRA 1975 unter den in Art. 27 Absätze 2 bis 4 des DPSVA 1990 festgelegten Bedingungen aufgeführt. Hieraus folgt, dass der nach Art. 27 Abs. 2 des DPSVA 1990 trotz des Inkrafttretens dieses Abkommens hier weiter geltende Art. 4 des DPRA 1975 auch nach dem Beitritt Polens zur EU Anwendung findet. Diese Regelung schließt einen Rentenanspruch des Klägers gegen die Beklagte, solange er seinen Wohnsitz in Polen beibehält, auch weiterhin aus.
Aus der EWG-VO Nr. 1408/71, die gemäß Art. 94 Abs. 1 und 3 auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Polen am 01. Mai 2004 eingetreten sind, gilt, ergibt sich letztlich auch keine weitere Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Wie die Regelung in dem Anh. III Nr. 19 der EWG-VO Nr. 1408/71 zeigt, ist die Übergangsregelung des Art. 29 Abs. 5 des DPSVA 1990 ab dem 01. Mai 2004 nicht mehr anwendbar. Zwar ordnet Art. 42 Abs. 1 der EWG-VO Nr. 1408/71 an, dass Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werden sollen - unbeschadet des Art. 43 - durch den oder die Träger erbracht werden sollen, die im Zeitpunkt der Unterbrechung leistungspflichtig waren. Dies kommt hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt leistungspflichtig gewesen ist. Im Übrigen ist auch hier die Regelung des Art. 4 des DPRA 1975 weiterhin einschlägig.
Damit bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Rentenleistungen gegen die Beklagte als Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved